Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Befangen: 1

1. Bürgermeister Losert erläutert den Sachverhalt und die Rechtlage. Da Ratsmitglied Weßner inzwischen seinen Wohnsitz von Gramschatz nach Würzburg verlegt habe, trete nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts der Verlust der Wählbarkeit und damit automatisch der Amtsverlust als Gemeinderatsmitglied ein. Dennoch müsse der Gemeinderat den Amtsverlust per rechtsbegründendem Beschluss feststellen.

 

Der Vorsitzende verabschiedet Herrn Weßner sodann mit einer kurzen Laudatio. Er erinnert daran, dass Herr Weßner im Jahre 2014 erstmals zum Gemeinderatsmitglied gewählt wurde. Viele größere und auch kleinere Probleme galt es seitdem zu lösen, und Ziel aller Diskussionen und Auseinandersetzungen sei immer das Gemeinwohl gewesen. Herr Weßner habe sich stets durch sein uneigennütziges, vorurteilsfreies und sachliches Eintreten für die jeweiligen Angelegenheiten ausgezeichnet. Immer habe er sein Wissen und seinen Dienst in das Wohl der Gemeinschaft gestellt, und seine Tätigkeit war geprägt von Elan und Engagement, insbesondere in Sachen Umwelt. Für seine gute und erfolgreiche Arbeit im Marktgemeinderat spreche er ihm nicht nur persönlich, sondern auch im Namen des gesamten Ratsgremiums und ebenso im Namen der Wählerschaft Dank und Anerkennung aus. Der Marktgemeinderat nehme sein Ausscheiden mit Bedauern, aber auch mit großem Verständnis für diesen persönlichen Schritt zur Kenntnis. Für seinen weiteren Lebensweg sei ihm alles Gute und viel Erfolg gewünscht in der Hoffnung, dass sich Herr Weßner rückblickend gerne an die Jahre seiner kommunalpolitischen Arbeit in Rimpar erinnern möge. 1. Bürgermeister Losert überreicht Herrn Weßner sodann ein Weinpräsent als äußeres Zeichen des Dankes und wünscht ihm für die Zukunft „Glück auf“. Die Ratsmitglieder schließen sich dem Dank mit Applaus an.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat stellt den Amtsverlust von Ratsmitglied Weßner und sein Ausscheiden aus dem Marktgemeinderat fest.


Abstimmungsvermerke:

Das Ratsmitglied Alexander Weßner nimmt aufgrund Art. 49 Abs. 1 GO nicht an der Abstimmung teil.