Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Der Vorsitzende verweist auf den Satzungstext inkl. Kostenverzeichnis, der allen Ratsmitgliedern vorliegt. In der Anlage wurden einige Fahrzeuge und Ausstattungsteile, die hier nicht vorhanden sind (z.B. Drehleiter), herausgenommen. Ansonsten entsprechen sowohl die Satzung als auch die Gebührensätze vollinhaltlich der aktuellen Mustersatzung des Bayer. Gemeindetages.

 

Ratsmitglied Schneider nimmt Bezug auf einen kürzlichen Pressebericht in der Main-Post, wonach die Feuerwehren viele Aufgabe wahrnehmen, die nicht in ihrem eigentlichen Aufgabenbereich liegen, z.B. die Entfernung von Wespennestern. Man müsse nämlich bedenken, dass die Feuerwehrleute all das in der Freizeit ausüben. Deshalb sollte es zum guten Ton gehören, dass sie auch etwas zu essen und zu trinken bekommen. Er halte es deshalb insgesamt für angemessen, dass für feuerwehrfremde bzw. freiwillige Tätigkeiten ein kleines Dankeschön in Geld oder anderer Form gegeben werde.

 

Darüber, so 1. Bürgermeister Losert, könne man nachdenken. Seines Wissens zeigen sich Personen oder Institutionen, die die Feuerwehr für freiwillige Aufgaben in Anspruch nehmen, allerdings schon erkenntlich. Er werde das mit drei Kommandanten und den Vorständen besprechen.

 

Ratsmitglied Wiesner erinnert an die Absicherung bei Prozessionen und kirchlichen Veranstaltungen. Im Übrigen sei der Feuerwehrverein häufig Mitveranstalter. Herr Eschenbacher sei ohnehin immer sehr zurückhaltend bei der Übernahme von Zusatzaufgaben.

 

Ratskollege Schneider, so Ratsmitglied Schmid, habe bei seinen Ausführungen nicht gemeint, dass die Anerkennung nur von gemeindlicher Seite erfolgen solle.

 

Der Marktgemeinderat beschließt sodann über folgende

 

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren des Marktes Rimpar

 

Der Markt Rimpar erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 4 Bayrischen Feuerwehrgesetz BayFwG

folgende

Satzung

 

§ 1

 

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen seiner Feuerwehren.

 

1.      Einsätze

2.      Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.      Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

 

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

 

 

(2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

 

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt,

 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

 

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

§ 2

 

Schuldner

 

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

 

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren.

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.

1. Streckenkosten

 

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen

Kilometer Wegstrecke für

bei einer

Nutzungsdauer

von

bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%

Kommandowagen KdoW

15 Jahre

1,50 €

ein Mannschaftstransportwagen MTW

15 Jahre

2,80 €

ein Mehrzweckfahrzeug MZF

15 Jahre

3,17 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000)

20 Jahre

4,75 €

ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF)

25 Jahre

6,10 €

ein Löschgruppenfahrzeug LF 20

25 Jahre

7,36 €

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10

25 Jahre

7,14 €

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12)

25 Jahre

7,94 €

ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr)

25 Jahre

6,18 €

ein Versorgungs-LKW (GW-L1)

20 Jahre

3,80 €

Anhängerleiter AL 16/4

25 Jahre

2,95 €

Pulverlöschanhänger P 250

25 Jahre

1,00 €

 

2. Ausrückestundenkosten

 

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen

gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene

Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

 

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für

bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%

Kommandowagen KdoW

12,00 €

ein Mannschaftstransportwagen MTW

23,25 €

ein Mehrzweckfahrzeug MZF

27,94 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000)

71, 64 €

ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF)

102,05 €

ein Löschgruppenfahrzeug LF 20

117,80 €

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10

115,01 €

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12)

143,15 €

ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr)

98,99 €

ein Versorgungs-LKW (GW-L1)

36,42 € €

Anhängerleiter AL 16/4

35,10 €

Pulverlöschanhänger P 250

19,95 €

 

3. Arbeitsstundenkosten

 

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

 

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

 

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

bei einer Nutzungsdauer von

und durchschnittlichen jährlichen Arbeitsstunden von

bei einer gemeindlichen Eigenbeteiligung von 10 %

Eine Tragkraftspritze oder Lenz-Pumpe TS 8/16

25 Jahren

12

52,94 €

ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Preßluftatmer inkl. Atemmaske

20 Jahren

8

27,29 €

einen Generator 5 KVA

20 Jahren

10

26,74 €

eine Tauchpumpe TP 4/1

15 Jahren

8

14,62 €

einen Mehrzwecksauger

15 Jahren

12

18,29 €

ein Lüftungsgerät

20 Jahren

8

36,13 €

Wärmebildkamera

20 Jahren

20

32,50 €

Schlauchpflege -Kompaktanlage

Reinigung, Prüfung und Trocknung je Druckschlauch

25 Jahren

150

10,50 €

Schlauchpflege –Reparatur mit Reinigung, Prüfung und Trocknung je Druckschlauch

25 Jahren

150

14,00 €

 

4. Personalkosten

 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

 

a) Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet:

24,00 €

 

Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird für die Personalkosten verlangt, weil der Gemeinde durch Erstattung des Verdienstausfalles (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgeltes (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG Aufwendungen entstehen.

 

b) Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (s. § 11 Abs. 5 AVBayFwG):

13,70 €

 

Abweichend von Nr. 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

 

5. Pauschalkosten

 

Nachfolgend genannte Gebühren und Einsätze werden pauschal abgerechnet:

 

a) Geräteüberlassungsgebühr für Tauchpumpe je Tag                                   50,00 €

b) Geräteüberlassungsgebühr für Mehrzwecksauger je Tag                         100,00 €

c) Schlauchüberlassung je Tag (Schlauchlänge gilt als eigene Einheit)             3,50 €

d) Insektenbekämpfung                                                                                    75,00 €

e) Schädlingsbekämpfung                                                                               100,00 €

f) Türöffnung (wenn keine unmittelbare Rettung von Mensch u.
   Tier vorliegt)                                                                                                              75,00 €

g) Fehlalarm – mutwillig, vorsätzlich oder grobfahrlässig                            500,00 €

h) Falschalamierung der Feuerwehr, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, werden mit 350,00 € pauschal abgerechnet.


Beschluss:

Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren des Marktes Rimpar mit Anlage der Gebühren- und Pauschalsätze wird beschlossen.