Unser
Mandant ist gemeinsam mit seinem Bruder Miteigentümer zu je ½ des an das
Plangebiet angrenzenden Grundstückes Flurnr. 250 (Streuobstwiese).
Aus
den hier vorliegenden Planunterlagen zum Bebauungsgebiet geht hervor, dass
durch die geplante Straße B das Grundstück unseres Mandanten tangiert und damit
teilweise überplant wird.
Eine
Begründung und/oder Notwendigkeit für diese Beeinträchtigung ist nicht
ersichtlich.
Eine
hinreichende Abwägung von privaten und öffentlichen Belangen wurde hier nicht vorgenommen,
es liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB vor.
Beschluss:
Information: Im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 wurde von
Herrn Mahler keine Stellungnahme abgeben. Daher kann kein Verstoß gegen das
BauGB vorliegen, da eine Abwägung seiner Belange gar nicht erfolgen konnte.
Der Verlauf der Straße
B wird geändert bzw. die Flurnr. 250 wird nicht überplant.