Planungsrecht/Städtebau
Im wirksamen
Flächennutzungsplan ist der geplante südöstlich am Ortsrand von Maidbronn
gelegene Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bickelsgraben“ als „W“
(Wohnbaufläche) dargestellt.
Im Norden, Osten
und Süden grenzt der Außenbereich nach § 35 BauGB mit „landwirtschaftlichen
Flächen“ an, angrenzend an die landwirtschaftlichen Flächen verläuft im Süden
außerdem die Kreisstraße WÜ 8. Im Westen grenzt der bisher noch dem
Außenbereich zugeordnete Ortsrand mit im Flächennutzungsplan ausgewiesenen „W“
(Wohnbauflächen) an.
Gemäß vorliegendem
Bebauungsplanentwurf „Bickelsgraben“ soll ein „WA“ (allgemeines Wohngebiet) und
„MD“ (Dorfgebiet) festgesetzt werden.
Allgemein
In Bezug auf die
Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit gegenüber den
bestehenden und geplanten Nutzungen, der Einwirkungen des Verkehrslärms auf das
Baugebiet und der Auswirkungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen
wird auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes verwiesen bzw. empfohlen das
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bezug auf einzuhaltende
Abstände zu beteiligen.
Im wirksamen
Flächennutzungsplan ist im Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
eine Hauptversorgungsleitung mit Schutzbereich (FGN Nr. 1 DN 300 Schutzbereich
10 m) eingetragen. Diese sollte auch in den Bebauungsplan entsprechend
übernommen und dargestellt werden.
Beschluss:
Das AELF wurde
beteiligt.
Der Leitungsverlauf der
Ferngasleitung wird im Bebauungsplan dargestellt. Das Baufenster der
Grundstücke wird auf den Schutzstreifen der Ferngasleitung von 10 m verkleinert
sowie entsprechende Festsetzungen zur Bepflanzung getroffen. Ein Schutzstreifen
wird nicht eingerichtet, dafür wird eine Grunddienstbarkeit festgesetzt.