Der bayerische Landesgesetzgeber hat durch Gesetz vom
17. November 2014 von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und damit in
der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt, dass Windkraftanlagen im
Außenbereich nur privilegiert sind, wenn sie einen Mindestabstand vom 10-fachen
ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhalten.
Er hat damit eine eindeutige Regelung zum Schutz der
Wohnsphäre der betroffenen Anwohner geschaffen. Diese Schutzregelung zum Wohl
der tangierten Menschen wurde durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof am
9. Mai 2016 auch explizit bestätigt.
Lediglich Abs. 5 des Art. 82 BayBO, der eine einvernehmliche
Festlegung mit den Nachbargemeinden vorsieht und damit dem „St.
Florians-Prinzip" vorbeugen sollte, wurde beanstandet. Die verfassungsrechtlichen
Bedenken waren jedoch nicht in der Sache begründet, sondern beruhen
ausschließlich auf rein formaljuristischen Bedenken, nämlich dem
offensichtlichen Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes und dem
daraus resultierenden Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Windkraft
Meilenhöhe Gramschatz" läuft dem Gedanken der Schutzbestimmung des Art. 82
BayBO Abs. 1 u 2 eindeutig zuwider, denn der Mindestabstand von 2210 Metern zu
Gramschatz wird um mehr als 600 Meter unterschritten, der zur Nachbargemeinde Binsbach
sogar um mehr als 700 Meter.
Durch die vor Einführung der l0-H-Regelung
unbeschränkte Privilegierung von Windkraftanlagen hatte es weder für Kommunen
noch für Bürger/innen eine Mitbestimmung gegeben. Die CSU Landtagsfraktion sah
zu Recht durch die neue Regelung die "Mitbestimmung" gestärkt, da
nunmehr der Ausbau der Windkraft durch Gemeinderatsbeschluss oder
Bürgerentscheid gestaltet werden kann. Dass diese Mitbestimmungsmöglichkeit der
Kommune durch den Marktgemeinderat Rimpar jetzt dazu missbraucht wird den
Ortsteil Gramschatz, in dessen direkter Nähe sich ohnehin schon die
Windkraftanlagen auf den Gemarkungen Güntersleben und Retzstadt befinden, durch
eine entsprechende Bauleitplanung mit zwei weiteren Windrädern zu belasten,
widerspricht für mich zweifelsfrei der Intention der 10H-Regelung.
Der Ortsteil Gramschatz zeichnet sich bekanntermaßen
ja weniger durch irgendeine Art von Infrastruktur positiv aus, als vielmehr
durch sein naturnahes Umfeld und die ländliche Prägung. Es besteht somit
keinerlei Anlass, gerade diesen Standortvorteil zu Gunsten des Gewinnstrebens
einiger weniger, aber zu Lasten der ortsansässigen Bevölkerung negativ zu
beeinflussen.
Die Meilenhöhe ist zudem Verbreitungsgebiet vieler
geschützter Tierarten, die durch diese zusätzlichen Windräder in ihrem Bestand
gefährdet werden. Ich halte es aber auch für gänzlich unverantwortlich direkt
neben dem bestehenden Wasserschutzgebiet und den Gramschatzer Brunnen, in die
durch die Marktgemeinde in der jüngsten Vergangenheit viel Geld für die
Sanierung und Sicherung investiert wurde, so massiv in das Gelände
einzugreifen. Als Schlussgedanke noch ein Satz des Bayerischen Innenministers
Joachim Herrmann aus seiner Presseerklärung zur 10H-Regelung:
„Mit der 10H-Regelung schaffen wir einen vernünftigen
Ausgleich zwischen den Interessen von Anliegern und den Erfordernissen der
Energiewende. Außerdem stärken wir die Mitbestimmung von Kommunen und Bürgern.
Denn über die Lage von Windkraftanlagen wird nun dort entschieden, wo die Menschen
unmittelbar betroffen sind."
Diesen Satz sollten sich vor allem die Mitglieder des Marktgemeinderates Rimpar zu Herzen nehmen, bevor sie über das Entstehen von Windkraftanlagen entscheiden, die weder von Rimpar, noch von Maidbronn aus überhaupt wahrnehmbar sind und den Gramschatzer Bürgern nicht gegen ihren Willen Windräder vor die Nase setzen.
Beschluss:
Die im Artikel 82 Abs.1 BayBO
verankerte 10-H-Regelung ist vom Gesetzgeber als Einschränkung der
Privilegierung von Windkraftanlagen im unbeplanten Außenbereich (§ 35 Abs.1
Nr.5 BauGB) erlassen wurden, jedoch nicht zur Formulierung eines
allgemeingültigen Mindestabstands zu Wohngebäuden. Deshalb ist es auch im Sinne
des Gesetzgebers, dass mit Hilfe gemeindlicher Bauleitpläne Baurecht geschaffen
und der erforderliche Abstand zu Wohngebäuden nach den Maßgaben der TA- Lärm
Richtlinie bemessen wird. Der von der Bayerischen Staatsregierung geforderte
Konsens vor Ort soll durch die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
erreicht werden.
Der Eingriff in den Boden ist
verhältnismäßig gering, die Fundamente der Anlagen haben einen Durchmesser von
20-30m und eine Tiefe von 4m.
Bei ordnungsgemäßem Betrieb sind keine negativen Auswirkungen auf den
Wasserhaushalt zu befürchten.