Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

hiermit lege ich gegen die Ausgleichsfläche Flurstücks-Nummer 751 (Gemeinde) Einspruch ein. Dieses Flurstück ist Eigentum der Marktgemeinde und befindet sich derzeit bei mir in Pacht.

 

Begründung:

1. Durch die Bepflanzung mit Bäumen wird hier sinnlos Ackerland vernichtet. Hier werden durch die Ausweisung des Baugebietes gleich zwei Mal Ackerflächen vernichtet.

2. Die Bewirtschaftung der Ackerflächen wäre nur noch durch eine Zufahrt an der Autobahn möglich. Dies stellt eine Erschwernis dar, da die Bewirtschaftung bisher direkt über den unterhalb der Ackerfläche liegenden Feldweg angefahren wurde, hier liegt auch eine weitere Ackerfläche die sich in meinem Eigentum befindet. Gerade mit den Erntemaschinen wäre eine Zufahrt fast unmöglich.

Wir bitten um Überprüfung und Mitteilung Ihrer Entscheidung. Sollte der Einspruch nicht zum Tragen kommen, sollte man sich ggf. nochmals zwecks Alternative (Tauschflächen) zusammensetzen.


Beschluss:

Information: Es handelt sich um die Ausgleichsfläche A3. Hierzu liegen auch Stellungnahmen vom Landesamt für Denkmalpflege, vom Bauernverband sowie vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor.

 

Zu 1.: Der Eingriff betrifft neben der Ackerfläche insbesondere biotopkartierte Streuobstbestände mit wertvollem Baumbestand. Dadurch wird eine Betroffenheit von europarechtlich geschützten Fledermausarten und gehölzbrütenden Vogelarten ausgelöst. Aus Gründen des speziellen Artenschutzes muss der Verlust an Habitatstrukturen (Bäume mit Quartierangebot u.a.) kompensiert werden. Dabei muss der räumliche Zusammenhang mit dem Eingriff gegeben sein. Geeignet ist entsprechend der Raum östlich von Maidbronn bis zur Autobahn.

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit von der Neuanlage von Biotopstrukturen, die zumindest mittel- bis langfristig diesen Arten entsprechende Lebens-raumstrukturen bieten. Das ergänzende Aufhängen von Nistkästen kann dabei nur dazu beitragen, die Entwicklungszeit der Bäume zu überbrücken und kann alleine diesen Habitatverlust nicht kompensieren.

Die Baumpflanzungen als Neuanlage sind daher aus artenschutzrechtlichen Gründen notwendig. Keinesfalls handelt es sich um eine „sinnlose“ Vernichtung von Ackerland.

Zu 2.: Der Einwand ist berechtigt. Um die Bewirtschaftung der verbleibenden Restfläche zu erleichtern, könnte die geplante Streuobstwiese auf die östliche Grundstücksseite verlegt werden, so dass der von der Autobahn abgewendete Teil günstiger bewirtschaftet werden kann (siehe auch Abb.1).

 

Abbildung 1: Auszug aus dem Bayerischen Denkmalatlas

Rot:       Lage des Bodendenkmals

Rote Umrandung: bisherige Lage der Ausgleichsmaßnahme A3

Grüne Umrandung: angepasste Lage der Ausgleichsmaßnahme A3 – falls kein Flächentausch möglich ist.

(Quelle: Bayerischer Denkmalatlas - http://geoportal.bayern.de/bayernatlas-klassik)

 

 

Es besteht keine fachliche Notwendigkeit, dass das Flurstück 751 für die notwendige Ausgleichsmaßnahme genutzt wird. Ein Flächentausch und damit eine Verlagerung der Maßnahme unter Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft sind möglich und wird ausdrücklich begrüßt.

Voraussetzung ist jedoch eine ausreichende dingliche Sicherung der Tauschfläche.