1. Bürgermeister Losert trägt den Sachverhalt wie folgt vor:
Die Eheleute Juliane und Christian Nuß beabsichtigen den Bau eines Einfamilienhauses in Maidbronn, Steinstraße 9.
Der entsprechende Antrag auf Vorbescheid wurde vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 25.07.2016 behandelt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wurde erteilt.
Da sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Ortsranderweiterung“ befindet, wurden seitens der Bauherrnschaft Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Baugrenzen und die Firstrichtung beantragt. Weiterhin ist im Planungsgebiet der Abstand von Garagen zur öffentlichen Verkehrsfläche auf mind. 5 m festgelegt; hierzu sollte geprüft werden, ob eine Reduzierung des Abstandes auf 3 m möglich ist.
Das Landratsamt Würzburg teilte nun den Bauherren nach Prüfung des
Antrags auf Vorbescheid mit, mit, dass das Vorhaben trotz des gemeindlichen Einvernehmens
und der ausgesprochenen Befreiung nicht genehmigungsfähig sei.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Überschreitung der Baugrenze in
derart deutlicher Form nicht erfolgen könne. Bereits bei einem weiteren Antrag
auf Vorbescheid auf Errichtung eines Wohnhauses in der Steinstraße, der fast
dieselbe Problematik erfasste, wurde seitens des Landratsamtes ablehnend
argumentiert.
Eine Genehmigung des Bauvorhabens kann nach einem Gespräch mit der
Baugenehmigungsbehörde nur dann in Aussicht gestellt werden, wenn der Markt
Rimpar den Bebauungsplan „Ortsranderweiterung" entsprechend ändert oder
aufhebt.
Eine andere Möglichkeit sieht das Landratsamt Würzburg selbst bei einer
Zustimmung zum Bauvorhaben seitens des Marktes Rimpar nicht.
Die Ehegatten Nuß haben deshalb mit Schreiben vom 28.10.2016 einen Antrag auf
Änderung des Bebauungsplanes „Ortsranderweiterung“ Maidbronn gestellt.
Der Antrag der Ehegatten Nuß wurde in der Sitzung des Bauausschusses am
19.12.2016 beraten. Das Gremium sprach die Empfehlung aus, den Bebauungsplan
Ortsranderweiterung Maidbronn aus den vorgenannten Gründen aufzuheben.
Der Vorsitzende meint, dass man der Empfehlung des Bauausschusses folgen
und den Bebauungsplan aufheben solle. Eine Nachverdichtung wäre möglich, und zwei
anstehende Anträge könnten noch befriedigt werden. Bei einer § 34-Lösung hätte
der Bauausschuss größere Einflussmöglichkeiten als bei einem Bebauungsplan.
Ratsmitglied Schmid betont, dass sich die Bürger, die dort wohnen, aber
der Konsequenzen bezüglich einer Verdichtung des Wohngebiets bewusst sein
müssen.
Der Vorsitzende verweist auf das Einfügensgebot des § 34 BauGB, was ein
gutes Steuerungsinstrument sei.
Ratsmitglied Weßner möchte keinen Nachbarstreit riskieren.
1. Bürgermeister Losert verweist auf die Rechtslage; auch jetzt schon
müssen Bauanträge eingereicht werden. Eine Aufhebung durch das Landratsamt sei
in einem Fall des § 34 BauGB wesentlich schwieriger.
Auf Nachfrage von Ratsmitglied Weidner nach den Wechselwirkungen auf die
Landwirte antwortet 1. Bürgermeister Losert, dass derzeit ein allgemeines
Wohngebiet festgesetzt sei. Nach Aufhebung wandle sich das in ein Dorfgebiet
mit Wohngebietscharakter. Die Landwirtschaft habe Bestandsschutz. Die Rechte
des angrenzenden Wohngebietes verbessern oder verschlechtern sich nicht. Der
Betrieb des Landwirts werde keinesfalls eingeschränkt.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat schließt sich der Empfehlung des Bauausschusses an und
beschließt die Aufhebung des Bebauungsplanes Ortsranderweiterung Maidbronn. Die
Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.