FESTSETZUNGEN
Die möglichen
Festsetzungen bzw. der Inhalt des Bebauungsplanes ist in § 9 Abs. 1 BauGB
abschließend geregelt, Art. 81 BayBO regelt hierzu die Örtlichen
Bauvorschriften. Es wird empfohlen die jeweiligen Bezüge zu den aufgeführten
Punkten in den Bebauungsplan zu übernehmen und Punkte, die nicht in der Liste
nach § 9 Abs. 1 BauGB auftauchen oder keine örtliche Bauvorschriften nach Art.
81 BayBO sind, unter Hinweisen oder nachrichtlichen Übernahmen zu verschieben.
Es wird empfohlen
das Datum der für diesen Bebauungsplan anzuwendenden gültigen Fassung der
BauNVO zu ergänzen.
Beschluss:
Es wurde geprüft, ob
Texte aus den Festsetzungen in die Hinweise verschoben werden sollten. Die
Prüfung ergab, dass kein Text verschoben wird.
Das Datum der für
diesen Bebauungsplan anzuwendenden gültigen Fassung der BauNVO 11.06.2013 wird ergänzt.
Jedoch wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die BauNVO gilt, die zum
Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplanes gültig ist, so dass die Ergänzung
eigentlich optional ist.