Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Eingrünung des Wohnbaugebietes mit Hecken im Süden

Es verwundert, warum diese Hecke zur Eingrünung in die Landschaft gepflanzt wird, da doch eine neue geplante Straße in der Hecke endet, die für eine spätere Erweiterung des Baugebietes sowie eine Anbindung an die geplante Umgehungstraße ermöglichen soll (Straße E, Begründung. S. 7).

Die vorgesehene Hecke grenzt direkt im Süden an einen landwirtschaftlich genutzten Acker an. Eine Hecke direkt am Acker beeinträchtigt den Ertrag durch die Konkurrenz um Wasser, Nährstoffe und Licht in diesem Streifen erheblich. Dem Landwirt entstehen zudem durch die direkt anschließende, zu schützende Hecke erhebliche Auflagen und Wirtschaftserschwernisse beim Pflanzenschutz (Pflanzenschutzgesetz NT -Auflagen bei Pflanzenschutzmitteln – entsprechend §36 PflSchG Abs. 3 -Auflage zum Schutz "Naturhaushalt Terrestrische Biozönosen"), die dann gesondert entschädigt werden müssten. Deshalb wird vorgeschlagen, den Heckenstreifen so zu gestalten, dass unmittelbar angrenzend zu den landwirtschaftlichen Ackerflächen ein Anwandweg bzw. Grünweg von 4 m Breite innerhalb des Wohnbaugebietes entsteht. Durch diese Anlage zwischen Kulturflächen und Kleinstruktur (z.B. Hecke, Böschung) wird der Landwirt von NT-Auflagen befreit. Zudem wird durch diesen Pufferstreifen unbeabsichtigte Abdrift von Pflanzenschutzmitteln auf die bebauten Nachbargrundstücke verhindert. Gemeinsam mit dem Heckenstreifen stellt dieser Grünweg ein wertvolles Biotop dar, das zudem in die Auflistung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen ist.

Der Heckenstreifen ist zukünftig verlässlich zu pflegen, damit der Grünweg von 4 m erhalten bleibt und die Hecke nicht diesen zu wuchert.

Alternativ wäre evtl. ein Blühstreifen oder mit 1 m Grenzabstand gärtnerische Hecken der jeweiligen Grundstücksbesitzer möglich.


Beschluss:

Der Heckenstreifen wird zwischen dem Entwässerungsgraben und der Wohnbebauung gepflanzt. Der Abstand des Grabens zur Flurnr. 403 bzw. 397 beträgt 0,60 m, der Graben hat eine Breite von 1,00 m. Der Abstand zwischen Hecke und landwirtschaftlichen Flächen beträgt also mindestens 1,60 m.

 

Eine Änderung der Planung im Bereich des Grünstreifens wird nicht empfohlen:

Eine Eingrünung des künftigen Baugebiets ist aus Gründen des Landschaftsbildes und der visuellen Einbindung in die Landschaft dringend erforderlich. Zudem ist ein Puffer zwischen dem Baugebiet und der landwirtschaftlichen Fläche von Vorteil. Die Anbindung an eine künftig geplante Umgehungsstraße ist möglich.

Eine Erweiterung des Wohngebietes ist möglich, aber derzeit nicht unmittelbar in Planung.

Die Hecke befindet sich im Norden des betroffenen Ackers, so dass der Acker nicht beschattet wird. Zudem kann es sich aufgrund der schmalen Ausbildung der Fläche und der zusätzlichen Notwendigkeit eines Entwässerungsgrabens nur um eine schmale Hecke mittlerer Höhe handeln. Negative Auswirkungen sind daher nur in geringem Umfang zu erwarten.

Aus Gründen der Entwässerung des Baugebietes ist der dort geplante Entwässerungsgraben notwendig. Der geplante Grünstreifen soll durch die Gehölzpflanzung zusätzlich die oben genannte Funktion der landschaftlichen Einbindung erfüllen. Der Grünstreifen liegt innerhalb der gradlinigen Fortsetzung des bereits bebauten Grundstücks Fl.-Nr. 402/1 und des aufgelassenen Gartengrundstücks Fl.Nr. 402/0 fort. Eine zusätzliche Beanspruchung von landwirtschaftlicher Fläche entsteht nicht.

Eine Realisierung des vorgeschlagenen 4m breiten Weges, eines Entwässerungsgrabens und einer landschaftlichen Einbindung durch eine Hecke würde einen deutlich breiteren Grünstreifen erfordern. Angesichts der in diesem Teil des geplanten Wohngebietes bereits recht kleinen Grundstücke ist dies nicht angemessen.

Der kleinflächige Grundstückszuschnitt spricht auch gegen eine grünordnerische Festsetzung einer Heckenpflanzung innerhalb der Grundstücksgrenzen.