Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 7

Wir widersprechen dem Entwurf des Bebauungsplanes und dem Verfahren das zu ebendiesem geführt hat. Wir fordern deshalb die Einstellung des Bauleitplanverfahrens. Dies sei durch folgende Ausführungen begründet.

 

1. Sonstiges Bauvorhaben / Widersprüchliche Gesetzesgrundlagen:

 

Gemäß Windenergie-Erlass (BayWEE) vom 19.07.2016 Punkt 4.2.3 Konzentrationsflächendarstellung besteht kein Bestandsschutz für die Konzentrationsflächendarstellung in einem Flächennutzungsplan, wenn die Nachbargemeinde der Fortgeltung bis zum 21.05.2015 widersprochen hat. Die Stadt Arnstein hat jedoch fristgemäß Widerspruch eingelegt, so dass die 10-H Regelung eingehalten werden muss. Diese Entscheidung hat der Stadtrat von Arnstein nicht willkürlich getroffen, sondern basiert auf einem Bürgerbegehren der betroffenen Gemeinde Binsbach.

 

m März 2013 haben sich überwältigende 90,2 % der Binsbacher Bürger für die Ausweitung der gesetzlichen Abstandsregelungen und die 10-H Regelung ausgesprochen. Die entsprechende Unterschriftenliste kann bei der Stadt Arnstein eingesehen werden. Eine übereinstimmende Auffassung zur Einhaltung der 10-H Regelung haben übrigens auch die angrenzenden Gemeinden Hausen, Rieden und Erbshausen bekundet. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich somit nicht mehr um ein privilegiertes Bauvorhaben handelt, sondern als "sonstiges Vorhaben" nach §35 Abs. 2 BauGB zu qualifizieren ist.

 

Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind im Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) festgelegt. „Sonstige Vorhaben" können nur zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf § 35 Abs. 3 BauGB wird eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange jedoch in den meisten Fällen vorliegen. Das bedeutet letztlich, dass WKA mit einem Abstand von weniger als 10-H zur Wohnbebauung regelmäßig eine gemeindliche Bauleitplanung erforderlich machen. Der Gesetzestext und seine Auslegung sind jedoch widersprüchlich, da durch die gemeindliche Bauleitplanung die 10-H Regelung umgangen werden kann. Die Grundsätze der demokratischen Mitbestimmung werden hier weitestgehend missachtet, auch wenn die juristische Auslegung dem entgegensteht.

 

Wir bitten Sie dies bei der Bewertung des Vorentwurfs des Bebauungsplanes zu berücksichtigen und dem gesunden Menschenverstand mehr Gewicht zu verleihen, da in der Bevölkerung kein Verständnis gegenüber der derzeitigen Gesetzesauslegung vorhanden ist.

 

Die Bevölkerung hat sich vehement für die 10-H Regelung stark gemacht. Ihre Anliegen wurden von der Bayerischen Landesregierung aufgegriffen und umgesetzt um die Bevölkerung vor den negativen Auswirkungen der Windräder zu schützen. Wie kann es dann sein, dass die 10-H Regelung nur deshalb umgangen werden kann, weil Binsbach nicht zum Rimparer Gemeindegebiet zählt? Eine Unterschreitung der 10-H Regelung sollte nur bei einem Konsens der Bürger möglich sein. Dieser Konsens liegt aber für die Meilenhöhe nicht vor.

 

Der Marktgemeinderat Rimpar nutzt lediglich den Umstand aus, dass die Gemeinde Binsbach nicht zum Gemeindegebiet Rimpar dazugehört. Dies widerspricht dem Grundsatz der interkommunalen Zusammenarbeit. Zwar mag dies rechtlich durchsetzbar sein; wenn aber die Stimme des einfachen Bürgers nichts mehr wert ist, dann hat dies mit einem auf Anstand und gesundem Menschenverstand basiertem Demokratieverständnis wenig zu tun.

 

Dass der Marktgemeinderat mit zweierlei Maß misst, verdeutlicht auch die Tatsache, dass er seinerzeit Windräder, die von Rimpar aus zu sehen sind, abgelehnt hat (siehe auch Marktgemeinderatsbeschluss Rimpar vom 21.07.2016). Die Planungsalternative WK38, sollte deshalb noch einmal genauer betrachtet und beurteilt werden.

 

 

2. Maßgaben zur Bekanntmachung und öffentlichen Beteiligung wurden nicht eingehalten

 

Die Privilegierung von WEA im Außenbereich hängt davon ab, dass sie einen Mindestabstand vom Zehnfachen ihrer Höhe zu geschützten Wohngebäuden einhalten (10 H-Regelung, siehe Art. 82 Abs. 1 BayBO). Werden die nach Art. 82 Abs. 1 BayBO vorgegebenen Abstände nicht eingehalten, kann die Gemeinde dies umgehen, indem Sie einen ortsüblich bekannt gemachten Beschluss feststellt.

 

Wir verweisen darauf, dass alle diesbezüglich erstellten Beschlüsse des Marktes Rimpar nicht ortsüblich bekanntgemacht wurden. Die Marktgemeinderatsbeschlüsse wurden nicht in der Gemeinde Rimpar und Gramschatz in den dafür vorgesehenen Aushängen bekanntgegeben.

 

Die Marktgemeinderatsbeschlüsse werden auch seit längerem nicht mehr auf der Website des Marktes Rimpar bekanntgemacht, obwohl dies in der Vergangenheit immer erfolgt ist und die dazugehörige Rubrik auf der Website www.rimpar.de existiert.

An dieser Stelle sind insbesondere die Maßgaben des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Art. 27a Abs. 1 und 2 sowie Art. 41 Abs. 4 zu beachten, die die Bekanntmachung im Internet regeln.

Wir glauben nicht, dass die geltenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden.

 

Eine dem Marktgemeinderatebeschluss vom 17.09.2015 Punkt 4 "Bebauungsplan Windkraft Meilenhöhe in Gramschatz - Aufstellungsbeschluss" vorangehende Information der Bürger ist leider nicht erfolgt.

 

Da es sich beim Marktgemeinderatsbeschluss vom 17.09.2015 um den ersten Schritt des Bauleitplanverfahrens handelte, wurde der Bevölkerung das Recht auf Information und Mitsprache verwehrt und sie somit vor vollendete Tatsachen gestellt.

Leider wurde auch der Beschluss des Marktgemeinderates vom 21.07.2016, auf Nachfrage unserer Bürgerinitiative, nicht bekanntgegeben.

 

Unsere Anfrage auf Veröffentlichung ist aber erst drei Wochen nach der Marktgemeinderatssitzung erfolgt. Erst zwei Monate nach dem Marktgemeinderatsbeschluss fand sich ein kurzer Artikel in der Ausgabe "Rimpar aktuell" vom 21.09.2016.

 

Zur Verdeutlichung der Benachteiligung, weisen wir darauf hin, dass auch in den aktuellen Ausgaben von "Rimpar aktuell" vom 12.10.2016 und 26.10.2016 keinerlei Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsicht und Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes veröffentlicht wurde und dies auch sonst keinerlei Erwähnung fand. Es spricht für sich, dass über alle anderen Bauvorhaben ausführlich in der "Rimpar aktuell" und auf der Homepage des Marktes Rimpar berichtet wird.

 

Auch im § 3 Abs. 1 BauGB wird die möglichst frühzeitige Beteiligung und Unterrichtung der Bürger festgelegt. Die Unterrichtung muss eine „Anstoßwirkung" haben.

 

Wir befürchten, dass die Einwände der Bürger, nun nicht mehr ausreichend Berücksichtigung erfahren, da sich der Markt Rimpar, mit den an der Bürgerwindpark Genossenschaft beteiligten Ratsmitgliedern, bereits weitestgehend festgelegt haben könnte. Eine transparente und echte Diskussion kann zu diesem Zeitpunkt kaum mehr stattfinden wie dies im BauGB gefordert wird, so dass vermutlich alle Einwände der Bürger unter dem Deckmantel "zur Kenntnis genommen" verworfen werden.

 

Man muss sich dann nicht wundern, wenn in der Bevölkerung die Politikverdrossenheit weiter steigt, gerade wenn dies auf kommunaler Ebene geschieht, die der Bevölkerung doch noch am nähesten stehen sollte. Irgendwann ist die Grenze erreicht!

 

In der Rechtsprechung zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung besteht keine Einschränkung auf Betroffene und Gemeindebürger. Unserer Bürgerinitiative wurde jedoch hiervon ausgeschlossen, mit der Begründung, dass "...eine Bereitstellung von Unterlagen für Bürgerinitiativen o.ä. vom Gesetzgeber nicht vorgesehen" sei.

 

Wir glauben, dass es sich hierbei um eine Verletzung der Vorschriften des BauGB handelt, da dieser Sachverhalt nur auf die Träger öffentlicher Belange zutrifft.

 

Wir weisen darauf hin, dass für die frühzeitige Beteiligung keine auslegungsreife Planung erforderlich ist. Zwar liegt die Art und Weise der Erörterung und Unterrichtung im Ermessen des Marktes Rimpar, setzt jedoch den öffentlichen Dialog zwischen Bürgern und Gemeinde voraus und somit regelmäßige Informationsveranstaltungen.

 

Dies ist nicht erfolgt.

 

Da unsere Bürgerinitiative gegen den Windpark Jobsthaler Höhe der einzige gemeinschaftliche Vertreter der Bürger ist, die sich gegen die Windräder aussprechen und dazu noch die deutliche Mehrheit gegenüber den Befürwortern darstellt, sind den oben genannten Ausführungen umso mehr Beachtung zuzuschreiben. Dies ist auch durch die Erläuterungen im nächsten Punkt dargelegt, die den eindeutig nicht vorhandenen Konsens in der Bevölkerung aber auch der Träger öffentlicher Belange verdeutlichen. Zusammenfassend lässt sich aber zweifellos feststellen, dass die Maßgaben der Bekanntmachung und öffentlichen Beteiligung in keiner Weise ausreichend erfüllt wurden.

 

3. Einsprüche gegen die Regionalplanung

 

Im Rahmen der Regionalplanung konnten die Bürger und Träger öffentlicher Belange Stellungnahme eingeben. Die ausführlichen Begründungen sind im ersten und zweiten Anhörungsverfahren des Regionalplan 2 aufgeführt, so dass wir uns an dieser Stelle auf eine kurze Auflistung beschränken;

 

- Landratsamt Main-Spessart

- Untere Naturschutzbehörde

- Stadt Arnstein

- Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

- Bund Naturschutz in Bayern

- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

- Private Einwender: insgesamt 409

 

4. Beeinträchtigung öffentlicher Belange

 

Gemäß § 35 Abs. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben:

- "den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht". Da die überstrichene Fläche der Windräder außerhalb des Entwurfs des Bebauungsplanes liegt, ist dieser Punkt zutreffend.

 

- "Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet". Dies trifft ebenfalls zu, siehe detaillierte Ausführungen unter Punkt 6 und 10.

 

- "Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet". Dieser Punkt ist zutreffend, da sich das geplante Gebiet direkt neben dem Wasserschutzgebiet befindet und der Grundwassereinzugsbereich auch weit über das geplante Gebiet hinausreicht. Auf Nachfrage beim Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg konnte eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung nicht komplett ausgeschlossen werden. Außerdem liegen dem Marktgemeinderat Rimpar Pläne zur Ausweitung des vorhandenen Wasserschutzgebietes vor, die ebenfalls den geplanten Baubereich einschließen.

 

 

5. Persönliche Beteiligung von Marktgemeinderatsmitgliedern

 

Beim Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes vom 17.09.2015 und allen darauffolgenden Beschlüssen des Marktgemeinderates Rimpar haben auch Mitglieder der Bürgerwindpark Genossenschaft mit abgestimmt. Es gelten somit die Regelungen entsprechend Art. 49 GO. Im Protokoll der Sitzung des Marktgemeinderates ist lediglich ein kurzer Verweis vorhanden, dass "...keine persönliche Beteiligung nach Art. 49 GO" vorliegt.

 

Die Rechtsprechung fordert jedoch einen Marktgemeinderatsbeschluss unter Ausschluss der persönlich Beteiligten. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt.

 

Somit könnten alle diesbezüglich getroffenen Beschlüsse Ihre Gültigkeit verwirken. Eine Verzerrung der Abstimmungsergebnisse ist auch deshalb gegeben, da eine Einflussnahme der Bürgerwindpark Genossen auf die restlichen Marktgemeinderatsmitglieder stattgefunden hat und weiterhin fortwirkt.

 

Falls die Bauleitplanung weitergeführt wird, sollten die befangenen Marktgemeinderatsmitglieder ausgeschlossen werden.

 

Diesbezüglich wäre auch zu prüfen, ob die entsprechenden Marktgemeinderäte, ihre Ehegatten, Lebenspartner, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person Grundstücke des geplanten Bebauungsgebietes besitzen.

 

Die enge Verknüpfung der Marktgemeinderatsmitglieder und der Bürgerwindpark Genossenschaft zeigt sich auch darin, dass einen Tag nach der Sitzung der Bürgerwindpark Genossenschaft der Marktgemeinderat am 21.07.2016 die Änderung des Aufstellungsbeschlusses durchgeführt hat. Wir glauben nicht, dass die nicht beteiligten Marktgemeinderatsmitglieder ausreichend Gelegenheit zur Abwägung hatten.

 

 

 

6. Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

 

Ein wesentlicher Punkt gegen den Entwurf des Bebauungsplanes betrifft die Vorgabe der Regionalplanung die Windräder an konzentrierten Standorten zu errichten. Die Stadt Arnstein und Hausen hat alle Standorte auf Ihrem Gemeindegebiet, die an das Plangebiet angrenzen, abgelehnt. Somit verbleibt nur der kleine Teil auf der Gramschatzer Gemarkung mit den zwei geplanten Windrädern. Hierdurch wird der Grundsatz der Konzentration von Windrädern nicht eingehalten. Entsprechend des Grundsatzes in B X 5.1.1 des Regional planes sind anstelle von Einzel Standorten bevorzugt Windparks zu errichten, die grundsätzlich für die Aufnahme von wenigstens drei WKA möglich erscheinen.

 

Die Folge ist die weitere Verspargelung der Landschaft, die unbedingt vermieden werden sollte. Mit WK38 wäre auch eine entsprechende Planungsalternative vorhanden. Da die Windräder mit einer Gesamthöhe von 221 Metern noch grösser als die in der Umgebung bereits vorhandenen sind, verstärken sich die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die optisch bedrängende Wirkung. Insbesondere da sie in Richtung der Erholungs- und Freizeiträume sowie der Freibereiche von Binsbach liegen. Zudem wird die optische Wahrnehmbarkeit durch einen Sichtkorridor mit beidseitiger Leitbegrenzung und der Lage auf einem markanten Höhenrücken, potenziert.

 

Die Windräder sind auch von den Baudenkmälern "Münster Maria Himmelfahrt" und "St. Georg der Große Klosteranlage" sichtbar. Entsprechende Einwände wurden auch vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege eingereicht, da massive Bedenken aufgrund einer Kulissenwirkung vorhanden sind. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung liegt auch deshalb vor, da bereits zahlreiche Windräder in der Umgebung stehen. Damit wird der Charakter dieser Landschaft und Ihre Erholungsfunktion völlig zerstört. Rund ein Viertel aller in Bayern betriebenen Windkraftanlagen stehen schon in Unterfranken, wobei der Flächenanteil Unterfrankens lediglich 12,1 % beträgt.

 

Binsbach ist bereits komplett von Windkraftanlagen umgeben. Auch wenn diese nicht in direkter Nähe stehen, sind sie trotzdem gut einsehbar. Gleiches gilt für Gramschatz, insbesondere durch die nahen und zahlreichen Retzstadter Windräder. Im Entwurf des Bebauungsplanes wird unter Punkt 7.4 "Prüfung von Standort- und Planungsalternativen" behauptet, dass die Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild sowie die Tier- und Pflanzenwelt durch die zahlreichen minimierenden Festsetzungen größtmöglich kompensiert werden. In Bezug auf das Landschaftsbild finden sich jedoch keine Maßnahmen im Bebauungsplan.

 

 

7. Leuchtfeuer

 

Zur Vermeidung der ständigen Unruhe im Landschaftsbild durch die blinkenden Signallichter, die auch von weitem zu sehen sind, fordern wir den Einbau von Leuchtfeuern nach dem Stand der Technik, die sich nur bei Bedarf einschalten.

 

 

 

 

8. Schall und Infraschall

 

Insbesondere beim Thema Infraschall herrscht eine große Unsicherheit. Dies liegt unter anderem daran, dass keine detaillierten Untersuchungen in Bezug auf Windkraftanlagen und Infraschall vorliegen. Die wissenschaftlichen Untersuchungen beziehen sich größtenteils auf allgemeine Aussagen zu den Auswirkungen von Infraschall unter Laborbedingungen.

 

Deshalb empfiehlt auch das Umweltbundesamt das Risiko genauer zu erforschen. Im Juni 2012 wies auch der Umweltminister darauf hin, dass dieses Problem noch nicht wissenschaftlich untersucht wurde. Die Aussage, dass keine Gesundheitsgefährdung durch Infraschall zu erwarten sei, ist deshalb aus der Luft gegriffen. Genau aus diesem Grund bauen die verantwortungsbewussten Kommunen unserer dänischen Nachbarn zurzeit keine neuen Windräder, weil sie die Ergebnisse einer von der Regierung in Auftrag gegebenen Studie zum Thema Infraschall zunächst abwarten wollen. Wir fordern deshalb, dass im Rahmen der Bauleitplanung das Ergebnis dieser Studie ebenfalls abgewartet wird. Die Studie wurde 2013 begonnen und deren Ergebnisse sollen bereits im nächsten Jahr vorliegen.

 

Die Situation ist momentan vergleichbar mit den lange Zeit als unbedenklich eingestuften Hochspannungsleitungen, bis letztlich der wissenschaftliche Beweis für die negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf Mensch und Tier erfolgte. Übrigens haben dänische Windkraftanlagen Anwohner begonnen, die Auswirkungen auf ihre Gesundheit zu protokollieren.

 

Die ersten Fälle wurden inzwischen von Arbeitsmedizinern dem Schall von Windkraftanlagen zugeordnet. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle auch folgende Dokumentation des Spiegel TV Magazins ans Herz legen. Sie verdeutlicht wieviel Leid durch Infraschall bei den Betroffenen entstehen kann und dass die Aussage, dass es keine Auswirkungen durch Infraschall gibt, nicht zutreffend sind.

 

Das Video dauert lediglich 10 Minuten; bitte nehmen Sie sich hierfür kurz Zeit. Das Video ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.youtube.com/watch?v=D9fcymbitiE. Es sei an dieser Stelle daraufhingewiesen, dass insbesondere die Gemeinde Binsbach durch die Lärmimmissionen der Autobahn A7 bereits starken Vorbelastungen ausgesetzt ist.

 

Die Windräder erhöhen die Lärmbelästigung noch weiter und damit auch die gesundheitlichen Risiken, da die meist vorherrschende Windrichtung von den Windrädern nach Binsbach

verläuft. Mit den Plänen zum sechsspurigen Ausbau der A7 ist diese Mehrbelastung nicht mehr zumutbar.

 

 

9. Wirtschaftlichkeit

 

Die Windhöffigkeit im betroffenen Gebiet ist für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen mehr als fragwürdig und zumindest grenzwertig. Gemäß Regionalplan 2 sind Anträge unzulässig, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht werden kann.

 

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der dauerhafte Betrieb der Windkraftanlagen von vornherein wirtschaftlich offensichtlich nicht möglich ist bzw. die Angaben offensichtlich falsch sind. Als Beispiele hierfür werden u.a. zu geringe mittlere Windgeschwindigkeiten und unrealistische Annahmen von in Bayern nicht erreichbaren Jahresvolllaststunden für den Betrieb der Windkraftanlagen genannt. In solchen oder vergleichbaren Fällen besteht Anlass zu prüfen, ob ein Vorhaben überhaupt realisierbar ist, und ob vom Antragsteller im Genehmigungsverfahren eine detaillierte Darlegung zu verlangen ist, von welchen Fakten er die spätere Verwirklichung des beantragten Vorhabens ableitet.

 

Gemäß Windenergieatlas liegt die mittlere Windgeschwindigkeit in 130 m Höhe bei unter 5,5 m/s und der Volllaststunden und Ertragsindex unter 1.800 h/a. Die Bürgerwindpark Genossenschaft hat sogar selbst in einer Informationsveranstaltung in Binsbach darauf hingewiesen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb erst ab drei Windrädern möglich ist.

 

Wir merken außerdem an, dass es keine Windmessungen gegeben hat und die im Windenergieatlas angegebenen theoretischen Werte, basierend auf meteorologischen Berechnungsverfahren und Klimadaten, die die Windverhältnisse nachbilden, in der Praxis oft deutlich nach unten korrigiert werden mussten. In diesem Zusammenhang sollte auch Bedacht werden, dass mit dem EEG 2017 auf einen kosteneffizienten und kontrollierten Ausbau der erneuerbaren Energien hingewirkt werden soll. Wir fordern deshalb vom Antragsteller eine detaillierte Darlegung der Fakten und eine Windmessung.

 

 

10. Vogel- und Artenschutz

 

Die im Windenergie-Erlass (BayWEE) vorgegebenen Abstände werden nicht eingehalten. Dies betrifft die Rotmilane, die seit zweieinhalb Jahren in einem Abstand von weniger als 1500 Meter von den Windrädern brüten. Als Segelflieger nutzen sie die auf der Meilenhöhe günstige Thermik, um aufzusteigen. Fachkundige Zeugen der Sichtungen können bei Bedarf genannt werden.

 

Auch die Brutplätze der Wiesenweihe und des Schwarzspechtes befinden sich innerhalb eines 1000 Meter Radius. Die Kornweihe brütet sogar direkt im Bereich der geplanten Windräder. Außerdem liegt das Plangebiet in einem engen Korridor der von einem FFH Gebiet umschlossen wird. Die Meilenhöhe wird auch von sehr vielen schlaggefährdeten Mäusebussarden bevölkert. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang die kürzlich veröffentlichte PROGRESS Studie (Prognosis and assessment of collision risks of birds at wind turbines in northern Germany). Sie hat zum Ergebnis, dass neben dem Rotmilan auch der Mäusebussard durch die Windenergie potenziell in seinem Bestand gefährdet wird, so dass dies Berücksichtigung finden muss.

 

Dass die angrenzenden Horste des Rotmilans und der Wiesenweihe im Bebauungsplan keine Erwähnung finden, ist wohl auch der veralteten Datenbasis zuzuschreiben. Wir weisen aber darauf hin, dass wir den Sachverhalt der für die Planung zuständigen Firma JUWI mitgeteilt haben (eMail vom 04.09.2016 an energieprojekte@juwi.de). Über eine Stellungnahme hierzu wären wir dankbar.

Die Behauptung, dass für den Bebauungsplan relativ "artenarme" landwirtschaftliche Flächen auf der Meilenhöhe in Anspruch genommen werden (siehe Bebauungsplan Punkt 8.Abwägung / Zusammenfassung Umweltbericht), lässt sich bereits anhand des vorhandenen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags widerlegen.

 

Es werden nicht weniger als 15 Fledermausarten und 38 Vogelarten aufgelistet, die grösstenteils streng geschützt sind. Schon anhand der großen Zahl der vorhandenen Arten ergibt sich ein erhebliches Kollisionsrisiko, so dass auch eine Bewertung auf Basis aller Vogel- und Fledermausarten zusammengenommen, vorzuziehen ist.

 

Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Bebauungsplanes ist zu lesen, dass Aufenthalte im Nahbereich (Radius von 250 m) um die geplante WEA bei Wiesenweihe und Schwarzmilan beobachtet wurden. Allein aufgrund dieser Tatsache sollte der Bebauungsplan abgelehnt werden.

 

Wir merken ausserdem an, dass mit dem Gondelmonitoring zwar Kollisionen von Fledermausarten reduziert, aber dadurch nicht ausgeschlossen werden können, so dass aufgrund der Vielzahl der Fledermausarten weiterhin ein signifikantes Kollisionsrisiko besteht. Der Aussage, dass die durch die Windräder hervorgerufenen unvermeidbaren Eingriffe derzeit an keinem anderen Ort und in keinem geringeren Umfang durchführbar wären, stimmen wir nicht zu, da für die Planungsalternative WK 38 keine detaillierte Prüfung arten- und naturschutzrechtlicher Belange vorliegt (siehe Bebauungsplan Punkt 8. Abwägung /Zusammenfassung Umweltbericht).

 

Das Gebiet wird von der Gemeinde Rimpar auch aufgrund der Sichtbarkeit von Rimpar aus abgelehnt. Die im Entwurf des Bebauungsplanes gelisteten Vermeidungsmaßnahmen sind somit bei weitem nicht ausreichend und mit dem Artenschutz nicht vereinbar. Wir fordern deshalb die Einstellung des Bauleitplanverfahrens. Unter Beachtung von § 44 Abs. 1 BNatSchG sollte es auch keinen Ermessungsspielraum geben, der aber im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes vielerorts verwendet wurde.

Außerdem bitten wir die Planungsalternative WK 38 genauer zu beleuchten, da diesem Standort im Rahmen der natur- und artenschutzrechtlichen Prüfungen möglicherweise weniger entgegensteht.

 

 

Abschließende Betrachtungen

 

Wir sind uns bewusst, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens jedes Argument zunächst für sich allein bewertet wird. Trotzdem sind wir der Meinung, dass gerade aufgrund

der großen Anzahl der Argumente die gegen den Bebauungsplan sprechen, eine kumulative Bewertung vorzuziehen oder zumindest Beachtung finden muss. Wir bitten Sie deshalb, dort wo Handlungsspielräume vorhanden sind, diese auch zu nutzen. Als mehrheitlicher Interessenvertreter der Bürger, die sich berechtigterweise gegen die Windräder aussprechen, fordern wir den informellen und aktiven Einbezug in das Bauleitplanverfahren, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und der dazu notwendigen Zurverfügungstellung aller relevanten Informationen.

 

Ratsmitglied Wetzel fragt, ob die Unterlagen wieder online auf der Internetseite der Gemeinde abrufbar wären. Auf der Homepage des Büros wurden sie heruntergenommen, gerade jetzt, wo es wichtig sei, noch einmal nachlesen zu können. Es wäre künftig schön, wenn nicht nur die gesamte betroffene Bevölkerung, sondern vor allem auch der Gemeinderat die Möglichkeit hätte, sich über das Bebauungsplanverfahren zu informieren.

 

Ratsmitglied Weidner äußert Mißfallen am Ton der Stellungnahme („Verzerrung der Abstimmungsergebnisse u. dgl.). Er weise das auf das Schärfste zurück, hier werde sauber und korrekt abgewogen.

 

Ratsmitglied Dernbach fragt, wieviel Strom diese Anlagen den überhaupt liefern.

 

Herr Edwein antwortet, dass die Genossenschaft wohl genaue Zahlen habe, er selbst könne hierzu leider nicht mit Auskünften dienen.

 

Ratsmitglied Pototzky beziffert die zu erzeugende Stromkapazität für etwa 4.000 Haushalte, bezogen auf ein Jahr.

 

1. Bürgermeister Losert ergänzt, dass dadurch alle Haushalte der Gemeinde versorgt werden könnten.


Beschluss:

 

Der Markt Rimpar möchte seiner Verantwortung für die Umsetzung einer nachhaltigen und umweltverträglichen Energieversorgung gerecht werden und einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiets und entspricht damit den Zielen und Rechtsvorschriften der übergeordneten Planungsebenen.

 

Die im Artikel 82 Abs.1 BayBO verankerte 10-H-Regelung ist vom Gesetzgeber als Einschränkung der Privilegierung von Windkraftanlagen im unbeplanten Außenbereich (§ 35 Abs.1 Nr.5 BauGB) erlassen wurden, jedoch nicht zur Formulierung eines allgemeingültigen Mindestabstands zu Wohngebäuden. Deshalb ist es auch im Sinne des Gesetzgebers, dass mit Hilfe gemeindlicher Bauleitpläne Baurecht geschaffen und der erforderliche Abstand zu Wohngebäuden nach den Maßgaben der TA- Lärm Richtlinie bemessen wird. Der von der Bayerischen Staatsregierung geforderte Konsens vor Ort soll durch die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung erreicht werden.

 

Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans wurde am 26.09.2016 durch Aushang an der Amtstafel ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

Die Information der Öffentlichkeit gem. § 3(1) BauGB erfolgte durch Auslegung der Planunterlagen vom 10.10.2016 bis 10.11.2016 In dieser Zeit hatten die Bürger die Möglichkeit, die Planunterlagen einzusehen und sich zu der Planung zu äußern.

 

Die frühzeitige Beteiligung und Unterrichtung der Bürger hat ordnungsgemäß stattgefunden, die Einwendungen sind u.a. in einer Abwägungstabelle dargestellt und werden im Marktgemeinderat behandelt.

 

Die Bürger können im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3(2) BauGB erneut Anregungen und Einwendungen vorbringen, über die der Marktgemeinderat zu beraten hat.

 

Die kompletten Planunterlagen waren einen Monat online verfügbar und konnten auf der Homepage der Klärle GmbH von jedem eingesehen werden. Eine Zusendung von Unterlagen erfolgt ausschließlich an die Träger öffentlicher Belange.

 

Der Regionalplan wurde am 23.12.2016 verbindlich erklärt, das Vorranggebiet WK5 ist darin enthalten.

 

Die vom Rotor überstrichene Fläche kann gem. § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen, dies ist kein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans.

 

Die Planung findet in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt statt, bei ordnungsgemäßem Betrieb sind keine negativen Auswirkungen auf den Grundwasserkörper zu befürchten.

 

Es wurde vorab mit der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Würzburg) abgeklärt, ob eine persönliche Beteiligung gem. Art. 49 GO vorliegt, wenn Gemeinderäte in der Genossenschaft vertreten sind- dies ist nach Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht der Fall.

 

Das Gebiet WK 38 wurde im verbindlichen Regionalplan in WK 35 umbenannt, dabei handelt es sich aber lediglich um ein Vorbehaltsgebiet. D.h. im Gegensatz zu den Vorranggebieten, wo die Nutzung der Windenergie Vorrang gegenüber konkurrierenden Nutzungen hat, soll in den Vorbehaltsgebieten der Windenergie bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden.

 

Es wurde eine computerbasierte Visualisierung angefertigt und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorgelegt, nach Durchsicht der Unterlagen bestätigte das Amt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

 

Eine Minimierung des Eingriffs in das Landschaftsbild ist bei Windenergieanlagen aufgrund der Fernwirkung kaum zu erreichen.

 

Eine bedarfsgerechte Befeuerung der WEA’S wird geprüft.

 

Aktuelle Studien der Landesanstalt für Umwelt und Naturschutz Baden Württemberg zur Untersuchung der Auswirkungen des von WEA erzeugten Infraschalls auf den Menschen konnte unterhalb der Hörschwelle keine Wirkungen auf den Menschen nachweisen.

 

Anhand zweier unabhängiger Ertragsgutachten wurde der wirtschaftliche Betrieb der Anlagen sichergestellt, so dass eine ausreichende Windhöffigkeit nachgewiesen ist.

 

Gemäß Windenergieatlas Bayern liegt die mittlere Windgeschwindigkeit bei in 130m Höhe bei 5,6 m/s und der Volllast und Ertragsindex bei 1.852 h/a.

 

Bei den im Windenergie-Erlass vorgegebenen Abständen handelt es sich lediglich um Abstandsempfehlungen.
Im Zuge der Raumnutzungsuntersuchungen wird untersucht, ob durch das Vorhaben eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu erwarten ist.

 

Von den nachgewiesenen Vogel- und Fledermausarten sind auch zahlreiche Arten aufgelistet, die unempfindlich gegenüber Windrädern sind.

 

Die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die geschützten Tierarten in ihrem Bestand von dem Vorhaben nicht gefährdet sind. Für das Vorbehaltsgebiet WK 35 (ehemals WK 38) sind laut Regionalplan größere artenschutzrechtliche Bedenken zu erwarten (Nachweise kollissionsgefährdeter Tierarten).

 

Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3(2) BauGB besteht erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme, die Unterlagen werden wieder online verfügbar sein.