Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Legende

 

-       Für die Baugrundstücke wurde teilweise als Art der Nutzung MD „Dorfgebiet“ festgesetzt, aus bauplanungsrechtlicher Sicht kann die Entwicklung zu einem Dorfgebiet nicht nachvollzogen werden, da sich hierfür ein landwirtschaftlicher Betrieb auf diesen Flächen ansiedeln müsste. Es wird angeraten die Art der Nutzung auf die vorhandene Nutzung der umgebenden Bebauung und die mögliche Entwicklung des Baugebietes abzustimmen.

 

-       Im öffentlichen Grünstreifen wurde ein offener Wassergraben dargestellt und bezeichnet. Es wird empfohlen sicherzustellen dass die an diesen Bereichen gelegenen Baugrundstücke nicht durch das im Graben anfallende Oberflächenwasser beeinträchtigt werden können. Ansonsten wird empfohlen spezielle Festsetzungen bezüglich Höheneinstellung der Gebäude oder Lage der Öffnungen in den Gebäuden zu treffen.

 

-       Die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie z.B. „Verkehrsberuhigter Bereich“ haben laut Planzeichenverordnung eine bestimmte Schraffur, es wird empfohlen diese zur eindeutigen Darstellung ob alle Straßenverkehrsflächen verkehrsberuhigt festgesetzt werden sollen auch entsprechend in der Planzeichnung zusätzlich zum aufgeführten Symbol zu verwenden.

 

-       Es wird empfohlen einen Punkt mit Darstellung der Fläche für die „öffentliche Fläche für Versorgungsanlagen“ zu gestalten und die Planzeichen für die genauere „Zweckbestimmung“ der Fläche hier: Elektrizität/Trafostation und Abwasser darunter aufzuführen.

Hierzu wird auch empfohlen die Darstellung der Flächen in der Planzeichnung eindeutig abzugrenzen.


Beschluss:

Die bisher als MD ausgewiesenen Grundstücke werden als WA-Gebiet ausgewiesen. Als Lärmschutzmaßnahme sind Schallschutzfenster sowie Ruheräume auf der lärmabgewandten Seite von den Grundstückseigentümern vorzunehmen. Auf dem Gelände der Feuerwehr und der Kfz-Werkstatt wird eine Schallschutzwand errichtet.

 

Zwischen dem Baugebiet und der WÜ8 (3,1 ha Fläche) entstehen bei 15l/s*ha ca. 50 l/s, die breitflächig auf das Baugebiet zuströmen.

Der offene Wassergraben mit einer Breite von 1,00 und einem Längsgefälle von 0,25% von West nach Ost kann diese Wassermenge aufnehmen, so dass keine weiteren Festsetzungen bzgl. Höheneinstellung der Gebäude erforderlich sind.

Die Straßenverkehrsflächen werden nicht verkehrsberuhigt festgesetzt. Das Planzeichen dafür entfällt daher, eine andere Schraffur ist dann nicht erforderlich.

Die Empfehlungen für öffentliche Fläche für Versorgungsanlagen werden übernommen.