Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen

Im Vorentwurf war vorgesehen, dass die Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen. Die vorliegende Planung weist sechs externe Ausgleichsflächen auf landwirtschaftlichen Flächen aus.

Bei der Ermittlung des Kompensationsflächenbedarfes fällt auf, dass im Gegensatz zu andere Planungen hier die öffentliche Grünfläche (Spielplatz) und die öffentliche Fläche Erdbecken/Regenrückhaltebecken, wenn auch minimal vermindert, mit als Flächen zur Berechnung eines externer Ausgleichs herangezogen werden. Laut der Berechnung des zu Grunde liegenden Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ sind "Flächen, die keine erhebliche oder nachhaltige Umgestaltung oder Nutzungsänderung - auch nicht mittelbar - im Sinne der Eingriffsregelung erfahren, werden in die Betrachtung nicht einbezogen. Entsprechendes gilt bei der Überplanung von Ackerflächen zu nicht oder nur unerheblich versiegelten Grünflächen.

Aus Sicht des AELF sind deshalb diese Flächen und der öffentliche Heckenstreifen im Osten und Süden von der Berechnung als Eingriffsfläche für den Ausgleichsflächenbedarfs herauszunehmen.

 

Diese genannten Flächen dienen dem Ausgleich innerhalb des Geltungsbereiches und können somit den externen Ausgleichsbedarf verringern.

Von Seiten der Landwirtschaft besteht Einverständnis mit den Ausgleichsflächen A 1 am Bickelsgraben, A 4 feldhamsterfördernde Bewirtschaftung, A 5 in Gramschatz, A 6 Lerchenfenster und A 7 den Fledermausnistkästen.

Bei den Ausgleichsflächen A 2, Flurnummer 729 (Rainäcker), wäre es wünschenswert einen Flächentausch mit der Flurnummer 727 vorzunehmen, damit die für die Zukunft geschaffene Agrarstrukturen erhalten bleibt. (Mit der Flurnummer 315, Schläglein besteht Einverständnis).

 

Ausgleichsfläche A 3

In der Gemarkung Gramschatz, auf der Flurnummer 751 (Rotwiesen) mit einer Fläche von 0,72 ha soll ca. ein Drittel des Ackers mit 8 Obstbäumen bepflanzt und zu extensivem Dauergrünland umgewandelt werden. Es handelt sich um einen lehmigen, tonigen Ackerboden mit Bodenpunkten nach der Reichsbodenschätzung von 46 Punkten. Die Restfläche von 0,48 ha soll weiterhin als Acker bewirtschaftet werden.

Der Planung dieser Ausgleichsfläche stehen agrarstrukturelle Belange entgegen.

Diese Fläche befindet sich mittig in einer ca. 6 ha großen Ackerfläche, die mit steuerlichen Mitteln in Rahmen von Flurbereinigung für eine zukünftige, konkurrenzfähige Landwirtschaft gestaltet wurde. Im Zuge von evtl. Zusammenlegungen und Verpachtungen entstehen hier produktive Einheiten.

Hierzu sei auf den Gesetzestext des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG § 15 (3) verwiesen:

"Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden".

Infolge der veränderten Berechnung des Kompensationsbedarfes wäre nach Ansicht des AELF diese externe Ausgleichsfläche zudem nicht erforderlich.

 

Um Berücksichtigung obiger Bedenken wird gebeten. Weitergehende Einwendungen gegen die vorliegende Planung sind vom AELF Würzburg nicht anzumelden.

Das AELF Würzburg bittet um eine Kopie der Protokolle der Abwägungen der Kommune.


Beschluss:

Keine Änderung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz:

Es handelt sich um ökologisch sehr hochwertige Flächen: biotopkartierte Streuobstfläche mit altem Baumbestand und hoher Wertigkeit für Fledermäuse und Avifauna sowie artenreiches Grünland, das als Magere Flachland-Mähwiese (FFH-Lebensraumtyp 6510) einzustufen ist. Die geplante Nutzung als Kinderspielplatz und die vollständige Umgestaltung zu einem Regenrückhaltebecken stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar, so dass auf eine naturschutzfachliche Kompensation nicht verzichtet werden kann. 

Der Kompensationsfaktor wurde nicht „minimal“ vermindert, sondern von 2,0 auf 0,7 und von 1,0 auf 0,5 sehr deutlich reduziert.

Der Einwand [zum öffentlichen Heckenstreifen] ist berechtigt. Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz wird entsprechend angepasst:

Die Grünfläche im Osten und Süden kann im Bereich des aufgelassenen Gartens und des Ackers aus der Eingriffsbilanz herausgenommen werden, da hier eine Aufwertung gegenüber dem Ist-Zustand erreicht werden kann.

Etwa 1.150 m² können bei Festsetzung von folgenden Auflagen als planinterner Ausgleich angerechnet werden: naturnahe Erdbauweise des Entwässerungsgrabens, Ansaat mit standortgerechter, gebietsheimischer Saatgutmischung, Anpflanzung von gebietsheimischen Gehölzen, extensive Pflege/Unterhaltung mit naturschutzfachlicher Zielsetzung.

Anpassung der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung:

1.    Reduktion des Eingriffs: 900 m² (Acker) x 0,3 + 250 m² (aufgelassener Garten) x 0,4 = 370 m² reduzierte Ausgleichserfordernis
12.167 m² (Eingriffsbilanz Umweltbericht) – 370 m² = 11.797 m² (korrigierter Wert).

2.    Zusätzlicher planinterner Ausgleich: 1.150 m²

Die Fläche der Ausgleichsmaßnahme A3 ist dann um etwa 1.500 m² zu reduzieren.

(Es handelt sich um eine überschlägige Berechnung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz. Eine exakte Berechnung erfolgt im Rahmen der Anpassung der Planunterlagen.)

 

Einem Flächentausch (Flurnr 729 zur Flurnr. 727) stehen keine naturschutzfachlichen Gründe entgegen.

Wichtig ist die ausreichende Sicherung der Maßnahme. Das Grundstück FlurNr. 729 befindet sich bereits im Eigentum der Gemeinde, so dass hier die Sicherung gewährleistet ist.

Ausgleichsfläche A3:

Der Eingriff betrifft neben der Ackerfläche insbesondere biotopkartierte Streuobstbestände mit wertvollem Baumbestand. Dadurch wird eine Betroffenheit von europarechtlich geschützten Fledermausarten und gehölzbrütenden Vogelarten ausgelöst. Aus Gründen des speziellen Artenschutzes muss der Verlust an Habitatstrukturen (Bäume mit Quartierangebot u.a.) kompensiert werden. Dabei muss der räumliche Zusammenhang mit dem Eingriff gegeben sein. Geeignet ist entsprechend der Raum östlich von Maidbronn bis zur Autobahn.

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit von der Neuanlage von Biotopstrukturen, die zumindest mittel- bis langfristig diesen Arten entsprechende Lebensraumstrukturen bieten. Das ergänzende Aufhängen von Nistkästen kann dabei nur dazu beitragen, die Entwicklungszeit der Bäume zu überbrücken und kann alleine diesen Habitatverlust nicht kompensieren. Die Baumpflanzungen als Neuanlage sind daher aus artenschutzrecht-lichen Gründen notwendig.

Die Lage der Maßnahme auf dem Flurstück kann optimiert werden (s. Stellungnahme J. Schlereth). Grundsätzlich wäre auch Flächentausch möglich, um die agrarstrukturellen Belange besser zu berücksichtigen. Wichtig ist aber die ausreichende Sicherung der entsprechenden Fläche. Das Grundstück FlurNr. 751 befindet sich bereits im Eigentum der Gemeinde, so dass hier die Sicherung gewährleistet ist.  Daher wurde dieses Grundstück ausgewählt.

Zudem handelt es sich bei dem Bodenwert des betroffenen Ackers um einen für den Raum östlich Maidbronn eher durchschnittlichen Bodenwert.

Eine Reduktion des Flächenumgriffs um etwa 1.500 m² ist vorgesehen (siehe oben).