Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Das künftige Wohngebiet liegt im Zuständigkeitsbereich der Freiwilligen Feuerwehr Maidbronn. Das künftige Wohngebiet wird in unmittelbarer Ortsrandlage errichtet. Somit stellt die örtliche zuständige Feuerwehr innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten einen adäquaten Erstangriff mit mindestens einem  taktischen Einsatzfahrzeug sicher. Nach aktuellem Kenntnisstand kann der Feuerwehr Maidbronn eine ausreichende Tagesalarmsicherheit zugesprochen werden. Zum Bewertungszeitpunkt kann somit die Durchführung einer Menschenrettung, sowie von wirksamen Löscharbeiten im Sinne des Art. 12 BayBO, unterstellt werden.

 

Nach der Durchsicht der übersandten Unterlagen werden aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes folgende Anregungen bzw. Forderungen als notwendig erachtet:

 

  1. Für das Wohngebiet ist eine notwendige Löschwasserversorgung nach Vorgabe des Merkblattes DVGW W 405 nachzuweisen. Diese beträgt in der Regel zwischen 48 und 96 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden. Um eine für die Feuerwehr adäquate Löschwasserentnahmesituation zu schaffen, sollten die maximalen Hydrantenabstände nach Vorgaben des Arbeitsblatt W 331 nicht unterschritten werden. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zu Sicherstellung einer ausreichenden Löschwassersituation (Grundschutz und Objektschutz) der Gemeinde zugesprochen wird.
  2. Bezugnehmend auf die bauliche Ausführung der Zufahrtssituation für Einsatzfahrzeuge und Zugänglichkeiten wird auf Art. 5 BayBO hingewiesen. Je nach künftiger Bebauungssituation können nachträglich zusätzliche Anforderungen (Schaffung von Feuerwehranfahrtszonen, Beteiligung der Straßen- und Baulastträger für Aufstellflächen der Feuerwehr im öffentlichen Verkehrsbereich, etc.) in den Bauauflagen gestellt werden.
  3. Sollte der zweite Flucht- und Rettungsweg bei künftig geplanten Gebäudestrukturen im Bewertungsbereich über mit Rettungsgeräten der Feuerwehr anleiterbare Stellen nachgewiesen werden, so wird darauf hingewiesen, dass bei Brüstungshöhen (Begriffsdefinition gem. BayBO) von mehr als 8,00 m ein genormtes Hubrettungsgerät zum Ansatz gebracht werden muss. Hierbei ist im Einzelfall die Verfügbarkeit innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist nachzuweisen.

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der Erschließungsplanung berücksichtigt.