Aufgrund der
räumlichen Nähe zur landwirtschaftlichen Nutzfläche Nr. 403 muss die
Bewirtschaftung der an das geplante Baugebiet angrenzenden
Landwirtschaftsflächen weiterhin uneingeschränkt möglich sein. Um die
Wohnbebauung von der landwirtschaftlichen Nutzfläche räumlich zu trennen,
plädieren wir dazu, anstatt der Heckenpflanzung einen kleinen Weg anzulegen.
Weiterhin ist
darauf zu achten, dass die Landwirte auch in Zukunft ihre landwirtschaftlichen
Flächen ungehindert erreichen können. Eine Durchfahrt durch das neu errichtete
Baugebiet muss für landwirtschaftliche Nutz- und Erntefahrzeuge mit Überbreite
möglich sein, die Durchfahrt darf nicht durch parkende Anwohnerfahrzeuge
behindert werden.
Kommt es bei den Baumaßnahmen zu einer Beschädigung des Wegenetzes, so
sind nach Fertigstellung der Baumaßnahme die Wirtschaftswege und Grünwege
wieder in den ursprünglich guten Zustand zu versetzen.
Es ist
leider nicht zu verkennen, dass die Empfindlichkeit der Menschen gegenüber den
Immissionen sei es Geruch, Lärm, oder Staub, besonders auch außerhalb der
ortsüblichen Zeiten, von Seiten der Landwirtschaft immer mehr zunimmt. Durch
den landwirtschaftlichen Verkehr und die Bearbeitung der benachbarten
landwirtschaftlichen Flächen sind Emissionen vorhanden. Es kann erfahrungsgemäß
zu Beschwerden und Anzeigen kommen, die Landwirte müssen sich rechtfertigen.
Die angrenzenden Landwirte dürfen durch das geplante Wohnbaugebiet nicht zum
Regress herangezogen werden oder Beschränkungen erfahren.
Die Frage von Ratsmitglied Wetzel, wie breit die Straße C werde, beantwortet Frau Wieland mit 6 m.
Ratsmitglied Wetzel verweist auf die Schwierigkeit des Gegenverkehrs bei parkenden Fahrzeugen. 1. Bürgermeister Losert antwortet, dass die erlaubte Regelbreite ausreichen müsste. Andernfalls müsste man verkehrsregelnde Maßnahmen einsetzen. Wenn dort ordnungsgemäß geparkt werde, habe man keine Probleme. Bei der Breite von 6 m handle es sich um die oberste Breite nach RAS, man habe hier keine Durchgangsstraße mit Haupterschließung.
Ratsmitglied Schmid konstatiert, dass die Straße größer als normal für ein Baugebiet werde. Dadurch entstünden höhere Kosten, die auf die Anlieger umgelegt werden. Durch die Nutzung durch landwirtschaftlichen Verkehr in der Folgezeit sei sie wohl früher defekt als lediglich bei Nutzung durch normalen PKW-Verkehr – wie verhalte es sich dann mit den Kosten?
Dies richte sich, so 1. Bürgermeister Losert, nach Straßenausbaubeitragsrecht. Die Straße werde nach DIN-Vorschrift so hergestellt, dass sie 30 to Nutzlast aushalte. Bei einer Sanierungsbedürftigkeit wäre ein Straßenausbaubeitrag nach der Satzung zu erheben.
Frau Wieland trägt noch vor, dass nach der Stellungnahme des Bauernverbandes ein landwirtschaftlicher Weg mit Hecke angelegt werden solle. Der Vorschlag wurde nicht übernommen, da nicht erforderlich; die Bewirtschaftung sei auch ohne Weg möglich. Die Hecke dagegen sei als Eingrünung des Baugebiets und auch als Ausgleichsfläche notwendig.
Beschluss:
Die Anlage eines
Weges zur Flurnr. 403 hin aus Gründen der Anwandung ist nicht notwendig, da das
Grundstück über den Feldweg Flurnr. 397 angefahren werden kann.
Ein Abstand von 5,0 m
zwischen Wohnbebauung und Ackerfläche ist durch die öffentliche Grünfläche
gegeben. Der Heckenstreifen wird zwischen dem Entwässerungsgraben und der
Wohnbebauung gepflanzt. Der Abstand des Grabens zur Flurnr. 403 bzw. 397
beträgt 0,60 m, der Graben hat eine Breite von 1,00 m. Der Abstand zwischen
Hecke und landwirtschaftlichen Flächen beträgt also mindestens 1,60 m.
Der Vorschlag
statt der öffentlichen Grünfläche einen Feldweg anzulegen wird deswegen nicht
angenommen.
Die Straße C wurde
von 5,50 m auf 6,00 m verbreitert. Die Regelung des ruhenden Verkehrs ist nicht
Gegenstand der Bauleitplanung. Bei Bedarf werden verkehrsrechtliche Anordnungen
getroffen.
Bzgl. Lärm, Staub
und Geruchsemissionen wird ein Hinweis gemäß Vorschlag des AELF in den
Bebauungsplan aufgenommen (vgl. Seite 23).
Die geplante
Hecke und das Baugebiet befinden sich im Norden des betroffenen Ackers, so dass
der Acker nicht beschattet wird. Zudem kann es sich aufgrund der schmalen
Ausbildung der Fläche und der zusätzlichen Notwendigkeit eines
Entwässerungsgrabens nur um eine schmale Hecke mittlerer Höhe handeln. Negative
Auswirkungen sind daher nur in geringem Umfang zu erwarten.
Der
geplante Grünstreifen soll durch die Gehölzpflanzung die Funktion der
landschaftlichen Einbindung erfüllen. Der Grünstreifen liegt innerhalb der
gradlinigen Fortsetzung des bereits bebauten Grundstücks Fl.Nr. 402/1 und des
aufgelassenen Gartengrundstücks Fl.Nr. 402/0 fort. Eine zusätzliche
Beanspruchung von landwirtschaftlicher Fläche entsteht nicht.
Zudem
ist aus Gründen der Entwässerung des Baugebietes dort ein Entwässerungsgraben
notwendig.
Die Anlage
eines Weges erfüllt nicht die Funktion der landschaftlichen Einbindung. Zudem
entfiele dann die Anrechenbarkeit als planinterne Ausgleichsfläche (s.
Anmerkungen zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten).