Das künftige Wohngebiet
liegt im Zuständigkeitsbereich der Freiwilligen Feuerwehr Maidbronn. Das
künftige Wohngebiet wird in unmittelbarer Ortsrandlage errichtet. Somit stellt
die örtliche zuständige Feuerwehr innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten einen
adäquaten Erstangriff mit mindestens einem
taktischen Einsatzfahrzeug sicher. Nach aktuellem Kenntnisstand kann der
Feuerwehr Maidbronn eine ausreichende Tagesalarmsicherheit zugesprochen werden.
Zum Bewertungszeitpunkt kann somit die Durchführung einer Menschenrettung,
sowie von wirksamen Löscharbeiten im Sinne des Art. 12 BayBO, unterstellt
werden.
Nach der Durchsicht der
übersandten Unterlagen werden aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes folgende
Anregungen bzw. Forderungen als notwendig erachtet:
- Für das Wohngebiet ist eine notwendige Löschwasserversorgung nach
Vorgabe des Merkblattes DVGW W 405 nachzuweisen. Diese beträgt in der
Regel zwischen 48 und 96 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden. Um
eine für die Feuerwehr adäquate Löschwasserentnahmesituation zu schaffen,
sollten die maximalen Hydrantenabstände nach Vorgaben des Arbeitsblatt W
331 nicht unterschritten werden. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass
die Zuständigkeit zu Sicherstellung einer ausreichenden
Löschwassersituation (Grundschutz und Objektschutz) der Gemeinde
zugesprochen wird.
- Bezugnehmend auf die bauliche Ausführung der Zufahrtssituation für
Einsatzfahrzeuge und Zugänglichkeiten wird auf Art. 5 BayBO hingewiesen.
Je nach künftiger Bebauungssituation können nachträglich zusätzliche
Anforderungen (Schaffung von Feuerwehranfahrtszonen, Beteiligung der
Straßen- und Baulastträger für Aufstellflächen der Feuerwehr im öffentlichen
Verkehrsbereich, etc.) in den Bauauflagen gestellt werden.
- Sollte der zweite Flucht- und Rettungsweg bei künftig geplanten
Gebäudestrukturen im Bewertungsbereich über mit Rettungsgeräten der
Feuerwehr anleiterbare Stellen nachgewiesen werden, so wird darauf
hingewiesen, dass bei Brüstungshöhen (Begriffsdefinition gem. BayBO) von
mehr als 8,00 m ein genormtes Hubrettungsgerät zum Ansatz gebracht werden
muss. Hierbei ist im Einzelfall die Verfügbarkeit innerhalb der
gesetzlichen Hilfsfrist nachzuweisen.
Beschluss:
Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen und in der Erschließungsplanung berücksichtigt.