Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

-                              II                                  Die Festsetzung ist nicht ganz eindeutig, es wird empfohlen diese noch einmal zu überarbeiten. Es wird nicht klar ob der zusätzlich aufgenommene Satz die Zulässigkeit der Vollgeschosse ausschließlich für das EG + 1 und EG + DG  zulassen will und damit ein Gebäude mit UG+EG als Vollgeschosse ausgeschlossen werden sollen. Sollen alle Konstellationen zulässig sein wird empfohlen den ersten Satz zu streichen.

 

-                              Höheneinstellung        Die Festsetzung ist nicht eindeutig, soll nun eine „Traufhöhe“ oder die Oberkante der obersten Geschossdecke“ festgesetzt werden?

Hierzu wird empfohlen die Höheneinstellung der Gebäude als Wandhöhe (da dieser Begriff auch eindeutig in der BayBO geregelt ist) festzusetzen.

Eine ausschließliche Festsetzung der obersten Geschossdecke wird nicht empfohlen. Wenn diese festgesetzt werden soll, ist in jedem Fall auch die Höhe des Kniestockes festzusetzten. Wird eine Kniestockhöhe festgesetzt, sollten die Bezugsmaße hierfür eindeutig im Bebauungsplan geregelt werden (Oberkante Rohfußboden/ Schnittpunkt Außenkante Wand mit Außenkante Dachhaut oder ähnliches).

 

Aus städtebaulicher Sicht ist die Regelung des städtebaulichen Erscheinungsbildes der gewünschten Bebauung über die Festsetzung von Wand-, und Gebäudehöhe in Bezug auf die Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche am eindeutigsten möglich.

 

Ratsmitglied Schmid fragt nach dem Sinn einer Angabe von 1,20 m für die Wandhöhe des Kellers. Jede zusätzliche Angabe führe zu einer Einschränkung, die überprüft werden müsse und zu Streitereien führe. Bei Festlegung von 4,50 m regle sich alles von selbst.

 

Ratsmitglied Wetzel schließt sich diesen Ausführungen an und empfiehlt, nur mit der maximalen Wandhöhe zu arbeiten. Es sei auch für die Bauabteilung schwierig, das im Detail nachzuprüfen. Er plädiere für weniger Regularien.

 

Der Vorsitzende meint, dass das mit dem Landratsamt zu besprechen sei. Frau Wieland ergänzt, dass man es versuchen könne.


Beschluss:

Anzahl der Vollgeschosse: der erste Satz wird gestrichen, so dass der Text dann lautet: Die Zahl der Vollgeschosse ist auf insgesamt zwei begrenzt.

Es werden jedoch Bereiche im Lageplan definiert (EG+DG oder EG+OG), die aufgrund der Hanglage eine Trennung der Gebäudehöhen ermöglichen sollen.

 

Zusätzlich werden eine Wandhöhe sowie eine Firsthöhe festgesetzt. Dazu werden Skizzen ergänzt, die auch die Bezugspunkte definieren und die Höhen

für EG+DG und EG+OG erläutern.