- Dachgauben Es
wird, falls gewünscht, empfohlen auch Regelungen für Zwerchgiebel in den
Bebauungsplan mit aufzunehmen.
- Dachgestaltung Es
wird empfohlen hier mit aufzunehmen, welche Beschichtungen für die Metalle
zulässig sind.
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Ratsmitglied Weidner meint, dass man doch auch Photovoltaik zulasse. Man
sollte so wenig Einschränkungen wie möglich vornehmen.
Frau Wieland führt als Grund gewisse Blendwirkungen zu bestimmten
Tageszeiten an. Ein grelles Leuchten sollte man deshalb nicht zulassen. Der
Vermerk bleibt enthalten.
- Abstandsflächen Es
wird empfohlen die Abstandsflächenregelungen allgemein nach Art. 6 BayBO zu
benennen und nicht auf den Abs. 4 und 5 zu beschränken, da z.B. auch Abs. 9
Abstandsflächen regelt die für die Bebauung relevant sind.
- Aufschüttungen/Abtragungen Es
wird empfohlen diese auch in der Planzeichnung darzustellen und in die
Planzeichenlegende mit aufzunehmen.
Eine Übernahme dieser Empfehlung erfolgt nicht.
- Einfriedung Es
wird empfohlen die Breite des „Heckenpflanzstreifens“ mit aufzunehmen.
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Ratsmitglied Schmid fragt nach dem Sinn der Einschränkung auf max. 0,5 m.
Wenn der Bewuchs tiefer in das Grundstück hineinwachse, sei das das Problem des
Grundeigentümers. Der Text wird gestrichen.
- Garagen + Nebengebäude Es
wird zur Klarstellung empfohlen auch Carports und gegebenenfalls Stellplätze
als Begriff mit aufzunehmen.
Beschluss:
Die Festsetzung
„Dachgauben“ wird ergänzt um: Zwerchgiebel sind zulässig.
Dachgestaltung:
Der Text „Es dürfen keine Dacheindeckungen mit unbeschichteten Materialen (z.B.
Kupfer, Zink und Blei) verwendet werden.“ wird gestrichen, da dies auch über
andere Festsetzungen und Hinweise geregelt wird: „Es dürfen keine leuchtenden,
reflektierenden Materialien oder grellen Farbtöne in der Dachdeckung verwendet
werden.“, „Äußere Verwendung von glänzenden oder geprägten Kunststoff-, Leicht-
oder Metallbaustoffen ist unzulässig“ sowie „ Für Versickerungseinrichtungen
ist die Niederschlagsfreistellungsverordnung (NWFreiV) […] zu beachten.“
Die Festsetzung zu den
Abstandsflächen wird geändert in: gemäß BayBO in der jeweils geltenden Fassung.
Garagen + Nebengebäude: Der Begriff „Carports“ wird ergänzt. Da
Stellplätze in der Regel vor den Garagen angeordnet werden, ist in diesem
Zusammenhang keine Festsetzung erforderlich.