Sitzung: 27.04.2017 MGR/037/2017
- Bebauungsplan Windkraft
Meilenhöhe – Abwägung
1. Bürgermeister
Losert führt aus, dass ein Einzelvortrag der Einwendungen durch Herrn Ettwein
mit den jeweiligen Abwägungsvorschlägen erforderlich sei. Persönliche
Beteiligungen von Ratsmitgliedern sind nach wie vor nicht gegeben.
Ratsmitglied Schmid
meint, dass man es mit 31 Seiten zu tun habe und man ja letztlich schon einmal
alles behandelt habe. Er schlage also vor, heute nur die Änderungen zur
bisherigen Sachlage aufzurufen und alles andere zur Kenntnis zu nehmen.
Herr Ettwein
antwortet, dass man sich trotzdem noch einmal mit jeder einzelnen Position
befassen müsse und zeigt das Plangebiet auf. Es seien jetzt noch mehr
Stellungnahmen eingegangen, und zwar von sechs Nachbargemeinden und 17
Behörden. Auch die Bürgerstellungnahmen hätten sich deutlich gesteigert und
seien auf über 500 angewachsen.
- Gemeinde Hausen bei Würzburg
Die Gemeinde Hausen
bei Würzburg erhebt gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Windkraft
Meilenhöhe Gramschatz“ des Marktes Rimpar in der Fassung vom 19.01.2017 keine
Bedenken und Anregungen.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
- Stadt Würzburg
Seitens der Stadt
Würzburg werden keine Anregungen vorgebracht.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
- Gemeinde Unterpleichfeld
Gegen den
Bebauungsplan werden keine Einwände erhoben.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
- Regierung von Oberfranken
Nach den hier
vorliegenden Unterlagen werden durch o.g. Vorhaben keine derzeit von der
Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – wahrzunehmenden Aufgaben
berührt.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
- Bayernwerk
Die Netze der
Gasversorgung Unterfranken GmbH (Gasuf) sind an die Energienetze Bayern GmbH
verpachtet. Die Betriebsführung liegt bei der Bayernwerk AG (seit 01.07.2013 Nachfolger
der E.ON Bayern AG). Die Gemeinde Gramschatz befindet sich außerhalbe unseres
Versorgungsbereiches. Somit bestehen unsererseits keine Bedenken gegen die Aufstellung
des Bebauungsplanes.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
- Bayerisches Landesamt für Umwelt
Vom LFU zu
vertretende Fachbelange (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren,
vorsorgender Bodenschutz) werden weiterhin nicht berührt bzw. wurden nach unserem
Schreiben 15-8681.1-8072/2016 vom 02.11.2016 ausreichend berücksichtigt.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
Beschluss:
14 : 2
- Gemeinde Estenfeld
Der Bauausschuss
der Gemeinde Estenfeld nimmt den Bebauungsplan „Windkraft Meilenhöhe
Gramschatz“ zur Kenntnis. Anregungen sind keine veranlasst.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
- Unterfränkische Überlandzentrale
Keine weiteren
Einwände.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
wird zur Kenntnis.
- Handwerkskammer Unterfranken
Wir verweisen auf
unsere Stellungnahme vom 24.10.2016, in denen wir bereits die Sichtweise der
Handwerkskammer für Unterfranken dargelegt haben. Hinsichtlich der geplanten
Änderungen haben wir als Vertreter der unterfränkischen Handwerkswirtschaft
grundsätzlich keine Bedenken.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Würzburg
Zum Status Landwirtschaft im Sondergebiet
Es
wird begrüßt, dass unsere Anregung in den Festsetzungen aufgenommen wurde.
Zur Folgenutzung/Rückbau nach Aufhebung des Sondergebietes
Es wird begrüßt, dass ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wurde. Da
deren Inhalt dem AELF Würzburg nicht bekannt ist, wäre es aus Sicht der
Landwirtschaft sinnvoll, wenn dort oder im Bebauungsplan noch Folgendes
geregelt würde:
Von Seiten der Landwirtschaft wird es als wichtig erachtet, einen festen
Zeitraum z. B. 6 Monate für den Rückbau nach Beendigung der Nutzung
festzulegen. Es wird gefordert, dass alle Bauteile, Kranstellflächen,
Zuwegungen, auch die unter der Erde verlegten Kabel und Fundamente (Tiefe 4m)
nach Nutzungsende zu entfernen sind. Ebenfalls festzulegen ist, dass die
landwirtschaftlichen Nutzflächen ordnungsgemäß so zu rekultivieren sind, dass
eine gleich ertragreiche landwirtschaftlich Nutzung wie vor dem Bau möglich
wird. Der Boden ist getrennt nach C-Horizont, B-Schotterflächen mit der Erde
nicht vermischen ist vorher ein Geovlies einzubauen.
Es fällt auf, dass anders als sonst üblich keine genaue Zeitraumbegrenzung für
das `Sonstige Sondergebiet Windkraft´ festgelegt wurde. Nach § 9 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) besteht die Möglichkeit die Folgenutzung „ Flächen für
die Landwirtschaft“ schon jetzt festzulegen. Auch wenn dies in ein paar
Jahrzehnten erst zur Geltung kommen wird. Ist dies für die nachhaltig
wirtschaftende Landwirtschaft bedeutend und sollte ergänzt werden.
Zu Standort –
Flächeninanspruchnahme – Bewirtschaftung – Restflächen
Das AELF Würzburg
bedauert, dass sich bei der Überprüfung des Standortes und des
Flächenverbrauches keine Änderung ergeben hat. Als Beispiel für einen geringen
Grundflächenbedarf können z. B: die drei Windkraftanlagen in der Gemeinde
Hopferstadt auf den Flurnummern 252, 1083 und 1087 mit ca. 1250 – 1800 m²
Flächeninanspruchnahme pro WEA eingespart und multipliziert man dies für 125
Windrädern für den Landkreis Würzburg oder bei 965 Windrädern in Bayern, so
errechnet sich ein beträchtliches Flächeneinsparungspotenzial.
Zum Bodenschutz
Im Entwurf wie in den Festsetzungen konnten keine Vorgaben (außer dem
BBodSchB § 4- bezieht sich auf Altlasten, Schadstoffe) zum Schutz des
Mutterbodens, zur fachgerechten Behebung von Schäden an Dränagen oder zur
Minimierung von Bodenverdichtungen gefunden werden. Im Abwägungsprotokoll der
Gemeinde war dies nicht vermerkt.
Zur Eingriffs- und Ausgleichsregelung
Eingriffsregelung - Versiegelung für Windkraftanlagen
Im vorliegenden Entwurf wurde der Ausgleich für die komplette Fläche nach
dem
Leitfaden des Bay. StMLU Bauen im Einklang mit der Natur berechnet.
Nach dem Bayerischen Windenergierlass (BayWEE vom 19.07.2016, Punkt 8.3.2
Naturhaushalt) entfallen für den Mastfuß Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
komplett. Nur die Erschließungsmaßnahmen wie Netzanbindung oder Wegebau sind
auszugleichen. Damit verringert sich der vorgeschriebene Ausgleichsbedarf von
bisher 0,52 ha auf ca. 0,1 ha. Das AELF hatte im Vorentwurf dafür
produktionsintegrierte Maßnahmen vorgeschlagen, da der Ausgleich für Windräder
erforderlich ist.
Landschaftsbild
Mit der Berechnung
für den Eingriff des Landschaftsbildes als Erzsatzzahlung von 106.667,86 €
besteht Einverständnis. Von der `Unteren Naturschutzbehörde´ ist geplant, dass
zwei landwirtschaftlich Flächen (Flurnummer 229, Lage Lindig 0,73 ha und
Flurnummer 2464 Lage `Am Günterslebener Weg 1´1 ha) von diesem Geld gekauft
werden. Es handelt sich um gute Ackerflächen mit Lößlehm und Lehmboden mit Bodenwerten von 74-46 Bodenpunkten.
Die kleinere Fläche
(0,73 ha), Lage Lindig, liegt zu einem Drittel im Wasserschutzgebiet und grenzt
südlich an den Riedgraben. Die Bewirtschaftung als Dauergrünland wird aus
landwirtschaftlicher Sicht und aus Gründen des Wasserschutzes als sinnvoll
erachte. Zu beachten ist, dass evtl. auftretende Neophyten (z. B.
Jakobskreuzkraut, Herkulesstaude, Ambrosia…) bekämpfbar bleiben müssen.
Der Marktgemeinderat nimmt den
Hinweis zur Kenntnis.
Aus
agrarstruktureller Sicht besteht kein Einverständnis für die zweite erworbene
Ersatzzahlfläche (`Am Günterslebener Weg´ - 1ha).
Diese und die
nordwestliche angrenzende Ackerfläche (Fl. Nr. 2465 – 1,5 ha) ergeben zusammen
insgesamt 2,5 ha und sind für eine zukunftsfähige ackerbauliche Bewirtschaftung
prädestiniert. Die Hälfte der Ackerfläche besteht aus dem in der Gemarkung
seltenen Lößlehmboden mit Bodenwerten 73/74. Dies ist der beste Ackerboden in
diesem Umgriff (s. Luftbild mit Bonitäten im Anhang). Das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG §15 (3) siehe Anhang) besagt, dass solche
Flächen nicht für dies Zwecke zu verwenden sind. Ein Drittel dieser Fläche soll
als Wald aufgeforstet werden, was in dieser Region mit Waldreichtum nicht
erforderlich angesehen wird.
Es gibt sinnvollere
Möglichkeiten, das Geld für Naturschutz auszugeben als die knappen besonders
guten landwirtschaftlichen Ackerflächen den praktizierenden Landwirten zu
entziehen. Ein Flächentausch z. B. an wasserführenden Gräben, Bächen, im
Wasserschutzgebiet oder für die Landwirtschaft nicht so ertragreichen Böden
wäre zielführender und vieles andere mehr.
Abwägung:
Die Fläche befindet sich sowohl im Suchraum
für Naturschutzmaßnahmen des Flä-chennutzungsplans als auch im Arten- und
Biotopschutzprogramm Bayern, wonach eine Extensivierung der Flächen und eine
Optimierung der Feuchtstrukturen anzustreben ist. Mit der Aufforstung kann
ökologisch hochwertiger Auwald geschaffen werden.
Das AELF regt an,
bei der Abstimmung der Eingriffs- und Ausgleichsregelung beteiligt zu werden.
Das AELF wünscht aufgrund anderer negativer Erfahrung eine Beteiligung an der
Planung der Trassen für die Erdkabel.
Das AELF Würzburg
bitte um eine Kopie der Protokolle der Abwägungen der Gemeinde Rimpar.
Abwägung:
Der Hinweis wird dem Projektierer weitergegeben.
Das Abwägungsergebnis wird mitgeteilt.
Ratsmitglied
Weidner fragt nach der Trassenplanung für das Erdkabel, dies sei wohl nicht
Gegenstand des Verfahrens. Wo eingespeist werde, sei heute noch unklar.
Herr Ettwein
antwortet, dass sich dies nach der örtlichen Bauvorschrift richte und im
BImSch-Verfahren geprüft werde. Die Leitung sei auch außerhalb des Bereichs als
Erdkabel ausgestaltet.
Beschluss: 13 : 3
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg - Forst
Gegen die
vorgelegte Planung werden aus forstlicher Sicht keinerlei Einwände erhoben.
Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) ist nicht betroffen.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
- Deutsche Funkturm Zentrale
Zu den erfolgten
Änderungen (konkrete Ausgleichsflächen, ergänzte textliche Festsetzungen,
Schall- und Schattengutachten) mit dem Entwurf des Bebauungsplans der am
19.01.2017 von der Gemeinde bewilligt wurde, bestehen unsererseits keine
Einwände.
Wir bitten Sie den
u.a. Hinweis in der E-Mail vom 10.11.2016 zu beachten, denn nur die
Bundesnetzagentur verfügt über eine vollständige Übersicht aller in Deutschland
genehmigten Funkfelder.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
- Gemeinde Retzstadt
Keine Anregungen
und Bedenken.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
- Regierung von Unterfranken
Die Regierung von
Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nahm bereits mit dem Schreiben
vom 08.11.2016 zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf Stellung. Hierzu
stellten wir fest, dass das Planungsgebiet im geplanten Vorranggebiet WK 6 „
Nordöstlich Südwestlich Binsbach“ gemäß der Regionalplanfortschreibung
„Windkraft“ der Region Würzburg liegt und damit dem landesplanerischen Konzentrationsprinzip
Rechnung trägt.
Die Zwölfte
Verordnung zur Änderung des Regionalplans Würzburg (RP2) betreffend das Kapitel
B X „Energieversorgung“, Abschnitt 5.1 „Windkraftnutzung“ trat am 23.12.2016 in
Kraft. Änderungen bezüglich der Festsetzungen (Lage und Abgrenzung) des Vorranggebietes
WK6 wurden nicht vorgenommen (Ziel B X 5.1.3 RP 2). Aufgrund der Neunummerierung
im Rahmen der Ausfertigung wurde das Vorranggebiet WK 6 im Vorranggebiet WK 5
„Südwestlich Binsbach“ umbenannt.
Ferner gaben wir
entsprechend der Begründung zum Vorranggebiet WK 5 (vormals WK 6) Hinweise auf
zu beachtende Fachbelange. So stellten wir fest, dass die Bauleitplanung mit
dem Ziel B X 5.1.3 im Einklang steht, wenn die zuständigen Naturschutz-,
Wasserwirtschafts- und Denkmalschutzbehörden dem Vorhaben zustimmen. Im
Ergebnis der erfolgten Abwägung werden aus wasserwirtschaftlicher, naturschutzfachlicher
und denkmalpflegerischer Sicht keine Einwände vorgebracht, die der Bauleitplanung
grundsätzlich entgegenstehen.
Insofern bestehen
zu den aktuell ausliegenden Planunterlagen aus raumordnersicher Sicht keine
Einwände.
Diese Stellungnahme
ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine
Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Nach Aussage von
Ratsmitglied Weidner habe die Gemeinde Binsbach erklärt, dort nicht zu bauen,
also bleibe es bei zwei Windrädern, da werde es wohl keine Konzentration geben.
Ratsmitglied
Dernbach erwähnt das Kloster Fährbrück – wenn das keine denkmalschützerische
Belange wären, wo denn dann? Niemand käme auf die Idee, beim Würzburger Käppele
Windräder zu bauen. Und in der Nähe von Fährbrück sollen welche hin. Wer gebe
denn eine solche Stellungnahme ab?
1. Bürgermeister
Losert erklärt, dass man hier noch bei der Landesplanung sei. Das habe nichts
mit Denkmalschutz zu tun, sondern verweise nur darauf; die Denkmalpflege komme
später noch.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
Beschluss:
13 : 3
- Stadt Arnstein
Die Stadt Arnstein
nimmt die Abwägung der Einwendungen durch die Marktgemeinde Rimpar zur
Kenntnis.
Die Einwendung
hinsichtlich des Landschaftsbildes durch Entstehung eines Einzelstandortes
werden weiter aufrecht erhalten. Durch die Vorgaben des Regionalplanes soll die
Aufstellung von Windkraftanlagen in konzentrierten Bereichen ermöglicht werden.
Gleichzeitig hat die Staatsregierung den Schutz der Bevölkerung durch die
Einführung der 10-H-Regelung eingeführt. Aus diesem Schutzgedanken heraus lehnt
die Stadt Arnstein im überwiegenden Teil der WK 6 Fläche die Errichtung von
Windenergieanlagen ab. Durch den Bebauungsplan „Meilenhöhe“ entsteht ein
Solitärstandort für zwei Windkraftanlagen, welcher den Zielen der Landesplanung
zuwider läuft.
Abwägung:
Im verbindlichen Regionalplan ist das
Vorranggebiet WK 5 enthalten, daher entspricht der Bebauungsplan den Zielen der
Regional- und Landesplanung.
Beschluss: 12
: 4
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr
Die Belange der
Bundeswehr sind bei der o.a. Maßnahme berührt aber bei einer max. Bauhöhe von
553m üNN nicht beeinträchtigt.
Bei der o.a.
Maßnahme bestehen bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seitens der
Bundeswehr keine Bedenken und Forderungen.
Sollte die Höhe
556m üNN überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die
Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - nochmals zur Prüfung
zuzuleiten.
Abwägung:
An der Sach- und Rechtslage hat sich nichts
geändert.
Sollte eine Überschreitung der Höhe von 556
üNN angestrebt werden, erfolgt eine vorherige Abstimmung.
Beschluss: 12
: 4
- Regierung von Mittelfranken Luftamt Nordbayern
Unsere
Stellungnahme vom 11.10.2016 ändert sich nicht.
Die Regierung von
Mittelfranken-Luftamt Nordbayern erhebt gegen den o.a. Planentwurf keine
grundsätzlichen Bedenken. Es besteht jedoch folgender Vorbehalt: Im Bauverfahren
muss
Windkraftanlagen über 100 m Höhe luftrechtlich zugestimmt werden (vgl. § 14
LuftVG). Insofern darf die Deutsche Flugsicherung GmbH als Gutachterstelle
keinen Einwand gegen die zu beurteilende Windkraftanlage erheben. Dies würde zu
unserer Versagung der Zustimmung führen. Mit Kennzeichnungsmaßnahmen an
Windkraftanlagen über 100 m Höhe (Tages- und Nachtkennzeichnung) muss stets
gerechnet werden.
Diese Stellungnahme
berücksichtigt nur die Lagebeziehung des Planungsgebietes zu bestehenden oder geplanten
zivilen Flugplätzen. Unberücksichtigt bleiben dagegen die Belange von
Militärflugplätzen sowie von etwaigen sonstigen fliegerisch genutzten Geländen,
die keinen Rechtsstatus als Flugplatz im Sinne des § 6 Luftverkehrsgesetz haben
(z. B. Landeflächen für Rettungshubschrauber an Krankenhäusern). Insoweit wird
gebeten, sich an die zuständige militärische Luftfahrtbehörde bzw. an den
jeweiligen Träger eines evtl. betroffenen Krankenhauses zu wenden.
Die Belange der
Schutzbereiche von Flugsicherungseinrichtungen liegen in der Zuständigkeit des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung in Langen.
Abwägung:
Die Deutsche Flugsicherung wird im Zuge des
Genehmigungsantrags vom Luftamt Nordbayern beteiligt.
Das voraussichtliche Erfordernis von Kennzeichnungsmaßnahmen
ist bekannt.
Der Hinweis auf die Belange der Schutzbereiche
von Flugsicherungseinrichtungen wird zur Kenntnis genommen.
Beschluss: 16
: 0
- Pledoc
Mit Bezug auf Ihr
o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich
keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für
unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen
Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei
Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir beauskunften die
Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw.
Betreiber:
• Open Grid Europe
GmbH, Essen
• Kokereigasnetz
Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas
Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische
Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa
Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
• GasLINE
Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH
& Co. KG, Straelen
• Viatel GmbH,
Frankfurt
Diese Auskunft
bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier
aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger
Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften
oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Hinsichtlich der
Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den
Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt
werden bzw. keine Erwähnung finden.
Wir weisen darauf
hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine
Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen
ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung
an diesem Verfahren.
Achtung: Eine
Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten
Abstimmung mit uns.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
- Kreisjugendring Würzburg
Keine Anregungen
und Bedenken,
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
- Autobahndirektion Nordbayern
Die Stellungnahme
vom 17.10.2016 mit den genannten Auflagen, Bedingungen und Hinweisen wird
vollumfänglich aufrecht erhalten.
Das Plangebiet hat
einen Abstand von ca. 680m zur Bundesautobahn A7, die geplanten Standorte für
Windkraftanlagen sind ca. 750m (WEA2) bzw. ca. 1,2km (WEA1) von der BAB A7
entfernt.
Mit der Aufstellung
des Bebauungsplans besteht von Seiten der Au-tobahndirektion Nordbayern Einverständnis,
wenn folgende Auflagen, Bedingungen und Hinweise erfüllt werden:
1. Mindestabstand Straßenrecht
Unter Bezug auf die
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau
und Verkehr, für Bil-dung und Kultur, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für
Landesentwicklung und Heimat, für Wirtschaft und Medien, Energie und
Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten sowie für Gesundheit und Pflege vom 19.07.2016 ist entsprechend
Nr.7.10.1- Straßenrecht- die Anbauverbotszone und grundsätzlich auch die
Anbaubeschränkungszone von Windkraftanlagen einschließlich ihres Rotors mit
Rotorblattspitze freizuhalten. Bei Bundesautobahnen ist dies ein Bereich von
100m ab befestigtem Fahrbahnrand.
Bei Tank- und
Rastanlagen oder Parkplätzen ein Bereich von 100m ab dem äußersten Fahrbahnrand
innerhalb der Anlage.
Der erforderliche
Mindestabstand gemessen vom Mastmittelpunkt bis zum Fahrbahnrand (= Rand der
asphaltierten Fläche) beträgt somit 100m+ Rotorradius.
Abwägung:
Die erforderlichen Mindestabstände können
problemlos eingehalten werden.
2. Mindestabstand wegen Eisabwurf
Windkraftanlagen
sind entsprechend Nr.7.10.2 - Eiswurf- generell so zu errichten und zu
betreiben, dass es nicht zu einer Gefährdung durch Eiswurf kommt. Nachdem die
Gefahr des Eiswurfs von WEA in Bayern grundsätzlich gegeben ist, müssen
geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf, wie z.B. Eiserkennungssysteme
getroffen werden, die die Windkraftanlage bei Eishang anhalten oder die
Rotorblätter abtauen.
Abwägung:
Die Anlagen werden mit Eiserkennungssystemen
ausgestattet.
Entsprechend dem
Schreiben der Oberen Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern vom
19.07.2016, Nr.IIB5-4112.79-074/14 ist bei Windkraftanlagen zunächst zu prüfen,
ob es sich bei den Standorten um eine besonders eisgefährdete Region handelt.
Handelt es sich
um keine besonders eisgefährdete Region, gilt: der erforderliche Mindestabstand wegen Eiswurf beträgt gemessen
vom Mastmittelpunkt bis zum Fahrbahnrand 1,5x (Nabenhöhe+Rotordurchmesser).
Soweit der
vorgenannte Abstand wegen Eiswurfgefahr nicht einge-halten werden kann oder die
Standorte in einer besonders eisgefährdeten Region liegen, ist für jeden
WKA-Standort eine Einzelfallprüfung durch den Sachverständigen zu
Funktionssicherung von Einrichtungen, durch die der Betrieb der WKA bei
Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert
werden kann, vorzulegen. Es ist darauf zu achten, dass im Falle einer ggf.
erforderlichen gutachterlichen Stellungnahme auch eine gutachterliche Bewertung
des individuellen und kollektiven Eiswurfrisikos für die Verkehrsteilnehmer im
konkreten Einzelfall vorgelegt wird.
Abwägung:
Der Abstand der Anlagen zur Autobahn
übersteigt bei weitem den erforderlichen Sicherheitsabstand, zudem sind die
Anlagen mit einem zertifizierten Eiserkennungssystem (BLADEcontrol Ice
Detector) ausgestattet, dessen Wirksamkeit von einem Sachverständigen bestätigt
wurde.
Unter der
Voraussetzung, dass das einwandfreie Funktionieren der automatisierten
Abschaltung bei Eisbildung sichergestellt ist, kann dann die
Straßenbauverwaltung die Zustimmung erteilen.
Der Bescheid kann
erst erteilt werden, wenn der Straßenbauverwaltung folgende Unterlagen
vorliegen:
- Mindestabstand
Straßenrecht
- Nachweis über die
Einstufung als nicht bzw. als besonders eisgefährdete Region,
Nachweis durch meteorologisches Gutachten
- Bei besonders
eisgefährdeter Region: gutachterliche Stel-lungnahme und Bewertung
(siehe
oben).
Abwägung:
Die erforderlichen Mindestabstände können
problemlos eingehalten werden.
Weiterhin sind die
nachfolgenden Auflagen, Bedingungen und Hinweise zu beachten:
1. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer
ablenken können und somit geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits
eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf §33
STVO wird verwiesen.
2. Beleuchtungsanlagen sind so
anzubringen, dass der Verkehrsteilnehmer auf der BAB A7 nicht geblendet wird.
3. Gegenüber dem Straßenbaulastträger
können keine Ansprüche aufgrund von Lärm- oder sonstigen Emissionen geltend
gemacht werden.
4. Die verkehrliche Erschließung,
insbesondere im Hinblick auf Großraum- und Schwertransporte, muss Bestandteil
des Genehmigungsverfahrens werden.
Abwägung:
Es sind keine Werbeanlagen vorgesehen.
Die Hinweise bezüglich der
Beleuchtungsanlagen, den Lärm- oder sonstigen Emissionen sowie der Nutzung von
internen Betriebszufahrten werden zur Kenntnis genommen.
Die verkehrliche Erschließung wird im
Genehmigungsverfahren nach BImSchG behandelt.
Die Autobahndirektion
Nordbayern weist darauf hin, dass der grundsätzlichen Nutzung von internen
Betriebszufahrten oder provisorischen Ausfahrten von der Autobahn und ihren
Nebenanlagen aus verkehrlichen Gründen nicht zugestimmt wird.
Hilfsweise tragen
wir vor:
Soweit unseren
Einlassungen nicht gefolgt wird, sind sie als Widerspruch nach § 7 BauGB zu
betrachten.
Hinweis:
Diese Stellungnahme
berücksichtigt nur öffentlich-rechtliche Belange. Falls die Autobahndirektion Nordbayern
als Bundesstraßenverwaltung mit eigenen Grundstücken von der geplanten
Aufstellung des BP betroffen ist, bitten wir um gesonderte Mitteilung.
Beschluss: 13
: 3
- Team Orange
Keine Anregungen
und Bedenken.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
- Regionaler Planungsverband Würzburg
Der Regionale
Planungsverband nahm bereits mit Schreiben vom 08.11.2016 zu dem im Betreff
genannten Bauleitplanentwurf Stellung.
Hierzu stellten wir
fest, dass das Planungsgebiet im geplanten Vorranggebiet WK6 "Nordöstlich
Südwestlich Binsbach" liegt und damit dem landesplanerischen Konzentrationsprinzip
Rechnung trägt.
Die Zwölfte
Verordnung zur Änderung des Regionalplans Würzburg (RP 2) betreffend das
Kapitel B X "Energieversorgung", Abschnitt 5.1
"Windkraftnutzung" trat am 23.12.2016 in Kraft. Änderungen bezüglich
der Festsetzungen (Lage, Abgrenzung) des Vorranggebiets WK6 wurden nicht
vorgenommen. Aufgrund der Neunummerierung im Rahmen der Ausfertigung wurde das
Vorranggebiet WK 6 in Vorranggebiet WK 5 "Südwestlich Binsbach"
umbenannt.
Ferner gaben wir
entsprechend der Begründung zum Vorranggebiet WK 5 Hinweise auf zu beachtende
Fachbelange. So stellten wir fest, dass die Bauleitplanung mit dem Ziel BX5.1.3
im Einklang steht, wenn die zuständigen Naturschutz-, Wasserwirtschafts- und
Denkmalschutzbehörden dem Vorhaben zustimmen. Im Ergebnis der erfolgten
Abwägung werden aus wasserwirtschaftlicher, naturschutzfachlicher und
denkmalpflegerischer Sicht keine Einwände vorgebracht, die der Bauleitplanung
grundsätzlich entgegenstehen.
Insofern bestehen
zu den aktuell ausliegenden Planunterlagen aus regionalplanerischer Sicht keine
Einwände.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
Beschluss:
12 : 4
23.1Landratsamt Würzburg - Bauplanungsrecht/
Städtebau
Allgemein:
Die Rotorflächen
der Windräder (Radius ca. 68 m) befinden sich teilweise außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und der als „Sondergebiet für
Windkraftanlagen“ ausgewiesenen Flächen, es wurde bereits angeraten auch die
vom Rotor überstrichenen Flächen darzustellen und so anzuordnen, dass sie sich
noch innerhalb des Geltungsbereiches und damit auch innerhalb der Flächen für
das Sondergebiet befinden.
Diese Aussage wird
nachdrücklich wiederholt, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 4 C 3.04 OVG 1 LC 276/02, welches aufführt:
„Allerdings sind die äußeren Grenzen des Bauleitplans oder die Grenzen von
Baugebieten oder Bauflächen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO) stets von der
gesamten Windkraftanlage einschließlich des Rotors einzuhalten.“
Insofern könnte die
Abwägung in der Sitzung des Gemeinderates vom 19.01.2017 (siehe Seite 31 der
vorgelegten Übersicht) nicht mitgetragen werden.
Ratsmitglied Schmid
moniert, dass bei der letzten Abstimmung wohl nicht allen klar war, dass die
Anlagen derart aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans hinausragen, wie man
heute höre. Die letzte Beschlussfassung erfolgte wohl also aufgrund einer
unvollständigen Faktenlage.
Herr Ettwein
erklärt hierzu, dass seinerzeit die Baugrenze für das Fundament festgelegt
wurde. An der Situation an sich ändere sich gar nichts. Es werde also
vorgeschlagen, den Geltungsbereich entsprechend anzupassen.
Ratsmitglied Schmid
beantragt zu diesem Punkt eine separate Abstimmung, weil dieser nicht
mitgetragen werde.
Beschluss zu vorstehender Position
„Allgemein“: 10 : 6
Planzeichnung:
Es wird empfohlen
die Zeichnerischen Festsetzungen (Planzeichen) welche momentan als
„Zeichenerklärung“ beschriftet sind auch als solche zu titulieren. Aber nur
diejenigen, welche auch laut Planzeichenverordnung zeichnerische Festsetzungen
innerhalb der Planzeichnung aufgreifen. (Art der baulichen Nutzung/ Baugrenze,
Verkehrsfläche/ etc.).
Weiterhin wird
empfohlen bei der Straßenverkehrsfläche „öffentliche“ oder „private“ zu
ergänzen.
Es wird empfohlen
die unterschiedlichen Nutzungsbereiche mit dem Planzeichen laut Planzeichenverordnung
für die „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen“ eindeutig voneinander
abzugrenzen.
Abwägung:
Die Zeichnerischen Festsetzungen werden als solche
tituliert.
Da sowohl private als auch öffentliche
Verkehrsflächen enthalten sind, soll an der generalisierten Darstellung
festgehalten werden.
Aufgrund der überlagernden Darstellung der
Sondergebietsfläche wird auf eine weitere Nutzungsartenabgrenzung verzichtet.
Beschluss: 16
: 0
1. Rechtsgrundlagen:
Es wird empfohlen
hier die aktuell gültigen Fassungen mit den aktuellen Daten der Änderungen
„zuletzt geändert durch…“ zu ergänzen.
Abwägung:
Die Rechtsgrundlagen werden wie gewünscht
aktualisiert.
Beschluss: 16
: 0
2. Planungsrechtliche
Festsetzungen:
2.2.1 Grundfläche:
Es wird empfohlen
„…maximal 3.500 m²…“ zu ergänzen.
Weiterhin wird
empfohlen die Grundfläche im Textlichen Teil nicht nur für die Fundamente sondern
auch für den Mast/Turm der Anlage festzusetzen, da das Fundament auch andere
Abmaße aufweisen kann.
Abwägung:
Der Zusatz "maximal" wird ergänzt.
Die Grundfläche wird für Fundamente und
Turm/ Mast festgesetzt.
Beschluss: 16
: 0
2.3 Bauweise,
Baugrenzen, Stellung der baulichen Anlagen:
Es wird zur
Klarstellung empfohlen zusätzlich zur Baugrenze für die Fundamente/ den Turm/
Mast der Anlage auch für die Rotorblätter eine eigene Baugrenze in der
Plandarstellung festzusetzen und hierfür entsprechend textlich auszuweisen.
Weiterhin wird
empfohlen die zusätzlichen Anlagen, welche außerhalb der Baugrenze zulässig
sein sollen auch textlich auf den Bereich des Sondergebietes zu beschränken.
Abwägung:
Es wird eine eigene Baugrenze für die
Rotoren festgesetzt.
Der Empfehlung wird gefolgt.
Beschluss: 16
: 0
2.4 Nebenanlagen:
Es wird empfohlen diesen
Punkt noch einmal zu überprüfen, da die hier aufgeführten Punkte ohnehin durch
die Gültigkeit der BauNVO anzuwenden sind. Sollte hier eventuell die
Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze geregelt werden? Dann
wären die Festsetzungen entsprechend umzuformulieren.
Abwägung:
Da die Zulässigkeit der Nebenanlagen
außerhalb der Baugrenzen bereits durch die vorherigen Festsetzungen geregelt
wird, erfolgt eine Streichung des Punktes
"Nebenanlagen".
Beschluss: 16
: 0
2.7.6 Externe Ausgleichsflächen:
Es wird empfohlen
die gewählten Ausgleichsflächen auch in der Plandarstellung z.B. in einem
Extrafenster aufzunehmen, damit nicht nur durch die Flurnummer, sondern auch
durch die Darstellung klar wird, welche Flächen in ihrer jetzigen Aufteilung
gemeint sind.
Abwägung:
Die Ausgleichsflächen und ihre Lage sind in
der Begründung in einer Kartendarstellung ersichtlich.
Beschluss: 10
: 6
3. Örtliche
Bauvorschriften:
3.1.2 Höhe der
Anlagen:
Es wird empfohlen
hierfür einen festen Bezugspunkt zu nennen, auf den sich die festgesetzte
maximale Narbenhöhe bezieht.
Abwägung:
Es wird ein Bezugspunkt angegeben.
Beschluss: 16
: 0
23.2 Landratsamt Würzburg - Wasserrecht/
Bodenschutz
Aus wasserrechtlicher
Sicht bestehen keine Einwände.
Für die im
Geltungsbereich gelegenen Flurnummern besteht kein Eintrag im Altlastenkataster
ABuDIS.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
23.3 Landratsamt Würzburg - Immissionsschutz
Seitens des Immissionsschutzes
bestehen keine Einwände. Auf die Stellungnahme vom 25.11.2016 wird verwiesen.
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis.
Beschluss: 12
: 4
23.4 Landratsamt Würzburg - Naturschutz
Die in der
bisherigen Stellungnahme aus Naturschutzsicht formulierten Anmerkungen und
Hinweise sind in weiten Teilen beachtet und in die Überarbeitung mit
einbezogen.
Lediglich die in
der Begründung auf Seite 47 dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung und
Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität finden sich bisher
nur in der Begründung. Wie bereits schriftlich formuliert, wird zur
Sicherstellung der Planung in die Befreiungslage hinein die Darstellung aller
aus Artenschutzgründen erforderlichen Maßnahmen als Teil der textlichen Festsetzung
gefordert.
Ratsmitglied
Dernbach ist der Auffassung, dass es zu den Auswirkungen auf Vögel diverse
Meinungen gebe. Wieviele Vögel seien durch Windräder betroffen, und welche
Population an schutzwürdigen Vögeln gebe es in dem Bereich überhaupt?
Herr Ettwein
verweist in diesem Zusammenhang auf das Artenschutzgutachten, welches im
BImSchV-Verfahren notwendig sei. Das Gutachten erfolge in Abstimmung mit den
Naturschutzbehörden. Ein derartiges Gutachten laufe mehr als ein Jahr, das sei
ein heißes Thema. Die Abschlussarbeiten zu dem Gutachten laufen derzeit.
Erforderliche Maßnahmen würden in den Bebauungsplan integriert. Diesbezüglich
seien ja auch viele Bürgereinwendungen erhoben worden.
Ratsmitglied
Dernbach fragt sich, wie man Vogelschlag überhaupt verhindern könne – wohl
überhaupt nicht…
Ein Tötungsrisiko,
so Herr Ettwein, habe man immer, auch an Stromleitungen. Im Übrigen berge der
Straßenverkehr ein wesentlich höheres Risiko.
Ratsmitglied
Dernbach fällt es schwer nachzuvollziehen, dass ein fixes Bauteil ein ebenso
hohes Tötungsrisiko habe. Das Artenschutzgutachten müsse man sich genau
anschauen.
Der Vorsitzende
erklärt, dass diese Dinge vor Entscheidung über die Rechtskraft vorliegen
müssen, sonst könne man keinen Beschluss fassen.
Ratsmitglied
Weidner kommt auf die Aufzeichnung von Fledermausgeräuschen zu sprechen. Die
Anlage könne dann bei entsprechenden Geräuschen abgeschaltet werden.
Herr Ettwein fragt,
welche Arten dort nachgewiesen seien. Bei einer „Schlaggefährdung“ sei ein
Abschaltalgorithmus möglich.
Abwägung:
Es erfolgt eine Darstellung aller
artenschutzrechtlichen Maßnahmen in den Textlichen Festsetzungen.
Beschluss: 12
: 4
23.5 Landratsamt Würzburg - Denkmalschutz
a) Belange der Bau-
und Kunstdenkmalpflege
Hierzu wird grundsätzlich
auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 09.11.2016 verwiesen. Die
geforderte Visualisierung ist zwischenzeitlich in Abstimmung mit dem Bayerischen
Landesamt für Denkmalpflege erarbeitet worden und ist inzwischen Bestandteil
der Antrags-Unterlagen. Die Untere Denkmalschutzbehörde schließt sich nun auch
der Stellungnahme der Fachbehörde an, die nach Auswertung dieser Daten
feststellt, dass nach wie vor Beeinträchtigungen des Wirkungsraumes der
Wallfahrtskirche Fährbück zu erwarten sind, diese jedoch nicht den Grad der
schweren Beeinträchtigungen erreichen werden.
b) Belange der
Bodendenkmalpflege
Im Gebiet zwischen
den Ortschaften Markt Rimpar, Gemeinde Hausen/W und der Gemeinde Binsbach ist
das Vorkommen von zahlreichen Bodendenkmälern (Art. 1 Abs. 4 DSchG) bekannt. In
der näheren Umgebung zu dem überplanten Areal befinden sich kartiert folgende
Denkmäler:
• D-6-6025-0028: Siedlung der
Linearbandkeramik, des Mittelneolithikums, der
jüngeren
Latènezeit und vermutlich der Hallstadtzeit.
• D-6-6026-0011: Siedlung der
Linearbandkeramik und Urnenfeldzeit.
• D-6-6026-0302: Siedlung der
Linearbandkeramik.
Wegen der Dichte an
bekannten Bodendenkmälern in der Umgebung und wegen der siedlungsgünstigen
Topographie des Planungsgebietes sind im Geltungsbereich des Bebauungsgebietes
weitere Bodendenkmäler zu vermuten.
Für Bodeneingriffe
jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und auch falls außerhalb
des Geltungsbereichs Erdarbeiten für erforderlich erachtet werden, ist eine
Erlaubnis aufgrund Art. 7 DSchG erforderlich. Ein Hinweis auf die
„Generalklausel“ Art. 8 DSchG ist im gegebenen Fall nicht ausreichend.
Anmerkung:
Laut Ausführung in
Nr. 20 der Anregungen zum Bebauungsplan „Windkraft Meilenhöhe Gramschatz“ –
Abwägung/Beschluss des GR – Bodendenkmalpflegerische Belange, soll die
denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 DSchG (sog. Grabungs-erlaubnis)
mit Schreiben vom 22.11.2016 unter Beachtung von Auflagen erteilt worden sein.
Die Existenz einer Erlaubnis kann nicht nachvollzogen werden.
Ratsmitglied
Dernbach fragt, wer für diese Stellungnahme verantwortlich sei. Ratsmitglied
Schmid ergänzt, dass es sich um zwei Belange handle, die Bau- und
Bodendenkmalpflege.
Herr Ettwein
erklärt, dass eine fehlende denkmalschutzrechtliche Erlaubnis keine
Auswirkungen für den Bebauungsplan habe, dann aber für die Bauausführung. Ein
kartiertes Bodendenkmal sei im betreffenden Bereich nicht vorhanden.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wurde
bereits beantragt.
Bei dem Schreiben handelt es sich um die
Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, die Erteilung der
Erlaubnis durch das Landratsamt Würzburg stehe noch aus.
Beschluss: 12
: 4
23.6 Landratsamt Würzburg – Gesundheitsamt
Auf die Äußerung
zur Planfassung vom 19.07.2016 wird verwiesen:
Aus gesundheitlich-hygienischer
Sicht wird wie folgt Stellung genommen:
Sofern die unter
Punkt 7 des Umweltberichts in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführten
Beurteilungskriterien erfüllt bzw. beachtet werden, besteht aus Sicht des
Gesundheitsamtes bei dem o.g. Vorhaben Einverständnis.
Auf die
Zusammenfassung des beigefügten Gutachtens des Landesamtes für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit wird weiterhin verwiesen und sie sollte ebenfalls beachtet
bzw. entsprechend umgesetzt werden. Ein Abstand zur nächsten Wohnbebauung von
mindestens der 10-fachen Höhe der am höchsten geplanten Windkraftanlage soll
hier jedoch unbedingt eingehalten werden. Die Immissionsschutzbehörde des
Landratsamtes Würzburg ist hier ebenfalls gutachterlich anzuhören.
Ratsmitglied
Weidner hat ein Sortierungsproblem mit verschiedenen Unterlagen. Sicher sei
über Infraschall gesprochen worden, er schaffe es aber nicht, das jetzt
herauszusuchen. Eine gleiche Reihenfolge wäre besser. Es wäre sicher
interessant, was das Gesundheitsamt zum Thema Infraschall sage. Er halte das
Thema nämlich noch nicht für ausdiskutiert.
Das Thema
Infraschall, so Herr Ettwein, komme später noch. Der Auftrag vom letzten Mal
sei noch nicht erteilt, man könne unmöglich eine Studie erstellen.
Abwägung:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. In der Stellungnahme wird auf den Min-destabstand
zur Wohnbebauung hingewiesen.
Die Abstände von der 10- fachen Höhe der
Windräder können nicht eingehalten
werden.
Der geringste Abstand zur Wohnbebauung
beträgt mind. 1.300 m.
Die Immissionsschutzbehörde des
Landratsamtes äußerte keine Bedenken.
Beschluss: 12
: 4
Herr Ettwein
erklärt, dass es damit sein Bewenden mit den Stellungnahmen der Behörden habe.
Das Landesamt für Denkmalpflege habe sich nicht noch einmal zu Fährbrück
geäußert, sondern eine Visualisierung vorgenommen; man hielt es offenbar nicht
für notwendig, eine erneute Stellungnahme abzugeben.
Die nachfolgenden
Bürgereinwendungen seien sachlich zusammengefasst.
- 378 Bürgereinwendungen
„Hiermit erhebe ich
Einspruch gegen den Vorentwurf des Bebauungsplanes "Windkraft Meilenhöhe
Gramschatz.
Meinen Widerspruch
möchte ich durch folgende Argumente verdeutlichen:
1. Die Abstände der
Windräder zu den Ortschaften Gramschatz und Binsbach unterschreiten die durch
die 10-H Regelung vorgegebenen Abstände, die von der Bayerischen
Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung beschlossen wurden. Da die Windräder
mit einer Gesamthöhe von 221 Metern noch größer als die in der Umgebung bereits
vorhandenen sind, vergrössern sich auch die negativen Auswirkungen, so dass die
10-H Regelung unbedingt eingehalten werden muss.
2. Der Standort für
die Windräder befindet sich direkt neben dem Wasserschutzgebiet und dem
Gramschatzer Brunnen. Laut Wasserwirtschaftsamt können negative Auswirkungen
auf das Grundwasser nicht zu 100 % ausgeschlossen werden. Ausserdem hat der
Markt Rimpar vor kurzem Pläne zur Erweiterung des Wasserschutzgebietes vorgestellt.
Deshalb halte ich die Planung von Windrädern in diesem Bereich für
unverantwortlich.
3. Die Meilenhöhe
wird von vielen, zum Teil streng geschützten, Vogelarten bevölkert. Dies sind
unter anderem Rotmilan, Wiesenweihe, Kornweihe, Schwarzspecht, Kiebitz,
Silberreiher, Mäusebussard und verschiedene Fledermausarten, die durch die
Windräder in Ihrem Bestand gefährdet werden.
Der Brutplatz des
Rotmilans befindet sich in weniger als 1.500m Entfernung und der der
Wiesenweihe in weniger als 1.000m. Die Kornweihe brütet sogar direkt im
geplanten Gebiet. Diese Brutplätze sind im Umweltbericht gar nicht aufgeführt!
Desweiteren sind die geplanten Ausgleichsflächen zu klein geplant.
4. Die Auswirkungen
von Infraschall durch die Windräder sind bisher nicht ausreichend
wissenschaftlich geklärt worden und ich befürchte gesundheitliche Auswirkungen.
Dies insbesondere da die Abstände gemäss der 10-H Regelung nicht eingehalten
werden. Die Situation ist vergleichbar mit den lange Zeit als unbedenklich
eingestuften Hochspannungsleitungen, bis letztlich der wissenschaftliche Beweis
für die negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf Mensch und Tier erfolgte.
5. Die Windräder
haben aufgrund ihrer immensen Größe (ca. 7x so hoch wie unser Kirchturm) eine
negative Auswirkung auf das Landschaftsbild und eine optisch bedrängende
Wirkung auf mich. Eine unverhältnismässige Beeinträchtigung liegt auch deshalb
vor, da bereits zahlreiche Windräder in der Umgebung stehen und Gramschatz dann
komplett mit Windrädern umzingelt ist. Damit wird der Charakter dieser Landschaft
und des Gramschatzer Waldes mit seiner Erholungsfunktion völlig zerstört. Da es
sich um keine konzentrierte Fläche handelt wird die Landschaft weiter
"verspargelt" und verschandelt. Manche Regionen werden bereits als
"Energielandschaft" bezeichnet- und nicht mehr als Kulturlandschaft.
Auch unsere Landschaft ist schützenswert und nicht nur die im Süden von Bayern.
6. Durch die sich
drehenden Rotoren ergibt sich eine ständige Unruhe im Landschaftsbild, die
durch die blinkenden Signallichter noch weiter erhöht wird. Zudem befürchte ich
gesundheitliche Auswirkungen aufgrund von Lichtreflexionen und Schattenwurf
(Stroboskopeffekt) der riesigen Rotoren.
7. Die
Windhöffigkeit im betroffenen Gebiet ist für einen wirtschaftlichen Betrieb der
Anlagen mehr als fragwürdig und zumindest grenzwertig. Die durch meine
Steuergelder finanzierten Subventionen für erneuerbare Energien werden für
unsinnige Zwecke missbraucht.
Herr Ettwein kommt
auf den Infraschall zu sprechen, das sei ja schon beim letzten Mal ein großes
Thema gewesen. Dazu gebe es unterschiedliche Studien. So habe die Landesanstalt
für Umwelt und Naturschutz Baden-Württemberg lange Zeit entsprechende Studien
gefertigt. Ab einer gewissen Lautstärke sei wohl eine Schädlichkeit anzunehmen.
Anhand einer Grafik zeigt Herr Ettwein, dass sich der Infraschall ab einer
gewissen Entfernung aber unterhalb der Wahrnehmungsgrenze befinde. Das sei ein
sehr schwieriges Thema. Insgesamt erscheint aber die Studie der Landesanstalt
als plausibel und jedenfalls ohne wirtschaftliche Interessen.
Ratsmitglied
Dernbach führt aus, dass ein Kollege von ihm in Uettingen wohne. Der habe
bestätigt, dass man dort bei bestimmten Windverhältnissen ein „komisches
Geräusch“ höre.
Herr Ettwein
antwortet, dass man Infraschall nicht höre, sondern spüre.
Ratsmitglied
Weidner möchte den Link für die angesprochene Studie im Protokoll vermerkt
haben.
Ratsmitglied Schmid
konstatiert, dass man sich hier in Bayern befinde; gebe es auch vom bayerischen
Landesamt eine entsprechende Studie, die eventuell Widersprüche zur
baden-württembergischen aufweise?
Herr Ettwein
verneint dies; das Land Bayern verweise auf die Studie aus Baden-Württemberg.
Ratsmitglied Schmid
fragt weiter nach den Signallichtern. Es sollte geprüft werden, ob diese
verzichbar seien – wurde das geprüft? Damit wäre die Argumentation „blinkende
Signallichter“ aus der Welt. Man werde das zur Forderung erheben: „Ohne rot
blinkende Lichter“, die ausführende Firma soll eine andere Technik verwenden.
Herr Ettwein
bezeichnet dies zwar als technisch möglich, aber erst bei Windparks ab vier
Anlagen als rentabel.
Ratsmitglied Bötsch
meint, dass Infraschall durch andere Einflüsse in der Umgebung ohnehin
vorhanden sei.
Herr Ettwein kann
die so bezeichnete „Unruhe im Landschaftsbild“ nachvollziehen, eine solche sei
wahrnehmbar. Man brauche eine bedarfsgerechte Befeuerung.
1. Bürgermeister
Losert stimmt dem zu, das sollte so umgesetzt werden.
Bezüglich des
wirtschaftlichen Betriebs der Anlagen ist Ratsmitglied Weidner der Auffassung,
dass es zum jetzigen Zeitpunkt noch gar kein Ertragsgutachten geben könne; es
wäre interessant, wer so etwas heute schon wisse.
Herr Ettwein
erklärt, dass die Grenzwerte für Lärm und Beschattung deutlich unterschritten
werden. Ab 1 km Entfernung seien keine Beeinträchtigungen mehr zu erwarten,
nach dem Gutachten könnten die Anlagen komplett laufen.
Abwägung:
Mit Hilfe der konkreten Bauleitplanung ist
eine Reduzierung der Abstände der 10-H-Regelung zulässig.
Die Planung findet in Abstimmung mit dem
Wasserwirtschaftsamt statt, bei ordnungsgemäßem Betrieb sind keine negativen
Auswirkungen auf den Grundwasserkörper zu befürchten.
Die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche
Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die geschützten Tierarten in ihrem Bestand
von dem Vorhaben nicht gefährdet sind.
Aktuelle Studien der Landesanstalt für
Umwelt und Naturschutz Baden Württemberg zur Untersuchung der Auswirkungen des
von WEA erzeugten Infraschalls auf den Menschen konnte unterhalb der
Hörschwelle keine Wirkungen auf den Menschen nachweisen.
Die blinkenden Signallichter sind
hauptsächlich bei Dunkelheit wahrnehmbar. Es wird eine bedarfsgerechte
Befeuerung festgesetzt.
Anhand zweier unabhängiger Ertragsgutachten
wurde der wirtschaftliche Betrieb der Anlagen sichergestellt, so dass die
Windhöffigkeit für den Betrieb der Anlagen ausreichend ist.
Beschluss: 12
: 4
- 1 Bürgereinwendung
Binsbach ist
bereits mehrfach mit Emissionen verschiedenster Störquellen belastet .So sind
bei ungünstigen Windverhältnissen (Windrichtung) die Anfahrgeräusche der LKW '
s und der Motorräder der naheliegenden Tank- und Raststätten, sowie die
Abrollgeräusche der Züge der Bahnstrecke Gänheim- Mühlhausen zu hören . Des
Weiteren sind wir durch einen riesigen Mobil -Funkmasten, welcher ebenfalls nur
wenige hundert Meter nach dem Ortsende steht, einer nicht unerheblichen
Strahlenbelastung ausgesetzt.
Dreiviertel unserer
Ortschaft ist bereits von Windrädern umgeben .Diese Windräder stehen zwar in
akzeptabel Entfernungen, als störend wirken jedoch die vielen Blicklichter in
den Abend und Nachtstunden .Zusammen ergeben diese Störquellen erhebliche Immissionen
auf uns Menschen und den Tieren. Eine weitere Häufung der Immissionen muss
daher tunlichst vermieden werden.
Die für den BP
erstellten Schall- und Schattengutachten berücksichtigen nicht die erwähnten
Mehrfachbelastungen, den wir Binsbacher Bürger ausgesetzt sind. Die Abwägung
und der Beschluss des GR sind somit unzureichend und falsch.
Da die geplanten
Windräder die l0-H-Abstände zu den Ortschaften Binsbach und Gramschatz deutlich
unterschreiten (Binsbach l500m, Gramschatz 1600m), sehe ich ein erhebliches Risiko im erzeugten Infraschall
der Anlagen. Die l0-H Regelung wurde von der Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung
beschlossen. Diese Schutzmaßnahme wird durch den B-Plan in einer
verantwortungslosen Art und Weise unterlaufen. Die Verantwortungslosigkeit ist
deshalb so schwerwiegend, da die Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen
und den Tieren noch nicht ausreichend erforscht sind. Für jeden politischen und
kommunalen Entscheidungsträger, der Verantwortung in Bezug auf Windkraft trägt,
sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass er sich mit dieser Thematik
beschäftig und sich entsprechende Kompetenz aneignet. Die "alten"
Abstände auf die sich auch Rimpar noch bezieht, wurden bei Nabenhöhen von
50-70m geboren. Die Nabenhöhe der geplanten Windräder ist 153m, dies ist mehr
als das Doppelte. Die bei der Bewertung der Schallimmissionen angewandte
TA-Lärm und die DIN 45680 sind völlig ungeeignet, da hier die Pegel in dBA
gemessen werden. Bei der dBA-Messung werden die niederfrequenten nichthörbaren
Pegelwerte weitestgehend außer Betracht gelassen. Es sind aber genau diese
niederfrequenten Druckwellen, die uns Menschen und auch die Tiere belasten.
Genau aus diesem Grund läuft derzeit ein Novellierungsverfahren zur DIN 45680
für die Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen. Die
Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall" des
Bundesumweltministeriums untersucht seit 2011, wie Infraschall und seine
medizinischen Wirkungen gemessen und beurteilt werden können. Abschlussergebnisse
stehen jedoch immer noch aus. Bereits jetzt ist aber ein Ergebnis sicher: dass
erst 2000m Abstand zur Windkraft Emissionsquelle eine größere, aber nicht
absolute Sicherheit vor emissionsbedingten Gesundheitsschäden bietet.
Betrachtet man einige exemplarische Untersuchungsergebnisse, wird deutlich, dass
Infraschall ab gewissen Pegelhöhen vielfältige negative Auswirkungen auf den
menschlichen Körper haben kann. Die negativen Auswirkungen von Infraschalleinwirkungen
betreffen vor allem die Bereiche Herz-Kreislaufsystem, Konzentration und
Reaktionszeit, Gleichgewichtsorgane, das Nervensystem und die auditiven
Sinnesorgane. Genau aus diesen Gründen hat Belgien den Bau von weiteren neuen
Windkraftanlagen bis zur endgültigen Klärung der Thematik zurückgestellt. Aus
diesem Grund bin ich der Meinung, dass das Vorhaben von Rimpar im höchstem Maße
verantwortungslos gegenüber den Menschen und den Tieren ist. Leider wird es
auch so sein, dass die heutigen Entscheidungsträger die Auswirkungen von morgen
nicht mehr verantworten müssen. Für mich muss ein verantwortungsbewusster
Gemeinderat zu der Überzeugung kommen, dass diese Windräder niemals gebaut
werden dürfen.
Dass das Projekt im
höchstem Maße umstritten ist, zeigen auch die Einwendungen zur WK6 in den
beiden Anhörungsverfahren Bx 5.1 zum Regionalplan Würzburg 2.
- Landratsamt
Main-Spessart
- Unter
Naturschutzbehörde
- Stadt Arnstein
-
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
- Bund Naturschutz
in Bayern
Und zur besonderen
Beachtung: 409 Private Einwendungen
Der in der Abwägung
gemachte Hinweis auf den Artikel 82 Abs.1 BayBO ist formell zwar richtig, es
wird aber auch bei der hier ausgenutzten Möglichkeit einer Bauleitplanung der
Hinweis auf den Bürgerkonsens gemacht. Der Bürgerwille wird vom GR jedoch
völlig missachtet und dies ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Bezüglich des
Hinweises auf die Bewertung der Immissionen weiß jeder kompetente
Entscheidungsträger, dass die derzeit noch gültigen Gesetze für die geplanten
Monsterwindräder nicht mehr richtig sind. Deshalb ist hier die gemachte Abwägung
im höchsten Maß verantwortungslos. Die in der Abwägung genannte Studie von der
Landesanstalt für Umwelt und Naturschutz Baden Württemberg ist eine einseitige
Betrachtungsweise. Es gibt bezüglich des Infraschalls ebenfalls Studien die
eine Auswirkung auf Mensch und Tier bestätigen. Dass noch keine Auswirkungen
nachgewiesen werden konnten, heißt nicht, dass es diese nicht gibt. Leider ist
hier die Forschung noch nicht zu einer entsprechenden Aussage in der Lage. Eine
derart oberflächliche Abwägung im BP zeigt die Inkompetenz und ein weiteres Mal
die Verantwortungslosigkeit des Entscheider-Gremiums.
Die Regionalplanung
für Windkraft mit den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten wurde auch deshalb
gemacht, dass Solitärstandorte nicht entstehen. Auf-grund der Problematik mit
dem Wasserschutzgebiet und der Streichung von WK27 (alte Bezeichnung) würde mit
diesem Projekt genau ein solcher Standort mit nur zwei WKA's generiert werden.
Eine im 10-H-Gesetz
geforderte Prüfung auf alternative Standorte wurde nicht gemacht. Im
Regionalplan werden die beiden Flächen WK5 und WK35 nahezu gleich bewertet.
Bezüglich der WK35 besteht jedoch absoluter Bürgerkonsens. Entgegen der WK5 mit
409 Bürger-Einsprüchen gibt es zur WK35 keinen einzigen Einspruch. Somit wäre
diese Fläche durchaus eine Alternative.
Da die von der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) im "Helgoländer
Papier " vorgegebenen Abstände nicht eingehalten werden, ist eine
nochmalige grundsätzliche Überprüfung des Artenschutzes notwendig. Dies ist
auch deshalb notwendig, weil sich die Gegebenheiten bezüglich der Vogelarten
zur letzten "veralteten" Erhebung verändert haben. Dies betrifft die
Rotmilane, die seit zwei Jahren in einem Abstand von weniger als 1500 Meter von
den Windrädern brüten. Als Segelflieger nutzen die Rotmilane genau das für die
Windräder geplante Gebiet für Ihren Aufstieg. Zudem befinden sich die
Brutplätze der Wiesenweihe und des Schwarzspechtes innerhalb eines 1000 Meter
Radius. Weiterhin grenzen die Windräder direkt am FFH Gebiet an. Die Meilenhöhe
wird auch von vielen schlaggefährdeten Mäusebussarden und Fledermausarten bevölkert.
Mäusebussarde und Rotmilane sind durch die Windenergie potenziell in ihrem
Bestand gefährdet .Gelegentlich ist auch der Silberreiher auf der Meilenhöhe
anzutreffen.
Die zu diesem Punkt
getroffene Abwägung beruht weiterhin auf der veralteten Erhebung. Aufgrund der
Umzingelung des Gebietes mit Windkraftanlagen findet eine permanente
Umsiedlungsflucht der gefährdeten Vogelarten in Richtung Meilenhöhe statt.
Ratsmitglied
Weidner verwahrt sich gegen den in dieser Stellungnahme verwendeten Ton und die
Wortwahl „Inkompetenz“ und „Verantwortungslosigkeit“. Er weise das mit allem
Nachdruck zurück, man diskutiere hier sehr ernsthaft über die Angelegenheit.
Der Ton sei insgesamt inakzeptabel.
Abwägung:
Die angefertigten Schall- und
Schattengutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen
Immissionsgrenzwerte für alle Siedlungseinheiten unterschritten werden.
Als Vorbelastungen sind nach den
Anforderungen der TA- Lärm weitere WEA und Gewerbeemittenten zu betrachten, im
vorliegenden Fall wird keine Vorbelastung mit einbezogen.
Die im Artikel 82 Abs.1 BayBO verankerte
10-H-Regelung ist vom Gesetzgeber als Einschränkung der Privilegierung von
Windkraftanlagen im unbeplanten Außenbereich (§ 35 Abs.1 Nr.5 BauGB) erlassen
wurden, jedoch nicht zur Formulierung eines allgemein-gültigen Mindestabstands
zu Wohngebäuden.
Für die Bewertung der Immissionen sind die
aktuell gültigen Gesetze und Richtlinien maßgebend.
Aktuelle Studien der Landesanstalt für
Umwelt und Naturschutz Baden Württemberg zur Untersuchung der Auswirkungen des
von WEA erzeugten Infraschalls auf den Menschen konnte unterhalb der
Hörschwelle keine Wirkungen auf den Menschen nachweisen.
Der Regionalplan wurde am 23.12.2016
verbindlich erklärt, das Vorranggebiet WK5 ist darin enthalten.
Der Gemeinderat hat sich an aktuell
geltendes Recht zu halten.
Siehe Stellungnahme Nr.22 des Regionalen
Planungsverbands, der bestätigt, dass die Planung dem landesplanerischen
Konzentrationsprinzip Rechnung trägt.
Für das Vorbehaltsgebiet WK 35 sind laut Regionalplan
größere artenschutzrechtliche Bedenken zu erwarten (Nachweise
kollissionsgefährdeter Tierarten).
Die vorliegende spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) kommt zu dem Ergebnis, dass die geschützten
Tierarten in ihrem Bestand von dem Vorhaben nicht gefährdet sind.
Eine Beurteilung zu den Methodenstandards
und den Erfassungen, die der saP zugrunde liegen, obliegen den zuständigen
Naturschutzbehörden.
Beschluss: 12
: 4
- 5 Bürgereinwendungen
1. Die Meilenhöhe Gramschatz ist kein idealer
Standort für WEA und erfordert deshalb die gigantische Höhe der geplanten
Windräder von 221 m, wodurch der in der 10H-Regel zum Schutz der Bevölkerung
vorgesehene Abstand zur Wohnbebauung um mehr als 30 % unterschritten wird. Dies
führt zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung von Gesundheit und
Wohlbefinden der Einwohner von Binsbach und Gramschatz, die durch den
Bebauungsplan vielleicht legalisiert, aber keinesfalls legitimiert wer-den
kann. Deshalb sollten Standort und Bebauungsplan unbedingt aufgegeben werden.
2. Die geplante WEA Meilenhöhe Gramschatz
wie das gesamt Subventionsunwesen der EEG befriedigen v. a. das Gewinnstreben
und die Profitgier Einzelner, bes. von Großinvestoren, zu Lasten der
Allgemeinheit. Gewinne erden privatisiert, finanzielle Kosten und
(gesundheits-) schädliche Auswirkungen werden sozialisiert, d.h. auf die
Mehrheit der Bevölkerung abgewälzt. Dies trifft besonders die materiell
Schwächeren und Schwächsten der Gesellschaft, da sie sich einerseits mangels
eigener Mittel gar nicht beteiligen und an den Gewinnen partizipieren können,
andererseits aber wegen unausweichlicher Abhängigkeit von elektrischer Energie
dazu verdammt sind, über ihre Stromrechnung den Reibach Dritter
mitzufinanzieren.
Das ist in hohem
Maße unsozial, die WEA Meilenhöhe Gramschatz ist deshalb ebenso abzulehnen wie
das gesamte EEG-Subventionskonzept in seiner derzeitigen Form.
3. Zudem ist ein wirtschaftlicher Betrieb an
diesem Standort wegen der geringen Windhäufigkeit mehr als fragwürdig, die
zahlreichen in der Region bereits vorhandenen Windräder stehen mangels Wind
oder wegen eines gleichzeitig bestehenden Überangebots an elektrischer Energie
aus Sonne u./o. Wind häufig still, so dass nur weitere Subventionen aus unseren
Steuergeldern und Stromrechnungen sinnlos missbraucht und verschwendet würden.
4. Ein unkompensierter Wertverlust unseres
Wohn- und Grundeigentums durch die negativen Auswirkungen der geplanten WEA ist
absehbar, aber nicht akzeptabel und durch Verzicht auf diese unsinnige WEA
vermeidbar.
5. Der Bebauungsplan „ Windkraft
Meilenhöhe Gramschatz“ konterkariert den derzeit gültigen Flächennutzungsplan
des Marktes Rimpar. Das vorgesehene WA-Gebiet nördlich de Hausener Straße wird
dadurch faktisch obsolet, der Flächennutzungsplan somit ad absurdum geführt und
zur Makulatur. Dies läuft der gemeindlichen Entwicklung, insbesondere des
Ortsteils Gramschatz, bei einer allfälligen Aufstellung eines sinnvollen Bebauungsplans
in Richtung einer Dorfabrundung eindeutig zuwider.
Die im Hinblick auf
die Gesundheit der Bevölkerung bes. bedeutsame, ausdrückliche Empfehlung des
Gesundheitsamtes Würzburg vom 11.11.2016 : „…Ein Abstand zur nächsten
Wohnbebauung von mindestens der 10-fachen Höhe der am höchsten geplanten
Windkraftanlage soll hier jedoch unbedingt eingehalten werden…“ wurde in der
Beschlussfassung vom 19.01.2017 nur zur Kenntnis genommen, aber nicht
ausreichend diskutiert und gebührend gewürdigt, schon gar nicht berücksichtigt
und umgesetzt.
6. Wie den Tabellen und Graphiken des
Umweltberichts zum Bebauungsplan zu entnehmen ist, erreicht die obere
Vertrauensbereichsgrenze der Schallimmission an einigen Berechnungspunkten mit
33 bzw. 34 db(A) fast bzw. genau den dort gültigen reduzierten
Immissionsrichtwert von 34 db(A) , d.h. ist grenzwertig. Bedenklich und u.E.
nicht zumutbar. Da es sich bei den angegebenen Daten um die Berechnungen eines
Gutachtens im Auftrag des Investors resp. Planungsbüros handelt, hätte
zumindest ein unabhängiges Zweitgutachten eingeholt werden müssen.
7. Das Phänomen Infraschall du dessen
gesundheitlichen Auswirkungen auf die Menschen in der näheren Umgeben von WEA
findet in der Begründung zum Bebauungsplan überhaupt keine Beachtung. Die in
der GR-Sitzung vom 19.01.2017 mehrfach vorgebrachte Behauptung, es lägen kaum
wissenschaftliche Untersuchungen zu den Auswirkungen von Infraschall vor,
entspricht nicht der Wahrheit.
Intensive
Literaturrecherche im internationalen medizinischen Schrifttum fördert
zahlreiche Studien zutage, die beträchtliche Risiken für die menschliche Gesundheit
nahelegen, tw. Sogar durch tierexperimentelle Resultate und histopathologische
Befunde belegen. Eine Expertenkommission am Robert-Koch-Institut kam bereits
2007 zu dem Ergebnis, dass Gesundheitsschäden durch Infraschalleinwirkung zu
befürchten seien.
8. Die zur Bewertung des Schattenwurfs
herangezogene Kenngröße „Schattendauer“ ist keine angemessene und geeignete
Beurteilungsgröße, sondern im Gegenteil irreführend, da sie den Schattenwurf
über die Zeit integriert und den sog. Stroboskopeffekt vollkommen außer Acht
lässt. Die tatsächlichen Zeiten, in denen Schlagschatten in rhythmischen
Intervallen auftreten, sind demnach um ein Vielfaches länger als die angegebenen
Dauerschattenzeiten, die Belästigung und gesundheitliche Beeinträchtigung durch
den periodischen Wechsel von Licht und Schatten ist überdies per se wesentlich
gravierender als durch Dauerschatten.
9. Die Bedeutung der Bienen für den Erhalt
der Vegetation und unserer pflanzlichen Lebensgrundlagen ist ebenso
unbestreitbar wie die Funktion von Sonne, Licht und Schatten für deren
Orientierung. Die negativen Auswirkungen der WEA, v.a. wieder des
Stroboskopeffekts, auf Ethologie und Physiologie der Bienen und ihre davon
abhängige Leistung sind weder ausreichend untersucht noch überhaupt im Bebauungsplan
berücksichtigt.
10. Von uns mit Schreiben vom 09.11.2016 im
Einspruch gegen den vorläufigen Bebauungsplan Windkraft Meilenhöhe Gramschatz
vorgebrachte Einwände wurden bei Beratung und Beschlussfassung des GR in der Sitzung
am 19.01.2017 nachweislich unterschlagen, ob versehentlich oder absichtlich,
sei vorläufig dahingestellt.
Jedenfalls ist
damit eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nicht mehr gegeben, der
vorliegende Bebauungsplan „ Windkraft Meilenhöhe Gramschatz“ somit hinfällig.
11. Außerdem basieren der der Bevölkerung –
und wohl auch den zuständigen Behörden und Trägern öffentlicher Belange –
vorgelegte Vorentwurf des Bebauungsplans und die zugehörige Begründung
eindeutig nicht auf dem Flächennutzungsplan des Marktes Rimpar in der aktuell
gültigen Fassung; insbes. das geplante WA-Gebiet nördlich der Hausener Straße
ist u.a. in den Berechnungen und ihren kartographischen Darstellungen von
Schattenwurf, Schalleinwirkungen, etc. nicht verzeichnet. Somit wurden der
Bevölkerung, den Behörden und TöB falsche Grundlagen zur Beurteilung und
Geltendmachung von Einwänden und Bedenken vorgelegt.
Das Verfahren kann
folglich nicht als ordnungsgemäß betrachtet werden und der vorliegende
Bebauungsplan als Ergebnis dieses Verfahrens keine rechtliche Geltung erlangen.
12. Schließlich wurde bei allen Beschlüssen
des Gemeinderats. Die den Be-bauungsplan „ Windkraft Meilenhöhe Gramschatz“
betreffen - Aufstellungsbeschluss am 17.09.2015, Änderung des
Aufstellungsbeschlusses und Beschluss zur vorgezogenen Bürgerbeteiligung und
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am 21.07.2016, Beschlussfassung
am 19.01.2017 - § 49 Abs. 3 GO im Zusammenhang mit § 49 Abs. 1 GO gröblich und
systematisch missachtet. Dort heißt es: „Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1
vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich
Beteiligten“.
Demnach steht es
keinesfalls dem Bürgermeister zu, in Trump-Manier zu dekretieren, bei ihm
selbst und den übrigen an der „Bürgerwindpark Jobsthaler Höhe eG i.G.“ beteiligten
GR-Mitgliedern „bestehe….keine persönliche Beteiligung nach Art. 49“ GO:
Dies ist ein
selbstherrlicher Akt der Selbstermächtigung und Selbstbedienung und als solcher
nicht mehr nur als geringfügiger Verstoß gegen eine banale Vorschrift zu
werten, sondern als eklatante Verletzung des fundamentalen und ehernen Prinzips
der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung, dass niemand über Recht und
Gesetz steht oder sich darüber erheben darf.
Der Bebauungsplan „
Windkraft Meilenhöhe Gramschatz“ beruht somit auf eindeutig rechtswidrigen
Voraussetzungen und kann und darf deshalb auch keinesfalls Rechtgültigkeit
erlangen, sonder sollte umgehend ad acta gelegt werden.
Herr Ettwein
erklärt, dass es sich bei Meinungen wie „Profitgier“ usw. um rein persönliche
Meinungen handle, die könne man nicht abwägen. Die Bürgergenossenschaft sei die
richtige Form, die gewählt wurde.
Die Frage der
Rentabilität sei eine reine Investorensache.
1. Bürgermeister
Losert erklärt, dass es sich bei der Fläche im Flächennutzungsplan um eine
W-Fläche handle, es bestünden aber noch keine konkreten Planungsabsichten für
ein Wohngebiet. Herr Ettwein verweist hierzu auf die Aussagen des Landratsamtes
zum Immissionsschutz.
Ratsmitglied
Weidner möchte von Herrn Ettwein die Schattenwurfgrafik haben, die er das
letzte Mal als Bild präsentiert habe.
Die Frage der
persönlichen Beteiligung, so Herr Ettwein, sei mit der Kommunalaufsicht
geklärt.
Abwägung:
Nach den Winddaten des Bayerischen
Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi)
herrschen an der Meilenhöhe gute Wind-geschwindigkeiten für die
Windenergienutzung.
Durch die Organisationsform der Bürgerenergiegenossenschaft
besteht für die ört-liche Bevölkerung die Möglichkeit, sich an dem Projekt
finanziell zu beteiligen.
Nach den Winddaten des Bayerischen
Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi)
herrschen an der Meilenhöhe gute Wind-geschwindigkeiten für die
Windenergienutzung.
Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan ist
eine Windkraftkonzentrationszone enthalten.
Der obere Vertrauensbereich stellt einen
Sicherheitspuffer zu den gesetzlichen Richtwerten der TA- Lärm dar.
Das Gutachten wurde von einem unabhängigen
Gutachter angefertigt.
Aktuelle Studien der Landesanstalt für
Umwelt und Naturschutz Baden Württemberg zur Untersuchung der Auswirkungen des
von WEA erzeugten Infraschalls auf den Menschen konnte unterhalb der
Hörschwelle keine Wirkungen auf den Menschen nachweisen.
Bei der Kenngröße "Schattendauer"
handelt es sich um die Zeit, in der ein Immissionsort Schatten ausgesetzt ist.
Es handelt sich also nicht um Dauerschattenzeiten sondern um Zeiten, in denen
der Immissionsort Schatten ausgesetzt ist.
Eine Beeinflussung von Bienen durch
Windkraftanlagen ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen.
Sämtliche Einwände wurden ordnungsgemäß in
der Sitzung behandelt.
Bei dem Schall- und Schattengutachten
handelt es sich um ein externes Gutachten, dessen Ergebnis lediglich im
Bebauungsplan dargestellt wird. Die Beurteilung der Gutachten erfolgt durch die
zuständige Immissionsschutzbehörde.
Es wurde vorab mit der
Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Würzburg) abgeklärt, ob eine persönliche
Beteiligung gem. Art. 49 GO vorliegt, wenn Gemeinderäte in der Genossenschaft vertreten
sind- dies ist nach Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht der Fall.
Beschluss: 12
: 4
- 82 Bürgereinwendungen
Die Windräder haben
aufgrund ihrer immensen Größe( ca.7 mal so hoch wie unser Kirchturm) eine
negative Auswirkung auf die Ortsansicht. Eine unverhältnismäßige
Beeinträchtigung liegt auch deshalb vor, da bereits zahlreiche Windräder in der
Umgebung stehen. Damit wird der Charakter dieser Landschaft und des
Gramschatzer Waldes mit seiner Erholungsfunktion völlig zerstört. Da es sich um
keine konzentrierte Fläche handelt wird die Landschaft weiter
"verspargelt" und verschandelt. Manche Regionen werden bereits als
"Energielandschaft" bezeichnet- und nicht mehr als Kulturlandschaft.
Auch unsere Landschaft ist schützenswert und nicht nur die im Süden von Bayern.
Die Auswirkungen
von Infraschall durch die Windräder sind bisher nicht ausreichend
wissenschaftlich geklärt worden und ich befürchte gesundheitliche Auswirkungen.
Dies insbesondere da die Abstände gemäß der 10-H Regelung nicht eingehalten
werden. Die Situation ist vergleichbar mit den lange Zeit als unbedenklich
eingestuften Hochspannungsleitungen, bis letztlich der wissenschaftliche Beweis
für die negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf Mensch und Tier erfolgte.
Der Standort für die
Windräder befindet sich direkt neben dem Wasserschutzgebiet und dem
Gramschatzer Brunnen. Laut Wasserwirtschaftsamt können negative Auswirkungen
auf das Grundwasser nicht zu 100 % ausgeschlossen werden. Außerdem hat der Markt
Rimpar vor kurzem Pläne zur Erweiterung des Wasserschutzgebietes vorgestellt.
Deshalb halte ich die Planung von Windrädern in diesem Bereich für
unverantwortlich.
Durch die sich
drehenden Rotoren ergibt sich eine ständige Unruhe im Landschaftsbild, die
durch die blinkenden Signallichter noch weiter erhöht wird. Zudem sind
gesundheitliche Auswirkungen aufgrund von Lichtreflexionen und Schattenwurf
(Stroboskopeffekt) der riesigen Rotoren zu befürchten.
Die Abstände der
Windräder zu den Ortschaften Gramschatz und Binsbach unterschreiten die durch
die 10-H Regelung vorgegebenen Abstände, die von der Bayerischen
Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung beschlossen wurden. Da die Windräder
mit einer Gesamthöhe von 221 Metern noch grösser als die in der Umgebung
bereits vorhandenen sind, vergrößern sich auch die negativen Auswirkungen, so
dass die 10-H Regelung unbedingt eingehalten werden muss.
Die Meilenhöhe wird
von vielen, zum Teil streng geschützten, Vogelarten bevölkert. Dies sind unter
anderem Rotmilan, Wiesenweihe, Kornweihe, Schwarzspecht, Kiebitz, Silberreiher,
Mäusebussard und verschiedene Fledermausarten, die durch die Windräder in Ihrem
Bestand gefährdet werden. Die vorgesehenen Ausgleichsflächen sind zu klein
geplant.
Abwägung:
Aktuelle Studien der Landesanstalt für
Umwelt und Naturschutz Baden Württem-berg zur Untersuchung der Auswirkungen des
von WEA erzeugten Infraschalls auf den Menschen konnte unterhalb der Hörschwelle
keine Wirkungen auf den Menschen nachweisen.
Die Planung findet in Abstimmung mit dem
Wasserwirtschaftsamt statt, bei ordnungs-gemäßem Betrieb sind keine negativen
Auswirkungen auf den Grundwasserkörper zu befürchten.
Mit Hilfe der konkreten Bauleitplanung ist
eine Reduzierung der Abstände der 10-H-Regelung zulässig.
Die vorliegende spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die geschützten
Tierarten in ihrem Bestand von dem Vorhaben nicht gefährdet sind.
Die Ausgleichsflächen und deren Umfang
wurden in Absprache mit der Unteren Na-turschutzbehörde nach den gängigen
gesetzlichen Regelungen entwickelt.
Beschluss: 12
: 4
- 38 Bürgereinwendungen
Die Abstände der
Windräder zu den Ortschaften Gramschatz und Binsbach
unterschreiten die
durch die 10-H Regelung vorgegebenen Abstände, die von
der Landesregierung
zum Schutz der Bevölkerung beschlossen wurden. Es
sei darauf
hingewiesen, dass auch die Stadt Arnstein aufgrund der mehrheitlichen
Meinung der
Binsbacher Bürger, einer Abweichung von der 10-HRegelung
nicht zustimmt.
Die Windräder haben
aufgrund ihrer immensen Größe eine negative Auswirkung
auf das
Landschaftsbild und eine optisch bedrängende Wirkung auf
mich. Dies
insbesondere da sie auf einer markanten Hügelkuppe liegen, die
dazu noch von einem
Waldkorridor eingesäumt wird.
Eine unverhältnismässige
Beeinträchtigung liegt auch deshalb vor, da bereits
zahlreiche
Windräder in der Umgebung stehen. Damit wird der Charakter dieser
Landschaft und ihre
Erholungsfunktion völlig zerstört. Da es sich um keine
konzentrierte
Fläche handelt wird die Landschaft weiter "verspargelt" und
verschandelt.
Durch die sich
drehenden Rotoren ergibt sich eine ständige Unruhe im Landschaftsbild,
die durch die
blinkenden Signallichter noch weiter erhöht wird.
Zudem befürchte ich
gesundheitliche Auswirkungen aufgrund von Lichtreflexionen
und Schattenwurf
der riesigen Rotoren, die im Sonnenverlauf nach
Binsbach gerichtet
sind.
Abwägung:
Mit Hilfe der konkreten Bauleitplanung ist
eine Reduzierung der Abstände der 10-H Regelung zulässig.
Lichtreflexionen können heutzutage aufgrund
von speziellen Beschichtungen der
Rotorblätter praktisch ausgeschlossen
werden, der Schattenwurf bewegt sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Beschluss: 12
: 4
5. 2
Bürgereinwendungen
Meinen Widerspruch
möchte ich durch folgendes Argument verdeutlichen:
Unsere bayerischen
Politiker unterstützen den Ausbau der Windkraft, wie es
in dem Bericht des
Internationalen Wirtschaftsforum Regenerative Energien
(IWR) vom
23.02.2017 zu lesen ist.
Zitat: "...Wie
Gemeinden in Bayern die 10-H-Regelung umgehen können
In einer Mitteilung
der beiden bayerischen Staatsministerien für Inneres und für Wirtschaft
wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Gemeinden von der 10HRegelung
abweichen können.
Voraussetzung ist, dass sie einen entsprechenden Bauleitplan
beschließen.
Bauleitpläne sollen in einem transparenten Verfahren aufgestellt
werden und die
Bevölkerung und betroffene Nachbargemeinden einbinden. So werde
ein fairer
Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Energiewende und den Interessen
der örtlichen Wohnbevölkerung
gewährleistet, heißt es. „Wir sehen die kommunale
Bauleitplanung als
Schlüssel für den weiteren Ausbau der Windenergie in den
nächsten Jahren“,
so Aigner und Herrmann..."
Diese Regel wurde
geschaffen, wenn die betroffenen Bürger dies in der
Mehrheit wollen.
Zitat weiter:
" Herrmann: Windenergie, wenn die Bevölkerung dies befürwortet
Energieministerin
Aigner erklärte: „Die Energiewende ist eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe, die jedoch
vor allem vor Ort umgesetzt werden muss. Der weitere Ausbau
der erneuerbaren
Energien wird uns nur gelingen, wenn die Bevölkerung die entsprechenden Maßnahmen
mitträgt. Besonders wichtig ist es uns daher, die Akzeptanz der
Bevölkerung für die
Energiewende zu erhalten.“ Deshalb habe man die 10H-Regelung
eingeführt.
Herrmann ergänzt: „Wir haben jetzt die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, damit
überall dort, wo die Bevölkerung den Bau einer Windenergieanlage
auch unter dieser
10H-Regel befürwortet, der Bau auch ermöglicht werden kann.“
Da die Mehrheit der
betroffenen Bürger (Binsbach und Gramschatz) nicht mit
dem Bau unter dem
Abstand von 10H einverstanden ist, zu dem sie auch
nicht gefragt
wurden, ist meiner Meinung nach der Bau, der jetzt geplanten
Windkraftanlagen
mit einer Höhe von 221m, nicht gerechtfertigt.
Zu dem kann sich
die Gemeinde viel Zeit, Geld und Ärger ersparen, wenn sie
den Bebauungsplan
nicht weiter aufrecht erhält bzw. wieder verwirft.
Hier mit beantrage
ich den sofortigen Stopp des Bebauungsplanes, in sofern
keine
Höhenbegrenzung zum einhalten der 10 H-Regelung mit aufgenommen
wird.
Abwägung:
Eine derartige Höhenbegrenzung würde keinen
wirtschaftlichen Betrieb im betreffenden Gebiet ermöglichen.
Beschluss: 12
: 4
Zusammenfassender Abwägungsbeschluss des
Marktgemeinderats:
Beschluss: 10
: 6