1. Bürgermeister Losert verweist auf den Prüfungsvermerk der Verwaltung und trägt vor, dass das eingereichte Bürgerbegehren die materiell- und formellrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 18 a Abs. 1 bis 6 GO erfülle. Er verliest sodann die Fragestellung, die von der Verwaltung für korrekt und zulässig befunden wurde.
Gleichzeitig sei nach § 7 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden außerdem die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen festzustellen. Insgesamt haben 1.563 Bürgerinnen und Bürger das Bürgerbegehren unterzeichnet; davon seien 1.436 Unterschriften gültig und 127 nicht gültig. Das erforderliche Unterschriftsquorum sei deshalb erreicht.
Die Verwaltung schlage dem Marktgemeinderat deshalb vor, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach Art. 18 a Abs. 8 Satz 1 GO festzustellen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
stellt gemäß Art. 18 a Abs. 8 Satz 1 GO die Zulässigkeit des am 05.04.2017
eingereichten Bürgerbegehrens „Einhaltung der 10 H-Regelung für
Windkraftanlagen“ fest.
Die Anzahl der gültigen
Unterschriften wird auf 1.436, die Zahl der ungültigen Unterschriften auf 127
festgesetzt.