- Schallschutz Es
wird empfohlen das Planzeichen auch in der Planzeichenlegende bereits mit
aufzuführen und auf den textlichen Teil zu verweisen. Außerdem wird zur
Vollziehbarkeit der Festsetzung empfohlen die „schallabgewandten Gebäudeseiten“
in der Planzeichnung zu markieren und in der Legende zu beschriften oder diese
im Text eindeutig zu benennen.
Weiterhin wird empfohlen bei der in Klammern aufgeführten Nutzung der
Zimmer „z.B.“ zu ergänzen, da auch ein Gäste-, oder Arbeitszimmer mit
Schlafgelegenheit einen Ruheraum darstellen kann.
Im Gremium wird
empfohlen, den Schallschutz lediglich auf die reinen Schlafräume zu beziehen.
- Niederschlagswasser Es wird
zur besseren Vollziehbarkeit empfohlen die Formulierung so zu wählen dass die
Festsetzungen eindeutig sind und entsprechend von den Bauherren/Planern
umgesetzt und nachgewiesen werden können. Außerdem wird empfohlen zu klären wie
die Einhaltung der Festsetzungen nachzuweisen ist z.B. durch Vorlage von
entsprechenden Entwässerungsplänen bei der Gemeinde o.ä.
Ratsmitglied
Schneider stört sich bezüglich der Zisternen an der Formulierung „sollen“; eine
Zisternenpflicht sei ihm lieber, das bringe Entlastung beim Regenwasser. Also
sollte man das bei einem Neubaugebiet drinlassen. Das sei nicht zuviel
verlangt, die Kosten wären nicht zu hoch.
Der Vorsitzende
erklärt, dass die Formulierung „müssen“ aufgenommen wird.
Beschluss:
Schallschutz: Das
Planzeichen S wird in den zeichnerischen
Festsetzungen ergänzt. Die „schallabgewandten Gebäudeseiten“ werden nicht in
der Planzeichnung markiert, jedoch in der Legende beschriftet und in der Begründung
beschrieben, dass die schallabgewandten Seiten im Osten liegen. Bei der in
Klammern aufgeführten Nutzung der Zimmer wird „z.B.“ ergänzt.
Die Festsetzung zu
Niederschlagswasser wird wie folgt ergänzt
und geändert:
Niederschlagswasser
von den Dächern soll nicht in die Sammelkanalisation eingeleitet werden,
sondern muss über Sickeranlagen dem Grundwasser zugeführt bzw. in
Zisternen gesammelt und z.B. zur Gartenbewässerung genutzt werden.
Die Verwendung von
versickerungsfördernden Oberflächenbefestigungen zur Minimierung des Versiegelungsgrades
wird dem Bauherrn empfohlen. Ebenso das Sammeln von Oberflächenwasser zur
Gartenbewässerung.
Die Versickerung sollte ist generell breitflächig und -
soweit es die Untergrundverhältnisse zulassen - über Vegetationsflächen erfolgen
anzulegen um die nachgewiesene Reinigungswirkung der aktiven Bodenzone
auszunutzen.
Falls eine private
Drainageleitung verlegt wird, darf diese nur in den geplanten Regenwasserkanal
eingeleitet werden. Das Einleiten von Hang- und Schichtenwasser in den
Schmutzwasserkanal ist verboten.
Private Park- und Stellplätze, Grundstückszufahrten
sowie Fußgängerwege sind sollten wasserdurchlässig zu gestalten gestaltet
werden (z.B. humus- oder rasenverfugtes Pflaster).
Es gilt die gemeindliche Entwässerungssatzung.
Die Entwässerungspläne sind mit dem Baugesuch einzureichen, damit ist
die Einhaltung der Festsetzung sichergestellt.