Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

FESTSETZUNGEN

 

Die möglichen Festsetzungen bzw. der Inhalt des Bebauungsplanes ist in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend geregelt, Art. 81 BayBO regelt hierzu die Örtlichen Bauvorschriften. Es wird empfohlen die jeweiligen Bezüge zu den aufgeführten Punkten in den Bebauungsplan zu übernehmen und Punkte, die nicht in der Liste nach § 9 Abs. 1 BauGB auftauchen oder keine örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO sind, unter Hinweisen oder nachrichtlichen Übernahmen zu verschieben.

 

Es wird empfohlen das Datum der für diesen Bebauungsplan anzuwendenden gültigen Fassung der BauNVO zu ergänzen.


Beschluss:

Es wurde geprüft, ob Texte aus den Festsetzungen in die Hinweise verschoben werden sollten. Die Prüfung ergab, dass kein Text verschoben wird.

 

Das Datum der für diesen Bebauungsplan anzuwendenden gültigen Fassung der BauNVO 11.06.2013 wird ergänzt. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die BauNVO gilt, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplanes gültig ist, so dass die Ergänzung eigentlich optional ist.