Das
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg gibt mit Schreiben vom
08.11.2018 folgende Stellungnahme ab:
Hecke:
Die
Anlage der Hecke an der westlichen Grenze der neu hinzugekommenen Grundstücke
beeinträchtigt landwirtschaftliche Flächen. Den Landwirten entstehen erhebliche
Auflagen und Erschwernisse beim Pflanzenschutz. Es wird vorgeschlagen, zwischen
Hecke und Acke einen Grünweg mit 4 m Breite anzuordnen, der die Landwirte von
NT-Auflagen befreien würde. Die Hecke darf nach Art. 13 e BayNatschG nie mehr
gerodet werden. Es sollte der Markt Rimpar für die Pflege der Hecke zuständig
sein.
Südliche
Abgrenzung:
Südlich
zu Grundstück Flur-Nr. 442 wird ein agrarökologischer Blühstreifen oder auch
ein 4 m breiter Weg vorgeschlagen. Eine Hecke wird auch hier abgelehnt.
Ausgleichsfläche:
Bei
der Wahl der Ausgleichsflächen sollen landwirtschaftliche Belange ebenfalls
berücksichtigt werden.
Mutterboden:
Die
beiden neuen Grundstücke weisen hochwertigen Lößboden auf. Zum Schutz des
Mutterbodens wird auf § 202 BauGB hingewiesen. Es wird dem Markt Rimpar
vorgeschlagen, den anfallenden Mutterboden an ortsansässige Landwirte zur
Bodenverbesserung abzugeben. Die Auffüllhöhe sollte auf 20 cm begrenzt werden.
Duldungspflicht
Emissionen:
Aufgrund
der in der näheren Umgebung der Planung vorhandenen landwirtschaftlichen
Flächen wird vorgeschlagen, folgende Festsetzung in die Satzung mitaufzunehmen:
„Infolge der Bewirtschaftung von benachbarten landwirtschaftlichen Flächen sind
Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen auch in Ausnahmen zu unüblichen Zeiten zu
erwarten. Diese sind ortsüblich und hinzunehmen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat fasst im Rahmen der
Abwägung folgenden Beschluss:
Hecke:
Die westliche Hecke ist Teil der
grünordnerischen Planung und aufgrund des Eingriffs in das kartierte Biotop
entlang der Erschließungsstraße zwingend notwendig. Ein Abrücken der Hecke mit
einer Entfernung von 4 m zur Grundstücksgrenze würde die Baufläche erheblich
einschränken und dem angestrebten Planungsziel widersprechen. Für die Anlage
der Hecke gelten die gesetzlichen Bestimmungen für das örtliche Anwandrecht.
Von einer zusätzlichen Erwähnung in der Satzung wird insofern abgesehen. In die
Satzung wird eine Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Pflege der Hecke
aufgenommen.
Südliche Abgrenzung:
Eine zusätzliche Einschränkung der
Bauflächen ist nicht zielführend. Aus diesem Grund wird von der Festsetzung
eines Weges oder Blühflächen abgesehen.
Ausgleichsflächen:
Ausgleichsflächen sind in Absprache mit
der Genehmigungsbehörde im vorliegenden Verfahren nicht notwendig.
Mutterboden:
Der Mutterboden und dessen Behandlung
geht mit dem Verkauf an den Bauwerber über. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten
obligatorisch. Die Auffüllung ist den genehmigungs- und bauordnungsrechtlichen
Vorgaben (BayBO) unterworfen. Insofern wird von einer zusätzlichen Festsetzung
im Bebauungsplan abgesehen.
Duldungspflicht Emissionen:
Der vorliegende Bebauungsplan ist bereits
rechtskräftig. Für die umliegende Landwirtschaft ergeben sich durch die
angestrebte Nachverdichtung der bereits vorhandenen Nutzungsart Wohnen keine
Veränderungen. Es gelten die gesetzlichen Vorgaben zur Bewirtschaftung der
landwirtschaftlichen Flächen. Eine Duldungspflicht von Emissionen kann nicht in
die Satzung aufgenommen werden. Von der Aufnahme eines Hinweises in die Satzung
wird insofern ebenfalls abgesehen.