Wir
bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie,
bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser
Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung
nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher
Belange, wie folgt Stellung:
Nach
unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von
Seiten der Bodendenkmalpflege für die genannten Flächen – mit Ausnahme der
Ausgleichsfläche A3 – kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass
eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8
Abs. 1-2 DSchG unterliegen.
Im
Bereich der Ausgleichsfläche A3 (Flst. 715/0) liegt folgendes Bodendenkmal:
D-6-6125-0043: Siedlung der Linearbandkeramik und der Großromstedter Kultur.
Bodendenkmäler
sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der
ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen
Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen
Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar
notwendige Mindestmaß beschränken.
Das
Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens
zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern.
Dies könnte z.B. durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen
Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten
Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne.
Sollte
nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine
Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen
Teilen zu vermeiden bzw. ist eine konservatorische Überdeckung des
Bodendenkmals nicht möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische
Ausgrabung durchzuführen.
Wir
bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf.
in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für
Bodeneingriffe jeglicher Art im Bereich der Fläche A3 ist eine
denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem
eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde
zu beantragen ist.
Das
Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen
Anforderungen formulieren.
Der Vorsitzende verweist auf die Möglichkeit einer Tauschmaßnahme mit einem Landwirt, der im Bereich Pleichachgrund über ein Grundstück verfüge. Das prüfe man derzeit noch. Es werde jedenfalls vermerkt, dass ein Flächentausch angestrebt werde.
Die Frage von Ratsmitglied Meißner nach der Qualität des Bodendenkmals beantwortet Frau Wieland mit einer Siedlung für Bandkeramik. Das sei eine Ausgleichsfläche und habe mit dem Baugebiet nichts zu tun,
Für Ratsmitglied Schmid erschließt sich nicht, warum jetzt plötzlich Bodendenkmäler eine Rolle spielen; man rede von einer Ausgleichsfläche, die nicht bebaut werde.
Auf Nachfrage zeigt Frau Wieland die Ausgleichsfläche auf dem Plan. Der Vorsitzende ergänzt, dass es sich dabei auch um eine landwirtschaftliche Fläche außerhalb des Baugebiets handle. Der betreffende Landwirt sei bezüglich eines Tausches sehr kooperativ.
Beschluss:
Das Bodendenkmal ist
auf der Flurnr. 751 (Ausgleichsmaßnahme A3) bisher nur am westlichen Rand
eingetragen. Als Ausgleichsmaßnahme sind hier Obstbaumpflanzungen und die
Ansaat einer Magerwiese geplant.
Wenn keine andere
Ausgleichsfläche gefunden wird, wird der folgende Text in den
Ausgleichsbebauungsplan aufgenommen:
„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Bereich der
Fläche A3 ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig,
die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren
Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“
Dem Einwand wird Rechnung getragen, da die geplante
Maßnahme A3 das Bodendenkmal tangiert.
Es wird eine Umplanung der Maßnahme A3 empfohlen, um Konflikte und ein
zusätzliches Genehmigungsverfahren zu vermeiden.
Es sind folgende
zwei Alternativen zur Umplanung möglich:
1. Verlegung der Ausgleichsfläche A3 durch Grundstückstausch,
wie er auch von der Landwirtschaft gefordert wird, führt zur Vermeidung des
Konflikts.
2. Verschiebung der Maßnahmenfläche an den östlichen
Grundstücksrand. Es entsteht ein Abstand
von 100 m zum Bodendenkmal, so dass auch hier eine Betroffenheit vermieden
werden kann (siehe Abbildung 1).
In
diesem Fall sollte das Vorgehen mit dem Denkmalamt abgestimmt werden.