Ausgleich- und
Ersatzmaßnahmen
Im Vorentwurf war
vorgesehen, dass die Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes liegen. Die vorliegende Planung weist sechs externe
Ausgleichsflächen auf landwirtschaftlichen Flächen aus.
Bei der Ermittlung
des Kompensationsflächenbedarfes fällt auf, dass im Gegensatz zu andere
Planungen hier die öffentliche Grünfläche (Spielplatz) und die öffentliche
Fläche Erdbecken/Regenrückhaltebecken, wenn auch minimal vermindert, mit als
Flächen zur Berechnung eines externer Ausgleichs herangezogen werden. Laut der
Berechnung des zu Grunde liegenden Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und
Landschaft“ sind "Flächen, die keine erhebliche oder nachhaltige
Umgestaltung oder Nutzungsänderung - auch nicht mittelbar - im Sinne der
Eingriffsregelung erfahren, werden in die Betrachtung nicht einbezogen.
Entsprechendes gilt bei der Überplanung von Ackerflächen zu nicht oder nur
unerheblich versiegelten Grünflächen.
Aus Sicht des AELF
sind deshalb diese Flächen und der öffentliche Heckenstreifen im Osten und
Süden von der Berechnung als Eingriffsfläche für den Ausgleichsflächenbedarfs
herauszunehmen.
Diese genannten
Flächen dienen dem Ausgleich innerhalb des Geltungsbereiches und können somit
den externen Ausgleichsbedarf verringern.
Von Seiten der
Landwirtschaft besteht Einverständnis mit den Ausgleichsflächen A 1 am
Bickelsgraben, A 4 feldhamsterfördernde Bewirtschaftung, A 5 in Gramschatz, A 6
Lerchenfenster und A 7 den Fledermausnistkästen.
Bei den Ausgleichsflächen
A 2, Flurnummer 729 (Rainäcker), wäre es wünschenswert einen Flächentausch mit
der Flurnummer 727 vorzunehmen, damit die für die Zukunft geschaffene
Agrarstrukturen erhalten bleibt. (Mit der Flurnummer 315, Schläglein besteht
Einverständnis).
Ausgleichsfläche A
3
In der Gemarkung
Gramschatz, auf der Flurnummer 751 (Rotwiesen) mit einer Fläche von 0,72 ha
soll ca. ein Drittel des Ackers mit 8 Obstbäumen bepflanzt und zu extensivem
Dauergrünland umgewandelt werden. Es handelt sich um einen lehmigen, tonigen
Ackerboden mit Bodenpunkten nach der Reichsbodenschätzung von 46 Punkten. Die
Restfläche von 0,48 ha soll weiterhin als Acker bewirtschaftet werden.
Der Planung dieser
Ausgleichsfläche stehen agrarstrukturelle Belange entgegen.
Diese Fläche befindet
sich mittig in einer ca. 6 ha großen Ackerfläche, die mit steuerlichen Mitteln
in Rahmen von Flurbereinigung für eine zukünftige, konkurrenzfähige
Landwirtschaft gestaltet wurde. Im Zuge von evtl. Zusammenlegungen und
Verpachtungen entstehen hier produktive Einheiten.
Hierzu sei auf den
Gesetzestext des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG § 15 (3) verwiesen:
"Bei der
Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu
nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders
geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist
vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur
Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann, um möglichst zu
vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden".
Infolge der
veränderten Berechnung des Kompensationsbedarfes wäre nach Ansicht des AELF
diese externe Ausgleichsfläche zudem nicht erforderlich.
Um
Berücksichtigung obiger Bedenken wird gebeten. Weitergehende Einwendungen gegen
die vorliegende Planung sind vom AELF Würzburg nicht anzumelden.
Das AELF Würzburg
bittet um eine Kopie der Protokolle der Abwägungen der Kommune.
Beschluss:
Keine
Änderung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz:
Es
handelt sich um ökologisch sehr hochwertige Flächen: biotopkartierte
Streuobstfläche mit altem Baumbestand und hoher Wertigkeit für Fledermäuse und
Avifauna sowie artenreiches Grünland, das als Magere Flachland-Mähwiese
(FFH-Lebensraumtyp 6510) einzustufen ist. Die geplante Nutzung als
Kinderspielplatz und die vollständige Umgestaltung zu einem
Regenrückhaltebecken stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar, so
dass auf eine naturschutzfachliche Kompensation nicht verzichtet werden kann.
Der Kompensationsfaktor
wurde nicht „minimal“ vermindert, sondern von 2,0 auf 0,7 und von 1,0 auf 0,5
sehr deutlich reduziert.
Der
Einwand [zum öffentlichen Heckenstreifen] ist berechtigt. Die
Eingriffs-/Ausgleichsbilanz wird entsprechend angepasst:
Die
Grünfläche im Osten und Süden kann im Bereich des aufgelassenen Gartens und des
Ackers aus der Eingriffsbilanz herausgenommen werden, da hier eine Aufwertung
gegenüber dem Ist-Zustand erreicht werden kann.
Etwa
1.150 m² können bei Festsetzung von folgenden Auflagen als planinterner
Ausgleich angerechnet werden: naturnahe Erdbauweise des Entwässerungsgrabens,
Ansaat mit standortgerechter, gebietsheimischer Saatgutmischung, Anpflanzung
von gebietsheimischen Gehölzen, extensive Pflege/Unterhaltung mit naturschutzfachlicher
Zielsetzung.
Anpassung
der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung:
1. Reduktion
des Eingriffs: 900 m² (Acker) x 0,3 + 250 m² (aufgelassener Garten) x 0,4 = 370
m² reduzierte Ausgleichserfordernis
12.167 m² (Eingriffsbilanz Umweltbericht) – 370 m² = 11.797 m² (korrigierter
Wert).
2. Zusätzlicher
planinterner Ausgleich: 1.150 m²
Die Fläche der Ausgleichsmaßnahme A3 ist dann
um etwa 1.500 m² zu reduzieren.
(Es handelt sich um
eine überschlägige Berechnung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz. Eine exakte
Berechnung erfolgt im Rahmen der Anpassung der Planunterlagen.)
Einem
Flächentausch (Flurnr 729 zur Flurnr. 727) stehen keine naturschutzfachlichen
Gründe entgegen.
Wichtig ist die
ausreichende Sicherung der Maßnahme. Das Grundstück FlurNr. 729 befindet sich
bereits im Eigentum der Gemeinde, so dass hier die Sicherung gewährleistet ist.
Ausgleichsfläche A3:
Der Eingriff betrifft neben der Ackerfläche
insbesondere biotopkartierte Streuobstbestände mit wertvollem Baumbestand.
Dadurch wird eine Betroffenheit von europarechtlich geschützten Fledermausarten
und gehölzbrütenden Vogelarten ausgelöst. Aus Gründen des speziellen
Artenschutzes muss der Verlust an Habitatstrukturen (Bäume mit Quartierangebot
u.a.) kompensiert werden. Dabei muss der räumliche Zusammenhang mit dem
Eingriff gegeben sein. Geeignet ist entsprechend der Raum östlich von Maidbronn
bis zur Autobahn.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit von der
Neuanlage von Biotopstrukturen, die zumindest mittel- bis langfristig diesen
Arten entsprechende Lebensraumstrukturen bieten. Das ergänzende Aufhängen von
Nistkästen kann dabei nur dazu beitragen, die Entwicklungszeit der Bäume zu
überbrücken und kann alleine diesen Habitatverlust nicht kompensieren. Die
Baumpflanzungen als Neuanlage sind daher aus artenschutzrecht-lichen Gründen
notwendig.
Die
Lage der Maßnahme auf dem Flurstück kann optimiert werden (s. Stellungnahme J.
Schlereth). Grundsätzlich wäre auch Flächentausch möglich, um die
agrarstrukturellen Belange besser zu berücksichtigen. Wichtig ist aber die
ausreichende Sicherung der entsprechenden Fläche. Das Grundstück FlurNr. 751
befindet sich bereits im Eigentum der Gemeinde, so dass hier die Sicherung
gewährleistet ist. Daher wurde dieses
Grundstück ausgewählt.
Zudem handelt es sich
bei dem Bodenwert des betroffenen Ackers um einen für den Raum östlich
Maidbronn eher durchschnittlichen Bodenwert.
Eine Reduktion des
Flächenumgriffs um etwa 1.500 m² ist vorgesehen (siehe oben).