Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Die Deutsche Funkturm regt mit Schreiben vom 15.11.2018 an, zur Gewährleistung des öffentlichen Interesses an der Versorgung sowie der Netzverdichtung eine entsprechende Ausnahmeregelung der gebäudehöhe für Mobilfunkantennen in die Satzung aufzunehmen. Mobilfunkantennen auf einem Gebäude mit maximal 10 m sollten dieses um maximal 10 m überschreiten dürfen (entsprechend Art. 57 der Bayerischen Bauordnung).


Beschluss:

 

Mobilfunkanlagen sind bauliche Anlagen im Sinn der Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO und unterliegen als solche den baurechtlichen Vorschriften. Mobilfunkantennen sind bis 10 m Höhe genehmigungsfrei gemäß Art. 57 Abs. 1 BayBO. Der Marktgemeinderat beschließt, dass Mobilfunkanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht zugelassen werden.