Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

-     Schallschutz                       Es wird empfohlen das Planzeichen auch in der Planzeichenlegende bereits mit aufzuführen und auf den textlichen Teil zu verweisen. Außerdem wird zur Vollziehbarkeit der Festsetzung empfohlen die „schallabgewandten Gebäudeseiten“ in der Planzeichnung zu markieren und in der Legende zu beschriften oder diese im Text eindeutig zu benennen.

Weiterhin wird empfohlen bei der in Klammern aufgeführten Nutzung der Zimmer „z.B.“ zu ergänzen, da auch ein Gäste-, oder Arbeitszimmer mit Schlafgelegenheit einen Ruheraum darstellen kann.

 

Im Gremium wird empfohlen, den Schallschutz lediglich auf die reinen Schlafräume zu beziehen.

 

-     Niederschlagswasser         Es wird zur besseren Vollziehbarkeit empfohlen die Formulierung so zu wählen dass die Festsetzungen eindeutig sind und entsprechend von den Bauherren/Planern umgesetzt und nachgewiesen werden können. Außerdem wird empfohlen zu klären wie die Einhaltung der Festsetzungen nachzuweisen ist z.B. durch Vorlage von entsprechenden Entwässerungsplänen bei der Gemeinde o.ä.

 

Ratsmitglied Schneider stört sich bezüglich der Zisternen an der Formulierung „sollen“; eine Zisternenpflicht sei ihm lieber, das bringe Entlastung beim Regenwasser. Also sollte man das bei einem Neubaugebiet drinlassen. Das sei nicht zuviel verlangt, die Kosten wären nicht zu hoch.

 

Der Vorsitzende erklärt, dass die Formulierung „müssen“ aufgenommen wird.


Beschluss:

Schallschutz: Das Planzeichen S  wird in den zeichnerischen Festsetzungen ergänzt. Die „schallabgewandten Gebäudeseiten“ werden nicht in der Planzeichnung markiert, jedoch in der Legende beschriftet und in der Begründung beschrieben, dass die schallabgewandten Seiten im Osten liegen. Bei der in Klammern aufgeführten Nutzung der Zimmer wird „z.B.“ ergänzt.

 

Die Festsetzung zu Niederschlagswasser wird wie folgt ergänzt und geändert:

Niederschlagswasser von den Dächern soll nicht in die Sammelkanalisation eingeleitet werden, sondern muss über Sickeranlagen dem Grundwasser zugeführt bzw. in Zisternen gesammelt und z.B. zur Gartenbewässerung genutzt werden.

Die Verwendung von versickerungsfördernden Oberflächenbefestigungen zur Minimierung des Versiegelungsgrades wird dem Bauherrn empfohlen. Ebenso das Sammeln von Oberflächenwasser zur Gartenbewässerung.

Die Versickerung sollte ist generell breitflächig und - soweit es die Untergrundverhältnisse zulassen - über Vegetationsflächen erfolgen anzulegen um die nachgewiesene Reinigungswirkung der aktiven Bodenzone auszunutzen.

Falls eine private Drainageleitung verlegt wird, darf diese nur in den geplanten Regenwasserkanal eingeleitet werden. Das Einleiten von Hang- und Schichtenwasser in den Schmutzwasserkanal ist verboten.

Private Park- und Stellplätze, Grundstückszufahrten sowie Fußgängerwege sind sollten wasserdurchlässig zu gestalten gestaltet werden (z.B. humus- oder rasenverfugtes Pflaster).

Es gilt die gemeindliche Entwässerungssatzung.

 

Die Entwässerungspläne sind mit dem Baugesuch einzureichen, damit ist die Einhaltung der Festsetzung sichergestellt.