Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Wasserrecht

 

Die Gemarkung ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Ein amtlich festgesetztes Wasserschutzgebiet oder amtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet eines Gewässers wird nicht berührt. Der Abstand zur Pleichach, Gewässer II. Ordnung beträgt mehr als 60 m (ca. 250 m). Der Bickelsgraben ist ein Gewässer III. Ordnung und ist nicht in der Verordnung der Reg. v. Ufr. für die Genehmigungspflicht für Anlagen im 60 m-Bereich in oder an Gewässern III. Ordnung nach Art. 20 BayWG enthalten. 

Die ordnungsgemäße Erschließung hinsichtlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, sowie die Niederschlagswasserbewirtschaftung müssen gesichert werden. 

Die geplanten Maßnahmen: Trennkanalisation/ Regenwasserkanal - Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer/ Graben, die geplante Errichtung eines Regenrückhaltebeckens, sowie die geplanten Renaturierungsmaßnahmen am Bickelsgraben, Gewässer III. Ordnung sind mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) abzustimmen, ggf. ist ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich. Die entsprechenden Antragsunterlagen sind dann in Abstimmung mit dem WWA mind. 4-fach gemäß Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) rechtzeitig bei der Unteren Wasserrechtsbehörde vorzulegen. 

Erforderliche Ausgleichsflächen sollten als Uferstreifen entlang von Gewässern ausgewiesen werden. 

Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen und bodenschutzrechtlichen Belange ist auch der allgemeine amtliche Sachverständige in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg grundsätzlich im Verfahren zu beteiligen.


Beschluss:

Nötige Wasserrechtliche Verfahren werden durch die Gemeindeverwaltung eingeleitet.

Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt.

 

Im weiteren Verfahren sind die entsprechenden Behörden zu beteiligen und das Vorgehen abzusprechen.

Da vom Vorhaben überwiegend terrestrische Biotopstrukturen betroffen sind, besteht fachlich keine Notwendigkeit Ausgleichmaßnahmen unbedingt an Gewässern anzusetzen.