Denkmalschutz
Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Einwände.
Die im Verfahren zu berücksichtigenden
denkmalschutzrechtlichen Belange sind gewahrt.
Zusätzliche Hinweise oder Anmerkungen sind nicht veranlasst.
Beschluss:
Keine
Abwägungsempfehlung erforderlich.