Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

1. Bürgermeister Losert trägt den Sachverhalt wie folgt vor:

 

Die Eheleute Juliane und Christian Nuß beabsichtigen den Bau eines Einfamilienhauses in Maidbronn, Steinstraße 9.

 

Der entsprechende Antrag auf Vorbescheid wurde vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 25.07.2016 behandelt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wurde erteilt.

 

Da sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Ortsranderweiterung“ befindet, wurden seitens der Bauherrnschaft Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Baugrenzen und die Firstrichtung beantragt. Weiterhin ist im Planungsgebiet der Abstand von Garagen zur öffentlichen Verkehrsfläche auf mind. 5 m festgelegt; hierzu sollte geprüft werden, ob eine Reduzierung des Abstandes auf 3 m möglich ist.

 

Das Landratsamt Würzburg teilte nun den Bauherren nach Prüfung des Antrags auf Vorbescheid mit, mit, dass das Vorhaben trotz des gemeindlichen Einvernehmens und der ausgesprochenen Befreiung nicht genehmigungsfähig sei.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Überschreitung der Baugrenze in derart deutlicher Form nicht erfolgen könne. Bereits bei einem weiteren Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung eines Wohnhauses in der Steinstraße, der fast dieselbe Problematik erfasste, wurde seitens des Landratsamtes ablehnend argumentiert.

Eine Genehmigung des Bauvorhabens kann nach einem Gespräch mit der Baugenehmigungsbehörde nur dann in Aussicht gestellt werden, wenn der Markt Rimpar den Bebauungsplan „Ortsranderweiterung" entsprechend ändert oder aufhebt.

Eine andere Möglichkeit sieht das Landratsamt Würzburg selbst bei einer Zustimmung zum Bauvorhaben seitens des Marktes Rimpar nicht.

Die Ehegatten Nuß haben deshalb mit Schreiben vom 28.10.2016 einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Ortsranderweiterung“ Maidbronn gestellt.

Der Antrag der Ehegatten Nuß wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 19.12.2016 beraten. Das Gremium sprach die Empfehlung aus, den Bebauungsplan Ortsranderweiterung Maidbronn aus den vorgenannten Gründen aufzuheben.

 

Der Vorsitzende meint, dass man der Empfehlung des Bauausschusses folgen und den Bebauungsplan aufheben solle. Eine Nachverdichtung wäre möglich, und zwei anstehende Anträge könnten noch befriedigt werden. Bei einer § 34-Lösung hätte der Bauausschuss größere Einflussmöglichkeiten als bei einem Bebauungsplan.

 

Ratsmitglied Schmid betont, dass sich die Bürger, die dort wohnen, aber der Konsequenzen bezüglich einer Verdichtung des Wohngebiets bewusst sein müssen.

 

Der Vorsitzende verweist auf das Einfügensgebot des § 34 BauGB, was ein gutes Steuerungsinstrument sei.

 

Ratsmitglied Weßner möchte keinen Nachbarstreit riskieren.

 

1. Bürgermeister Losert verweist auf die Rechtslage; auch jetzt schon müssen Bauanträge eingereicht werden. Eine Aufhebung durch das Landratsamt sei in einem Fall des § 34 BauGB wesentlich schwieriger.

 

Auf Nachfrage von Ratsmitglied Weidner nach den Wechselwirkungen auf die Landwirte antwortet 1. Bürgermeister Losert, dass derzeit ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt sei. Nach Aufhebung wandle sich das in ein Dorfgebiet mit Wohngebietscharakter. Die Landwirtschaft habe Bestandsschutz. Die Rechte des angrenzenden Wohngebietes verbessern oder verschlechtern sich nicht. Der Betrieb des Landwirts werde keinesfalls eingeschränkt.


Beschluss:
Der Marktgemeinderat schließt sich der Empfehlung des Bauausschusses an und beschließt die Aufhebung des Bebauungsplanes Ortsranderweiterung Maidbronn. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten.