Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Meine landwirtschaftliche Nutzfläche mit der Flurnummer 403 grenzt direkt an die neue Wohnbebauung an. Ich fordere, dass auch in Zukunft eine fachgerechte Bewirtschaftung dieses Ackerschlages möglich bleibt und keine wirtschaftlichen Nachteile für mich als Landwirt entstehen.

 

Auch die Durchfahrt mit meinen landwirtschaftlichen Fahrzeugen (überbreite Fahrzeuge) durch das neue Baugebiet muss ungehindert möglich sein, um die anliegenden Äcker erreichen zu können. Umwege können dabei nicht in Kauf genommen werden. Ich bitte Sie dies zu beachten.

 

Der Vorsitzende verweist auf die diesbezüglichen Stellungnahmen der betreffenden Behörden, den Anliegen werde Rechnung getragen.


Beschluss:

Ein Abstand von 5,0 m zwischen Wohnbebauung und Ackerfläche ist durch die öffentliche Grünfläche gegeben. Der Heckenstreifen wird zwischen dem Entwässerungsgraben und der Wohnbebauung gepflanzt. Der Abstand des Grabens zur Flurnr. 403 bzw. 397 beträgt 0,60 m, der Graben hat eine Breite von 1,00 m. Der Abstand zwischen Hecke und landwirtschaftlichen Flächen beträgt also mindestens 1,60 m.

 

Die Straße C wurde von 5,50 m auf 6,00 m verbreitert. Die Regelung des ruhenden Verkehrs ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Bei Bedarf werden verkehrsrechtliche Anordnungen getroffen.