Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

-     Dachgauben                                  Es wird, falls gewünscht, empfohlen auch Regelungen für Zwerchgiebel in den Bebauungsplan mit aufzunehmen.

 

-     Dachgestaltung                             Es wird empfohlen hier mit aufzunehmen, welche Beschichtungen für die Metalle zulässig sind.

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Ratsmitglied Weidner meint, dass man doch auch Photovoltaik zulasse. Man sollte so wenig Einschränkungen wie möglich vornehmen.

 

Frau Wieland führt als Grund gewisse Blendwirkungen zu bestimmten Tageszeiten an. Ein grelles Leuchten sollte man deshalb nicht zulassen. Der Vermerk bleibt enthalten.

 

-     Abstandsflächen                           Es wird empfohlen die Abstandsflächenregelungen allgemein nach Art. 6 BayBO zu benennen und nicht auf den Abs. 4 und 5 zu beschränken, da z.B. auch Abs. 9 Abstandsflächen regelt die für die Bebauung relevant sind.

 

-     Aufschüttungen/Abtragungen       Es wird empfohlen diese auch in der Planzeichnung darzustellen und in die Planzeichenlegende mit                 aufzunehmen.

 

Eine Übernahme dieser Empfehlung erfolgt nicht.

 

-     Einfriedung                                    Es wird empfohlen die Breite des „Heckenpflanzstreifens“ mit aufzunehmen.

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Ratsmitglied Schmid fragt nach dem Sinn der Einschränkung auf max. 0,5 m. Wenn der Bewuchs tiefer in das Grundstück hineinwachse, sei das das Problem des Grundeigentümers. Der Text wird gestrichen.

 

 

-     Garagen + Nebengebäude           Es wird zur Klarstellung empfohlen auch Carports und gegebenenfalls Stellplätze als Begriff mit aufzunehmen.


Beschluss:

Die Festsetzung „Dachgauben“ wird ergänzt um: Zwerchgiebel sind zulässig.

 

Dachgestaltung: Der Text „Es dürfen keine Dacheindeckungen mit unbeschichteten Materialen (z.B. Kupfer, Zink und Blei) verwendet werden.“ wird gestrichen, da dies auch über andere Festsetzungen und Hinweise geregelt wird: „Es dürfen keine leuchtenden, reflektierenden Materialien oder grellen Farbtöne in der Dachdeckung verwendet werden.“, „Äußere Verwendung von glänzenden oder geprägten Kunststoff-, Leicht- oder Metallbaustoffen ist unzulässig“ sowie „ Für Versickerungseinrichtungen ist die Niederschlagsfreistellungsverordnung (NWFreiV) […] zu beachten.“

 

Die Festsetzung zu den Abstandsflächen wird geändert in: gemäß BayBO in der jeweils geltenden Fassung.

 

Garagen + Nebengebäude:  Der Begriff „Carports“ wird ergänzt. Da Stellplätze in der Regel vor den Garagen angeordnet werden, ist in diesem Zusammenhang keine Festsetzung erforderlich.