Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

1. Bürgermeister Losert trägt vor, dass das eingereichte Bürgerbegehren die materiell- und formellrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 18 a Abs. 1 bis 6 GO erfülle. Die Verwaltung schlage dem Marktgemeinderat deshalb vor, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach Art. 18 a Abs. 8 Satz 1 GO festzustellen.

 

Gleichzeitig sei nach § 7 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden außerdem die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen festzustellen. Hierzu trägt 1. Bürgermeister Losert vor, dass doch etliche Unterschriften als unzulässig gestrichen werden mussten, da in den ausliegenden Unterschriften Manipulationen (Streichungen, Ergänzungen) vorgenommen wurden. Dennoch sei das erforderliche Quorum erreicht.

 

Der Vorsitzende verliest sodann die Fragestellung des Bürgerbegehrens. Auch diese sei geprüft und als zulässig befunden. Auf Nachfrage von Ratsmitglied Meißner, ob man die Fragestellung nicht einfacher formulieren könne, antwortet 1. Bürgermeister Losert, dass diese mit der Bürgerinitiative abgeklärt sei. Die Fragestellung könne nach den gesetzlichen Vorgaben jedenfalls ohne weiteres mit Ja oder Nein beantwortet werden.

 

Ratsmitglied Laug fragt, ob man die Unterschriftslisten nach Unterzeichnern aus Maidbronn sortieren könne. Dies sei, so der Vorsitzende, aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig; eine entsprechende Selektion komme nicht in Betracht, da die Unterschriften nur hinsichtlich der Frage ausgewertet werden dürfen, ob die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften erreicht wurde.

 

Die Nachfrage von Ratsmitglied Weßner, was genau unter der Begrifflichkeit „großflächig“ in der Fragestellung zu verstehen sei, beantwortet 1. Bürgermeister Losert damit, dass in der Fragestellung ein Bezug zum Nettomarkt („wie z.B. Netto“) hergestellt und damit Klarheit bezüglich der Größenordnung geschaffen sei.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat stellt gemäß Art. 18 a Abs. 8 Satz 1 GO die Zulässigkeit des am 14.03.2017 eingereichten Bürgerbegehrens „Kein Discounter in Maidbronn“ fest.

 

Die Anzahl der gültigen Unterschriften wird auf 750, die Zahl der ungültigen Unterschriften auf 188 festgesetzt.