Der
Vorsitzende verweist auf den Satzungstext inkl. Kostenverzeichnis, der allen
Ratsmitgliedern vorliegt. In der Anlage wurden einige Fahrzeuge und
Ausstattungsteile, die hier nicht vorhanden sind (z.B. Drehleiter),
herausgenommen. Ansonsten entsprechen sowohl die Satzung als auch die
Gebührensätze vollinhaltlich der aktuellen Mustersatzung des Bayer.
Gemeindetages.
Ratsmitglied
Schneider nimmt Bezug auf einen kürzlichen Pressebericht in der Main-Post,
wonach die Feuerwehren viele Aufgabe wahrnehmen, die nicht in ihrem eigentlichen
Aufgabenbereich liegen, z.B. die Entfernung von Wespennestern. Man müsse
nämlich bedenken, dass die Feuerwehrleute all das in der Freizeit ausüben.
Deshalb sollte es zum guten Ton gehören, dass sie auch etwas zu essen und zu trinken
bekommen. Er halte es deshalb insgesamt für angemessen, dass für
feuerwehrfremde bzw. freiwillige Tätigkeiten ein kleines Dankeschön in Geld oder
anderer Form gegeben werde.
Darüber,
so 1. Bürgermeister Losert, könne man nachdenken. Seines Wissens zeigen sich
Personen oder Institutionen, die die Feuerwehr für freiwillige Aufgaben in
Anspruch nehmen, allerdings schon erkenntlich. Er werde das mit drei Kommandanten
und den Vorständen besprechen.
Ratsmitglied
Wiesner erinnert an die Absicherung bei Prozessionen und kirchlichen
Veranstaltungen. Im Übrigen sei der Feuerwehrverein häufig Mitveranstalter.
Herr Eschenbacher sei ohnehin immer sehr zurückhaltend bei der Übernahme von
Zusatzaufgaben.
Ratskollege
Schneider, so Ratsmitglied Schmid, habe bei seinen Ausführungen nicht gemeint,
dass die Anerkennung nur von gemeindlicher Seite erfolgen solle.
Der
Marktgemeinderat beschließt sodann über folgende
Satzung über Aufwendungs- und
Kostenersatz
für Einsätze und andere
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren des Marktes Rimpar
Der Markt Rimpar erlässt aufgrund
des Art. 28 Abs. 4 Bayrischen Feuerwehrgesetz BayFwG
folgende
Satzung
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde erhebt im
Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2
BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen seiner Feuerwehren.
1. Einsätze
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze
werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.
Für Einsätze
und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und
Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Der
Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
(2) Die Gemeinde erhebt
Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden
freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu
den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und
Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der
Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt,
Die Kostenschuld entsteht mit der
Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und
Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser
Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten
sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen
festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten
berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch
Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG),
sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu
erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen
bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr
willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als
Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs-
und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung
fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und
Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren.
Verzeichnis
der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz
und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2)
und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.
1.
Streckenkosten
Die
Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer
Wegstrecke für |
bei
einer Nutzungsdauer von |
bei
einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer
Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
Kommandowagen
KdoW |
15 Jahre |
1,50 € |
ein
Mannschaftstransportwagen MTW |
15 Jahre |
2,80 € |
ein
Mehrzweckfahrzeug MZF |
15 Jahre |
3,17 € |
ein
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000) |
20 Jahre |
4,75 € |
ein
Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF) |
25 Jahre |
6,10 € |
ein
Löschgruppenfahrzeug LF 20 |
25 Jahre |
7,36 € |
ein
Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10 |
25 Jahre |
7,14 € |
ein
Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12) |
25 Jahre |
7,94 € |
ein
Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr) |
25 Jahre |
6,18 € |
ein
Versorgungs-LKW (GW-L1) |
20 Jahre |
3,80 € |
Anhängerleiter
AL 16/4 |
25 Jahre |
2,95 € |
Pulverlöschanhänger
P 250 |
25 Jahre |
1,00 € |
2.
Ausrückestundenkosten
Mit den
Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten,
die zwar zu Fahrzeugen
gehören,
deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.
Für angefangene
Stunden
werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen
Ausrückestundenkosten erhoben.
Die
Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus
dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des
Wiedereinrückens - je eine Stunde für |
bei
jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
Kommandowagen
KdoW |
12,00 € |
ein
Mannschaftstransportwagen MTW |
23,25 € |
ein
Mehrzweckfahrzeug MZF |
27,94 € |
ein
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000) |
71, 64 € |
ein Löschgruppenfahrzeug
LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF) |
102,05 € |
ein
Löschgruppenfahrzeug LF 20 |
117,80 € |
ein
Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10 |
115,01 € |
ein
Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12) |
143,15 € |
ein
Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr) |
98,99 € |
ein
Versorgungs-LKW (GW-L1) |
36,42 €
€ |
Anhängerleiter
AL 16/4 |
35,10 € |
Pulverlöschanhänger
P 250 |
19,95 € |
3.
Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur
feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können
demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden
Arbeitsstundenkosten berechnet.
In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der
Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb
ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten
die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Als
Arbeitsstundenkosten werden berechnet für |
bei
einer Nutzungsdauer von |
und
durchschnittlichen jährlichen Arbeitsstunden von |
bei einer gemeindlichen
Eigenbeteiligung von 10 % |
Eine
Tragkraftspritze oder Lenz-Pumpe TS 8/16 |
25
Jahren |
12 |
52,94 € |
ein
umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Preßluftatmer inkl. Atemmaske |
20
Jahren |
8 |
27,29 € |
einen
Generator 5 KVA |
20
Jahren |
10 |
26,74 € |
eine
Tauchpumpe TP 4/1 |
15
Jahren |
8 |
14,62 € |
einen
Mehrzwecksauger |
15
Jahren |
12 |
18,29 € |
ein
Lüftungsgerät |
20
Jahren |
8 |
36,13 € |
Wärmebildkamera |
20
Jahren |
20 |
32,50 € |
Schlauchpflege
-Kompaktanlage Reinigung,
Prüfung und Trocknung je Druckschlauch |
25
Jahren |
150 |
10,50 € |
Schlauchpflege
–Reparatur mit Reinigung, Prüfung und Trocknung je Druckschlauch |
25
Jahren |
150 |
14,00 € |
4.
Personalkosten
Personalkosten
werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus
dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen
Stundenkosten erhoben.
Ehrenamtliche
Feuerwehrdienstleistende
a)
Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den
Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz
berechnet:
24,00 €
Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher
Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, weil der
Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des
fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach
Art. 11 BayFwG Aufwendungen entstehen.
b)
Sicherheitswachen
Für die
Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden
erhoben je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (s. §
11 Abs. 5 AVBayFwG):
13,70 €
Abweichend
von Nr. 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere
Stunde berechnet.
5.
Pauschalkosten
Nachfolgend
genannte Gebühren und Einsätze werden pauschal abgerechnet:
a)
Geräteüberlassungsgebühr für Tauchpumpe je Tag 50,00 €
b)
Geräteüberlassungsgebühr für Mehrzwecksauger je Tag 100,00 €
c)
Schlauchüberlassung je Tag (Schlauchlänge gilt als eigene Einheit)
3,50 €
d)
Insektenbekämpfung 75,00 €
e)
Schädlingsbekämpfung 100,00
€
f)
Türöffnung (wenn keine unmittelbare Rettung von Mensch u.
Tier vorliegt) 75,00 €
g)
Fehlalarm – mutwillig, vorsätzlich oder grobfahrlässig 500,00 €
h)
Falschalamierung der Feuerwehr, die durch eine private Brandmeldeanlage
ausgelöst wurden, werden mit 350,00 € pauschal abgerechnet.
Beschluss:
Die Satzung über Aufwendungs- und
Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren
des Marktes Rimpar mit Anlage der Gebühren- und Pauschalsätze wird beschlossen.