Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Unser Mandant ist gemeinsam mit seinem Bruder Miteigentümer zu je ½ des an das Plangebiet angrenzenden Grundstückes Flurnr. 250 (Streuobstwiese).

Aus den hier vorliegenden Planunterlagen zum Bebauungsgebiet geht hervor, dass durch die geplante Straße B das Grundstück unseres Mandanten tangiert und damit teilweise überplant wird.

Eine Begründung und/oder Notwendigkeit für diese Beeinträchtigung ist nicht ersichtlich.

Eine hinreichende Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen wurde hier nicht vorgenommen, es liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB vor.


Beschluss:

Information: Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 wurde von Herrn Mahler keine Stellungnahme abgeben. Daher kann kein Verstoß gegen das BauGB vorliegen, da eine Abwägung seiner Belange gar nicht erfolgen konnte.

 

Der Verlauf der Straße B wird geändert bzw. die Flurnr. 250 wird nicht überplant.