Hinweise
-
Es wird empfohlen bei den
Hinweisen zu prüfen ob diese teilweise unter den Festsetzungen mit aufgenommen werden sollen
(z.B. Straßenbegleitgrün und Grünordnung), da die Maßnahmen, die unter
Hinweisen aufgeführt sind, nicht zwingend umgesetzt werden müssen. Wenn die
Rechtsgrundlage andere Vorschriften betrifft, sind diese als „nachrichtliche
Übernahmen“ in den Bebauungsplan aufzunehmen.
-
Altdeponie: Es wird empfohlen in den
Planunterlagen durch Planzeichen darzustellen welche Grundstücke dies betrifft
und welche Maßnahmen bei Auffindung solcher „Auffüllungen“ getroffen werden
müssen. z.B. Untersuchungen bezüglich Schadstoffe o.ä.
Der Text bleibt
Bestandteil des Bebauungsplans. Der Vorsitzende verweist hierzu auf den Hinweis
Seite 44.
Planzeichnung
-
In der Planzeichnung im
südwestlichen Teil des Geltungsbereiches ist ein Gebäude eingetragen. Laut der
Legende der Planzeichen unter Hinweise handelt es sich um eine „vorhandene
Feldscheune“. Es wird empfohlen in der Begründung aufzunehmen was mit diesem
Gebäude in Zukunft geschehen soll, da es sich hauptsächlich außerhalb der
festgesetzten Baugrenzen befindet, außerdem ist die Verträglichkeit in Bezug
auf die geplante Nutzung abzuklären.
Auf Nachfrage von
Ratsmitglied Schmid, wer für den Abriss der Scheune zuständig sei, antwortet 1.
Bürgermeister Losert, dass der Eigentümer die Kosten trage; er kaufe das
Grundstück wie es liegt und steht.
Beschluss:
Die Hinweise zum
Straßenbegleitgrün werden in die Grünordnung übernommen und gelten damit als
Festsetzung. Die Grünordnung wird als eigener Gliederungspunkt aufgeführt.
Ein gesondertes
Planzeichen zur Altdeponie ist nicht erforderlich, da entlang des
Bickelsgrabens keine Wohnbauflächen ausgewiesen werden.
Der Hinweistext „Auf den Grundstücken, die direkt an den
Bickelsgraben angrenzen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den
Erdarbeiten zur Erstellung von Gebäuden Auffüllungen aus den Zeiten der
Altdeponie aufgefunden werden.“ wird gestrichen.
Die vorhandene
Feldscheune im Südwesten wird bei der Bebauung des Grundstücks vom
Grundstückseigentümer abgerissen. Dies wird in der Begründung ergänzt.