Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Immissionsschutz

 

1.            Der Markt Rimpar beabsichtigt die Ausweisung eines Baugebietes am östlichen Ortsrand von Maidbronn. Ursprünglich war als Art der Nutzung nur WA (allgemeines Wohngebiet) geplant. Jetzt ist eine Gliederung in WA und MD (Dorfgebiet) bei reduzierter Fläche vorgesehen.

Gemäß Begründung wird die ebenfalls beabsichtigte Ausweisung eines zweiten WA-Gebietes am nordöstlichen Ortsrand von Maidbronn neben dem Sportgelände zunächst nicht weiter verfolgt.

 

2.            Die Fläche des Plangebietes beträgt ca. 2,80 ha. Es sind 10 Bauparzellen MD (Dorfgebiet) und 27 Bauparzellen WA (allgemeines Wohngebiet) sowie ein Kinderspielplatz und eine öffentliche Fläche zur Vorreinigung der Oberflächenwässer und Rückhaltung vorgesehen. Westlich grenzen eine Kfz-Werkstatt und das Feuerwehrgerätehaus mit Jugendkeller an.

 

3.            In der Stellungnahme des Immissionsschutzes zum SCOPING wurde gefordert, dass die schalltechnische Verträglichkeit des Plangebietes mit diesen benachbarten Nutzungen nachzuweisen ist und auch die Geräuscheinwirkungen infolge der westlich verlaufenden Kreisstraße WÜ 8 zu untersuchen sind. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) an WA-Gebieten folgende Orientierungswerte gelten:

tags                  55 dB(A)

nachts              40 dB(A) für Gewerbelärm und 45 dB(A) für Verkehrslärm.

 

4.            Es liegt ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten der Wölfel beratende Ingenieure GmbH & Co. KG vom 17.03.2014 vor [Berichtsnummer: Y0054/005-01; Markt Rimpar, Bebauungsplan „Bickelsgraben“ Maidbronn, Schallimmissionsprognose Verkehrs- und Anlagenlärm].

 

4.1       In diesem Gutachten sind untersucht, Geräuscheinwirkungen infolge:

-       Kfz-Werkstatt „ad Auto Dienst Hartmann“

(Schallabstrahlung des Werkstattgebäudes, Technische Aggregate im Freien, Anlagenverkehr - Parkverkehr, Fahrverkehr Pkw; Fahrverkehr / Rangieren Lkw)

-       Feuerwehr Maidbronn (incl. Jugendraum im Keller)

(Parkverkehr, Übungsbetrieb auf Freiflächen, Lkw Fahrbetrieb / Rangieren, Maschinen, Werkstatt und Waschen, Einsätze Feuerwehr)

-       Kreisstraße WÜ 8

 

Das Gutachten wurde vom zuständigen Umweltingenieur auf Plausibilität geprüft. Den Berechnungen kann aus fachlicher Sicht gefolgt werden.

 

4.2       Als Ergebnis lässt sich folgendes festhalten:

-       Die Schallimmissionen der Kfz-Werkstatt und der Feuerwehr führen zu Überschreitungen der für WA-Gebiete geltenden Orientierungswerte tagsüber um bis zu 8 dB(A) und nachts um bis zu 2 dB(A). Bei Feuerwehreinsätzen während der Nacht ist mit Überschreitungen von 4 dB(A) zu rechnen.

-       Auftretende Spitzenpegel sind während der Tagzeitraums in der Regel unkritisch. Während der Nacht sind bei Lkw- und Pkw-Parkvorgängen Überschreitungen zu erwarten.

-       Als Abhilfe werden im Gutachten folgende Hinweise vorgeschlagen:

o   Einschränkungen des Betriebs der Kfz-Werkstatt (keine lärmrelevanten Arbeiten bei geöffneten Toren)

o   Einschränkungen des Übungsbetriebes der Feuerwehr auf den Freiflächen des Grundstückes (Übungsbetrieb nach 20 Uhr ohne Einsatz von lärmrelevanten Arbeitsgeräten -Sägen, Trennschneider u.ä.; keine regulären Übungen und kein Parkverkehr nach 22 Uhr)

o   alternativ: Lärmschutzwand entlang der nächstliegenden Grundstücksgrenzen oder Verzicht auf Bebauung in Bereichen der Überschreitung

o   Wegen der Überschreitungen des Nacht-Immissionsrichtwertes bei Feuerwehreinsätzen während der Nacht schlägt der Gutachter vor, diese als seltene Ereignisse zu werten. Die Richtwerte für seltene Ereignisse [tags/nachts 70/55 dB(A)] sind eingehalten. Das Martinshorn darf dabei nicht auf dem Betriebsgrundstück betätigt werden. 

-       Verkehrslärm

Im Nahbereich der Kreisstraße WÜ 8 treten tagsüber Überschreitungen des für WA-Gebiete geltenden Orientierungswertes [55 dB(A)] von bis zu 2 dB(A) auf. Nachts wird der Orientierungswert von 45 dB(A) um bis ca. 5 dB(A) überschritten.

-       Nach Auffassung des Gutachters sind aktive Schallschutzmaßnahmen zur Reduzierung der räumlichen Situation nicht sinnvoll und machbar. Im Rahmen der Abwägung hält der Gutachter bauliche Maßnahmen zum Schallimmissionsschutz für akzeptabel und verweist abschließend darauf, dass die für Mischgebiete geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) eingehalten werden.

 

4.3        Beurteilung

-       MD-Ausweisung

Im Nahbereich der Kfz-Werkstatt und des Feuerwehrhauses sind nun nicht mehr WA-Bauplätze, sondern 10 Bauparzellen MD (Dorfgebiet) vorgesehen. In Dorfgebieten ist größeres Maß von Geräuschen und Gerüchen zumutbar, als in einem WA.

Gemäß DIN 18005 gelten in Dorfgebieten (Lärm-) Orientierungswerte von

tags                  60 dB(A)

nachts              45 dB(A) für Gewerbelärm und

50 dB(A) für Verkehrslärm.

Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. [§ 5 BauNVO]

Nach hiesiger Auffassung dürfte sich aufgrund des Gebietszuschnittes und der geringen Grundstücksgrößen kaum ein Dorfgebiet entwickeln können. Fraglich ist auch, ob ein Bedarf besteht. Wenn sich dort ein WA entwickelt, ist immissionsschutzrechtlich die tatsächliche Nutzung WA zu berücksichtigen.

-       textliche Festsetzungen

In den textlichen Festsetzungen ist für 6 Grundstücke des MD-Gebietes vorgeschrieben, dass notwendige Lüftungsfenster für Ruheräume (Schlafzimmer, Kinderzimmer) an den schallabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen sind. Aus dieser Festsetzung geht nicht hervor, auf welche Emittenten sich dies bezieht und wo die schallabgewandten Seiten sind.

-       Einschränkungen Feuerwehr und Kfz-Werkstatt

Die Einschränkung bzgl. Feuerwehr und Jugendkeller dürfte machbar sein, weil der Markt Rimpar selbst Bauherr ist. Allerdings sind hierzu weder in der Begründung noch im Umweltbericht Aussagen getroffen.

Die geplante Wohnbebauung östlich der Kfz-Werkstatt schränkt diese ein. Eine Einschränkung der Kfz-Werkstatt ist im Rahmen der Bauleitplanung kaum regelbar. Aus der Begründung geht hierzu nichts hervor. D.h., es fehlt die Abwägung.

-       Verkehrslärmimmissionen

Lt. Begründung liegen die Verkehrslärmimmissionen der Kreisstraße unter den maßgebenden Orientierungswerten. Dies trifft nicht zu. An mindesten 3 WA-Baugrundstücken am südlichen Rand des Plangebietes wird der Nacht-Orientierungswert von 45 dB(A) überschritten. auch an 8 der 10 MD-Parzellen wird dieser Wert überschritten. Schallschutzmaßnahmen, wie lärmorientierende Bauweise in Bezug auf Verkehrlärmimmissionen sind nicht vorgesehen.

 

4.4 Fazit

-       Die geplante Wohnbebauung (MD und WA) schränkt die Feuerwehr Maidbronn und die Kfz-Werkstatt „ad Auto Dienst Hartmann“ ein.

-       Die Geräuscheinwirkungen infolge der Kreisstraße WÜ 8 führen in Teilbereichen zu Überschreitungen des an WA Gebieten geltenden Nacht-Orientierungswertes. Schallschutzmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

-       Die Belange des Immissionsschutzes sind nach hiesiger Auffassung nicht ausreichend gewürdigt.

-       Beim geplanten MD (10 MD Bauparzellen) stellt sich die Frage des Etikettenschwindels.


Beschluss:

Zu 4.3 Beurteilungen, textliche Festsetzungen: die Emittenten Verkehr, Feuerwehr, Kfz-Werkstatt werden erwähnt und beschrieben dass die schallabgewandten Seiten im Osten liegen.

 

Die geplante Wohnbebauung, die im Flächennutzungsplan bereits ausgewiesen ist, ist umgekehrt auch durch die Feuerwehr und die Kfz-Werkstatt eingeschränkt.

Die bisher als MD ausgewiesenen Grundstücke werden als WA-Gebiet ausgewiesen. Als Lärmschutzmaßnahme sind Schallschutzfenster sowie Ruheräume auf der lärmabgewandten Seite von den Grundstückseigentümern vorzunehmen. Auf dem Gelände der Feuerwehr und der Kfz-Werkstatt wird eine Schallschutzwand errichtet.

 

Alternativ könnte auch ein MI-Gebiet festgesetzt werden. da diese gemäß BauNVO vorwiegend dem Wohnen dienen.