Die
Deutsche Funkturm regt mit Schreiben vom 15.11.2018 an, zur Gewährleistung des
öffentlichen Interesses an der Versorgung sowie der Netzverdichtung eine
entsprechende Ausnahmeregelung der gebäudehöhe für Mobilfunkantennen in die
Satzung aufzunehmen. Mobilfunkantennen auf einem Gebäude mit maximal 10 m
sollten dieses um maximal 10 m überschreiten dürfen (entsprechend Art. 57 der
Bayerischen Bauordnung).
Beschluss:
Mobilfunkanlagen sind bauliche Anlagen
im Sinn der Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO und unterliegen als solche den
baurechtlichen Vorschriften. Mobilfunkantennen sind bis 10 m Höhe
genehmigungsfrei gemäß Art. 57 Abs. 1 BayBO. Der Marktgemeinderat beschließt, dass
Mobilfunkanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht zugelassen
werden.