Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Planungsrecht/Städtebau

 

Im wirksamen Flächennutzungsplan ist der geplante südöstlich am Ortsrand von Maidbronn gelegene Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bickelsgraben“ als „W“ (Wohnbaufläche) dargestellt.

 

Im Norden, Osten und Süden grenzt der Außenbereich nach § 35 BauGB mit „landwirtschaftlichen Flächen“ an, angrenzend an die landwirtschaftlichen Flächen verläuft im Süden außerdem die Kreisstraße WÜ 8. Im Westen grenzt der bisher noch dem Außenbereich zugeordnete Ortsrand mit im Flächennutzungsplan ausgewiesenen „W“ (Wohnbauflächen) an.

 

Gemäß vorliegendem Bebauungsplanentwurf „Bickelsgraben“ soll ein „WA“ (allgemeines Wohngebiet) und „MD“ (Dorfgebiet) festgesetzt werden.

 

Allgemein

 

In Bezug auf die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit gegenüber den bestehenden und geplanten Nutzungen, der Einwirkungen des Verkehrslärms auf das Baugebiet und der Auswirkungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes verwiesen bzw. empfohlen das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bezug auf einzuhaltende Abstände zu beteiligen.

 

Im wirksamen Flächennutzungsplan ist im Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes eine Hauptversorgungsleitung mit Schutzbereich (FGN Nr. 1 DN 300 Schutzbereich 10 m) eingetragen. Diese sollte auch in den Bebauungsplan entsprechend übernommen und dargestellt werden.


Beschluss:

Das AELF wurde beteiligt.

Der Leitungsverlauf der Ferngasleitung wird im Bebauungsplan dargestellt. Das Baufenster der Grundstücke wird auf den Schutzstreifen der Ferngasleitung von 10 m verkleinert sowie entsprechende Festsetzungen zur Bepflanzung getroffen. Ein Schutzstreifen wird nicht eingerichtet, dafür wird eine Grunddienstbarkeit festgesetzt.