Der Vorsitzende
verweist auf den Antrag der SPD-Fraktion vom 17.07.2017. Demnach wird angeregt,
bei künftigen Bürgerentscheiden den Stimmberechtigten die
Briefabstimmungsunterlagen automatisch, d.h. ohne Antrag, zu versenden, wie es
bereits in der Stadt Würzburg erfolgreich praktiziert werde.
1. Bürgermeister
Losert nimmt Bezug auf den mit der Sitzungseinladung versandten Satzungsentwurf
der Verwaltung, der neben den betreffenden Änderungen zum
Briefabstimmungsverfahren auch notwendige rechtliche Änderungen und Anpassungen
enthalte.
Der
Marktgemeinderat beschließt sodann ohne weitere Aussprache folgende
Satzung
über die Durchführung von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden
des Marktes Rimpar
Der
Markt Rimpar erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 18 a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende
Satzung:
Inhaltsübersicht:
Erster Teil - Bürgerbegehren
§ 1
Antragsrecht
§ 2
Unterschriftenlisten
§ 3
Eintragungen
§ 4
Einreichung, Änderung, Rücknahme
§ 5
Prüfung
§ 6
Datenschutz
§ 7
Zulässigkeit
§ 8
Ratsbegehren, Stichfrage
Zweiter Teil - Bürgerentscheid
Abschnitt 1
Zusammensetzung und Funktion
der Abstimmungsorgane
§ 9
Abstimmungsorgane
§
10 Funktion
§
11 Ehrenamt
Abschnitt 2
Abstimmungsort und –zeit
§ 12 Einteilung der Stimmbezirke
§
13 Abstimmungstag
§
14 Abstimmungsbekanntmachung
Abschnitt 3
Stimmrecht
§
15 Ausübung des Stimmrechts
§
16 Bürgerverzeichnis, Beschwerde
§
17 Erteilung von Abstimmungsscheinen,
Beschwerde
§
18 Benachrichtigung der
Stimmberech-tigten
Abschnitt 4
Stimmabgabe
§
19 Stimmzettel
§
20 Stimmvergabe
§
21 Briefabstimmung
Abschnitt 5
Feststellung des
Abstimmungsergebnisses
§
22 Feststellung der
Abstimmungsbeteiligung
§
23 Behandlung der Stimmzettel
§
24 Ungültigkeit der Stimmvergabe
§
25 Auswertung der Stimmzettel bei ver-
bundenem Bürgerentscheid
§
26 Feststellung und Bekanntgabe des
Ergebnisses
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§
27 Datenverarbeitung
§
28 Sicherung, Verwahrung und
Vernichtung
der Abstimmungsunter-lagen
§ 29
Inkrafttreten; Außer-Kraft-Treten
Erster Teil
Bürgerbegehren
§ 1
Antragsrecht
(1)
Die Bürger des
Marktes Rimpar können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des
Marktes die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Art. 7 Abs. 2 und
Art. 12 Abs. 3 der Bayer. Verfassung, Art. 18 a Abs. 1 GO).
(2)
Antragsberechtigt
sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (Art. 18 a
Abs. 5 Satz 1 GO)
1.
Unionsbürger sind,
2.
das 18. Lebensjahr
vollendet haben,
3.
sich seit mindestens
zwei Monaten im Markt mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und
4.
nicht durch straf-
oder zivilgerichtliche Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(3)
Unionsbürger sind
alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die
Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4)
Der Aufenthalt mit
dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person
gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser
Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der
Berechnung der Frist nach Abs. 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die
Frist einbezogen.
(5)
Wer das Antragsrecht
infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in den Markt
zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt.
§ 2
Unterschriftenlisten
(1)
Das Bürgerbegehen
wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 dieser Satzung
bleibt unberührt.
(2)
Die Listen müssen
inhaltlich bestimmt eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und
eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise
im Markt wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benennen, die
berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Antrag, Fragestellung,
Begründung und Vertretungsbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein.
(3)
Unterschriftenlisten
können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des
Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter
verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort
ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die drei
Vertretungsberechtigten aufgeführt sind.
(4)
Der Markt hält
unverbindliche Musterlisten bereit.
(5)
Auf den Listen soll
eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.
(6)
Soweit
Unterschriftenlisten den in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Anforderungen nicht
entsprechen, sind die dort enthaltenen Eintragungen ungültig.
§ 3
Eintragungen
(1)
Personen, die ein
Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich deutlich lesbar mit Familiennamen,
Vornamen und genauer Anschrift in die Listen ein; ebenso soll das Geburtsdatum
beigefügt werden. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben.
Innerhalb der Listen soll eine fortlaufende Nummerierung vorgenommen werden.
(2)
Eintragungen sind
ungültig, wenn
1.
die eingetragenen
Personen nicht antragsberechtigt sind,
2.
die eigenhändige
Unterschrift fehlt,
3.
die eingetragenen
Personen nicht eindeutig identifizierbar sind.
(3)
Eine Person darf sich
für ein Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- und Mehrfacheintragungen
gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung für
mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten
Fragestellungen nicht miteinander vereinbar sind.
(4)
Eintragungen können
bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Marktgemeinderates durch
schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für den rechtzeitigen Widerruf
kommt es auf den Eingang bei der Gemeindeverwaltung an.
§ 4
Einreichung,
Änderung, Rücknahme
(1)
Das Bürgerbegehren
wird beim ersten Bürgermeister oder im Falle seiner Verhinderung bei dessen
Stellvertreter schriftlich eingereicht. Dabei sind die Unterschriftslisten im
Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens
nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit
vermerkt. Die Vertreter des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.
(2)
Bis zur
Zulässigkeitsentscheidung des Marktgemeinderates können fehlende Unterschriften
nachgereicht werden. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch in diesem
Fall auf den Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an.
(3)
Die mit dem
Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller
Korrekturen weder von den Vertretern des Bürgerbegehrens noch durch
entsprechenden Marktgemeinderatsbeschluß nachträglich geändert werden. Dies
gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den
Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und
die Vertreter eine Änderung beantragen oder mit einer vom Markt vorgeschlagenen
Änderung einverstanden sind.
(4)
Der Antrag auf
Durchführung eines Bürgerentscheides kann von den Vertretungsberechtigten bis
zum Tag vor der Abstimmungsbekanntmachung (§
14) gemeinschaftlich zurückgenommen werden, wenn diese hierzu in den
Unterschriftenlisten bevollmächtigt worden sind.
§ 5
Prüfung
(1)
Nach Eingang des Bürgerbegehrens
hat der Markt unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den
Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18 a Abs. 6 GO notwendige
Unterschriftenzahl erreicht worden ist.
(2)
Der Markt legt zu
diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseinganges bezogenes Verzeichnis aller
im Markt antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an (Bürgerverzeichnis, Art.
18 a Abs. 5 Satz 2 GO). Für die Anlegung gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 4 GLKrWO
entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.
(3)
Das Ergebnis der
Prüfung teilt der Markt unverzüglich den Vertretern des Bürgerbegehrens mit.
§ 6
Datenschutz
(1)
Die
Gemeindeverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies
zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18 a Abs. 6 GO
notwendig ist.
(2)
Eine darüber
hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen
insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor
Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.
§ 7
Zulässigkeit
(1)
Der Marktgemeinderat
entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung
des Bürgerbegehrens, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei
stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest.
(2)
Enthält das
Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich
unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn die Teile auch
nach dem Willen der Unterzeichner trennbar sind und der zulässige Teil auch
ohne den anderen Teil von den Unterzeichnern eines Bürgerbegehrens
unterschrieben worden wäre und vollziehbar ist.
(3)
Unzulässig ist ein
Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister
obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die
Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der
Gemeindebediensteten sowie über die Haushaltssatzung (Art. 18 a Abs. 3 GO).
(4)
Ein Bürgerbegehren
ist außerdem unzulässig, wenn
- die Angelegenheit nicht dem eigenen
Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen ist,
- die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3
nicht erfüllt sind,
- die erforderliche Unterschriftenzahl
nach Art. 18 a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist,
- das verfolgte Ziel aufgrund bestehender
Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist.
(5)
Weist der
Marktgemeinderat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt der Markt
einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens
unverzüglich zuzustellen ist.
(6)
Erklärt der
Marktgemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig, trägt er aber der verlangten
Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid
vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Marktgemeinderates ist den
Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekanntzugeben.
§ 8
Ratsbegehren,
Stichfrage
(1)
Der Marktgemeinderat
kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Marktes unabhängig
von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen
(Ratsbegehren, Art. 18 a Abs. 2 GO).
(2)
Sollen an einem Tag
mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Marktgemeinderat eine Stichfrage
für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung
unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden
Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Die Formulierung der Stichfrage
obliegt dem Marktgemeinderat. Sie ist in den Stimmzettel aufzunehmen. Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich
im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei
Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit
der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
Zweiter Teil
Bürgerentscheid
Abschnitt 1
Zusammensetzung und Funktion der
Abstimmungsorgane
§ 9
Abstimmungsorgane
(1)
Abstimmungsorgane
sind
1.
der
Abstimmungsleiter,
2.
der
Abstimmungsausschuss,
3.
der
Briefwahlvorstand,
4.
für jeden
Urnenstimmbezirk ein Abstimmungsvorstand.
(2)
Für die
Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten
die Art. 4 Abs. 3 und 4, Art. 6, Art. 17 GLKrWG und § 3, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis
8, § 9
Abs. 2, § 10 GLKrWO entsprechend.
§ 10
Funktion
der Abstimmungsorgane
(1)
Der Abstimmungsleiter
leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides.
(2)
Der Abstimmungsausschuss
besteht aus dem Abstimmungsleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm
berufene Beisitzer. Für jeden Beisitzer wird eine stellvertretende Person
berufen. Bei der Berufung der Beisitzer im
Abstimmungsausschuss sind neben den politischen Parteien nach Möglichkeit auch
die Unterzeichner des Bürgerbegehrens zu
berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch
mehrere Beisitzer vertreten sein.
(3)
Der
Abstimmungsausschuss stellt für den Markt verbindlich das Abstimmungsergebnis
fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der
Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer
beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung,
soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte
Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ort, Tag und Zeit sind vorher
bekanntzumachen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(4)
Die
Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung
verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen
vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das
Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Vorstand der brieflichen
Abstimmung entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder Zurückweisung der
Abstimmungsbriefe. Verhandlung, Beratung und Entscheidung der Vorstände
erfolgen in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der
Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Abstimmungsvorstehers.
§ 11
Ehrenamt
(1)
Die Mitglieder der
Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, soweit sie nicht für
Gemeindebedienstete dienstlich angeordnet wird. Jede zu den Gemeindeämtern
wählbare Person ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1
Satz 1 GO
verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre
Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwie-genheit zu bewahren.
(2)
Das Ehrenamt kann nur
aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Ob ein wichtiger Grund
vorliegt, entscheidet der Marktgemeinderat.
(3)
Der Markt gewährt den
Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine angemessene Entschädigung entsprechend
der bei allgemeinen Wahlen für die Wahlhelfer festgelegten Beträge.
Abschnitt 2
Abstimmungsort und Abstimmungszeit
§ 12
Einteilung
der Stimmbezirke
(1)
Der Markt Rimpar
bildet im Gebiet des Marktes Stimmbezirke.
(2)
Für die Bildung der
Stimmbezirke und die Einrichtung der Abstimmungsräume gelten Art. 11 Abs. 3
Satz 2 GLKrWG, § 13 Abs. 1 und §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend.
§ 13
Abstimmungstag
(1)
Der Marktgemeinderat
legt den Tag der Abstimmung innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 18 a Abs. 10
Satz 1 GO fest. Diese Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten
Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs.
1 BayVwVfG i. v. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
(2)
Bürgerentscheide
finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 08.00 Uhr bis 18.00
Uhr.
(3)
Der Marktgemeinderat
kann an einem Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (verbundener
Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand,
sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.
(4)
Bei der Festsetzung
des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.
§ 14
Abstimmungsbekanntmachung
(1)
Der Markt macht die
Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung
öffentlich bekannt.
(2)
Die Bekanntmachung
enthält:
1.
die zu entscheidende
Fragestellung einschließlich einer etwaigen Stichfrage,
2.
Beginn und Ende der
Abstimmungszeit,
3.
einen Hinweis, bis zu
welchem Termin alle Stimmberechtigten vor dem Bürgerentscheid eine
Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der
Abstimmungsraum sowie die Möglichkeit ersichtlich sind, mit dem beigefügten
Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels
Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen,
4.
bei Bürgerbegehren
nach Art. 18 a Abs. 1 GO die Erläuterung der Fragestellung mit Begründung der
Vertretungsberechtigten sowie Darstellung der Auffassung des Marktgemeinderates
unter Beachtung des Art. 18 a Abs. 15 GO,
5.
bei Bürgerbegehren
nach Art. 18 a Abs. 2 GO (Ratsbegehren) die Begründung des Marktgemeinderates
zum Bürgerbegehren.
(3)
Außerdem ist in der
Bekanntmachung darauf hinzuweisen,
1.
dass im Falle einer
unterbliebenen Benachrichtigung zur Stimmberechtigung bis zum gesetzten Termin
innerhalb von sieben Tagen nach dieser Veröffentlichung Beschwerde beim Markt
erhoben werden kann; das genaue Fristende ist anzugeben,
2.
dass die
Abstimmungsscheine zusammen mit der Benachrichtigung versendet werden und in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen
Abstimmungsscheine beantragt werden können,
3.
was bei einer brieflichen
Abstimmung zu beachten ist,
4.
wie der Stimmzettel
zu kennzeichnen ist,
5.
dass das Stimmrecht
nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf,
6.
dass sich nach § 108
d Satz 1, § 107 a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt
abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
Abschnitt 3
Stimmrecht
§ 15
Ausübung
des Stimmrechts
(1)
Jede stimmberechtigte
Person erhält ohne Antrag einen Abstimmungsschein mit
Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung. Das
Stimmrecht kann nur ausüben, wer einen Abstimmungsschein besitzt.
(2)
Wer einen
Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
1.
durch Briefabstimmung
oder
2.
in jedem Stimmbezirk
des Marktes, wobei der Abstimmungsschein und ein Ausweispapier mitzubringen
sind.
(3)
Jede stimmberechtigte
Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und persönlich ausüben. Ist sie des
Lesens unkundig oder wegen körperlicher Behinderung nicht in der Lage, ihr
Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens
bedienen.
§ 16
Bürgerverzeichnis,
Beschwerde
(1)
Der Markt führt für
jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der nach Art. 18 a GO stimmberechtigten Gemeindebürger.
Bereits für Bürgerbegehren angelegte Bürgerverzeichnisse (§ 5 Abs. 2) werden
fortgeführt. Für die Anlegung und Fortführung gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4
GLKrWO entsprechend.
(2)
Wer in einer Gemeinde
nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder fristgerecht erhobene Beschwerde
in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass am Tag des
Bürgerentscheides Stimmberechtigung besteht. Der Antrag ist spätestens bis zum
Ablauf der Beschwerdefrist zu stellen.
(3)
Wer keine
Benachrichtigung erhalten hat, sich aber für stimmberechtigt hält, kann bis zu
dem in der Abstimmungsbekanntmachung festgesetzten Termin schriftlich oder zur
Niederschrift beim Markt Beschwerde erheben.
(4)
Gibt der Markt der
Beschwerde statt, werden der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des
Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die
Briefabstimmung übergeben bzw. übersandt.
(5)
Weist der Markt den
Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt er einen mit Rechtsbehelfsbelehrung
versehenen Bescheid, der den Betroffenen spätestens am siebten
Tage vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.
(6)
Für die Berichtigung
und den Abschluss des Bürgerverzeichnisses gelten §§ 20 und 21 Abs. 1 GLKrWO
entsprechend.
§ 17
Erteilung
von Abstimmungsscheinen, Beschwerde
(1)
Für die Erteilung der
Abstimmungsscheine gelten die §§ 22, 23 Abs. 3 Satz 2, 24 bis 28 GLKrWO
entsprechend mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein
Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesendet wird.
(2)
Gegen die Versagung
des Abstimmungsscheines kann beim Markt bis spätestens am sechsten Tag vor der
Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist
der Markt die Beschwerde zurück, erlässt er einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung
versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor der
Abstimmung zuzustellen ist.
§ 18
Benachrichtigung
der Stimmberechtigten
(1)
Bis zu dem in der
Abstimmungsbekanntmachung genannten Termin ruft der Markt durch entsprechende
schriftliche Benachrichtigung jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person zur
Teilnahme am Bürgerentscheid auf. Zusammen mit der Benachrichtigung erhalten
die eingetragenen Personen
1.
den Abstimmungsschein
und die Unterlagen für die Briefabstimmung,
2.
eine Erklärung,
welche Möglichkeiten zur Urnenabstimmung bestehen,
3.
eine schriftliche
Information zur Fragestellung des Bürgerentscheids und den dazu vertretenen
Auffassungen unter Beachtung des Art. 18 a Abs. 15 GO.
Abschnitt 4
Stimmabgabe
§ 19
Stimmzettel
(1)
Die Stimmzettel
werden amtlich hergestellt. Über Gestaltung und Inhalt entscheidet der
Marktgemeinderat.
(2)
Auf dem Stimmzettel
werden nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Marktgemeinderat
beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind
unzulässig.
(3)
Finden mehrere
Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundener Bürgerentscheid),
sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die
Reihenfolge richtet sich nach der vom Marktgemeinderat bei der
Zulässigkeitsentscheidung festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat
der Marktgemeinderat gemäß Art. 18 a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines
Bürgerentscheides beschlossen, wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren
gestellten Fragen aufgeführt.
(4)
Beschließt der
Marktgemeinderat eine Stichfrage (§ 8), so wird diese erst im Anschluss an die
zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.
§ 20
Stimmvergabe
(1)
Jede stimmberechtigte
Person hat – bei mehreren Bürgerentscheiden für jeden Bürgerentscheid sowie für
eine etwaige Stichfrage – jeweils eine Stimme.
(2)
Der Stimmzettel ist
so zu kennzeichnen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person
entschieden hat.
(3)
Ist eine Stichfrage
vorgesehen, kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher
Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zu unterbreitenden
Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet
werden.
(4)
Die Stimmabgabe
erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG sowie der §§ 55
bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.
(5)
Für die Eröffnung,
den Ablauf und den Schluss der Abstimmung gelten die Bestimmungen der §§ 59 bis
67 GLKrWO entsprechend mit der Maßgabe, dass allen Stimmberechtigten auch ohne
Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesandt
wird.
§ 21
Briefabstimmung
(1)
Bei der brieflichen
Abstimmung hat die stimmberechtigte Person des Marktes im verschlossenen
Abstimmungsbrief
1.
den Abstimmungsschein
und
2.
den Stimmzettel im
verschlossenen Abstimmungsumschlag
zu übersenden oder zu übergeben. Der Abstimmungsbrief
muss beim Markt spätestens am Tag der Abstimmung bis zum Ende der
Abstimmungszeit um 18.00 Uhr eingehen.
(2)
Auf dem
Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Person ihres
Vertrauens zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem
erklärten Willen der stimmberechtigten Personen unbeobachtet gekennzeichnet
worden ist.
(3)
Im Übrigen sind die
Vorschriften der §§ 69 bis 73 GLKrWO entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 5
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 22
Feststellung der Abstimmungsbeteiligung
(1)
Nach Abschluss der
Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstände das
Abstimmungsergebnis.
(2)
Für die Auszählung
der abgegebenen Stimmen in den Abstimmungsvorständen gelten die Vorschriften
der GLKrWO entsprechend.
(3)
Für die Mitglieder
der Briefabstimmungsvorstände gilt § 74 Abs. 1 Satz 1 bis 6, Abs. 2 GLKrWO
entsprechend.
§ 23
Behandlung
der Stimmzettel
(1)
Die eindeutig
gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes
unabhängig voneinander gezählt.
(2)
Der Vorsteher prüft
die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass sie mangels
Stimmabgabe ungültig sind.
(3)
Über Stimmzettel, die
Anlass zu Bedenken gaben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorstehers.
§ 24
Ungültigkeit
der Stimmvergabe
(1)
Stimmzettel sind
ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des
Abstimmungsvorstandes hierzu bedarf es nicht.
(2)
Stimmvergaben sind
durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich
hergestellt ist,
2.
durchgestrichen oder
durchgerissen ist,
3.
auf der Rückseite
beschrieben oder gekennzeichnet ist,
4.
ein besonderes
Merkmal aufweist,
5.
Zusätze oder
Vorbehalte enthält,
6.
der Abstimmungswille
nicht erkennbar ist.
(3)
Das Ergebnis und den
Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der
Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.
(4)
Die Stimmen einer
abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teilgenommen hat, werden nicht
dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Tag der Abstimmung stirbt, aus dem
Gemeindegebiet wegzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.
§ 25
Auswertung
der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid
(1)
Sind auf einem
Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide
einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener
Bürgerentscheid), erfolgen die Auszählung, die Behandlung und Auswertung der
Stimmzettel zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten
Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel neu zu ordnen und auszuwerten. Bei
einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt
der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen
Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.
(2)
Der Stimmzettel wird
nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung
unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden
Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden
Bürgerentscheid und einer etwaigen Stichfrage gesondert zu beurteilen.
§ 26
Feststellung
und Bekanntgabe des Ergebnisses
(1)
Die
Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller
Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl
der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen
fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die
Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.
(2)
Finden an einem Tag
mehrere Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die
Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage ist
statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen
Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen.
(3)
Die vom Vorsteher
verkündeten Ergebnisse werden dem Markt unverzüglich mitgeteilt.
(4)
Der
Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden
Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er kann rechnerische
Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die
Gültigkeit
oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.
(5)
Bei einem
Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie
von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Bei
Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. Wurde die
Stichfrage gestellt, gilt diejenige Entscheidung, für die sich im
Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei
Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit
der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(6)
Das endgültige
Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen
ortsüblich bekannt.
Abschnitt 6
Schlußbestimmungen
§ 27
Datenverarbeitung
Für den
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12
GLKrWO entsprechend.
§ 28
Sicherung,
Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
Für die
Sicherung, Verwahrung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen sind § 99 Abs.
1 und 2 und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden.
§ 29
Inkrafttreten;
Außer-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Durchführung von
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 27.04.1998 außer Kraft.
Beschluss:
Die vorstehende
Satzung wird einstimmig beschlossen.