Zur
Stellungnahme des oben genannten Bebauungsplanverfahrens verweisen wir auf die
örtlich zuständige Brandschutzdienstelle des Landkreises. Fragen des
Brandschutzes spielen bei bauleitplanerischen Überlegungen im Einzelfall eine
gewichtige Rolle. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
-
Ausstattung und Handlungsmöglichkeiten der gemeindlichen Feuerwehr,
- Sicherstellung
des zweiten Rettungswegs für Gebäude, bei denen die Brüstung von
zum Anleitern bestimmten Fenstern mehr als acht Metern über Geländeoberfläche
liegt, oder falls nicht vorhanden- baulich über weitere Treppen (vgl. Art. 31
Abs. 3 Satz 1 BayBO},
- Einhaltung
der Hilfstrist nach Nr. 1.1
der Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes,
-
ausreichende Löschwasserversorgung,
-
ausreichende Erschließung auch bei einem Feuerwehreinsatz,
-
Wechselbeziehung zwischen dem Planungsbereich und anderen Gebieten hinsichtlich
des Brandschutzes,
-
wesentliche brandschutztechnische Risiken im Planungsbereich.
Die
Brandschutzdienststellen stimmen sich zur Wahrung der Belange des abwehrenden
Brandschutzes im Bauleitverfahren mit den Kommandanten der örtlich zuständigen
gemeindlichen Feuerwehr ab.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.