Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Der Vorsitzende verweist auf den Antrag der SPD-Fraktion vom 17.07.2017. Demnach wird angeregt, bei künftigen Bürgerentscheiden den Stimmberechtigten die Briefabstimmungsunterlagen automatisch, d.h. ohne Antrag, zu versenden, wie es bereits in der Stadt Würzburg erfolgreich praktiziert werde.

 

1. Bürgermeister Losert nimmt Bezug auf den mit der Sitzungseinladung versandten Satzungsentwurf der Verwaltung, der neben den betreffenden Änderungen zum Briefabstimmungsverfahren auch notwendige rechtliche Änderungen und Anpassungen enthalte.

 

Der Marktgemeinderat beschließt sodann ohne weitere Aussprache folgende

 

Satzung

über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

des Marktes Rimpar

 

Der Markt Rimpar erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 18 a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende

Satzung:

Inhaltsübersicht:

 


Erster Teil - Bürgerbegehren

§   1  Antragsrecht

§   2  Unterschriftenlisten

§   3  Eintragungen

§   4  Einreichung, Änderung, Rücknahme

§   5  Prüfung

§   6  Datenschutz

§   7  Zulässigkeit

§   8  Ratsbegehren, Stichfrage

 

Zweiter Teil - Bürgerentscheid

Abschnitt 1

Zusammensetzung und Funktion

der Abstimmungsorgane

§   9  Abstimmungsorgane

§ 10  Funktion

§ 11  Ehrenamt

 

Abschnitt 2

Abstimmungsort und –zeit

§ 12  Einteilung der Stimmbezirke

§ 13  Abstimmungstag

§ 14  Abstimmungsbekanntmachung

 

Abschnitt 3

Stimmrecht

§ 15  Ausübung des Stimmrechts

§ 16  Bürgerverzeichnis, Beschwerde

§ 17  Erteilung von Abstimmungsscheinen,

         Beschwerde

§ 18  Benachrichtigung der Stimmberech-tigten

 

Abschnitt 4

Stimmabgabe

§ 19  Stimmzettel

§ 20  Stimmvergabe

§ 21  Briefabstimmung

 

Abschnitt 5

Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 22  Feststellung der Abstimmungsbeteiligung

§ 23  Behandlung der Stimmzettel

§ 24  Ungültigkeit der Stimmvergabe

§ 25  Auswertung der Stimmzettel bei ver-

bundenem Bürgerentscheid

§ 26  Feststellung und Bekanntgabe des

Ergebnisses

 

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

§ 27  Datenverarbeitung

§ 28  Sicherung, Verwahrung und

Vernichtung der Abstimmungsunter-lagen

§ 29 Inkrafttreten; Außer-Kraft-Treten


Erster Teil

 

Bürgerbegehren

 

§ 1

Antragsrecht

 

(1)     Die Bürger des Marktes Rimpar können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Marktes die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayer. Verfassung, Art. 18 a Abs. 1 GO).

(2)     Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 5 Satz 1 GO)

 

1.        Unionsbürger sind,

2.      das 18. Lebensjahr vollendet haben,

3.    sich seit mindestens zwei Monaten im Markt mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und

4.    nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(3)     Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)     Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

(5)     Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in den Markt zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt.

 

§ 2

Unterschriftenlisten

 

(1)     Das Bürgerbegehen wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 dieser Satzung bleibt unberührt.

 

(2)     Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise im Markt wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertretungsbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein.

 

(3)     Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die drei Vertretungsberechtigten aufgeführt sind.

 

(4)     Der Markt hält unverbindliche Musterlisten bereit.

 

(5)     Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.

 

(6)     Soweit Unterschriftenlisten den in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, sind die dort enthaltenen Eintragungen ungültig.

 

§ 3

Eintragungen

 

(1)     Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich deutlich lesbar mit Familiennamen, Vornamen und genauer Anschrift in die Listen ein; ebenso soll das Geburtsdatum beigefügt werden. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben. Innerhalb der Listen soll eine fortlaufende Nummerierung vorgenommen werden.

 

(2)     Eintragungen sind ungültig, wenn

 

1.      die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind,

2.      die eigenhändige Unterschrift fehlt,

3.      die eingetragenen Personen nicht eindeutig identifizierbar sind.

 

(3)     Eine Person darf sich für ein Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- und Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung für mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen nicht miteinander vereinbar sind.

 

(4)     Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Marktgemeinderates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für den rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Gemeindeverwaltung an.

 

§ 4

Einreichung, Änderung, Rücknahme

 

(1)     Das Bürgerbegehren wird beim ersten Bürgermeister oder im Falle seiner Verhinderung bei dessen Stellvertreter schriftlich eingereicht. Dabei sind die Unterschriftslisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die Vertreter des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.

 

(2)     Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Marktgemeinderates können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch in diesem Fall auf den Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an.

 

(3)     Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den Vertretern des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Marktgemeinderatsbeschluß nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die Vertreter eine Änderung beantragen oder mit einer vom Markt vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.

 

(4)     Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides kann von den Vertretungsberechtigten bis zum Tag vor der Abstimmungsbekanntmachung (§ 14) gemeinschaftlich zurückgenommen werden, wenn diese hierzu in den Unterschriftenlisten bevollmächtigt worden sind.

§ 5

Prüfung

 

(1)     Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat der Markt unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18 a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.

 

(2)     Der Markt legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseinganges bezogenes Verzeichnis aller im Markt antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an (Bürgerverzeichnis, Art. 18 a Abs. 5 Satz 2 GO). Für die Anlegung gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

 

(3)     Das Ergebnis der Prüfung teilt der Markt unverzüglich den Vertretern des Bürgerbegehrens mit.

§ 6

Datenschutz

 

(1)     Die Gemeindeverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18 a Abs. 6 GO notwendig ist.

 

(2)     Eine darüber hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.

 

§ 7

Zulässigkeit

 

(1)     Der Marktgemeinderat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest.

(2)     Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn die Teile auch nach dem Willen der Unterzeichner trennbar sind und der zulässige Teil auch ohne den anderen Teil von den Unterzeichnern eines Bürgerbegehrens unterschrieben worden wäre und vollziehbar ist.

 

(3)     Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten sowie über die Haushaltssatzung (Art. 18 a Abs. 3 GO).

(4)     Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn

 

  1. die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen ist,
  2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht erfüllt sind,
  3. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18 a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist,
  4. das verfolgte Ziel aufgrund bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist.

 

(5)     Weist der Marktgemeinderat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt der Markt einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.

 

(6)     Erklärt der Marktgemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Marktgemeinderates ist den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekanntzugeben.

 

§ 8

Ratsbegehren, Stichfrage

 

(1)     Der Marktgemeinderat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Marktes unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (Ratsbegehren, Art. 18 a Abs. 2 GO).

 

(2)     Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Marktgemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Die Formulierung der Stichfrage obliegt dem Marktgemeinderat. Sie ist in den Stimmzettel aufzunehmen. Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

 

 

Zweiter Teil

Bürgerentscheid

 

Abschnitt 1

Zusammensetzung und Funktion der Abstimmungsorgane

 

 

 

§ 9

Abstimmungsorgane

 

(1)     Abstimmungsorgane sind

 

1.      der Abstimmungsleiter,

2.      der Abstimmungsausschuss,

3.      der Briefwahlvorstand,

4.      für jeden Urnenstimmbezirk ein Abstimmungsvorstand.

 

(2)     Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Art. 4 Abs. 3 und 4, Art. 6, Art. 17 GLKrWG und § 3, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9
Abs. 2, § 10 GLKrWO entsprechend.

 

§ 10

Funktion der Abstimmungsorgane

 

(1)     Der Abstimmungsleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides.

(2)     Der Abstimmungsausschuss besteht aus dem Abstimmungsleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Beisitzer. Für jeden Beisitzer wird eine stellvertretende Person berufen. Bei der Berufung der Beisitzer im Abstimmungsausschuss sind neben den politischen Parteien nach Möglichkeit auch die Unterzeichner des Bürgerbegehrens zu berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.

(3)     Der Abstimmungsausschuss stellt für den Markt verbindlich das Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ort, Tag und Zeit sind vorher bekanntzumachen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

 

(4)     Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Vorstand der brieflichen Abstimmung entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder Zurückweisung der Abstimmungsbriefe. Verhandlung, Beratung und Entscheidung der Vorstände erfolgen in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abstimmungsvorstehers.

 

§ 11

Ehrenamt

 

(1)     Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, soweit sie nicht für Gemeindebedienstete dienstlich angeordnet wird. Jede zu den Gemeindeämtern wählbare Person ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwie-genheit zu bewahren.

 

(2)     Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Marktgemeinderat.

 

(3)     Der Markt gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine angemessene Entschädigung entsprechend der bei allgemeinen Wahlen für die Wahlhelfer festgelegten Beträge.

 

Abschnitt 2

Abstimmungsort und Abstimmungszeit

 

§ 12

Einteilung der Stimmbezirke

 

(1)     Der Markt Rimpar bildet im Gebiet des Marktes Stimmbezirke.

 

(2)     Für die Bildung der Stimmbezirke und die Einrichtung der Abstimmungsräume gelten Art. 11 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG, § 13 Abs. 1 und §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend.

 

§ 13

Abstimmungstag

 

(1)     Der Marktgemeinderat legt den Tag der Abstimmung innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 18 a Abs. 10 Satz 1 GO fest. Diese Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. v. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

 

(2)     Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

(3)     Der Marktgemeinderat kann an einem Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.

 

(4)     Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.

 

§ 14

Abstimmungsbekanntmachung

 

(1)     Der Markt macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.

 

(2)     Die Bekanntmachung enthält:

 

1.      die zu entscheidende Fragestellung einschließlich einer etwaigen Stichfrage,

 

2.      Beginn und Ende der Abstimmungszeit,

 

3.      einen Hinweis, bis zu welchem Termin alle Stimmberechtigten vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum sowie die Möglichkeit ersichtlich sind, mit dem beigefügten Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen,

 

4.      bei Bürgerbegehren nach Art. 18 a Abs. 1 GO die Erläuterung der Fragestellung mit Begründung der Vertretungsberechtigten sowie Darstellung der Auffassung des Marktgemeinderates unter Beachtung des Art. 18 a Abs. 15 GO,

 

5.      bei Bürgerbegehren nach Art. 18 a Abs. 2 GO (Ratsbegehren) die Begründung des Marktgemeinderates zum Bürgerbegehren.

 

(3)     Außerdem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen,

 

1.      dass im Falle einer unterbliebenen Benachrichtigung zur Stimmberechtigung bis zum gesetzten Termin innerhalb von sieben Tagen nach dieser Veröffentlichung Beschwerde beim Markt erhoben werden kann; das genaue Fristende ist anzugeben,

 

2.      dass die Abstimmungsscheine zusammen mit der Benachrichtigung versendet werden und in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können,

 

3.      was bei einer brieflichen Abstimmung zu beachten ist,

 

4.      wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist,

 

5.      dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf,

 

6.      dass sich nach § 108 d Satz 1, § 107 a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

 

Abschnitt 3

Stimmrecht

 

§ 15

Ausübung des Stimmrechts

 

(1)     Jede stimmberechtigte Person erhält ohne Antrag einen Abstimmungsschein mit Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer einen Abstimmungsschein besitzt.

 

(2)     Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

 

1.      durch Briefabstimmung oder

2.      in jedem Stimmbezirk des Marktes, wobei der Abstimmungsschein und ein Ausweispapier mitzubringen sind.

 

(3)     Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

 

§ 16

Bürgerverzeichnis, Beschwerde

 

(1)     Der Markt führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der nach Art. 18 a GO stimmberechtigten Gemeindebürger. Bereits für Bürgerbegehren angelegte Bürgerverzeichnisse (§ 5 Abs. 2) werden fortgeführt. Für die Anlegung und Fortführung gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend.

 

(2)     Wer in einer Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass am Tag des Bürgerentscheides Stimmberechtigung besteht. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu stellen.

 

(3)     Wer keine Benachrichtigung erhalten hat, sich aber für stimmberechtigt hält, kann bis zu dem in der Abstimmungsbekanntmachung festgesetzten Termin schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Beschwerde erheben.

 

(4)     Gibt der Markt der Beschwerde statt, werden der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung übergeben bzw. übersandt.

 

(5)     Weist der Markt den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt er einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der den Betroffenen spätestens am siebten
Tage vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

 

(6)     Für die Berichtigung und den Abschluss des Bürgerverzeichnisses gelten §§ 20 und 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.

 

§ 17

Erteilung von Abstimmungsscheinen, Beschwerde

 

(1)     Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 22, 23 Abs. 3 Satz 2, 24 bis 28 GLKrWO entsprechend mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesendet wird.

 

(2)     Gegen die Versagung des Abstimmungsscheines kann beim Markt bis spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist der Markt die Beschwerde zurück, erlässt er einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor der Abstimmung zuzustellen ist.

 

§ 18

Benachrichtigung der Stimmberechtigten

 

(1)     Bis zu dem in der Abstimmungsbekanntmachung genannten Termin ruft der Markt durch entsprechende schriftliche Benachrichtigung jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person zur Teilnahme am Bürgerentscheid auf. Zusammen mit der Benachrichtigung erhalten die eingetragenen Personen

 

1.         den Abstimmungsschein und die Unterlagen für die Briefabstimmung,

 

2.         eine Erklärung, welche Möglichkeiten zur Urnenabstimmung bestehen,

 

3.        eine schriftliche Information zur Fragestellung des Bürgerentscheids und den dazu vertretenen Auffassungen unter Beachtung des Art. 18 a Abs. 15 GO.

 

Abschnitt 4

Stimmabgabe

 

§ 19

Stimmzettel

 

(1)     Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Über Gestaltung und Inhalt entscheidet der Marktgemeinderat.

 

(2)     Auf dem Stimmzettel werden nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Marktgemeinderat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig.

 

(3)     Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Marktgemeinderat bei der Zulässigkeitsentscheidung festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Marktgemeinderat gemäß Art. 18 a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen, wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt.

 

(4)     Beschließt der Marktgemeinderat eine Stichfrage (§ 8), so wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.

 

§ 20

Stimmvergabe

 

(1)     Jede stimmberechtigte Person hat – bei mehreren Bürgerentscheiden für jeden Bürgerentscheid sowie für eine etwaige Stichfrage – jeweils eine Stimme.

 

(2)     Der Stimmzettel ist so zu kennzeichnen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat.

 

(3)     Ist eine Stichfrage vorgesehen, kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zu unterbreitenden Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

 

(4)     Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG sowie der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.

 

(5)     Für die Eröffnung, den Ablauf und den Schluss der Abstimmung gelten die Bestimmungen der §§ 59 bis 67 GLKrWO entsprechend mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesandt wird.

 

§ 21

Briefabstimmung

 

(1)     Bei der brieflichen Abstimmung hat die stimmberechtigte Person des Marktes im verschlossenen Abstimmungsbrief

 

1.      den Abstimmungsschein und

2.      den Stimmzettel im verschlossenen Abstimmungsumschlag

 

zu übersenden oder zu übergeben. Der Abstimmungsbrief muss beim Markt spätestens am Tag der Abstimmung bis zum Ende der Abstimmungszeit um 18.00 Uhr eingehen.

 

(2)     Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Person ihres Vertrauens zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Personen unbeobachtet gekennzeichnet worden ist.

 

(3)     Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 73 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

 

Abschnitt 5

Feststellung des Abstimmungsergebnisses

 

§ 22

Feststellung der Abstimmungsbeteiligung

 

(1)     Nach Abschluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.

 

(2)     Für die Auszählung der abgegebenen Stimmen in den Abstimmungsvorständen gelten die Vorschriften der GLKrWO entsprechend.

 

(3)     Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 74 Abs. 1 Satz 1 bis 6, Abs. 2 GLKrWO entsprechend.

 

§ 23

Behandlung der Stimmzettel

 

(1)     Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes unabhängig voneinander gezählt.

 

(2)     Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass sie mangels Stimmabgabe ungültig sind.

 

(3)     Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gaben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.

 

§ 24

Ungültigkeit der Stimmvergabe

 

(1)     Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes hierzu bedarf es nicht.

 

(2)     Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel

 

1.      nicht amtlich hergestellt ist,

2.      durchgestrichen oder durchgerissen ist,

3.      auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist,

4.      ein besonderes Merkmal aufweist,

5.      Zusätze oder Vorbehalte enthält,

6.      der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.

 

(3)     Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.

 

(4)     Die Stimmen einer abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Tag der Abstimmung stirbt, aus dem Gemeindegebiet wegzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.

 

§ 25

Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid

 

(1)     Sind auf einem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgen die Auszählung, die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

 

(2)     Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid und einer etwaigen Stichfrage gesondert zu beurteilen.

 

§ 26

Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses

 

(1)     Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.

 

(2)     Finden an einem Tag mehrere Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage ist statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen.

 

(3)     Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden dem Markt unverzüglich mitgeteilt.

 

(4)     Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit
oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.

 

(5)     Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. Wurde die Stichfrage gestellt, gilt diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

 

(6)     Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen ortsüblich bekannt.

 

Abschnitt 6

Schlußbestimmungen

 

§ 27

Datenverarbeitung

 

Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend.

 

§ 28

Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

 

Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen sind § 99 Abs. 1 und 2 und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

§ 29

Inkrafttreten; Außer-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 27.04.1998 außer Kraft.

 


Beschluss:

Die vorstehende Satzung wird einstimmig beschlossen.