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II Die Festsetzung ist nicht ganz
eindeutig, es wird empfohlen diese noch einmal zu überarbeiten. Es wird nicht
klar ob der zusätzlich aufgenommene Satz die Zulässigkeit der Vollgeschosse
ausschließlich für das EG + 1 und EG + DG
zulassen will und damit ein Gebäude mit UG+EG als Vollgeschosse
ausgeschlossen werden sollen. Sollen alle Konstellationen zulässig sein wird
empfohlen den ersten Satz zu streichen.
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Höheneinstellung Die Festsetzung ist nicht eindeutig,
soll nun eine „Traufhöhe“ oder die Oberkante der obersten Geschossdecke“
festgesetzt werden?
Hierzu wird empfohlen die Höheneinstellung der Gebäude als Wandhöhe (da
dieser Begriff auch eindeutig in der BayBO geregelt ist) festzusetzen.
Eine ausschließliche Festsetzung der obersten Geschossdecke wird nicht
empfohlen. Wenn diese festgesetzt werden soll, ist in jedem Fall auch die Höhe
des Kniestockes festzusetzten. Wird eine Kniestockhöhe festgesetzt, sollten die
Bezugsmaße hierfür eindeutig im Bebauungsplan geregelt werden (Oberkante
Rohfußboden/ Schnittpunkt Außenkante Wand mit Außenkante Dachhaut oder
ähnliches).
Aus städtebaulicher Sicht ist die Regelung des städtebaulichen
Erscheinungsbildes der gewünschten Bebauung über die Festsetzung von Wand-, und
Gebäudehöhe in Bezug auf die Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche
am eindeutigsten möglich.
Ratsmitglied Schmid fragt nach dem Sinn einer Angabe von 1,20 m für die Wandhöhe des Kellers. Jede zusätzliche Angabe führe zu einer Einschränkung, die überprüft werden müsse und zu Streitereien führe. Bei Festlegung von 4,50 m regle sich alles von selbst.
Ratsmitglied Wetzel schließt sich diesen Ausführungen an und empfiehlt, nur mit der maximalen Wandhöhe zu arbeiten. Es sei auch für die Bauabteilung schwierig, das im Detail nachzuprüfen. Er plädiere für weniger Regularien.
Der Vorsitzende meint, dass das mit dem Landratsamt zu besprechen sei. Frau Wieland ergänzt, dass man es versuchen könne.
Beschluss:
Anzahl der Vollgeschosse: der erste Satz
wird gestrichen, so dass der Text dann lautet: Die Zahl der Vollgeschosse ist
auf insgesamt zwei begrenzt.
Es werden jedoch Bereiche im Lageplan
definiert (EG+DG oder EG+OG), die aufgrund der Hanglage eine Trennung der
Gebäudehöhen ermöglichen sollen.
Zusätzlich werden eine
Wandhöhe sowie eine Firsthöhe festgesetzt. Dazu werden Skizzen ergänzt, die
auch die Bezugspunkte definieren und die Höhen
für EG+DG und EG+OG
erläutern.