1. Bebauungsplan Windkraft Meilenhöhe – Abwägung

 

1. Bürgermeister Losert führt aus, dass ein Einzelvortrag der Einwendungen durch Herrn Ettwein mit den jeweiligen Abwägungsvorschlägen erforderlich sei. Persönliche Beteiligungen von Ratsmitgliedern sind nach wie vor nicht gegeben.

 

Ratsmitglied Schmid meint, dass man es mit 31 Seiten zu tun habe und man ja letztlich schon einmal alles behandelt habe. Er schlage also vor, heute nur die Änderungen zur bisherigen Sachlage aufzurufen und alles andere zur Kenntnis zu nehmen.

 

Herr Ettwein antwortet, dass man sich trotzdem noch einmal mit jeder einzelnen Position befassen müsse und zeigt das Plangebiet auf. Es seien jetzt noch mehr Stellungnahmen eingegangen, und zwar von sechs Nachbargemeinden und 17 Behörden. Auch die Bürgerstellungnahmen hätten sich deutlich gesteigert und seien auf über 500 angewachsen.

 

  1. Gemeinde Hausen bei Würzburg

Die Gemeinde Hausen bei Würzburg erhebt gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Windkraft Meilenhöhe Gramschatz“ des Marktes Rimpar in der Fassung vom 19.01.2017 keine Bedenken und Anregungen.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

  1. Stadt Würzburg

Seitens der Stadt Würzburg werden keine Anregungen vorgebracht.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

  1. Gemeinde Unterpleichfeld

Gegen den Bebauungsplan werden keine Einwände erhoben.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

  1. Regierung von Oberfranken

Nach den hier vorliegenden Unterlagen werden durch o.g. Vorhaben keine derzeit von der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – wahrzunehmenden Aufgaben berührt.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

  1. Bayernwerk

Die Netze der Gasversorgung Unterfranken GmbH (Gasuf) sind an die Energienetze Bayern GmbH verpachtet. Die Betriebsführung liegt bei der Bayernwerk AG (seit 01.07.2013 Nachfolger der E.ON Bayern AG). Die Gemeinde Gramschatz befindet sich außerhalbe unseres Versorgungsbereiches. Somit bestehen unsererseits keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

  1. Bayerisches Landesamt für Umwelt

Vom LFU zu vertretende Fachbelange (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren, vorsorgender Bodenschutz) werden weiterhin nicht berührt bzw. wurden nach unserem Schreiben 15-8681.1-8072/2016 vom 02.11.2016 ausreichend berücksichtigt.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Beschluss:  14 : 2

 

  1. Gemeinde Estenfeld

Der Bauausschuss der Gemeinde Estenfeld nimmt den Bebauungsplan „Windkraft Meilenhöhe Gramschatz“ zur Kenntnis. Anregungen sind keine veranlasst.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

  1. Unterfränkische Überlandzentrale

Keine weiteren Einwände.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme wird zur Kenntnis.

 

  1. Handwerkskammer Unterfranken

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 24.10.2016, in denen wir bereits die Sichtweise der Handwerkskammer für Unterfranken dargelegt haben. Hinsichtlich der geplanten Änderungen haben wir als Vertreter der unterfränkischen Handwerkswirtschaft grundsätzlich keine Bedenken.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg

Zum Status Landwirtschaft im Sondergebiet
Es wird begrüßt, dass unsere Anregung in den Festsetzungen aufgenommen wurde.

 

Zur Folgenutzung/Rückbau nach Aufhebung des Sondergebietes

Es wird begrüßt, dass ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wurde. Da deren Inhalt dem AELF Würzburg nicht bekannt ist, wäre es aus Sicht der Landwirtschaft sinnvoll, wenn dort oder im Bebauungsplan noch Folgendes geregelt würde:
Von Seiten der Landwirtschaft wird es als wichtig erachtet, einen festen Zeitraum z. B. 6 Monate für den Rückbau nach Beendigung der Nutzung festzulegen. Es wird gefordert, dass alle Bauteile, Kranstellflächen, Zuwegungen, auch die unter der Erde verlegten Kabel und Fundamente (Tiefe 4m) nach Nutzungsende zu entfernen sind. Ebenfalls festzulegen ist, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen ordnungsgemäß so zu rekultivieren sind, dass eine gleich ertragreiche landwirtschaftlich Nutzung wie vor dem Bau möglich wird. Der Boden ist getrennt nach C-Horizont, B-Schotterflächen mit der Erde nicht vermischen ist vorher ein Geovlies einzubauen.
Es fällt auf, dass anders als sonst üblich keine genaue Zeitraumbegrenzung für das `Sonstige Sondergebiet Windkraft´ festgelegt wurde. Nach § 9 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) besteht die Möglichkeit die Folgenutzung „ Flächen für die Landwirtschaft“ schon jetzt festzulegen. Auch wenn dies in ein paar Jahrzehnten erst zur Geltung kommen wird. Ist dies für die nachhaltig wirtschaftende Landwirtschaft bedeutend und sollte ergänzt werden.

 

Zu Standort – Flächeninanspruchnahme – Bewirtschaftung – Restflächen

Das AELF Würzburg bedauert, dass sich bei der Überprüfung des Standortes und des Flächenverbrauches keine Änderung ergeben hat. Als Beispiel für einen geringen Grundflächenbedarf können z. B: die drei Windkraftanlagen in der Gemeinde Hopferstadt auf den Flurnummern 252, 1083 und 1087 mit ca. 1250 – 1800 m² Flächeninanspruchnahme pro WEA eingespart und multipliziert man dies für 125 Windrädern für den Landkreis Würzburg oder bei 965 Windrädern in Bayern, so errechnet sich ein beträchtliches Flächeneinsparungspotenzial.

 

Zum Bodenschutz

Im Entwurf wie in den Festsetzungen konnten keine Vorgaben (außer dem BBodSchB § 4- bezieht sich auf Altlasten, Schadstoffe) zum Schutz des Mutterbodens, zur fachgerechten Behebung von Schäden an Dränagen oder zur Minimierung von Bodenverdichtungen gefunden werden. Im Abwägungsprotokoll der Gemeinde war dies nicht vermerkt.

 

Zur Eingriffs- und Ausgleichsregelung

Eingriffsregelung - Versiegelung für Windkraftanlagen

Im vorliegenden Entwurf wurde der Ausgleich für die komplette Fläche nach dem

Leitfaden des Bay. StMLU Bauen im Einklang mit der Natur berechnet.

Nach dem Bayerischen Windenergierlass (BayWEE vom 19.07.2016, Punkt 8.3.2 Naturhaushalt) entfallen für den Mastfuß Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen komplett. Nur die Erschließungsmaßnahmen wie Netzanbindung oder Wegebau sind auszugleichen. Damit verringert sich der vorgeschriebene Ausgleichsbedarf von bisher 0,52 ha auf ca. 0,1 ha. Das AELF hatte im Vorentwurf dafür produktionsintegrierte Maßnahmen vorgeschlagen, da der Ausgleich für Windräder erforderlich ist.

 

Landschaftsbild

Mit der Berechnung für den Eingriff des Landschaftsbildes als Erzsatzzahlung von 106.667,86 € besteht Einverständnis. Von der `Unteren Naturschutzbehörde´ ist geplant, dass zwei landwirtschaftlich Flächen (Flurnummer 229, Lage Lindig 0,73 ha und Flurnummer 2464 Lage `Am Günterslebener Weg 1´1 ha) von diesem Geld gekauft werden. Es handelt sich um gute Ackerflächen mit Lößlehm  und Lehmboden mit Bodenwerten von 74-46 Bodenpunkten.

Die kleinere Fläche (0,73 ha), Lage Lindig, liegt zu einem Drittel im Wasserschutzgebiet und grenzt südlich an den Riedgraben. Die Bewirtschaftung als Dauergrünland wird aus landwirtschaftlicher Sicht und aus Gründen des Wasserschutzes als sinnvoll erachte. Zu beachten ist, dass evtl. auftretende Neophyten (z. B. Jakobskreuzkraut, Herkulesstaude, Ambrosia…) bekämpfbar bleiben müssen.

 

Der Marktgemeinderat nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

Aus agrarstruktureller Sicht besteht kein Einverständnis für die zweite erworbene Ersatzzahlfläche (`Am Günterslebener Weg´ - 1ha). 

Diese und die nordwestliche angrenzende Ackerfläche (Fl. Nr. 2465 – 1,5 ha) ergeben zusammen insgesamt 2,5 ha und sind für eine zukunftsfähige ackerbauliche Bewirtschaftung prädestiniert. Die Hälfte der Ackerfläche besteht aus dem in der Gemarkung seltenen Lößlehmboden mit Bodenwerten 73/74. Dies ist der beste Ackerboden in diesem Umgriff (s. Luftbild mit Bonitäten im Anhang). Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG §15 (3) siehe Anhang) besagt, dass solche Flächen nicht für dies Zwecke zu verwenden sind. Ein Drittel dieser Fläche soll als Wald aufgeforstet werden, was in dieser Region mit Waldreichtum nicht erforderlich angesehen wird.

Es gibt sinnvollere Möglichkeiten, das Geld für Naturschutz auszugeben als die knappen besonders guten landwirtschaftlichen Ackerflächen den praktizierenden Landwirten zu entziehen. Ein Flächentausch z. B. an wasserführenden Gräben, Bächen, im Wasserschutzgebiet oder für die Landwirtschaft nicht so ertragreichen Böden wäre zielführender und vieles andere mehr.

 

Abwägung:

Die Fläche befindet sich sowohl im Suchraum für Naturschutzmaßnahmen des Flä-chennutzungsplans als auch im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern, wonach eine Extensivierung der Flächen und eine Optimierung der Feuchtstrukturen anzustreben ist. Mit der Aufforstung kann ökologisch hochwertiger Auwald geschaffen werden.

 

Das AELF regt an, bei der Abstimmung der Eingriffs- und Ausgleichsregelung beteiligt zu werden. Das AELF wünscht aufgrund anderer negativer Erfahrung eine Beteiligung an der Planung der Trassen für die Erdkabel.

Das AELF Würzburg bitte um eine Kopie der Protokolle der Abwägungen der Gemeinde Rimpar.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird dem Projektierer weitergegeben.

Das Abwägungsergebnis wird mitgeteilt.

 

Ratsmitglied Weidner fragt nach der Trassenplanung für das Erdkabel, dies sei wohl nicht Gegenstand des Verfahrens. Wo eingespeist werde, sei heute noch unklar.

 

Herr Ettwein antwortet, dass sich dies nach der örtlichen Bauvorschrift richte und im BImSch-Verfahren geprüft werde. Die Leitung sei auch außerhalb des Bereichs als Erdkabel ausgestaltet.

 

Beschluss:     13 : 3

 

  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg -  Forst

Gegen die vorgelegte Planung werden aus forstlicher Sicht keinerlei Einwände erhoben. Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) ist nicht betroffen.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

  1. Deutsche Funkturm Zentrale

Zu den erfolgten Änderungen (konkrete Ausgleichsflächen, ergänzte textliche Festsetzungen, Schall- und Schattengutachten) mit dem Entwurf des Bebauungsplans der am 19.01.2017 von der Gemeinde bewilligt wurde, bestehen unsererseits keine Einwände.

Wir bitten Sie den u.a. Hinweis in der E-Mail vom 10.11.2016 zu beachten, denn nur die Bundesnetzagentur verfügt über eine vollständige Übersicht aller in Deutschland genehmigten Funkfelder.     

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

  1. Gemeinde Retzstadt

Keine Anregungen und Bedenken.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

  1. Regierung von Unterfranken

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nahm bereits mit dem Schreiben vom 08.11.2016 zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf Stellung. Hierzu stellten wir fest, dass das Planungsgebiet im geplanten Vorranggebiet WK 6 „ Nordöstlich Südwestlich Binsbach“ gemäß der Regionalplanfortschreibung „Windkraft“ der Region Würzburg liegt und damit dem landesplanerischen Konzentrationsprinzip Rechnung trägt.

Die Zwölfte Verordnung zur Änderung des Regionalplans Würzburg (RP2) betreffend das Kapitel B X „Energieversorgung“, Abschnitt 5.1 „Windkraftnutzung“ trat am 23.12.2016 in Kraft. Änderungen bezüglich der Festsetzungen (Lage und Abgrenzung) des Vorranggebietes WK6 wurden nicht vorgenommen (Ziel B X 5.1.3 RP 2). Aufgrund der Neunummerierung im Rahmen der Ausfertigung wurde das Vorranggebiet WK 6 im Vorranggebiet WK 5 „Südwestlich Binsbach“ umbenannt.

Ferner gaben wir entsprechend der Begründung zum Vorranggebiet WK 5 (vormals WK 6) Hinweise auf zu beachtende Fachbelange. So stellten wir fest, dass die Bauleitplanung mit dem Ziel B X 5.1.3 im Einklang steht, wenn die zuständigen Naturschutz-, Wasserwirtschafts- und Denkmalschutzbehörden dem Vorhaben zustimmen. Im Ergebnis der erfolgten Abwägung werden aus wasserwirtschaftlicher, naturschutzfachlicher und denkmalpflegerischer Sicht keine Einwände vorgebracht, die der Bauleitplanung grundsätzlich entgegenstehen.

 

Insofern bestehen zu den aktuell ausliegenden Planunterlagen aus raumordnersicher Sicht keine Einwände.

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

 

Nach Aussage von Ratsmitglied Weidner habe die Gemeinde Binsbach erklärt, dort nicht zu bauen, also bleibe es bei zwei Windrädern, da werde es wohl keine Konzentration geben.

 

Ratsmitglied Dernbach erwähnt das Kloster Fährbrück – wenn das keine denkmalschützerische Belange wären, wo denn dann? Niemand käme auf die Idee, beim Würzburger Käppele Windräder zu bauen. Und in der Nähe von Fährbrück sollen welche hin. Wer gebe denn eine solche Stellungnahme ab?

 

1. Bürgermeister Losert erklärt, dass man hier noch bei der Landesplanung sei. Das habe nichts mit Denkmalschutz zu tun, sondern verweise nur darauf; die Denkmalpflege komme später noch.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Beschluss:  13 : 3

 

  1. Stadt Arnstein

Die Stadt Arnstein nimmt die Abwägung der Einwendungen durch die Marktgemeinde Rimpar zur Kenntnis.

Die Einwendung hinsichtlich des Landschaftsbildes durch Entstehung eines Einzelstandortes werden weiter aufrecht erhalten. Durch die Vorgaben des Regionalplanes soll die Aufstellung von Windkraftanlagen in konzentrierten Bereichen ermöglicht werden. Gleichzeitig hat die Staatsregierung den Schutz der Bevölkerung durch die Einführung der 10-H-Regelung eingeführt. Aus diesem Schutzgedanken heraus lehnt die Stadt Arnstein im überwiegenden Teil der WK 6 Fläche die Errichtung von Windenergieanlagen ab. Durch den Bebauungsplan „Meilenhöhe“ entsteht ein Solitärstandort für zwei Windkraftanlagen, welcher den Zielen der Landesplanung zuwider läuft.

 

Abwägung:

Im verbindlichen Regionalplan ist das Vorranggebiet WK 5 enthalten, daher entspricht der Bebauungsplan den Zielen der Regional- und Landesplanung.

 

Beschluss:     12 : 4

 

  1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Die Belange der Bundeswehr sind bei der o.a. Maßnahme berührt aber bei einer max. Bauhöhe von 553m üNN nicht beeinträchtigt.

 

Bei der o.a. Maßnahme bestehen bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seitens der Bundeswehr keine Bedenken und Forderungen.

 

Sollte die Höhe 556m üNN überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - nochmals zur Prüfung zuzuleiten.

 

Abwägung:

An der Sach- und Rechtslage hat sich nichts geändert.

Sollte eine Überschreitung der Höhe von 556 üNN angestrebt werden, erfolgt eine vorherige Abstimmung.

 

Beschluss:     12 : 4

 

  1. Regierung von Mittelfranken Luftamt Nordbayern

Unsere Stellungnahme vom 11.10.2016 ändert sich nicht.

Die Regierung von Mittelfranken-Luftamt Nordbayern erhebt gegen den o.a. Planentwurf keine grundsätzlichen Bedenken. Es besteht jedoch folgender Vorbehalt: Im Bauverfahren

muss Windkraftanlagen über 100 m Höhe luftrechtlich zugestimmt werden (vgl. § 14 LuftVG). Insofern darf die Deutsche Flugsicherung GmbH als Gutachterstelle keinen Einwand gegen die zu beurteilende Windkraftanlage erheben. Dies würde zu unserer Versagung der Zustimmung führen. Mit Kennzeichnungsmaßnahmen an Windkraftanlagen über 100 m Höhe (Tages- und Nachtkennzeichnung) muss stets gerechnet werden.

Diese Stellungnahme berücksichtigt nur die Lagebeziehung des Planungsgebietes zu bestehenden oder geplanten zivilen Flugplätzen. Unberücksichtigt bleiben dagegen die Belange von Militärflugplätzen sowie von etwaigen sonstigen fliegerisch genutzten Geländen, die keinen Rechtsstatus als Flugplatz im Sinne des § 6 Luftverkehrsgesetz haben (z. B. Landeflächen für Rettungshubschrauber an Krankenhäusern). Insoweit wird gebeten, sich an die zuständige militärische Luftfahrtbehörde bzw. an den jeweiligen Träger eines evtl. betroffenen Krankenhauses zu wenden.

Die Belange der Schutzbereiche von Flugsicherungseinrichtungen liegen in der Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung in Langen.

 

Abwägung:

Die Deutsche Flugsicherung wird im Zuge des Genehmigungsantrags vom Luftamt Nordbayern beteiligt.

 

Das voraussichtliche Erfordernis von Kennzeichnungsmaßnahmen ist bekannt.

 

Der Hinweis auf die Belange der Schutzbereiche von Flugsicherungseinrichtungen wird zur Kenntnis genommen.

 

Beschluss:     16 : 0

 

  1. Pledoc

Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:

• Open Grid Europe GmbH, Essen

• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

• Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg

• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen

• Viatel GmbH, Frankfurt

Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.

Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.

Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

  1. Kreisjugendring Würzburg

Keine Anregungen und Bedenken,

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

  1. Autobahndirektion Nordbayern

Die Stellungnahme vom 17.10.2016 mit den genannten Auflagen, Bedingungen und Hinweisen wird vollumfänglich aufrecht erhalten.

Das Plangebiet hat einen Abstand von ca. 680m zur Bundesautobahn A7, die geplanten Standorte für Windkraftanlagen sind ca. 750m (WEA2) bzw. ca. 1,2km (WEA1) von der BAB A7 entfernt.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans besteht von Seiten der Au-tobahndirektion Nordbayern Einverständnis, wenn folgende Auflagen, Bedingungen und Hinweise erfüllt werden:

 

1. Mindestabstand Straßenrecht

Unter Bezug auf die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, für Bil-dung und Kultur, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Gesundheit und Pflege vom 19.07.2016 ist entsprechend Nr.7.10.1- Straßenrecht- die Anbauverbotszone und grundsätzlich auch die Anbaubeschränkungszone von Windkraftanlagen einschließlich ihres Rotors mit Rotorblattspitze freizuhalten. Bei Bundesautobahnen ist dies ein Bereich von 100m ab befestigtem Fahrbahnrand.

Bei Tank- und Rastanlagen oder Parkplätzen ein Bereich von 100m ab dem äußersten Fahrbahnrand innerhalb der Anlage.

 

Der erforderliche Mindestabstand gemessen vom Mastmittelpunkt bis zum Fahrbahnrand (= Rand der asphaltierten Fläche) beträgt somit 100m+ Rotorradius.

 

Abwägung:

Die erforderlichen Mindestabstände können problemlos eingehalten werden.

 

2. Mindestabstand wegen Eisabwurf

Windkraftanlagen sind entsprechend Nr.7.10.2 - Eiswurf- generell so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zu einer Gefährdung durch Eiswurf kommt. Nachdem die Gefahr des Eiswurfs von WEA in Bayern grundsätzlich gegeben ist, müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf, wie z.B. Eiserkennungssysteme getroffen werden, die die Windkraftanlage bei Eishang anhalten oder die Rotorblätter abtauen.

 

Abwägung:

Die Anlagen werden mit Eiserkennungssystemen ausgestattet.

 

Entsprechend dem Schreiben der Oberen Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern vom 19.07.2016, Nr.IIB5-4112.79-074/14 ist bei Windkraftanlagen zunächst zu prüfen, ob es sich bei den Standorten um eine besonders eisgefährdete Region handelt.

 

Handelt es sich um keine besonders eisgefährdete Region, gilt: der erforderliche Mindestabstand wegen Eiswurf beträgt gemessen vom Mastmittelpunkt bis zum Fahrbahnrand 1,5x (Nabenhöhe+Rotordurchmesser).

 

Soweit der vorgenannte Abstand wegen Eiswurfgefahr nicht einge-halten werden kann oder die Standorte in einer besonders eisgefährdeten Region liegen, ist für jeden WKA-Standort eine Einzelfallprüfung durch den Sachverständigen zu Funktionssicherung von Einrichtungen, durch die der Betrieb der WKA bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann, vorzulegen. Es ist darauf zu achten, dass im Falle einer ggf. erforderlichen gutachterlichen Stellungnahme auch eine gutachterliche Bewertung des individuellen und kollektiven Eiswurfrisikos für die Verkehrsteilnehmer im konkreten Einzelfall vorgelegt wird.

 

Abwägung:

Der Abstand der Anlagen zur Autobahn übersteigt bei weitem den erforderlichen Sicherheitsabstand, zudem sind die Anlagen mit einem zertifizierten Eiserkennungssystem (BLADEcontrol Ice Detector) ausgestattet, dessen Wirksamkeit von einem Sachverständigen bestätigt wurde.

 

Unter der Voraussetzung, dass das einwandfreie Funktionieren der automatisierten Abschaltung bei Eisbildung sichergestellt ist, kann dann die Straßenbauverwaltung die Zustimmung erteilen.

 

Der Bescheid kann erst erteilt werden, wenn der Straßenbauverwaltung folgende Unterlagen vorliegen:

- Mindestabstand Straßenrecht

- Nachweis über die Einstufung als nicht bzw. als besonders eisgefährdete Region,

  Nachweis durch meteorologisches Gutachten

- Bei besonders eisgefährdeter Region: gutachterliche Stel-lungnahme und Bewertung

  (siehe oben).

 

Abwägung:

Die erforderlichen Mindestabstände können problemlos eingehalten werden.

 

Weiterhin sind die nachfolgenden Auflagen, Bedingungen und Hinweise zu beachten:

 

1.         Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf §33 STVO wird verwiesen.

2.         Beleuchtungsanlagen sind so anzubringen, dass der Verkehrsteilnehmer auf der BAB A7 nicht geblendet wird.

3.         Gegenüber dem Straßenbaulastträger können keine Ansprüche aufgrund von Lärm- oder sonstigen Emissionen geltend gemacht werden.

4.         Die verkehrliche Erschließung, insbesondere im Hinblick auf Großraum- und Schwertransporte, muss Bestandteil des Genehmigungsverfahrens werden.

 

Abwägung:

Es sind keine Werbeanlagen vorgesehen.

 

Die Hinweise bezüglich der Beleuchtungsanlagen, den Lärm- oder sonstigen Emissionen sowie der Nutzung von internen Betriebszufahrten werden zur Kenntnis genommen.

 

Die verkehrliche Erschließung wird im Genehmigungsverfahren nach BImSchG behandelt.

 

Die Autobahndirektion Nordbayern weist darauf hin, dass der grundsätzlichen Nutzung von internen Betriebszufahrten oder provisorischen Ausfahrten von der Autobahn und ihren Nebenanlagen aus verkehrlichen Gründen nicht zugestimmt wird.

 

Hilfsweise tragen wir vor:

Soweit unseren Einlassungen nicht gefolgt wird, sind sie als Widerspruch nach § 7 BauGB zu betrachten.

 

Hinweis:

Diese Stellungnahme berücksichtigt nur öffentlich-rechtliche Belange. Falls die Autobahndirektion Nordbayern als Bundesstraßenverwaltung mit eigenen Grundstücken von der geplanten Aufstellung des BP betroffen ist, bitten wir um gesonderte Mitteilung.

 

Beschluss:     13 : 3

 

  1. Team Orange

Keine Anregungen und Bedenken.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

  1. Regionaler Planungsverband Würzburg

Der Regionale Planungsverband nahm bereits mit Schreiben vom 08.11.2016 zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf Stellung.

 

Hierzu stellten wir fest, dass das Planungsgebiet im geplanten Vorranggebiet WK6 "Nordöstlich Südwestlich Binsbach" liegt und damit dem landesplanerischen Konzentrationsprinzip Rechnung trägt.

 

Die Zwölfte Verordnung zur Änderung des Regionalplans Würzburg (RP 2) betreffend das Kapitel B X "Energieversorgung", Abschnitt 5.1 "Windkraftnutzung" trat am 23.12.2016 in Kraft. Änderungen bezüglich der Festsetzungen (Lage, Abgrenzung) des Vorranggebiets WK6 wurden nicht vorgenommen. Aufgrund der Neunummerierung im Rahmen der Ausfertigung wurde das Vorranggebiet WK 6 in Vorranggebiet WK 5 "Südwestlich Binsbach" umbenannt.

 

Ferner gaben wir entsprechend der Begründung zum Vorranggebiet WK 5 Hinweise auf zu beachtende Fachbelange. So stellten wir fest, dass die Bauleitplanung mit dem Ziel BX5.1.3 im Einklang steht, wenn die zuständigen Naturschutz-, Wasserwirtschafts- und Denkmalschutzbehörden dem Vorhaben zustimmen. Im Ergebnis der erfolgten Abwägung werden aus wasserwirtschaftlicher, naturschutzfachlicher und denkmalpflegerischer Sicht keine Einwände vorgebracht, die der Bauleitplanung grundsätzlich entgegenstehen.

 

Insofern bestehen zu den aktuell ausliegenden Planunterlagen aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Beschluss:  12 : 4

 

23.1Landratsamt Würzburg - Bauplanungsrecht/ Städtebau

Allgemein:

Die Rotorflächen der Windräder (Radius ca. 68 m) befinden sich teilweise außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und der als „Sondergebiet für Windkraftanlagen“ ausgewiesenen Flächen, es wurde bereits angeraten auch die vom Rotor überstrichenen Flächen darzustellen und so anzuordnen, dass sie sich noch innerhalb des Geltungsbereiches und damit auch innerhalb der Flächen für das Sondergebiet befinden.

Diese Aussage wird nachdrücklich wiederholt, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 4 C 3.04 OVG 1 LC 276/02, welches aufführt: „Allerdings sind die äußeren Grenzen des Bauleitplans oder die Grenzen von Baugebieten oder Bauflächen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO) stets von der gesamten Windkraftanlage einschließlich des Rotors einzuhalten.“

Insofern könnte die Abwägung in der Sitzung des Gemeinderates vom 19.01.2017 (siehe Seite 31 der vorgelegten Übersicht) nicht mitgetragen werden.

 

Ratsmitglied Schmid moniert, dass bei der letzten Abstimmung wohl nicht allen klar war, dass die Anlagen derart aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans hinausragen, wie man heute höre. Die letzte Beschlussfassung erfolgte wohl also aufgrund einer unvollständigen Faktenlage.

 

Herr Ettwein erklärt hierzu, dass seinerzeit die Baugrenze für das Fundament festgelegt wurde. An der Situation an sich ändere sich gar nichts. Es werde also vorgeschlagen, den Geltungsbereich entsprechend anzupassen.

 

Ratsmitglied Schmid beantragt zu diesem Punkt eine separate Abstimmung, weil dieser nicht mitgetragen werde.

 

Beschluss zu vorstehender Position „Allgemein“:         10 : 6

 

 

Planzeichnung:

Es wird empfohlen die Zeichnerischen Festsetzungen (Planzeichen) welche momentan als „Zeichenerklärung“ beschriftet sind auch als solche zu titulieren. Aber nur diejenigen, welche auch laut Planzeichenverordnung zeichnerische Festsetzungen innerhalb der Planzeichnung aufgreifen. (Art der baulichen Nutzung/ Baugrenze, Verkehrsfläche/ etc.).

 

Weiterhin wird empfohlen bei der Straßenverkehrsfläche „öffentliche“ oder „private“ zu ergänzen.

 

Es wird empfohlen die unterschiedlichen Nutzungsbereiche mit dem Planzeichen laut Planzeichenverordnung für die „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen“ eindeutig voneinander abzugrenzen.

 

Abwägung:

Die Zeichnerischen Festsetzungen werden als solche tituliert.

 

Da sowohl private als auch öffentliche Verkehrsflächen enthalten sind, soll an der generalisierten Darstellung festgehalten werden.

 

Aufgrund der überlagernden Darstellung der Sondergebietsfläche wird auf eine weitere Nutzungsartenabgrenzung verzichtet.

 

Beschluss:     16 : 0

 

1.         Rechtsgrundlagen:

Es wird empfohlen hier die aktuell gültigen Fassungen mit den aktuellen Daten der Änderungen „zuletzt geändert durch…“ zu ergänzen.

 

Abwägung:

Die Rechtsgrundlagen werden wie gewünscht aktualisiert.

 

Beschluss:     16 : 0

 

2.         Planungsrechtliche Festsetzungen:

2.2.1    Grundfläche:

Es wird empfohlen „…maximal 3.500 m²…“ zu ergänzen.

Weiterhin wird empfohlen die Grundfläche im Textlichen Teil nicht nur für die Fundamente sondern auch für den Mast/Turm der Anlage festzusetzen, da das Fundament auch andere Abmaße aufweisen kann.

 

Abwägung:

Der Zusatz "maximal" wird ergänzt.

Die Grundfläche wird für Fundamente und Turm/ Mast festgesetzt.

 

Beschluss:     16 : 0

 

2.3       Bauweise, Baugrenzen, Stellung der baulichen Anlagen:

Es wird zur Klarstellung empfohlen zusätzlich zur Baugrenze für die Fundamente/ den Turm/ Mast der Anlage auch für die Rotorblätter eine eigene Baugrenze in der Plandarstellung festzusetzen und hierfür entsprechend textlich auszuweisen.

 

Weiterhin wird empfohlen die zusätzlichen Anlagen, welche außerhalb der Baugrenze zulässig sein sollen auch textlich auf den Bereich des Sondergebietes zu beschränken.

 

Abwägung:

Es wird eine eigene Baugrenze für die Rotoren festgesetzt.

Der Empfehlung wird gefolgt.

 

Beschluss:     16 : 0

 

2.4       Nebenanlagen:

Es wird empfohlen diesen Punkt noch einmal zu überprüfen, da die hier aufgeführten Punkte ohnehin durch die Gültigkeit der BauNVO anzuwenden sind. Sollte hier eventuell die Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze geregelt werden? Dann wären die Festsetzungen entsprechend umzuformulieren.

 

Abwägung:

Da die Zulässigkeit der Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen bereits durch die vorherigen Festsetzungen geregelt wird, erfolgt eine Streichung des Punktes

"Nebenanlagen".

 

Beschluss:     16 : 0

 

2.7.6 Externe Ausgleichsflächen:

Es wird empfohlen die gewählten Ausgleichsflächen auch in der Plandarstellung z.B. in einem Extrafenster aufzunehmen, damit nicht nur durch die Flurnummer, sondern auch durch die Darstellung klar wird, welche Flächen in ihrer jetzigen Aufteilung gemeint sind.

 

Abwägung:

Die Ausgleichsflächen und ihre Lage sind in der Begründung in einer Kartendarstellung ersichtlich.

 

Beschluss:     10 : 6

 

3.         Örtliche Bauvorschriften:

3.1.2 Höhe der Anlagen:

Es wird empfohlen hierfür einen festen Bezugspunkt zu nennen, auf den sich die festgesetzte maximale Narbenhöhe bezieht.

 

Abwägung:

Es wird ein Bezugspunkt angegeben.

 

Beschluss:     16 : 0

 

 

23.2     Landratsamt Würzburg - Wasserrecht/ Bodenschutz

Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Einwände.

 

Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurnummern besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

23.3     Landratsamt Würzburg - Immissionsschutz

Seitens des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände. Auf die Stellungnahme vom 25.11.2016 wird verwiesen.

 

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Beschluss:     12 : 4

 

23.4     Landratsamt Würzburg - Naturschutz

Die in der bisherigen Stellungnahme aus Naturschutzsicht formulierten Anmerkungen und Hinweise sind in weiten Teilen beachtet und in die Überarbeitung mit einbezogen.

Lediglich die in der Begründung auf Seite 47 dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung und Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität finden sich bisher nur in der Begründung. Wie bereits schriftlich formuliert, wird zur Sicherstellung der Planung in die Befreiungslage hinein die Darstellung aller aus Artenschutzgründen erforderlichen Maßnahmen als Teil der textlichen Festsetzung gefordert.

 

Ratsmitglied Dernbach ist der Auffassung, dass es zu den Auswirkungen auf Vögel diverse Meinungen gebe. Wieviele Vögel seien durch Windräder betroffen, und welche Population an schutzwürdigen Vögeln gebe es in dem Bereich überhaupt?

 

Herr Ettwein verweist in diesem Zusammenhang auf das Artenschutzgutachten, welches im BImSchV-Verfahren notwendig sei. Das Gutachten erfolge in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden. Ein derartiges Gutachten laufe mehr als ein Jahr, das sei ein heißes Thema. Die Abschlussarbeiten zu dem Gutachten laufen derzeit. Erforderliche Maßnahmen würden in den Bebauungsplan integriert. Diesbezüglich seien ja auch viele Bürgereinwendungen erhoben worden.

 

Ratsmitglied Dernbach fragt sich, wie man Vogelschlag überhaupt verhindern könne – wohl überhaupt nicht…

 

Ein Tötungsrisiko, so Herr Ettwein, habe man immer, auch an Stromleitungen. Im Übrigen berge der Straßenverkehr ein wesentlich höheres Risiko.

 

Ratsmitglied Dernbach fällt es schwer nachzuvollziehen, dass ein fixes Bauteil ein ebenso hohes Tötungsrisiko habe. Das Artenschutzgutachten müsse man sich genau anschauen.

 

Der Vorsitzende erklärt, dass diese Dinge vor Entscheidung über die Rechtskraft vorliegen müssen, sonst könne man keinen Beschluss fassen.

 

Ratsmitglied Weidner kommt auf die Aufzeichnung von Fledermausgeräuschen zu sprechen. Die Anlage könne dann bei entsprechenden Geräuschen abgeschaltet werden.

 

Herr Ettwein fragt, welche Arten dort nachgewiesen seien. Bei einer „Schlaggefährdung“ sei ein Abschaltalgorithmus möglich.

 

Abwägung:

Es erfolgt eine Darstellung aller artenschutzrechtlichen Maßnahmen in den Textlichen Festsetzungen.

 

Beschluss:     12 : 4

 

23.5     Landratsamt Würzburg - Denkmalschutz

a) Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege

 

Hierzu wird grundsätzlich auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 09.11.2016 verwiesen. Die geforderte Visualisierung ist zwischenzeitlich in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege erarbeitet worden und ist inzwischen Bestandteil der Antrags-Unterlagen. Die Untere Denkmalschutzbehörde schließt sich nun auch der Stellungnahme der Fachbehörde an, die nach Auswertung dieser Daten feststellt, dass nach wie vor Beeinträchtigungen des Wirkungsraumes der Wallfahrtskirche Fährbück zu erwarten sind, diese jedoch nicht den Grad der schweren Beeinträchtigungen erreichen werden.

 

b) Belange der Bodendenkmalpflege

 

Im Gebiet zwischen den Ortschaften Markt Rimpar, Gemeinde Hausen/W und der Gemeinde Binsbach ist das Vorkommen von zahlreichen Bodendenkmälern (Art. 1 Abs. 4 DSchG) bekannt. In der näheren Umgebung zu dem überplanten Areal befinden sich kartiert folgende Denkmäler:

 

           D-6-6025-0028: Siedlung der Linearbandkeramik, des Mittelneolithikums, der

                             jüngeren Latènezeit und vermutlich der Hallstadtzeit.

           D-6-6026-0011: Siedlung der Linearbandkeramik und Urnenfeldzeit.

           D-6-6026-0302: Siedlung der Linearbandkeramik.

 

Wegen der Dichte an bekannten Bodendenkmälern in der Umgebung und wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes sind im Geltungsbereich des Bebauungsgebietes weitere Bodendenkmäler zu vermuten.

 

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und auch falls außerhalb des Geltungsbereichs Erdarbeiten für erforderlich erachtet werden, ist eine Erlaubnis aufgrund Art. 7 DSchG erforderlich. Ein Hinweis auf die „Generalklausel“ Art. 8 DSchG ist im gegebenen Fall nicht ausreichend.

 

Anmerkung:

Laut Ausführung in Nr. 20 der Anregungen zum Bebauungsplan „Windkraft Meilenhöhe Gramschatz“ – Abwägung/Beschluss des GR – Bodendenkmalpflegerische Belange, soll die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 DSchG (sog. Grabungs-erlaubnis) mit Schreiben vom 22.11.2016 unter Beachtung von Auflagen erteilt worden sein. Die Existenz einer Erlaubnis kann nicht nachvollzogen werden.

 

Ratsmitglied Dernbach fragt, wer für diese Stellungnahme verantwortlich sei. Ratsmitglied Schmid ergänzt, dass es sich um zwei Belange handle, die Bau- und Bodendenkmalpflege.

 

Herr Ettwein erklärt, dass eine fehlende denkmalschutzrechtliche Erlaubnis keine Auswirkungen für den Bebauungsplan habe, dann aber für die Bauausführung. Ein kartiertes Bodendenkmal sei im betreffenden Bereich nicht vorhanden.

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wurde bereits beantragt.

Bei dem Schreiben handelt es sich um die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, die Erteilung der Erlaubnis durch das Landratsamt Würzburg stehe noch aus.

 

Beschluss:     12 : 4

 

23.6     Landratsamt Würzburg – Gesundheitsamt

Auf die Äußerung zur Planfassung vom 19.07.2016 wird verwiesen:

 

Aus gesundheitlich-hygienischer Sicht wird wie folgt Stellung genommen:

Sofern die unter Punkt 7 des Umweltberichts in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführten Beurteilungskriterien erfüllt bzw. beachtet werden, besteht aus Sicht des Gesundheitsamtes bei dem o.g. Vorhaben Einverständnis.

 

Auf die Zusammenfassung des beigefügten Gutachtens des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wird weiterhin verwiesen und sie sollte ebenfalls beachtet bzw. entsprechend umgesetzt werden. Ein Abstand zur nächsten Wohnbebauung von mindestens der 10-fachen Höhe der am höchsten geplanten Windkraftanlage soll hier jedoch unbedingt eingehalten werden. Die Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Würzburg ist hier ebenfalls gutachterlich anzuhören.

 

Ratsmitglied Weidner hat ein Sortierungsproblem mit verschiedenen Unterlagen. Sicher sei über Infraschall gesprochen worden, er schaffe es aber nicht, das jetzt herauszusuchen. Eine gleiche Reihenfolge wäre besser. Es wäre sicher interessant, was das Gesundheitsamt zum Thema Infraschall sage. Er halte das Thema nämlich noch nicht für ausdiskutiert.

 

Das Thema Infraschall, so Herr Ettwein, komme später noch. Der Auftrag vom letzten Mal sei noch nicht erteilt, man könne unmöglich eine Studie erstellen.

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Stellungnahme wird auf den Min-destabstand zur Wohnbebauung hingewiesen.

 

Die Abstände von der 10- fachen Höhe der Windräder können nicht eingehalten

werden.

Der geringste Abstand zur Wohnbebauung beträgt mind. 1.300 m.

Die Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes äußerte keine Bedenken.

 

Beschluss:     12 : 4

 

 

Herr Ettwein erklärt, dass es damit sein Bewenden mit den Stellungnahmen der Behörden habe. Das Landesamt für Denkmalpflege habe sich nicht noch einmal zu Fährbrück geäußert, sondern eine Visualisierung vorgenommen; man hielt es offenbar nicht für notwendig, eine erneute Stellungnahme abzugeben.

 

Die nachfolgenden Bürgereinwendungen seien sachlich zusammengefasst.

 

  1. 378 Bürgereinwendungen

 

„Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Vorentwurf des Bebauungsplanes "Windkraft Meilenhöhe Gramschatz.

Meinen Widerspruch möchte ich durch folgende Argumente verdeutlichen:

 

1. Die Abstände der Windräder zu den Ortschaften Gramschatz und Binsbach unterschreiten die durch die 10-H Regelung vorgegebenen Abstände, die von der Bayerischen Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung beschlossen wurden. Da die Windräder mit einer Gesamthöhe von 221 Metern noch größer als die in der Umgebung bereits vorhandenen sind, vergrössern sich auch die negativen Auswirkungen, so dass die 10-H Regelung unbedingt eingehalten werden muss.

 

2. Der Standort für die Windräder befindet sich direkt neben dem Wasserschutzgebiet und dem Gramschatzer Brunnen. Laut Wasserwirtschaftsamt können negative Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu 100 % ausgeschlossen werden. Ausserdem hat der Markt Rimpar vor kurzem Pläne zur Erweiterung des Wasserschutzgebietes vorgestellt. Deshalb halte ich die Planung von Windrädern in diesem Bereich für unverantwortlich.

 

3. Die Meilenhöhe wird von vielen, zum Teil streng geschützten, Vogelarten bevölkert. Dies sind unter anderem Rotmilan, Wiesenweihe, Kornweihe, Schwarzspecht, Kiebitz, Silberreiher, Mäusebussard und verschiedene Fledermausarten, die durch die Windräder in Ihrem Bestand gefährdet werden.

Der Brutplatz des Rotmilans befindet sich in weniger als 1.500m Entfernung und der der Wiesenweihe in weniger als 1.000m. Die Kornweihe brütet sogar direkt im geplanten Gebiet. Diese Brutplätze sind im Umweltbericht gar nicht aufgeführt! Desweiteren sind die geplanten Ausgleichsflächen zu klein geplant.

 

4. Die Auswirkungen von Infraschall durch die Windräder sind bisher nicht ausreichend wissenschaftlich geklärt worden und ich befürchte gesundheitliche Auswirkungen. Dies insbesondere da die Abstände gemäss der 10-H Regelung nicht eingehalten werden. Die Situation ist vergleichbar mit den lange Zeit als unbedenklich eingestuften Hochspannungsleitungen, bis letztlich der wissenschaftliche Beweis für die negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf Mensch und Tier erfolgte.

 

5. Die Windräder haben aufgrund ihrer immensen Größe (ca. 7x so hoch wie unser Kirchturm) eine negative Auswirkung auf das Landschaftsbild und eine optisch bedrängende Wirkung auf mich. Eine unverhältnismässige Beeinträchtigung liegt auch deshalb vor, da bereits zahlreiche Windräder in der Umgebung stehen und Gramschatz dann komplett mit Windrädern umzingelt ist. Damit wird der Charakter dieser Landschaft und des Gramschatzer Waldes mit seiner Erholungsfunktion völlig zerstört. Da es sich um keine konzentrierte Fläche handelt wird die Landschaft weiter "verspargelt" und verschandelt. Manche Regionen werden bereits als "Energielandschaft" bezeichnet- und nicht mehr als Kulturlandschaft. Auch unsere Landschaft ist schützenswert und nicht nur die im Süden von Bayern.

 

6. Durch die sich drehenden Rotoren ergibt sich eine ständige Unruhe im Landschaftsbild, die durch die blinkenden Signallichter noch weiter erhöht wird. Zudem befürchte ich gesundheitliche Auswirkungen aufgrund von Lichtreflexionen und Schattenwurf (Stroboskopeffekt) der riesigen Rotoren.

 

7. Die Windhöffigkeit im betroffenen Gebiet ist für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen mehr als fragwürdig und zumindest grenzwertig. Die durch meine Steuergelder finanzierten Subventionen für erneuerbare Energien werden für unsinnige Zwecke missbraucht.

 

Herr Ettwein kommt auf den Infraschall zu sprechen, das sei ja schon beim letzten Mal ein großes Thema gewesen. Dazu gebe es unterschiedliche Studien. So habe die Landesanstalt für Umwelt und Naturschutz Baden-Württemberg lange Zeit entsprechende Studien gefertigt. Ab einer gewissen Lautstärke sei wohl eine Schädlichkeit anzunehmen. Anhand einer Grafik zeigt Herr Ettwein, dass sich der Infraschall ab einer gewissen Entfernung aber unterhalb der Wahrnehmungsgrenze befinde. Das sei ein sehr schwieriges Thema. Insgesamt erscheint aber die Studie der Landesanstalt als plausibel und jedenfalls ohne wirtschaftliche Interessen.

 

Ratsmitglied Dernbach führt aus, dass ein Kollege von ihm in Uettingen wohne. Der habe bestätigt, dass man dort bei bestimmten Windverhältnissen ein „komisches Geräusch“ höre.

 

Herr Ettwein antwortet, dass man Infraschall nicht höre, sondern spüre.

 

Ratsmitglied Weidner möchte den Link für die angesprochene Studie im Protokoll vermerkt haben.

 

Ratsmitglied Schmid konstatiert, dass man sich hier in Bayern befinde; gebe es auch vom bayerischen Landesamt eine entsprechende Studie, die eventuell Widersprüche zur baden-württembergischen aufweise?

 

Herr Ettwein verneint dies; das Land Bayern verweise auf die Studie aus Baden-Württemberg.

 

Ratsmitglied Schmid fragt weiter nach den Signallichtern. Es sollte geprüft werden, ob diese verzichbar seien – wurde das geprüft? Damit wäre die Argumentation „blinkende Signallichter“ aus der Welt. Man werde das zur Forderung erheben: „Ohne rot blinkende Lichter“, die ausführende Firma soll eine andere Technik verwenden.

 

Herr Ettwein bezeichnet dies zwar als technisch möglich, aber erst bei Windparks ab vier Anlagen als rentabel.

 

Ratsmitglied Bötsch meint, dass Infraschall durch andere Einflüsse in der Umgebung ohnehin vorhanden sei.

 

Herr Ettwein kann die so bezeichnete „Unruhe im Landschaftsbild“ nachvollziehen, eine solche sei wahrnehmbar. Man brauche eine bedarfsgerechte Befeuerung.

 

1. Bürgermeister Losert stimmt dem zu, das sollte so umgesetzt werden.

 

Bezüglich des wirtschaftlichen Betriebs der Anlagen ist Ratsmitglied Weidner der Auffassung, dass es zum jetzigen Zeitpunkt noch gar kein Ertragsgutachten geben könne; es wäre interessant, wer so etwas heute schon wisse.

 

Herr Ettwein erklärt, dass die Grenzwerte für Lärm und Beschattung deutlich unterschritten werden. Ab 1 km Entfernung seien keine Beeinträchtigungen mehr zu erwarten, nach dem Gutachten könnten die Anlagen komplett laufen.

 

Abwägung:

Mit Hilfe der konkreten Bauleitplanung ist eine Reduzierung der Abstände der 10-H-Regelung zulässig.

 

Die Planung findet in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt statt, bei ordnungsgemäßem Betrieb sind keine negativen Auswirkungen auf den Grundwasserkörper zu befürchten.

 

Die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die geschützten Tierarten in ihrem Bestand von dem Vorhaben nicht gefährdet sind.

 

Aktuelle Studien der Landesanstalt für Umwelt und Naturschutz Baden Württemberg zur Untersuchung der Auswirkungen des von WEA erzeugten Infraschalls auf den Menschen konnte unterhalb der Hörschwelle keine Wirkungen auf den Menschen nachweisen.

 

Die blinkenden Signallichter sind hauptsächlich bei Dunkelheit wahrnehmbar. Es wird eine bedarfsgerechte Befeuerung festgesetzt.

 

Anhand zweier unabhängiger Ertragsgutachten wurde der wirtschaftliche Betrieb der Anlagen sichergestellt, so dass die Windhöffigkeit für den Betrieb der Anlagen ausreichend ist.

 

Beschluss:     12 : 4

 

 

  1. 1 Bürgereinwendung

 

Binsbach ist bereits mehrfach mit Emissionen verschiedenster Störquellen belastet .So sind bei ungünstigen Windverhältnissen (Windrichtung) die Anfahrgeräusche der LKW ' s und der Motorräder der naheliegenden Tank- und Raststätten, sowie die Abrollgeräusche der Züge der Bahnstrecke Gänheim- Mühlhausen zu hören . Des Weiteren sind wir durch einen riesigen Mobil -Funkmasten, welcher ebenfalls nur wenige hundert Meter nach dem Ortsende steht, einer nicht unerheblichen Strahlenbelastung ausgesetzt.

Dreiviertel unserer Ortschaft ist bereits von Windrädern umgeben .Diese Windräder stehen zwar in akzeptabel Entfernungen, als störend wirken jedoch die vielen Blicklichter in den Abend und Nachtstunden .Zusammen ergeben diese Störquellen erhebliche Immissionen auf uns Menschen und den Tieren. Eine weitere Häufung der Immissionen muss daher tunlichst vermieden werden.

 

Die für den BP erstellten Schall- und Schattengutachten berücksichtigen nicht die erwähnten Mehrfachbelastungen, den wir Binsbacher Bürger ausgesetzt sind. Die Abwägung und der Beschluss des GR sind somit unzureichend und falsch.

 

Da die geplanten Windräder die l0-H-Abstände zu den Ortschaften Binsbach und Gramschatz deutlich unterschreiten (Binsbach l500m, Gramschatz 1600m), sehe ich ein  erhebliches Risiko im erzeugten Infraschall der Anlagen. Die l0-H Regelung wurde von der Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung beschlossen. Diese Schutzmaßnahme wird durch den B-Plan in einer verantwortungslosen Art und Weise unterlaufen. Die Verantwortungslosigkeit ist deshalb so schwerwiegend, da die Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen und den Tieren noch nicht ausreichend erforscht sind. Für jeden politischen und kommunalen Entscheidungsträger, der Verantwortung in Bezug auf Windkraft trägt, sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass er sich mit dieser Thematik beschäftig und sich entsprechende Kompetenz aneignet. Die "alten" Abstände auf die sich auch Rimpar noch bezieht, wurden bei Nabenhöhen von 50-70m geboren. Die Nabenhöhe der geplanten Windräder ist 153m, dies ist mehr als das Doppelte. Die bei der Bewertung der Schallimmissionen angewandte TA-Lärm und die DIN 45680 sind völlig ungeeignet, da hier die Pegel in dBA gemessen werden. Bei der dBA-Messung werden die niederfrequenten nichthörbaren Pegelwerte weitestgehend außer Betracht gelassen. Es sind aber genau diese niederfrequenten Druckwellen, die uns Menschen und auch die Tiere belasten. Genau aus diesem Grund läuft derzeit ein Novellierungsverfahren zur DIN 45680 für die Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen. Die Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall" des Bundesumweltministeriums untersucht seit 2011, wie Infraschall und seine medizinischen Wirkungen gemessen und beurteilt werden können. Abschlussergebnisse stehen jedoch immer noch aus. Bereits jetzt ist aber ein Ergebnis sicher: dass erst 2000m Abstand zur Windkraft Emissionsquelle eine größere, aber nicht absolute Sicherheit vor emissionsbedingten Gesundheitsschäden bietet. Betrachtet man einige exemplarische Untersuchungsergebnisse, wird deutlich, dass Infraschall ab gewissen Pegelhöhen vielfältige negative Auswirkungen auf den menschlichen Körper haben kann. Die negativen Auswirkungen von Infraschalleinwirkungen betreffen vor allem die Bereiche Herz-Kreislaufsystem, Konzentration und Reaktionszeit, Gleichgewichtsorgane, das Nervensystem und die auditiven Sinnesorgane. Genau aus diesen Gründen hat Belgien den Bau von weiteren neuen Windkraftanlagen bis zur endgültigen Klärung der Thematik zurückgestellt. Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass das Vorhaben von Rimpar im höchstem Maße verantwortungslos gegenüber den Menschen und den Tieren ist. Leider wird es auch so sein, dass die heutigen Entscheidungsträger die Auswirkungen von morgen nicht mehr verantworten müssen. Für mich muss ein verantwortungsbewusster Gemeinderat zu der Überzeugung kommen, dass diese Windräder niemals gebaut werden dürfen.

Dass das Projekt im höchstem Maße umstritten ist, zeigen auch die Einwendungen zur WK6 in den beiden Anhörungsverfahren Bx 5.1 zum Regionalplan Würzburg 2.

- Landratsamt Main-Spessart

- Unter Naturschutzbehörde

- Stadt Arnstein

- Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

- Bund Naturschutz in Bayern

Und zur besonderen Beachtung: 409 Private Einwendungen

 

Der in der Abwägung gemachte Hinweis auf den Artikel 82 Abs.1 BayBO ist formell zwar richtig, es wird aber auch bei der hier ausgenutzten Möglichkeit einer Bauleitplanung der Hinweis auf den Bürgerkonsens gemacht. Der Bürgerwille wird vom GR jedoch völlig missachtet und dies ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Bezüglich des Hinweises auf die Bewertung der Immissionen weiß jeder kompetente Entscheidungsträger, dass die derzeit noch gültigen Gesetze für die geplanten Monsterwindräder nicht mehr richtig sind. Deshalb ist hier die gemachte Abwägung im höchsten Maß verantwortungslos. Die in der Abwägung genannte Studie von der Landesanstalt für Umwelt und Naturschutz Baden Württemberg ist eine einseitige Betrachtungsweise. Es gibt bezüglich des Infraschalls ebenfalls Studien die eine Auswirkung auf Mensch und Tier bestätigen. Dass noch keine Auswirkungen nachgewiesen werden konnten, heißt nicht, dass es diese nicht gibt. Leider ist hier die Forschung noch nicht zu einer entsprechenden Aussage in der Lage. Eine derart oberflächliche Abwägung im BP zeigt die Inkompetenz und ein weiteres Mal die Verantwortungslosigkeit des Entscheider-Gremiums.

 

Die Regionalplanung für Windkraft mit den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten wurde auch deshalb gemacht, dass Solitärstandorte nicht entstehen. Auf-grund der Problematik mit dem Wasserschutzgebiet und der Streichung von WK27 (alte Bezeichnung) würde mit diesem Projekt genau ein solcher Standort mit nur zwei WKA's generiert werden.

 

Eine im 10-H-Gesetz geforderte Prüfung auf alternative Standorte wurde nicht gemacht. Im Regionalplan werden die beiden Flächen WK5 und WK35 nahezu gleich bewertet. Bezüglich der WK35 besteht jedoch absoluter Bürgerkonsens. Entgegen der WK5 mit 409 Bürger-Einsprüchen gibt es zur WK35 keinen einzigen Einspruch. Somit wäre diese Fläche durchaus eine Alternative.

 

Da die von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) im "Helgoländer Papier " vorgegebenen Abstände nicht eingehalten werden, ist eine nochmalige grundsätzliche Überprüfung des Artenschutzes notwendig. Dies ist auch deshalb notwendig, weil sich die Gegebenheiten bezüglich der Vogelarten zur letzten "veralteten" Erhebung verändert haben. Dies betrifft die Rotmilane, die seit zwei Jahren in einem Abstand von weniger als 1500 Meter von den Windrädern brüten. Als Segelflieger nutzen die Rotmilane genau das für die Windräder geplante Gebiet für Ihren Aufstieg. Zudem befinden sich die Brutplätze der Wiesenweihe und des Schwarzspechtes innerhalb eines 1000 Meter Radius. Weiterhin grenzen die Windräder direkt am FFH Gebiet an. Die Meilenhöhe wird auch von vielen schlaggefährdeten Mäusebussarden und Fledermausarten bevölkert. Mäusebussarde und Rotmilane sind durch die Windenergie potenziell in ihrem Bestand gefährdet .Gelegentlich ist auch der Silberreiher auf der Meilenhöhe anzutreffen.

 

Die zu diesem Punkt getroffene Abwägung beruht weiterhin auf der veralteten Erhebung. Aufgrund der Umzingelung des Gebietes mit Windkraftanlagen findet eine permanente Umsiedlungsflucht der gefährdeten Vogelarten in Richtung Meilenhöhe statt.

 

Ratsmitglied Weidner verwahrt sich gegen den in dieser Stellungnahme verwendeten Ton und die Wortwahl „Inkompetenz“ und „Verantwortungslosigkeit“. Er weise das mit allem Nachdruck zurück, man diskutiere hier sehr ernsthaft über die Angelegenheit. Der Ton sei insgesamt inakzeptabel.

 

Abwägung:

Die angefertigten Schall- und Schattengutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte für alle Siedlungseinheiten unterschritten werden.

 

Als Vorbelastungen sind nach den Anforderungen der TA- Lärm weitere WEA und Gewerbeemittenten zu betrachten, im vorliegenden Fall wird keine Vorbelastung mit einbezogen.

 

Die im Artikel 82 Abs.1 BayBO verankerte 10-H-Regelung ist vom Gesetzgeber als Einschränkung der Privilegierung von Windkraftanlagen im unbeplanten Außenbereich (§ 35 Abs.1 Nr.5 BauGB) erlassen wurden, jedoch nicht zur Formulierung eines allgemein-gültigen Mindestabstands zu Wohngebäuden.

 

Für die Bewertung der Immissionen sind die aktuell gültigen Gesetze und Richtlinien maßgebend.

 

Aktuelle Studien der Landesanstalt für Umwelt und Naturschutz Baden Württemberg zur Untersuchung der Auswirkungen des von WEA erzeugten Infraschalls auf den Menschen konnte unterhalb der Hörschwelle keine Wirkungen auf den Menschen nachweisen.

 

Der Regionalplan wurde am 23.12.2016 verbindlich erklärt, das Vorranggebiet WK5 ist darin enthalten.

 

Der Gemeinderat hat sich an aktuell geltendes Recht zu halten.

 

Siehe Stellungnahme Nr.22 des Regionalen Planungsverbands, der bestätigt, dass die Planung dem landesplanerischen Konzentrationsprinzip Rechnung trägt.

 

Für das Vorbehaltsgebiet WK 35 sind laut Regionalplan größere artenschutzrechtliche Bedenken zu erwarten (Nachweise kollissionsgefährdeter Tierarten).

 

Die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) kommt zu dem Ergebnis, dass die geschützten Tierarten in ihrem Bestand von dem Vorhaben nicht gefährdet sind.

 

Eine Beurteilung zu den Methodenstandards und den Erfassungen, die der saP zugrunde liegen, obliegen den zuständigen Naturschutzbehörden.

 

Beschluss:     12 : 4

 

 

  1. 5 Bürgereinwendungen

 

1.         Die Meilenhöhe Gramschatz ist kein idealer Standort für WEA und erfordert deshalb die gigantische Höhe der geplanten Windräder von 221 m, wodurch der in der 10H-Regel zum Schutz der Bevölkerung vorgesehene Abstand zur Wohnbebauung um mehr als 30 % unterschritten wird. Dies führt zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden der Einwohner von Binsbach und Gramschatz, die durch den Bebauungsplan vielleicht legalisiert, aber keinesfalls legitimiert wer-den kann. Deshalb sollten Standort und Bebauungsplan unbedingt aufgegeben werden.

2.         Die geplante WEA Meilenhöhe Gramschatz wie das gesamt Subventionsunwesen der EEG befriedigen v. a. das Gewinnstreben und die Profitgier Einzelner, bes. von Großinvestoren, zu Lasten der Allgemeinheit. Gewinne erden privatisiert, finanzielle Kosten und (gesundheits-) schädliche Auswirkungen werden sozialisiert, d.h. auf die Mehrheit der Bevölkerung abgewälzt. Dies trifft besonders die materiell Schwächeren und Schwächsten der Gesellschaft, da sie sich einerseits mangels eigener Mittel gar nicht beteiligen und an den Gewinnen partizipieren können, andererseits aber wegen unausweichlicher Abhängigkeit von elektrischer Energie dazu verdammt sind, über ihre Stromrechnung den Reibach Dritter mitzufinanzieren.

Das ist in hohem Maße unsozial, die WEA Meilenhöhe Gramschatz ist deshalb ebenso abzulehnen wie das gesamte EEG-Subventionskonzept in seiner derzeitigen Form.

3.         Zudem ist ein wirtschaftlicher Betrieb an diesem Standort wegen der geringen Windhäufigkeit mehr als fragwürdig, die zahlreichen in der Region bereits vorhandenen Windräder stehen mangels Wind oder wegen eines gleichzeitig bestehenden Überangebots an elektrischer Energie aus Sonne u./o. Wind häufig still, so dass nur weitere Subventionen aus unseren Steuergeldern und Stromrechnungen sinnlos missbraucht und verschwendet würden.

4.         Ein unkompensierter Wertverlust unseres Wohn- und Grundeigentums durch die negativen Auswirkungen der geplanten WEA ist absehbar, aber nicht akzeptabel und durch Verzicht auf diese unsinnige WEA vermeidbar.

5.         Der Bebauungsplan „ Windkraft Meilenhöhe Gramschatz“ konterkariert den derzeit gültigen Flächennutzungsplan des Marktes Rimpar. Das vorgesehene WA-Gebiet nördlich de Hausener Straße wird dadurch faktisch obsolet, der Flächennutzungsplan somit ad absurdum geführt und zur Makulatur. Dies läuft der gemeindlichen Entwicklung, insbesondere des Ortsteils Gramschatz, bei einer allfälligen Aufstellung eines sinnvollen Bebauungsplans in Richtung einer Dorfabrundung eindeutig zuwider.

Die im Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung bes. bedeutsame, ausdrückliche Empfehlung des Gesundheitsamtes Würzburg vom 11.11.2016 : „…Ein Abstand zur nächsten Wohnbebauung von mindestens der 10-fachen Höhe der am höchsten geplanten Windkraftanlage soll hier jedoch unbedingt eingehalten werden…“ wurde in der Beschlussfassung vom 19.01.2017 nur zur Kenntnis genommen, aber nicht ausreichend diskutiert und gebührend gewürdigt, schon gar nicht berücksichtigt und umgesetzt.

6.         Wie den Tabellen und Graphiken des Umweltberichts zum Bebauungsplan zu entnehmen ist, erreicht die obere Vertrauensbereichsgrenze der Schallimmission an einigen Berechnungspunkten mit 33 bzw. 34 db(A) fast bzw. genau den dort gültigen reduzierten Immissionsrichtwert von 34 db(A) , d.h. ist grenzwertig. Bedenklich und u.E. nicht zumutbar. Da es sich bei den angegebenen Daten um die Berechnungen eines Gutachtens im Auftrag des Investors resp. Planungsbüros handelt, hätte zumindest ein unabhängiges Zweitgutachten eingeholt werden müssen.

 

7.         Das Phänomen Infraschall du dessen gesundheitlichen Auswirkungen auf die Menschen in der näheren Umgeben von WEA findet in der Begründung zum Bebauungsplan überhaupt keine Beachtung. Die in der GR-Sitzung vom 19.01.2017 mehrfach vorgebrachte Behauptung, es lägen kaum wissenschaftliche Untersuchungen zu den Auswirkungen von Infraschall vor, entspricht nicht der Wahrheit.

Intensive Literaturrecherche im internationalen medizinischen Schrifttum fördert zahlreiche Studien zutage, die beträchtliche Risiken für die menschliche Gesundheit nahelegen, tw. Sogar durch tierexperimentelle Resultate und histopathologische Befunde belegen. Eine Expertenkommission am Robert-Koch-Institut kam bereits 2007 zu dem Ergebnis, dass Gesundheitsschäden durch Infraschalleinwirkung zu befürchten seien.

8.         Die zur Bewertung des Schattenwurfs herangezogene Kenngröße „Schattendauer“ ist keine angemessene und geeignete Beurteilungsgröße, sondern im Gegenteil irreführend, da sie den Schattenwurf über die Zeit integriert und den sog. Stroboskopeffekt vollkommen außer Acht lässt. Die tatsächlichen Zeiten, in denen Schlagschatten in rhythmischen Intervallen auftreten, sind demnach um ein Vielfaches länger als die angegebenen Dauerschattenzeiten, die Belästigung und gesundheitliche Beeinträchtigung durch den periodischen Wechsel von Licht und Schatten ist überdies per se wesentlich gravierender als durch Dauerschatten.

9.         Die Bedeutung der Bienen für den Erhalt der Vegetation und unserer pflanzlichen Lebensgrundlagen ist ebenso unbestreitbar wie die Funktion von Sonne, Licht und Schatten für deren Orientierung. Die negativen Auswirkungen der WEA, v.a. wieder des Stroboskopeffekts, auf Ethologie und Physiologie der Bienen und ihre davon abhängige Leistung sind weder ausreichend untersucht noch überhaupt im Bebauungsplan berücksichtigt.

10.       Von uns mit Schreiben vom 09.11.2016 im Einspruch gegen den vorläufigen Bebauungsplan Windkraft Meilenhöhe Gramschatz vorgebrachte Einwände wurden bei Beratung und Beschlussfassung des GR in der Sitzung am 19.01.2017 nachweislich unterschlagen, ob versehentlich oder absichtlich, sei vorläufig dahingestellt.

Jedenfalls ist damit eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nicht mehr gegeben, der vorliegende Bebauungsplan „ Windkraft Meilenhöhe Gramschatz“ somit hinfällig.

11.       Außerdem basieren der der Bevölkerung – und wohl auch den zuständigen Behörden und Trägern öffentlicher Belange – vorgelegte Vorentwurf des Bebauungsplans und die zugehörige Begründung eindeutig nicht auf dem Flächennutzungsplan des Marktes Rimpar in der aktuell gültigen Fassung; insbes. das geplante WA-Gebiet nördlich der Hausener Straße ist u.a. in den Berechnungen und ihren kartographischen Darstellungen von Schattenwurf, Schalleinwirkungen, etc. nicht verzeichnet. Somit wurden der Bevölkerung, den Behörden und TöB falsche Grundlagen zur Beurteilung und Geltendmachung von Einwänden und Bedenken vorgelegt.

Das Verfahren kann folglich nicht als ordnungsgemäß betrachtet werden und der vorliegende Bebauungsplan als Ergebnis dieses Verfahrens keine rechtliche Geltung erlangen.

12.       Schließlich wurde bei allen Beschlüssen des Gemeinderats. Die den Be-bauungsplan „ Windkraft Meilenhöhe Gramschatz“ betreffen - Aufstellungsbeschluss am 17.09.2015, Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Beschluss zur vorgezogenen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am 21.07.2016, Beschlussfassung am 19.01.2017 - § 49 Abs. 3 GO im Zusammenhang mit § 49 Abs. 1 GO gröblich und systematisch missachtet. Dort heißt es: „Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten“.

Demnach steht es keinesfalls dem Bürgermeister zu, in Trump-Manier zu dekretieren, bei ihm selbst und den übrigen an der „Bürgerwindpark Jobsthaler Höhe eG i.G.“ beteiligten GR-Mitgliedern „bestehe….keine persönliche Beteiligung nach Art. 49“ GO:

Dies ist ein selbstherrlicher Akt der Selbstermächtigung und Selbstbedienung und als solcher nicht mehr nur als geringfügiger Verstoß gegen eine banale Vorschrift zu werten, sondern als eklatante Verletzung des fundamentalen und ehernen Prinzips der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung, dass niemand über Recht und Gesetz steht oder sich darüber erheben darf.

Der Bebauungsplan „ Windkraft Meilenhöhe Gramschatz“ beruht somit auf eindeutig rechtswidrigen Voraussetzungen und kann und darf deshalb auch keinesfalls Rechtgültigkeit erlangen, sonder sollte umgehend ad acta gelegt werden.

 

Herr Ettwein erklärt, dass es sich bei Meinungen wie „Profitgier“ usw. um rein persönliche Meinungen handle, die könne man nicht abwägen. Die Bürgergenossenschaft sei die richtige Form, die gewählt wurde.

 

Die Frage der Rentabilität sei eine reine Investorensache.

 

1. Bürgermeister Losert erklärt, dass es sich bei der Fläche im Flächennutzungsplan um eine W-Fläche handle, es bestünden aber noch keine konkreten Planungsabsichten für ein Wohngebiet. Herr Ettwein verweist hierzu auf die Aussagen des Landratsamtes zum Immissionsschutz.

 

Ratsmitglied Weidner möchte von Herrn Ettwein die Schattenwurfgrafik haben, die er das letzte Mal als Bild präsentiert habe.

 

Die Frage der persönlichen Beteiligung, so Herr Ettwein, sei mit der Kommunalaufsicht geklärt.

 

Abwägung:

Nach den Winddaten des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi) herrschen an der Meilenhöhe gute Wind-geschwindigkeiten für die Windenergienutzung.

 

Durch die Organisationsform der Bürgerenergiegenossenschaft besteht für die ört-liche Bevölkerung die Möglichkeit, sich an dem Projekt finanziell zu beteiligen.

 

Nach den Winddaten des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi) herrschen an der Meilenhöhe gute Wind-geschwindigkeiten für die Windenergienutzung.

 

Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan ist eine Windkraftkonzentrationszone enthalten.

 

Der obere Vertrauensbereich stellt einen Sicherheitspuffer zu den gesetzlichen Richtwerten der TA- Lärm dar.

 

Das Gutachten wurde von einem unabhängigen Gutachter angefertigt.

 

Aktuelle Studien der Landesanstalt für Umwelt und Naturschutz Baden Württemberg zur Untersuchung der Auswirkungen des von WEA erzeugten Infraschalls auf den Menschen konnte unterhalb der Hörschwelle keine Wirkungen auf den Menschen nachweisen.

 

Bei der Kenngröße "Schattendauer" handelt es sich um die Zeit, in der ein Immissionsort Schatten ausgesetzt ist. Es handelt sich also nicht um Dauerschattenzeiten sondern um Zeiten, in denen der Immissionsort Schatten ausgesetzt ist.

 

Eine Beeinflussung von Bienen durch Windkraftanlagen ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen.

 

Sämtliche Einwände wurden ordnungsgemäß in der Sitzung behandelt.

 

Bei dem Schall- und Schattengutachten handelt es sich um ein externes Gutachten, dessen Ergebnis lediglich im Bebauungsplan dargestellt wird. Die Beurteilung der Gutachten erfolgt durch die zuständige Immissionsschutzbehörde.

 

Es wurde vorab mit der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Würzburg) abgeklärt, ob eine persönliche Beteiligung gem. Art. 49 GO vorliegt, wenn Gemeinderäte in der Genossenschaft vertreten sind- dies ist nach Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht der Fall.

 

Beschluss:     12 : 4

 

  1. 82 Bürgereinwendungen

 

Die Windräder haben aufgrund ihrer immensen Größe( ca.7 mal so hoch wie unser Kirchturm) eine negative Auswirkung auf die Ortsansicht. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung liegt auch deshalb vor, da bereits zahlreiche Windräder in der Umgebung stehen. Damit wird der Charakter dieser Landschaft und des Gramschatzer Waldes mit seiner Erholungsfunktion völlig zerstört. Da es sich um keine konzentrierte Fläche handelt wird die Landschaft weiter "verspargelt" und verschandelt. Manche Regionen werden bereits als "Energielandschaft" bezeichnet- und nicht mehr als Kulturlandschaft. Auch unsere Landschaft ist schützenswert und nicht nur die im Süden von Bayern.

Die Auswirkungen von Infraschall durch die Windräder sind bisher nicht ausreichend wissenschaftlich geklärt worden und ich befürchte gesundheitliche Auswirkungen. Dies insbesondere da die Abstände gemäß der 10-H Regelung nicht eingehalten werden. Die Situation ist vergleichbar mit den lange Zeit als unbedenklich eingestuften Hochspannungsleitungen, bis letztlich der wissenschaftliche Beweis für die negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf Mensch und Tier erfolgte.

Der Standort für die Windräder befindet sich direkt neben dem Wasserschutzgebiet und dem Gramschatzer Brunnen. Laut Wasserwirtschaftsamt können negative Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu 100 % ausgeschlossen werden. Außerdem hat der Markt Rimpar vor kurzem Pläne zur Erweiterung des Wasserschutzgebietes vorgestellt. Deshalb halte ich die Planung von Windrädern in diesem Bereich für unverantwortlich.

Durch die sich drehenden Rotoren ergibt sich eine ständige Unruhe im Landschaftsbild, die durch die blinkenden Signallichter noch weiter erhöht wird. Zudem sind gesundheitliche Auswirkungen aufgrund von Lichtreflexionen und Schattenwurf (Stroboskopeffekt) der riesigen Rotoren zu befürchten.

Die Abstände der Windräder zu den Ortschaften Gramschatz und Binsbach unterschreiten die durch die 10-H Regelung vorgegebenen Abstände, die von der Bayerischen Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung beschlossen wurden. Da die Windräder mit einer Gesamthöhe von 221 Metern noch grösser als die in der Umgebung bereits vorhandenen sind, vergrößern sich auch die negativen Auswirkungen, so dass die 10-H Regelung unbedingt eingehalten werden muss.

Die Meilenhöhe wird von vielen, zum Teil streng geschützten, Vogelarten bevölkert. Dies sind unter anderem Rotmilan, Wiesenweihe, Kornweihe, Schwarzspecht, Kiebitz, Silberreiher, Mäusebussard und verschiedene Fledermausarten, die durch die Windräder in Ihrem Bestand gefährdet werden. Die vorgesehenen Ausgleichsflächen sind zu klein geplant.

 

Abwägung:

Aktuelle Studien der Landesanstalt für Umwelt und Naturschutz Baden Württem-berg zur Untersuchung der Auswirkungen des von WEA erzeugten Infraschalls auf den Menschen konnte unterhalb der Hörschwelle keine Wirkungen auf den Menschen nachweisen.

 

Die Planung findet in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt statt, bei ordnungs-gemäßem Betrieb sind keine negativen Auswirkungen auf den Grundwasserkörper zu befürchten.

 

Mit Hilfe der konkreten Bauleitplanung ist eine Reduzierung der Abstände der 10-H-Regelung zulässig.

 

Die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die geschützten Tierarten in ihrem Bestand von dem Vorhaben nicht gefährdet sind.

 

Die Ausgleichsflächen und deren Umfang wurden in Absprache mit der Unteren Na-turschutzbehörde nach den gängigen gesetzlichen Regelungen entwickelt.

 

Beschluss:     12 : 4

 

  1. 38 Bürgereinwendungen

 

Die Abstände der Windräder zu den Ortschaften Gramschatz und Binsbach

unterschreiten die durch die 10-H Regelung vorgegebenen Abstände, die von

der Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung beschlossen wurden. Es

sei darauf hingewiesen, dass auch die Stadt Arnstein aufgrund der mehrheitlichen

Meinung der Binsbacher Bürger, einer Abweichung von der 10-HRegelung

nicht zustimmt.

Die Windräder haben aufgrund ihrer immensen Größe eine negative Auswirkung

auf das Landschaftsbild und eine optisch bedrängende Wirkung auf

mich. Dies insbesondere da sie auf einer markanten Hügelkuppe liegen, die

dazu noch von einem Waldkorridor eingesäumt wird.

Eine unverhältnismässige Beeinträchtigung liegt auch deshalb vor, da bereits

zahlreiche Windräder in der Umgebung stehen. Damit wird der Charakter dieser

Landschaft und ihre Erholungsfunktion völlig zerstört. Da es sich um keine

konzentrierte Fläche handelt wird die Landschaft weiter "verspargelt" und verschandelt.

Durch die sich drehenden Rotoren ergibt sich eine ständige Unruhe im Landschaftsbild,

die durch die blinkenden Signallichter noch weiter erhöht wird.

Zudem befürchte ich gesundheitliche Auswirkungen aufgrund von Lichtreflexionen

und Schattenwurf der riesigen Rotoren, die im Sonnenverlauf nach

Binsbach gerichtet sind.

 

Abwägung:

Mit Hilfe der konkreten Bauleitplanung ist eine Reduzierung der Abstände der 10-H Regelung zulässig.

Lichtreflexionen können heutzutage aufgrund von speziellen Beschichtungen der

Rotorblätter praktisch ausgeschlossen werden, der Schattenwurf bewegt sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

 

Beschluss:     12 : 4

 

5.         2 Bürgereinwendungen

 

Meinen Widerspruch möchte ich durch folgendes Argument verdeutlichen:

Unsere bayerischen Politiker unterstützen den Ausbau der Windkraft, wie es

in dem Bericht des Internationalen Wirtschaftsforum Regenerative Energien

(IWR) vom 23.02.2017 zu lesen ist.

Zitat: "...Wie Gemeinden in Bayern die 10-H-Regelung umgehen können

In einer Mitteilung der beiden bayerischen Staatsministerien für Inneres und für Wirtschaft

wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinden von der 10HRegelung

abweichen können. Voraussetzung ist, dass sie einen entsprechenden Bauleitplan

beschließen. Bauleitpläne sollen in einem transparenten Verfahren aufgestellt

werden und die Bevölkerung und betroffene Nachbargemeinden einbinden. So werde

ein fairer Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Energiewende und den Interessen

der örtlichen Wohnbevölkerung gewährleistet, heißt es. „Wir sehen die kommunale

Bauleitplanung als Schlüssel für den weiteren Ausbau der Windenergie in den

nächsten Jahren“, so Aigner und Herrmann..."

Diese Regel wurde geschaffen, wenn die betroffenen Bürger dies in der

Mehrheit wollen.

Zitat weiter: " Herrmann: Windenergie, wenn die Bevölkerung dies befürwortet

Energieministerin Aigner erklärte: „Die Energiewende ist eine gesamtgesellschaftliche

Aufgabe, die jedoch vor allem vor Ort umgesetzt werden muss. Der weitere Ausbau

der erneuerbaren Energien wird uns nur gelingen, wenn die Bevölkerung die entsprechenden Maßnahmen mitträgt. Besonders wichtig ist es uns daher, die Akzeptanz der

Bevölkerung für die Energiewende zu erhalten.“ Deshalb habe man die 10H-Regelung

eingeführt. Herrmann ergänzt: „Wir haben jetzt die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, damit überall dort, wo die Bevölkerung den Bau einer Windenergieanlage

auch unter dieser 10H-Regel befürwortet, der Bau auch ermöglicht werden kann.“

Da die Mehrheit der betroffenen Bürger (Binsbach und Gramschatz) nicht mit

dem Bau unter dem Abstand von 10H einverstanden ist, zu dem sie auch

nicht gefragt wurden, ist meiner Meinung nach der Bau, der jetzt geplanten

Windkraftanlagen mit einer Höhe von 221m, nicht gerechtfertigt.

Zu dem kann sich die Gemeinde viel Zeit, Geld und Ärger ersparen, wenn sie

den Bebauungsplan nicht weiter aufrecht erhält bzw. wieder verwirft.

Hier mit beantrage ich den sofortigen Stopp des Bebauungsplanes, in sofern

keine Höhenbegrenzung zum einhalten der 10 H-Regelung mit aufgenommen

wird.

 

Abwägung:

Eine derartige Höhenbegrenzung würde keinen wirtschaftlichen Betrieb im betreffenden Gebiet ermöglichen.

 

Beschluss:     12 : 4

 

 

Zusammenfassender Abwägungsbeschluss des Marktgemeinderats:

 

Beschluss:     10 : 6