Meine landwirtschaftliche Nutzfläche mit der Flurnummer 403 grenzt direkt
an die neue Wohnbebauung an. Ich fordere, dass auch in Zukunft eine
fachgerechte Bewirtschaftung dieses Ackerschlages möglich bleibt und keine
wirtschaftlichen Nachteile für mich als Landwirt entstehen.
Auch die Durchfahrt mit meinen landwirtschaftlichen Fahrzeugen
(überbreite Fahrzeuge) durch das neue Baugebiet muss ungehindert möglich sein,
um die anliegenden Äcker erreichen zu können. Umwege können dabei nicht in Kauf
genommen werden. Ich bitte Sie dies zu beachten.
Der Vorsitzende verweist auf die diesbezüglichen Stellungnahmen der
betreffenden Behörden, den Anliegen werde Rechnung getragen.
Beschluss:
Ein Abstand von 5,0 m
zwischen Wohnbebauung und Ackerfläche ist durch die öffentliche Grünfläche
gegeben. Der Heckenstreifen wird zwischen dem Entwässerungsgraben und der
Wohnbebauung gepflanzt. Der Abstand des Grabens zur Flurnr. 403 bzw. 397 beträgt
0,60 m, der Graben hat eine Breite von 1,00 m. Der Abstand zwischen Hecke und
landwirtschaftlichen Flächen beträgt also mindestens 1,60 m.
Die Straße C wurde
von 5,50 m auf 6,00 m verbreitert. Die Regelung des ruhenden Verkehrs ist nicht
Gegenstand der Bauleitplanung. Bei Bedarf werden verkehrsrechtliche Anordnungen
getroffen.