Wir widersprechen
dem Entwurf des Bebauungsplanes und dem Verfahren das zu ebendiesem geführt
hat. Wir fordern deshalb die Einstellung des Bauleitplanverfahrens. Dies sei
durch folgende Ausführungen begründet.
1. Sonstiges Bauvorhaben / Widersprüchliche Gesetzesgrundlagen:
Gemäß
Windenergie-Erlass (BayWEE) vom 19.07.2016 Punkt 4.2.3
Konzentrationsflächendarstellung besteht kein Bestandsschutz für die
Konzentrationsflächendarstellung in einem Flächennutzungsplan, wenn die
Nachbargemeinde der Fortgeltung bis zum 21.05.2015 widersprochen hat. Die Stadt
Arnstein hat jedoch fristgemäß Widerspruch eingelegt, so dass die 10-H Regelung
eingehalten werden muss. Diese Entscheidung hat der Stadtrat von Arnstein nicht
willkürlich getroffen, sondern basiert auf einem Bürgerbegehren der betroffenen
Gemeinde Binsbach.
m März 2013 haben
sich überwältigende 90,2 % der Binsbacher Bürger für die Ausweitung der
gesetzlichen Abstandsregelungen und die 10-H Regelung ausgesprochen. Die
entsprechende Unterschriftenliste kann bei der Stadt Arnstein eingesehen
werden. Eine übereinstimmende Auffassung zur Einhaltung der 10-H Regelung haben
übrigens auch die angrenzenden Gemeinden Hausen, Rieden und Erbshausen
bekundet. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich somit nicht
mehr um ein privilegiertes Bauvorhaben handelt, sondern als "sonstiges
Vorhaben" nach §35 Abs. 2 BauGB zu qualifizieren ist.
Die entsprechenden
gesetzlichen Grundlagen sind im Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung
(BayBO) festgelegt. „Sonstige Vorhaben" können nur zugelassen werden, wenn
ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im
Hinblick auf § 35 Abs. 3 BauGB wird eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
jedoch in den meisten Fällen vorliegen. Das bedeutet letztlich, dass WKA mit
einem Abstand von weniger als 10-H zur Wohnbebauung regelmäßig eine
gemeindliche Bauleitplanung erforderlich machen. Der Gesetzestext und seine
Auslegung sind jedoch widersprüchlich, da durch die gemeindliche Bauleitplanung
die 10-H Regelung umgangen werden kann. Die Grundsätze der demokratischen
Mitbestimmung werden hier weitestgehend missachtet, auch wenn die juristische
Auslegung dem entgegensteht.
Wir bitten Sie
dies bei der Bewertung des Vorentwurfs des Bebauungsplanes zu berücksichtigen
und dem gesunden Menschenverstand mehr Gewicht zu verleihen, da in der
Bevölkerung kein Verständnis gegenüber der derzeitigen Gesetzesauslegung
vorhanden ist.
Die Bevölkerung
hat sich vehement für die 10-H Regelung stark gemacht. Ihre Anliegen wurden von
der Bayerischen Landesregierung aufgegriffen und umgesetzt um die Bevölkerung
vor den negativen Auswirkungen der Windräder zu schützen. Wie kann es dann
sein, dass die 10-H Regelung nur deshalb umgangen werden kann, weil Binsbach
nicht zum Rimparer Gemeindegebiet zählt? Eine Unterschreitung der 10-H Regelung
sollte nur bei einem Konsens der Bürger möglich sein. Dieser Konsens liegt aber
für die Meilenhöhe nicht vor.
Der
Marktgemeinderat Rimpar nutzt lediglich den Umstand aus, dass die Gemeinde
Binsbach nicht zum Gemeindegebiet Rimpar dazugehört. Dies widerspricht dem
Grundsatz der interkommunalen Zusammenarbeit. Zwar mag dies rechtlich
durchsetzbar sein; wenn aber die Stimme des einfachen Bürgers nichts mehr wert
ist, dann hat dies mit einem auf Anstand und gesundem Menschenverstand
basiertem Demokratieverständnis wenig zu tun.
Dass der
Marktgemeinderat mit zweierlei Maß misst, verdeutlicht auch die Tatsache, dass
er seinerzeit Windräder, die von Rimpar aus zu sehen sind, abgelehnt hat (siehe
auch Marktgemeinderatsbeschluss Rimpar vom 21.07.2016). Die Planungsalternative
WK38, sollte deshalb noch einmal genauer betrachtet und beurteilt werden.
2. Maßgaben zur Bekanntmachung und öffentlichen
Beteiligung wurden nicht eingehalten
Die Privilegierung
von WEA im Außenbereich hängt davon ab, dass sie einen Mindestabstand vom
Zehnfachen ihrer Höhe zu geschützten Wohngebäuden einhalten (10 H-Regelung,
siehe Art. 82 Abs. 1 BayBO). Werden die nach Art. 82 Abs. 1 BayBO vorgegebenen
Abstände nicht eingehalten, kann die Gemeinde dies umgehen, indem Sie einen
ortsüblich bekannt gemachten Beschluss feststellt.
Wir verweisen
darauf, dass alle diesbezüglich erstellten Beschlüsse des Marktes Rimpar nicht
ortsüblich bekanntgemacht wurden. Die Marktgemeinderatsbeschlüsse wurden nicht
in der Gemeinde Rimpar und Gramschatz in den dafür vorgesehenen Aushängen
bekanntgegeben.
Die
Marktgemeinderatsbeschlüsse werden auch seit längerem nicht mehr auf der
Website des Marktes Rimpar bekanntgemacht, obwohl dies in der Vergangenheit
immer erfolgt ist und die dazugehörige Rubrik auf der Website www.rimpar.de
existiert.
An dieser Stelle
sind insbesondere die Maßgaben des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(BayVwVfG) Art. 27a Abs. 1 und 2 sowie Art. 41 Abs. 4 zu beachten, die die
Bekanntmachung im Internet regeln.
Wir glauben nicht,
dass die geltenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden.
Eine dem
Marktgemeinderatebeschluss vom 17.09.2015 Punkt 4 "Bebauungsplan Windkraft
Meilenhöhe in Gramschatz - Aufstellungsbeschluss" vorangehende Information
der Bürger ist leider nicht erfolgt.
Da es sich beim
Marktgemeinderatsbeschluss vom 17.09.2015 um den ersten Schritt des
Bauleitplanverfahrens handelte, wurde der Bevölkerung das Recht auf Information
und Mitsprache verwehrt und sie somit vor vollendete Tatsachen gestellt.
Leider wurde auch
der Beschluss des Marktgemeinderates vom 21.07.2016, auf Nachfrage unserer
Bürgerinitiative, nicht bekanntgegeben.
Unsere Anfrage auf
Veröffentlichung ist aber erst drei Wochen nach der Marktgemeinderatssitzung
erfolgt. Erst zwei Monate nach dem Marktgemeinderatsbeschluss fand sich ein
kurzer Artikel in der Ausgabe "Rimpar aktuell" vom 21.09.2016.
Zur Verdeutlichung
der Benachteiligung, weisen wir darauf hin, dass auch in den aktuellen Ausgaben
von "Rimpar aktuell" vom 12.10.2016 und 26.10.2016 keinerlei Hinweis
auf die Möglichkeit zur Einsicht und Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf des
Bebauungsplanes veröffentlicht wurde und dies auch sonst keinerlei Erwähnung
fand. Es spricht für sich, dass über alle anderen Bauvorhaben ausführlich in
der "Rimpar aktuell" und auf der Homepage des Marktes Rimpar
berichtet wird.
Auch im § 3 Abs. 1
BauGB wird die möglichst frühzeitige Beteiligung und Unterrichtung der Bürger
festgelegt. Die Unterrichtung muss eine „Anstoßwirkung" haben.
Wir befürchten,
dass die Einwände der Bürger, nun nicht mehr ausreichend Berücksichtigung
erfahren, da sich der Markt Rimpar, mit den an der Bürgerwindpark
Genossenschaft beteiligten Ratsmitgliedern, bereits weitestgehend festgelegt
haben könnte. Eine transparente und echte Diskussion kann zu diesem Zeitpunkt
kaum mehr stattfinden wie dies im BauGB gefordert wird, so dass vermutlich alle
Einwände der Bürger unter dem Deckmantel "zur Kenntnis genommen"
verworfen werden.
Man muss sich dann
nicht wundern, wenn in der Bevölkerung die Politikverdrossenheit weiter steigt,
gerade wenn dies auf kommunaler Ebene geschieht, die der Bevölkerung doch noch
am nähesten stehen sollte. Irgendwann ist die Grenze erreicht!
In der
Rechtsprechung zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung besteht keine Einschränkung
auf Betroffene und Gemeindebürger. Unserer Bürgerinitiative wurde jedoch
hiervon ausgeschlossen, mit der Begründung, dass "...eine Bereitstellung
von Unterlagen für Bürgerinitiativen o.ä. vom Gesetzgeber nicht
vorgesehen" sei.
Wir glauben, dass
es sich hierbei um eine Verletzung der Vorschriften des BauGB handelt, da
dieser Sachverhalt nur auf die Träger öffentlicher Belange zutrifft.
Wir weisen darauf
hin, dass für die frühzeitige Beteiligung keine auslegungsreife Planung
erforderlich ist. Zwar liegt die Art und Weise der Erörterung und Unterrichtung
im Ermessen des Marktes Rimpar, setzt jedoch den öffentlichen Dialog zwischen
Bürgern und Gemeinde voraus und somit regelmäßige Informationsveranstaltungen.
Dies ist nicht
erfolgt.
Da unsere
Bürgerinitiative gegen den Windpark Jobsthaler Höhe der einzige
gemeinschaftliche Vertreter der Bürger ist, die sich gegen die Windräder
aussprechen und dazu noch die deutliche Mehrheit gegenüber den Befürwortern
darstellt, sind den oben genannten Ausführungen umso mehr Beachtung
zuzuschreiben. Dies ist auch durch die Erläuterungen im nächsten Punkt
dargelegt, die den eindeutig nicht vorhandenen Konsens in der Bevölkerung aber
auch der Träger öffentlicher Belange verdeutlichen. Zusammenfassend lässt sich
aber zweifellos feststellen, dass die Maßgaben der Bekanntmachung und
öffentlichen Beteiligung in keiner Weise ausreichend erfüllt wurden.
3. Einsprüche gegen die Regionalplanung
Im Rahmen der
Regionalplanung konnten die Bürger und Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme eingeben. Die ausführlichen Begründungen sind im ersten und
zweiten Anhörungsverfahren des Regionalplan 2 aufgeführt, so dass wir uns an
dieser Stelle auf eine kurze Auflistung beschränken;
- Landratsamt
Main-Spessart
- Untere
Naturschutzbehörde
- Stadt Arnstein
-
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
- Bund Naturschutz
in Bayern
- Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege
- Private
Einwender: insgesamt 409
4. Beeinträchtigung öffentlicher Belange
Gemäß § 35 Abs. 3
BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor,
wenn das Vorhaben:
- "den
Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht". Da die überstrichene
Fläche der Windräder außerhalb des Entwurfs des Bebauungsplanes liegt, ist
dieser Punkt zutreffend.
- "Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild
verunstaltet". Dies trifft ebenfalls zu, siehe detaillierte Ausführungen
unter Punkt 6 und 10.
- "Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder
den Hochwasserschutz gefährdet". Dieser Punkt ist zutreffend, da sich das
geplante Gebiet direkt neben dem Wasserschutzgebiet befindet und der
Grundwassereinzugsbereich auch weit über das geplante Gebiet hinausreicht. Auf
Nachfrage beim Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg konnte eine Beeinträchtigung
der Wasserversorgung nicht komplett ausgeschlossen werden. Außerdem liegen dem
Marktgemeinderat Rimpar Pläne zur Ausweitung des vorhandenen
Wasserschutzgebietes vor, die ebenfalls den geplanten Baubereich einschließen.
5. Persönliche Beteiligung von
Marktgemeinderatsmitgliedern
Beim Beschluss
über die Aufstellung eines Bebauungsplanes vom 17.09.2015 und allen
darauffolgenden Beschlüssen des Marktgemeinderates Rimpar haben auch Mitglieder
der Bürgerwindpark Genossenschaft mit abgestimmt. Es gelten somit die
Regelungen entsprechend Art. 49 GO. Im Protokoll der Sitzung des
Marktgemeinderates ist lediglich ein kurzer Verweis vorhanden, dass
"...keine persönliche Beteiligung nach Art. 49 GO" vorliegt.
Die Rechtsprechung
fordert jedoch einen Marktgemeinderatsbeschluss unter Ausschluss der persönlich
Beteiligten. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt.
Somit könnten alle
diesbezüglich getroffenen Beschlüsse Ihre Gültigkeit verwirken. Eine Verzerrung
der Abstimmungsergebnisse ist auch deshalb gegeben, da eine Einflussnahme der
Bürgerwindpark Genossen auf die restlichen Marktgemeinderatsmitglieder
stattgefunden hat und weiterhin fortwirkt.
Falls die
Bauleitplanung weitergeführt wird, sollten die befangenen
Marktgemeinderatsmitglieder ausgeschlossen werden.
Diesbezüglich wäre
auch zu prüfen, ob die entsprechenden Marktgemeinderäte, ihre Ehegatten,
Lebenspartner, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer
von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen
Person Grundstücke des geplanten Bebauungsgebietes besitzen.
Die enge
Verknüpfung der Marktgemeinderatsmitglieder und der Bürgerwindpark
Genossenschaft zeigt sich auch darin, dass einen Tag nach der Sitzung der
Bürgerwindpark Genossenschaft der Marktgemeinderat am 21.07.2016 die Änderung
des Aufstellungsbeschlusses durchgeführt hat. Wir glauben nicht, dass die nicht
beteiligten Marktgemeinderatsmitglieder ausreichend Gelegenheit zur Abwägung
hatten.
6. Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Ein wesentlicher
Punkt gegen den Entwurf des Bebauungsplanes betrifft die Vorgabe der
Regionalplanung die Windräder an konzentrierten Standorten zu errichten. Die
Stadt Arnstein und Hausen hat alle Standorte auf Ihrem Gemeindegebiet, die an
das Plangebiet angrenzen, abgelehnt. Somit verbleibt nur der kleine Teil auf
der Gramschatzer Gemarkung mit den zwei geplanten Windrädern. Hierdurch wird
der Grundsatz der Konzentration von Windrädern nicht eingehalten. Entsprechend
des Grundsatzes in B X 5.1.1 des Regional planes sind anstelle von Einzel
Standorten bevorzugt Windparks zu errichten, die grundsätzlich für die Aufnahme
von wenigstens drei WKA möglich erscheinen.
Die Folge ist die
weitere Verspargelung der Landschaft, die unbedingt vermieden werden sollte.
Mit WK38 wäre auch eine entsprechende Planungsalternative vorhanden. Da die
Windräder mit einer Gesamthöhe von 221 Metern noch grösser als die in der
Umgebung bereits vorhandenen sind, verstärken sich die negativen Auswirkungen
auf das Landschaftsbild und die optisch bedrängende Wirkung. Insbesondere da
sie in Richtung der Erholungs- und Freizeiträume sowie der Freibereiche von
Binsbach liegen. Zudem wird die optische Wahrnehmbarkeit durch einen
Sichtkorridor mit beidseitiger Leitbegrenzung und der Lage auf einem markanten
Höhenrücken, potenziert.
Die Windräder sind
auch von den Baudenkmälern "Münster Maria Himmelfahrt" und "St.
Georg der Große Klosteranlage" sichtbar. Entsprechende Einwände wurden
auch vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege eingereicht, da massive Bedenken
aufgrund einer Kulissenwirkung vorhanden sind. Eine unverhältnismäßige
Beeinträchtigung liegt auch deshalb vor, da bereits zahlreiche Windräder in der
Umgebung stehen. Damit wird der Charakter dieser Landschaft und Ihre
Erholungsfunktion völlig zerstört. Rund ein Viertel aller in Bayern betriebenen
Windkraftanlagen stehen schon in Unterfranken, wobei der Flächenanteil
Unterfrankens lediglich 12,1 % beträgt.
Binsbach ist
bereits komplett von Windkraftanlagen umgeben. Auch wenn diese nicht in direkter
Nähe stehen, sind sie trotzdem gut einsehbar. Gleiches gilt für Gramschatz,
insbesondere durch die nahen und zahlreichen Retzstadter Windräder. Im Entwurf
des Bebauungsplanes wird unter Punkt 7.4 "Prüfung von Standort- und
Planungsalternativen" behauptet, dass die Beeinträchtigungen auf das
Landschaftsbild sowie die Tier- und Pflanzenwelt durch die zahlreichen
minimierenden Festsetzungen größtmöglich kompensiert werden. In Bezug auf das
Landschaftsbild finden sich jedoch keine Maßnahmen im Bebauungsplan.
7. Leuchtfeuer
Zur Vermeidung der
ständigen Unruhe im Landschaftsbild durch die blinkenden Signallichter, die
auch von weitem zu sehen sind, fordern wir den Einbau von Leuchtfeuern nach dem
Stand der Technik, die sich nur bei Bedarf einschalten.
8. Schall und Infraschall
Insbesondere beim
Thema Infraschall herrscht eine große Unsicherheit. Dies liegt unter anderem
daran, dass keine detaillierten Untersuchungen in Bezug auf Windkraftanlagen
und Infraschall vorliegen. Die wissenschaftlichen Untersuchungen beziehen sich
größtenteils auf allgemeine Aussagen zu den Auswirkungen von Infraschall unter
Laborbedingungen.
Deshalb empfiehlt
auch das Umweltbundesamt das Risiko genauer zu erforschen. Im Juni 2012 wies
auch der Umweltminister darauf hin, dass dieses Problem noch nicht wissenschaftlich
untersucht wurde. Die Aussage, dass keine Gesundheitsgefährdung durch
Infraschall zu erwarten sei, ist deshalb aus der Luft gegriffen. Genau aus
diesem Grund bauen die verantwortungsbewussten Kommunen unserer dänischen
Nachbarn zurzeit keine neuen Windräder, weil sie die Ergebnisse einer von der
Regierung in Auftrag gegebenen Studie zum Thema Infraschall zunächst abwarten
wollen. Wir fordern deshalb, dass im Rahmen der Bauleitplanung das Ergebnis
dieser Studie ebenfalls abgewartet wird. Die Studie wurde 2013 begonnen und
deren Ergebnisse sollen bereits im nächsten Jahr vorliegen.
Die Situation ist
momentan vergleichbar mit den lange Zeit als unbedenklich eingestuften
Hochspannungsleitungen, bis letztlich der wissenschaftliche Beweis für die
negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf Mensch und Tier erfolgte. Übrigens
haben dänische Windkraftanlagen Anwohner begonnen, die Auswirkungen auf ihre
Gesundheit zu protokollieren.
Die ersten Fälle
wurden inzwischen von Arbeitsmedizinern dem Schall von Windkraftanlagen
zugeordnet. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle auch folgende Dokumentation des
Spiegel TV Magazins ans Herz legen. Sie verdeutlicht wieviel Leid durch
Infraschall bei den Betroffenen entstehen kann und dass die Aussage, dass es
keine Auswirkungen durch Infraschall gibt, nicht zutreffend sind.
Das Video dauert
lediglich 10 Minuten; bitte nehmen Sie sich hierfür kurz Zeit. Das Video ist
unter folgendem Link abrufbar: https://www.youtube.com/watch?v=D9fcymbitiE. Es
sei an dieser Stelle daraufhingewiesen, dass insbesondere die Gemeinde Binsbach
durch die Lärmimmissionen der Autobahn A7 bereits starken Vorbelastungen
ausgesetzt ist.
Die Windräder
erhöhen die Lärmbelästigung noch weiter und damit auch die gesundheitlichen
Risiken, da die meist vorherrschende Windrichtung von den Windrädern nach
Binsbach
verläuft. Mit den
Plänen zum sechsspurigen Ausbau der A7 ist diese Mehrbelastung nicht mehr
zumutbar.
9. Wirtschaftlichkeit
Die Windhöffigkeit
im betroffenen Gebiet ist für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen mehr
als fragwürdig und zumindest grenzwertig. Gemäß Regionalplan 2 sind Anträge
unzulässig, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von der Genehmigung
kein Gebrauch gemacht werden kann.
Dies kann
beispielsweise dann der Fall sein, wenn der dauerhafte Betrieb der
Windkraftanlagen von vornherein wirtschaftlich offensichtlich nicht möglich ist
bzw. die Angaben offensichtlich falsch sind. Als Beispiele hierfür werden u.a.
zu geringe mittlere Windgeschwindigkeiten und unrealistische Annahmen von in
Bayern nicht erreichbaren Jahresvolllaststunden für den Betrieb der
Windkraftanlagen genannt. In solchen oder vergleichbaren Fällen besteht Anlass
zu prüfen, ob ein Vorhaben überhaupt realisierbar ist, und ob vom Antragsteller
im Genehmigungsverfahren eine detaillierte Darlegung zu verlangen ist, von
welchen Fakten er die spätere Verwirklichung des beantragten Vorhabens
ableitet.
Gemäß
Windenergieatlas liegt die mittlere Windgeschwindigkeit in 130 m Höhe bei unter
5,5 m/s und der Volllaststunden und Ertragsindex unter 1.800 h/a. Die
Bürgerwindpark Genossenschaft hat sogar selbst in einer
Informationsveranstaltung in Binsbach darauf hingewiesen, dass ein
wirtschaftlicher Betrieb erst ab drei Windrädern möglich ist.
Wir merken außerdem
an, dass es keine Windmessungen gegeben hat und die im Windenergieatlas
angegebenen theoretischen Werte, basierend auf meteorologischen
Berechnungsverfahren und Klimadaten, die die Windverhältnisse nachbilden, in
der Praxis oft deutlich nach unten korrigiert werden mussten. In diesem
Zusammenhang sollte auch Bedacht werden, dass mit dem EEG 2017 auf einen
kosteneffizienten und kontrollierten Ausbau der erneuerbaren Energien
hingewirkt werden soll. Wir fordern deshalb vom Antragsteller eine detaillierte
Darlegung der Fakten und eine Windmessung.
10. Vogel- und Artenschutz
Die im
Windenergie-Erlass (BayWEE) vorgegebenen Abstände werden nicht eingehalten.
Dies betrifft die Rotmilane, die seit zweieinhalb Jahren in einem Abstand von
weniger als 1500 Meter von den Windrädern brüten. Als Segelflieger nutzen sie
die auf der Meilenhöhe günstige Thermik, um aufzusteigen. Fachkundige Zeugen
der Sichtungen können bei Bedarf genannt werden.
Auch die
Brutplätze der Wiesenweihe und des Schwarzspechtes befinden sich innerhalb
eines 1000 Meter Radius. Die Kornweihe brütet sogar direkt im Bereich der
geplanten Windräder. Außerdem liegt das Plangebiet in einem engen Korridor der
von einem FFH Gebiet umschlossen wird. Die Meilenhöhe wird auch von sehr vielen
schlaggefährdeten Mäusebussarden bevölkert. Beachtenswert ist in diesem
Zusammenhang die kürzlich veröffentlichte PROGRESS Studie (Prognosis and
assessment of collision risks of birds at wind turbines in northern Germany).
Sie hat zum Ergebnis, dass neben dem Rotmilan auch der Mäusebussard durch die
Windenergie potenziell in seinem Bestand gefährdet wird, so dass dies
Berücksichtigung finden muss.
Dass die
angrenzenden Horste des Rotmilans und der Wiesenweihe im Bebauungsplan keine
Erwähnung finden, ist wohl auch der veralteten Datenbasis zuzuschreiben. Wir
weisen aber darauf hin, dass wir den Sachverhalt der für die Planung
zuständigen Firma JUWI mitgeteilt haben (eMail vom 04.09.2016 an energieprojekte@juwi.de).
Über eine Stellungnahme hierzu wären wir dankbar.
Die Behauptung,
dass für den Bebauungsplan relativ "artenarme" landwirtschaftliche
Flächen auf der Meilenhöhe in Anspruch genommen werden (siehe Bebauungsplan
Punkt 8.Abwägung / Zusammenfassung Umweltbericht), lässt sich bereits anhand
des vorhandenen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags widerlegen.
Es werden nicht
weniger als 15 Fledermausarten und 38 Vogelarten aufgelistet, die grösstenteils
streng geschützt sind. Schon anhand der großen Zahl der vorhandenen Arten
ergibt sich ein erhebliches Kollisionsrisiko, so dass auch eine Bewertung auf
Basis aller Vogel- und Fledermausarten zusammengenommen, vorzuziehen ist.
Im
artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Bebauungsplanes ist zu lesen, dass
Aufenthalte im Nahbereich (Radius von 250 m) um die geplante WEA bei
Wiesenweihe und Schwarzmilan beobachtet wurden. Allein aufgrund dieser Tatsache
sollte der Bebauungsplan abgelehnt werden.
Wir merken
ausserdem an, dass mit dem Gondelmonitoring zwar Kollisionen von
Fledermausarten reduziert, aber dadurch nicht ausgeschlossen werden können, so
dass aufgrund der Vielzahl der Fledermausarten weiterhin ein signifikantes
Kollisionsrisiko besteht. Der Aussage, dass die durch die Windräder
hervorgerufenen unvermeidbaren Eingriffe derzeit an keinem anderen Ort und in
keinem geringeren Umfang durchführbar wären, stimmen wir nicht zu, da für die
Planungsalternative WK 38 keine detaillierte Prüfung arten- und
naturschutzrechtlicher Belange vorliegt (siehe Bebauungsplan Punkt 8. Abwägung
/Zusammenfassung Umweltbericht).
Das Gebiet wird
von der Gemeinde Rimpar auch aufgrund der Sichtbarkeit von Rimpar aus
abgelehnt. Die im Entwurf des Bebauungsplanes gelisteten Vermeidungsmaßnahmen
sind somit bei weitem nicht ausreichend und mit dem Artenschutz nicht
vereinbar. Wir fordern deshalb die Einstellung des Bauleitplanverfahrens. Unter
Beachtung von § 44 Abs. 1 BNatSchG sollte es auch keinen Ermessungsspielraum
geben, der aber im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes vielerorts
verwendet wurde.
Außerdem bitten
wir die Planungsalternative WK 38 genauer zu beleuchten, da diesem Standort im
Rahmen der natur- und artenschutzrechtlichen Prüfungen möglicherweise weniger
entgegensteht.
Abschließende Betrachtungen
Wir sind uns
bewusst, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens jedes Argument zunächst für
sich allein bewertet wird. Trotzdem sind wir der Meinung, dass gerade aufgrund
der großen Anzahl der Argumente die gegen den Bebauungsplan sprechen,
eine kumulative Bewertung vorzuziehen oder zumindest Beachtung finden muss. Wir
bitten Sie deshalb, dort wo Handlungsspielräume vorhanden sind, diese auch zu
nutzen. Als mehrheitlicher Interessenvertreter der Bürger, die sich
berechtigterweise gegen die Windräder aussprechen, fordern wir den informellen
und aktiven Einbezug in das Bauleitplanverfahren, mit der Möglichkeit zur
Stellungnahme und der dazu notwendigen Zurverfügungstellung aller relevanten
Informationen.
Ratsmitglied Wetzel fragt, ob die Unterlagen wieder online auf der
Internetseite der Gemeinde abrufbar wären. Auf der Homepage des Büros wurden
sie heruntergenommen, gerade jetzt, wo es wichtig sei, noch einmal nachlesen zu
können. Es wäre künftig schön, wenn nicht nur die gesamte betroffene
Bevölkerung, sondern vor allem auch der Gemeinderat die Möglichkeit hätte, sich
über das Bebauungsplanverfahren zu informieren.
Ratsmitglied Weidner äußert Mißfallen am Ton der Stellungnahme
(„Verzerrung der Abstimmungsergebnisse u. dgl.). Er weise das auf das Schärfste
zurück, hier werde sauber und korrekt abgewogen.
Ratsmitglied Dernbach fragt, wieviel Strom diese Anlagen den überhaupt
liefern.
Herr Edwein antwortet, dass die Genossenschaft wohl genaue Zahlen habe,
er selbst könne hierzu leider nicht mit Auskünften dienen.
Ratsmitglied Pototzky beziffert die zu erzeugende Stromkapazität für
etwa 4.000 Haushalte, bezogen auf ein Jahr.
1. Bürgermeister Losert ergänzt, dass dadurch alle Haushalte der
Gemeinde versorgt werden könnten.
Beschluss:
Der Markt Rimpar möchte seiner Verantwortung
für die Umsetzung einer nachhaltigen und umweltverträglichen Energieversorgung
gerecht werden und einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten. Das
Plangebiet befindet sich innerhalb des im Regionalplan ausgewiesenen
Vorranggebiets und entspricht damit den Zielen und Rechtsvorschriften der
übergeordneten Planungsebenen.
Die im Artikel 82 Abs.1 BayBO verankerte
10-H-Regelung ist vom Gesetzgeber als Einschränkung der Privilegierung von
Windkraftanlagen im unbeplanten Außenbereich (§ 35 Abs.1 Nr.5 BauGB) erlassen
wurden, jedoch nicht zur Formulierung eines allgemeingültigen Mindestabstands
zu Wohngebäuden. Deshalb ist es auch im Sinne des Gesetzgebers, dass mit Hilfe
gemeindlicher Bauleitpläne Baurecht geschaffen und der erforderliche Abstand zu
Wohngebäuden nach den Maßgaben der TA- Lärm Richtlinie bemessen wird. Der von
der Bayerischen Staatsregierung geforderte Konsens vor Ort soll durch die
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung erreicht werden.
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans
wurde am 26.09.2016 durch Aushang an der Amtstafel ortsüblich öffentlich
bekannt gemacht.
Die Information der Öffentlichkeit gem. §
3(1) BauGB erfolgte durch Auslegung der Planunterlagen vom 10.10.2016 bis
10.11.2016 In dieser Zeit hatten die Bürger die Möglichkeit, die Planunterlagen
einzusehen und sich zu der Planung zu äußern.
Die frühzeitige Beteiligung und Unterrichtung
der Bürger hat ordnungsgemäß stattgefunden, die Einwendungen sind u.a. in einer
Abwägungstabelle dargestellt und werden im Marktgemeinderat behandelt.
Die Bürger können im Rahmen der öffentlichen
Auslegung nach § 3(2) BauGB erneut Anregungen und Einwendungen vorbringen, über
die der Marktgemeinderat zu beraten hat.
Die kompletten Planunterlagen waren einen
Monat online verfügbar und konnten auf der Homepage der Klärle GmbH von jedem
eingesehen werden. Eine Zusendung von Unterlagen erfolgt ausschließlich an die
Träger öffentlicher Belange.
Der Regionalplan wurde am 23.12.2016 verbindlich
erklärt, das Vorranggebiet WK5 ist darin enthalten.
Die vom Rotor überstrichene Fläche kann gem.
§ 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO auch außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans liegen, dies ist kein Widerspruch zu den Darstellungen des
Flächennutzungsplans.
Die Planung findet in Abstimmung mit dem
Wasserwirtschaftsamt statt, bei ordnungsgemäßem Betrieb sind keine negativen
Auswirkungen auf den Grundwasserkörper zu befürchten.
Es wurde vorab mit der Rechtsaufsichtsbehörde
(Landratsamt Würzburg) abgeklärt, ob eine persönliche Beteiligung gem. Art. 49
GO vorliegt, wenn Gemeinderäte in der Genossenschaft vertreten sind- dies ist
nach Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht der Fall.
Das Gebiet WK 38 wurde im verbindlichen
Regionalplan in WK 35 umbenannt, dabei handelt es sich aber lediglich um ein
Vorbehaltsgebiet. D.h. im Gegensatz zu den Vorranggebieten, wo die Nutzung der
Windenergie Vorrang gegenüber konkurrierenden Nutzungen hat, soll in den
Vorbehaltsgebieten der Windenergie bei der Abwägung mit konkurrierenden
Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
Es wurde eine
computerbasierte Visualisierung angefertigt und dem Bayerischen Landesamt für
Denkmalpflege vorgelegt, nach Durchsicht der Unterlagen bestätigte das Amt,
dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Eine Minimierung des Eingriffs in das
Landschaftsbild ist bei Windenergieanlagen aufgrund der Fernwirkung kaum zu
erreichen.
Eine bedarfsgerechte Befeuerung der WEA’S
wird geprüft.
Aktuelle Studien der Landesanstalt
für Umwelt und Naturschutz Baden Württemberg zur Untersuchung der Auswirkungen
des von WEA erzeugten Infraschalls auf den Menschen konnte unterhalb der
Hörschwelle keine Wirkungen auf den Menschen nachweisen.
Anhand zweier unabhängiger Ertragsgutachten
wurde der wirtschaftliche Betrieb der Anlagen sichergestellt, so dass eine
ausreichende Windhöffigkeit nachgewiesen ist.
Gemäß Windenergieatlas Bayern liegt die
mittlere Windgeschwindigkeit bei in 130m Höhe bei 5,6 m/s und der Volllast und
Ertragsindex bei 1.852 h/a.
Bei den im Windenergie-Erlass vorgegebenen
Abständen handelt es sich lediglich um Abstandsempfehlungen.
Im Zuge der Raumnutzungsuntersuchungen wird untersucht, ob durch das Vorhaben
eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu erwarten ist.
Von den nachgewiesenen Vogel- und
Fledermausarten sind auch zahlreiche Arten aufgelistet, die unempfindlich
gegenüber Windrädern sind.
Die vorliegende spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die geschützten Tierarten
in ihrem Bestand von dem Vorhaben nicht gefährdet sind. Für das
Vorbehaltsgebiet WK 35 (ehemals WK 38) sind laut Regionalplan größere
artenschutzrechtliche Bedenken zu erwarten (Nachweise kollissionsgefährdeter
Tierarten).
Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §
3(2) BauGB besteht erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme, die Unterlagen
werden wieder online verfügbar sein.