Legende
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Für die Baugrundstücke
wurde teilweise als Art der Nutzung MD „Dorfgebiet“ festgesetzt, aus
bauplanungsrechtlicher Sicht kann die Entwicklung zu einem Dorfgebiet nicht
nachvollzogen werden, da sich hierfür ein landwirtschaftlicher Betrieb auf diesen
Flächen ansiedeln müsste. Es wird angeraten die Art der Nutzung auf die
vorhandene Nutzung der umgebenden Bebauung und die mögliche Entwicklung des
Baugebietes abzustimmen.
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Im öffentlichen
Grünstreifen wurde ein offener Wassergraben dargestellt und bezeichnet. Es wird
empfohlen sicherzustellen dass die an diesen Bereichen gelegenen Baugrundstücke
nicht durch das im Graben anfallende Oberflächenwasser beeinträchtigt werden
können. Ansonsten wird empfohlen spezielle Festsetzungen bezüglich Höheneinstellung
der Gebäude oder Lage der Öffnungen in den Gebäuden zu treffen.
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Die Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung, wie z.B. „Verkehrsberuhigter Bereich“ haben laut
Planzeichenverordnung eine bestimmte Schraffur, es wird empfohlen diese zur
eindeutigen Darstellung ob alle Straßenverkehrsflächen verkehrsberuhigt
festgesetzt werden sollen auch entsprechend in der Planzeichnung zusätzlich zum
aufgeführten Symbol zu verwenden.
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Es wird empfohlen einen
Punkt mit Darstellung der Fläche für die „öffentliche Fläche für
Versorgungsanlagen“ zu gestalten und die Planzeichen für die genauere
„Zweckbestimmung“ der Fläche hier: Elektrizität/Trafostation und Abwasser
darunter aufzuführen.
Hierzu wird auch empfohlen die Darstellung der Flächen in der
Planzeichnung eindeutig abzugrenzen.
Beschluss:
Die bisher als MD
ausgewiesenen Grundstücke werden als WA-Gebiet ausgewiesen. Als
Lärmschutzmaßnahme sind Schallschutzfenster sowie Ruheräume auf der
lärmabgewandten Seite von den Grundstückseigentümern vorzunehmen. Auf dem
Gelände der Feuerwehr und der Kfz-Werkstatt wird eine Schallschutzwand
errichtet.
Zwischen dem Baugebiet
und der WÜ8 (3,1 ha Fläche) entstehen bei 15l/s*ha ca. 50 l/s, die breitflächig
auf das Baugebiet zuströmen.
Der offene Wassergraben
mit einer Breite von 1,00 und einem Längsgefälle von 0,25% von West nach Ost
kann diese Wassermenge aufnehmen, so dass keine weiteren Festsetzungen bzgl.
Höheneinstellung der Gebäude erforderlich sind.
Die
Straßenverkehrsflächen werden nicht verkehrsberuhigt festgesetzt. Das Planzeichen
dafür entfällt daher, eine andere Schraffur ist dann nicht erforderlich.
Die Empfehlungen für öffentliche Fläche für Versorgungsanlagen werden
übernommen.