hiermit lege ich
gegen die Ausgleichsfläche Flurstücks-Nummer 751 (Gemeinde) Einspruch ein.
Dieses Flurstück ist Eigentum der Marktgemeinde und befindet sich derzeit bei
mir in Pacht.
Begründung:
1. Durch die
Bepflanzung mit Bäumen wird hier sinnlos Ackerland vernichtet. Hier werden
durch die Ausweisung des Baugebietes gleich zwei Mal Ackerflächen vernichtet.
2. Die
Bewirtschaftung der Ackerflächen wäre nur noch durch eine Zufahrt an der
Autobahn möglich. Dies stellt eine Erschwernis dar, da die Bewirtschaftung
bisher direkt über den unterhalb der Ackerfläche liegenden Feldweg angefahren
wurde, hier liegt auch eine weitere Ackerfläche die sich in meinem Eigentum
befindet. Gerade mit den Erntemaschinen wäre eine Zufahrt fast unmöglich.
Wir bitten um Überprüfung
und Mitteilung Ihrer Entscheidung. Sollte der Einspruch nicht zum Tragen
kommen, sollte man sich ggf. nochmals zwecks Alternative (Tauschflächen)
zusammensetzen.
Beschluss:
Information: Es handelt
sich um die Ausgleichsfläche A3. Hierzu liegen auch Stellungnahmen vom
Landesamt für Denkmalpflege, vom Bauernverband sowie vom Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vor.
Zu 1.: Der Eingriff
betrifft neben der Ackerfläche insbesondere biotopkartierte Streuobstbestände
mit wertvollem Baumbestand. Dadurch wird eine Betroffenheit von europarechtlich
geschützten Fledermausarten und gehölzbrütenden Vogelarten ausgelöst. Aus
Gründen des speziellen Artenschutzes muss der Verlust an Habitatstrukturen
(Bäume mit Quartierangebot u.a.) kompensiert werden. Dabei muss der räumliche
Zusammenhang mit dem Eingriff gegeben sein. Geeignet ist entsprechend der Raum
östlich von Maidbronn bis zur Autobahn.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit
von der Neuanlage von Biotopstrukturen, die zumindest mittel- bis langfristig
diesen Arten entsprechende Lebens-raumstrukturen bieten. Das ergänzende
Aufhängen von Nistkästen kann dabei nur dazu beitragen, die Entwicklungszeit
der Bäume zu überbrücken und kann alleine diesen Habitatverlust nicht
kompensieren.
Die Baumpflanzungen als Neuanlage sind daher aus
artenschutzrechtlichen Gründen notwendig. Keinesfalls handelt es sich um eine
„sinnlose“ Vernichtung von Ackerland.
Zu 2.: Der Einwand ist berechtigt.
Um die Bewirtschaftung der verbleibenden Restfläche zu erleichtern, könnte die
geplante Streuobstwiese auf die östliche Grundstücksseite verlegt werden, so
dass der von der Autobahn abgewendete Teil günstiger bewirtschaftet werden kann
(siehe auch Abb.1).
Abbildung 1: Auszug aus
dem Bayerischen Denkmalatlas Rot: Lage
des Bodendenkmals Rote Umrandung: bisherige Lage der
Ausgleichsmaßnahme A3 Grüne Umrandung: angepasste Lage der Ausgleichsmaßnahme A3 – falls
kein Flächentausch möglich ist. (Quelle:
Bayerischer Denkmalatlas - http://geoportal.bayern.de/bayernatlas-klassik)
Es
besteht keine fachliche Notwendigkeit, dass das Flurstück 751 für die
notwendige Ausgleichsmaßnahme genutzt wird. Ein Flächentausch und damit eine
Verlagerung der Maßnahme unter Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft
sind möglich und wird ausdrücklich begrüßt.
Voraussetzung
ist jedoch eine ausreichende dingliche Sicherung der Tauschfläche.