Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0

Zur Stellungnahme des oben genannten Bebauungsplanverfahrens verweisen wir auf die örtlich zuständige Brandschutzdienstelle des Landkreises. Fragen des Brandschutzes spielen bei bauleitplanerischen Überlegungen im Einzelfall eine gewichtige Rolle. Insbesondere sind zu berücksichtigen:

- Ausstattung und Handlungsmöglichkeiten der gemeindlichen Feuerwehr,

- Sicherstellung des zweiten Rettungswegs für Gebäude, bei denen die Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern mehr als acht Metern über Geländeoberfläche liegt, oder falls nicht vorhanden- baulich über weitere Treppen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO},

- Einhaltung der Hilfstrist nach Nr. 1.1 der Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes,

- ausreichende Löschwasserversorgung,

- ausreichende Erschließung auch bei einem Feuerwehreinsatz,

- Wechselbeziehung zwischen dem Planungsbereich und anderen Gebieten hinsichtlich des Brandschutzes,

- wesentliche brandschutztechnische Risiken im Planungsbereich.

 

Die Brandschutzdienststellen stimmen sich zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes im Bauleitverfahren mit den Kommandanten der örtlich zuständigen gemeindlichen Feuerwehr ab.


Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.