Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 7

Der bayerische Landesgesetzgeber hat durch Gesetz vom 17. November 2014 von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und damit in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt, dass Windkraftanlagen im Außenbereich nur privilegiert sind, wenn sie einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhalten.

 

Er hat damit eine eindeutige Regelung zum Schutz der Wohnsphäre der betroffenen Anwohner geschaffen. Diese Schutzregelung zum Wohl der tangierten Menschen wurde durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof am 9. Mai 2016 auch explizit bestätigt.

Lediglich Abs. 5 des Art. 82 BayBO, der eine einvernehmliche Festlegung mit den Nachbargemeinden vorsieht und damit dem „St. Florians-Prinzip" vorbeugen sollte, wurde beanstandet. Die verfassungsrechtlichen Bedenken waren jedoch nicht in der Sache begründet, sondern beruhen ausschließlich auf rein formaljuristischen Bedenken, nämlich dem offensichtlichen Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes und dem daraus resultierenden Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.

 

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Windkraft Meilenhöhe Gramschatz" läuft dem Gedanken der Schutzbestimmung des Art. 82 BayBO Abs. 1 u 2 eindeutig zuwider, denn der Mindestabstand von 2210 Metern zu Gramschatz wird um mehr als 600 Meter unterschritten, der zur Nachbargemeinde Binsbach sogar um mehr als 700 Meter.

 

Durch die vor Einführung der l0-H-Regelung unbeschränkte Privilegierung von Windkraftanlagen hatte es weder für Kommunen noch für Bürger/innen eine Mitbestimmung gegeben. Die CSU Landtagsfraktion sah zu Recht durch die neue Regelung die "Mitbestimmung" gestärkt, da nunmehr der Ausbau der Windkraft durch Gemeinderatsbeschluss oder Bürgerentscheid gestaltet werden kann. Dass diese Mitbestimmungsmöglichkeit der Kommune durch den Marktgemeinderat Rimpar jetzt dazu missbraucht wird den Ortsteil Gramschatz, in dessen direkter Nähe sich ohnehin schon die Windkraftanlagen auf den Gemarkungen Güntersleben und Retzstadt befinden, durch eine entsprechende Bauleitplanung mit zwei weiteren Windrädern zu belasten, widerspricht für mich zweifelsfrei der Intention der 10H-Regelung.

 

Der Ortsteil Gramschatz zeichnet sich bekanntermaßen ja weniger durch irgendeine Art von Infrastruktur positiv aus, als vielmehr durch sein naturnahes Umfeld und die ländliche Prägung. Es besteht somit keinerlei Anlass, gerade diesen Standortvorteil zu Gunsten des Gewinnstrebens einiger weniger, aber zu Lasten der ortsansässigen Bevölkerung negativ zu beeinflussen.

 

Die Meilenhöhe ist zudem Verbreitungsgebiet vieler geschützter Tierarten, die durch diese zusätzlichen Windräder in ihrem Bestand gefährdet werden. Ich halte es aber auch für gänzlich unverantwortlich direkt neben dem bestehenden Wasserschutzgebiet und den Gramschatzer Brunnen, in die durch die Marktgemeinde in der jüngsten Vergangenheit viel Geld für die Sanierung und Sicherung investiert wurde, so massiv in das Gelände einzugreifen. Als Schlussgedanke noch ein Satz des Bayerischen Innenministers Joachim Herrmann aus seiner Presseerklärung zur 10H-Regelung:

 

„Mit der 10H-Regelung schaffen wir einen vernünftigen Ausgleich zwischen den Interessen von Anliegern und den Erfordernissen der Energiewende. Außerdem stärken wir die Mitbestimmung von Kommunen und Bürgern. Denn über die Lage von Windkraftanlagen wird nun dort entschieden, wo die Menschen unmittelbar betroffen sind."

 

Diesen Satz sollten sich vor allem die Mitglieder des Marktgemeinderates Rimpar zu Herzen nehmen, bevor sie über das Entstehen von Windkraftanlagen entscheiden, die weder von Rimpar, noch von Maidbronn aus überhaupt wahrnehmbar sind und den Gramschatzer Bürgern nicht gegen ihren Willen Windräder vor die Nase setzen.


Beschluss:

 

Die im Artikel 82 Abs.1 BayBO verankerte 10-H-Regelung ist vom Gesetzgeber als Einschränkung der Privilegierung von Windkraftanlagen im unbeplanten Außenbereich (§ 35 Abs.1 Nr.5 BauGB) erlassen wurden, jedoch nicht zur Formulierung eines allgemeingültigen Mindestabstands zu Wohngebäuden. Deshalb ist es auch im Sinne des Gesetzgebers, dass mit Hilfe gemeindlicher Bauleitpläne Baurecht geschaffen und der erforderliche Abstand zu Wohngebäuden nach den Maßgaben der TA- Lärm Richtlinie bemessen wird. Der von der Bayerischen Staatsregierung geforderte Konsens vor Ort soll durch die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung erreicht werden.

 

Der Eingriff in den Boden ist verhältnismäßig gering, die Fundamente der Anlagen haben einen Durchmesser von 20-30m und eine Tiefe von 4m.
Bei ordnungsgemäßem Betrieb sind keine negativen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu befürchten.