Eingrünung des
Wohnbaugebietes mit Hecken im Süden
Es verwundert,
warum diese Hecke zur Eingrünung in die Landschaft gepflanzt wird, da doch eine
neue geplante Straße in der Hecke endet, die für eine spätere Erweiterung des
Baugebietes sowie eine Anbindung an die geplante Umgehungstraße ermöglichen
soll (Straße E, Begründung. S. 7).
Die vorgesehene
Hecke grenzt direkt im Süden an einen landwirtschaftlich genutzten Acker an.
Eine Hecke direkt am Acker beeinträchtigt den Ertrag durch die Konkurrenz um
Wasser, Nährstoffe und Licht in diesem Streifen erheblich. Dem Landwirt
entstehen zudem durch die direkt anschließende, zu schützende Hecke erhebliche
Auflagen und Wirtschaftserschwernisse beim Pflanzenschutz (Pflanzenschutzgesetz
NT -Auflagen bei Pflanzenschutzmitteln – entsprechend §36 PflSchG Abs. 3
-Auflage zum Schutz "Naturhaushalt Terrestrische Biozönosen"), die
dann gesondert entschädigt werden müssten. Deshalb wird vorgeschlagen, den
Heckenstreifen so zu gestalten, dass unmittelbar angrenzend zu den
landwirtschaftlichen Ackerflächen ein Anwandweg bzw. Grünweg von 4 m Breite
innerhalb des Wohnbaugebietes entsteht. Durch diese Anlage zwischen
Kulturflächen und Kleinstruktur (z.B. Hecke, Böschung) wird der Landwirt von
NT-Auflagen befreit. Zudem wird durch diesen Pufferstreifen unbeabsichtigte
Abdrift von Pflanzenschutzmitteln auf die bebauten Nachbargrundstücke
verhindert. Gemeinsam mit dem Heckenstreifen stellt dieser Grünweg ein
wertvolles Biotop dar, das zudem in die Auflistung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
aufzunehmen ist.
Der Heckenstreifen
ist zukünftig verlässlich zu pflegen, damit der Grünweg von 4 m erhalten bleibt
und die Hecke nicht diesen zu wuchert.
Alternativ wäre
evtl. ein Blühstreifen oder mit 1 m Grenzabstand gärtnerische Hecken der
jeweiligen Grundstücksbesitzer möglich.
Beschluss:
Der Heckenstreifen wird
zwischen dem Entwässerungsgraben und der Wohnbebauung gepflanzt. Der Abstand
des Grabens zur Flurnr. 403 bzw. 397 beträgt 0,60 m, der Graben hat eine Breite
von 1,00 m. Der Abstand zwischen Hecke und landwirtschaftlichen Flächen beträgt
also mindestens 1,60 m.
Eine
Änderung der Planung im Bereich des Grünstreifens wird nicht empfohlen:
Eine
Eingrünung des künftigen Baugebiets ist aus Gründen des Landschaftsbildes und
der visuellen Einbindung in die Landschaft dringend erforderlich. Zudem ist ein
Puffer zwischen dem Baugebiet und der landwirtschaftlichen Fläche von Vorteil.
Die Anbindung an eine künftig geplante Umgehungsstraße ist möglich.
Eine Erweiterung des
Wohngebietes ist möglich, aber derzeit nicht unmittelbar in Planung.
Die Hecke befindet sich
im Norden des betroffenen Ackers, so dass der Acker nicht beschattet wird.
Zudem kann es sich aufgrund der schmalen Ausbildung der Fläche und der
zusätzlichen Notwendigkeit eines Entwässerungsgrabens nur um eine schmale Hecke
mittlerer Höhe handeln. Negative Auswirkungen sind daher nur in geringem Umfang
zu erwarten.
Aus
Gründen der Entwässerung des Baugebietes ist der dort geplante
Entwässerungsgraben notwendig. Der geplante Grünstreifen soll durch die
Gehölzpflanzung zusätzlich die oben genannte Funktion der landschaftlichen
Einbindung erfüllen. Der Grünstreifen liegt innerhalb der gradlinigen
Fortsetzung des bereits bebauten Grundstücks Fl.-Nr. 402/1 und des
aufgelassenen Gartengrundstücks Fl.Nr. 402/0 fort. Eine zusätzliche
Beanspruchung von landwirtschaftlicher Fläche entsteht nicht.
Eine
Realisierung des vorgeschlagenen 4m breiten Weges, eines Entwässerungsgrabens
und einer landschaftlichen Einbindung durch eine Hecke würde einen deutlich
breiteren Grünstreifen erfordern. Angesichts der in diesem Teil des geplanten
Wohngebietes bereits recht kleinen Grundstücke ist dies nicht angemessen.
Der kleinflächige Grundstückszuschnitt spricht auch
gegen eine grünordnerische Festsetzung einer Heckenpflanzung innerhalb der
Grundstücksgrenzen.