Mit
Schreiben vom 05.11.2018 weist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf
die Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG hin.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt dies zur
Kenntnis und beschließt, dass ein entsprechender Hinweis in die Satzung
aufgenommen wird.