Ausgleichsmaßnahmen
A2
Die
vorhandenen Grünlandflächen könnten durch eine Umwandlung von intensiver in
extensive Bewirtschaftung in der Nutzung des Landwirtes verbleiben. Wenn die
Pflanzmaßnahmen jedoch umgesetzt werden, weisen wir darauf hin, dass das Obstgehölz
so zu pflanzen ist, das die Bewirtschaftung der Restfläche des Schlages nicht
behindern wird. Wir appellieren deshalb, die Obstgehölze am Rande des
Ackerschlages zu pflanzen. Zu guter Letzt ist darauf zu achten, dass kein
Schattenwurf erfolgt und Wurzeln nicht in eventuell vorhandene Drainagen
einwachsen und diese unbrauchbar machen.
A3
Damit
diese Fläche auch weiterhin in der Bewirtschaftung des Landwirtes verbleiben
kann, fordern wir die Ausgleichsfläche Nr. 751, in einen extensiv bewirtschafteten
Acker umzuwandeln. Durch z.B. einen verminderten Einsatz von Pflanzenschutz-
und Düngemaßnahmen und/oder einem doppelten Saatreihenabstand kann ein
wertvoller naturschutzrelevanter Ausgleich stattfinden. Gleichzeitig wäre die
Erzeugung regionaler Lebensmittel weiterhin möglich. Wir fordern diese Maßnahme
zu überdenken und stattdessen auf produktionsintegrierte Maßnahmen zu setzten.
Die Landwirtschaft trägt einen großen Beitrag zu mehr Biodiversität bei.
Die
für die Welternährung am besten geeigneten Gebiete liegen aufgrund des
gemäßigten Klimas und der hohen Bodenqualitäten bei uns in Zentraleuropa. Dies
ist nicht nur ein Segen, sondern bedeutet auch Verantwortung. Tragen auch Sie
Ihren Beitrag dazu bei, dass die Landwirtschaft weiterhin nachhaltige und
gesunde Lebensmittel erzeugen kann.
A5 Hier
gilt gleiches wie für die Ausgleichmaßnahme A3.
A1, A4, A6, A7 Hier bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände und Bedenken.
Beschluss:
A2
Beide
Flächen werden derzeit als Grünland genutzt. Es grenzt auch kein Acker
unmittelbar an. Die Beeinträchtigung von benachbarten Ackerschlägen wird
dadurch bereits minimiert.
Die genaue
Positionierung der Bäume auf den Flächen erfolgt unter Berücksichtigung
möglicher Drainagen.
A3
Keine
Änderung der Planung:
Der
Eingriff betrifft neben der Ackerfläche insbesondere biotopkartierte
Streuobstbestände mit wertvollem Baumbestand. Dadurch wird eine Betroffenheit
von europarechtlich geschützten Fledermausarten und gehölzbrütenden Vogelarten
ausgelöst. Aus Gründen des speziellen Artenschutzes muss der Verlust an
Habitatstrukturen (Bäume mit Quartierangebot u.a.) kompensiert werden. Dabei
muss der räumliche Zusammenhang mit dem Eingriff gegeben sein. Geeignet ist
entsprechend der Raum östlich von Maidbronn bis zur Autobahn.
Daraus
ergibt sich die Notwendigkeit von der Neuanlage von Biotopstrukturen, die
zumindest mittel- bis langfristig diesen Arten entsprechende
Lebensraumstrukturen bieten. Das ergänzende Aufhängen von Nistkästen kann dabei
nur dazu beitragen, die Entwicklungszeit der Bäume zu überbrücken und kann
alleine diesen Habitatverlust nicht kompensieren.
Die
Baumpflanzungen als Neuanlage sind daher aus artenschutzrechtlichen Gründen
notwendig. Die beschriebenen produktionsintegrierten Maßnahmen sind nicht
geeignet diesen artenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen.
A5
Keine
Änderung der Planung.
Die
Maßnahmenfläche liegt im Bereich einer Brunnenanlage. Ackerbau ist hier nicht
zulässig, da eine ganzjährige Vegetationsdecke erforderlich ist.
Die Fläche steht also auch unabhängig von dem hier
zu beurteilenden Vorhaben der Landwirtschaft nicht mehr zur Verfügung. Die naturschutzfachliche Aufwertung besteht
in der zusätzlichen Gehölzpflanzung und der Förderung von blütenreichen
Wiesenbeständen.