Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Hinweise

 

-       Es wird empfohlen bei den Hinweisen zu prüfen ob diese teilweise unter den  Festsetzungen mit aufgenommen werden sollen (z.B. Straßenbegleitgrün und Grünordnung), da die Maßnahmen, die unter Hinweisen aufgeführt sind, nicht zwingend umgesetzt werden müssen. Wenn die Rechtsgrundlage andere Vorschriften betrifft, sind diese als „nachrichtliche Übernahmen“ in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

-       Altdeponie:            Es wird empfohlen in den Planunterlagen durch Planzeichen darzustellen welche Grundstücke dies betrifft und welche Maßnahmen bei Auffindung solcher „Auffüllungen“ getroffen werden müssen. z.B. Untersuchungen bezüglich Schadstoffe o.ä.

 

Der Text bleibt Bestandteil des Bebauungsplans. Der Vorsitzende verweist hierzu auf den Hinweis Seite 44.

 

Planzeichnung

 

-       In der Planzeichnung im südwestlichen Teil des Geltungsbereiches ist ein Gebäude eingetragen. Laut der Legende der Planzeichen unter Hinweise handelt es sich um eine „vorhandene Feldscheune“. Es wird empfohlen in der Begründung aufzunehmen was mit diesem Gebäude in Zukunft geschehen soll, da es sich hauptsächlich außerhalb der festgesetzten Baugrenzen befindet, außerdem ist die Verträglichkeit in Bezug auf die geplante Nutzung abzuklären.

 

Auf Nachfrage von Ratsmitglied Schmid, wer für den Abriss der Scheune zuständig sei, antwortet 1. Bürgermeister Losert, dass der Eigentümer die Kosten trage; er kaufe das Grundstück wie es liegt und steht.


Beschluss:

Die Hinweise zum Straßenbegleitgrün werden in die Grünordnung übernommen und gelten damit als Festsetzung. Die Grünordnung wird als eigener Gliederungspunkt aufgeführt.

 

Ein gesondertes Planzeichen zur Altdeponie ist nicht erforderlich, da entlang des Bickelsgrabens keine Wohnbauflächen ausgewiesen werden.

Der Hinweistext „Auf den Grundstücken, die direkt an den Bickelsgraben angrenzen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Erdarbeiten zur Erstellung von Gebäuden Auffüllungen aus den Zeiten der Altdeponie aufgefunden werden.“ wird gestrichen.

 

Die vorhandene Feldscheune im Südwesten wird bei der Bebauung des Grundstücks vom Grundstückseigentümer abgerissen. Dies wird in der Begründung ergänzt.