Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg gibt mit Schreiben vom 08.11.2018 folgende Stellungnahme ab:

 

Hecke:

Die Anlage der Hecke an der westlichen Grenze der neu hinzugekommenen Grundstücke beeinträchtigt landwirtschaftliche Flächen. Den Landwirten entstehen erhebliche Auflagen und Erschwernisse beim Pflanzenschutz. Es wird vorgeschlagen, zwischen Hecke und Acke einen Grünweg mit 4 m Breite anzuordnen, der die Landwirte von NT-Auflagen befreien würde. Die Hecke darf nach Art. 13 e BayNatschG nie mehr gerodet werden. Es sollte der Markt Rimpar für die Pflege der Hecke zuständig sein.

 

Südliche Abgrenzung:

Südlich zu Grundstück Flur-Nr. 442 wird ein agrarökologischer Blühstreifen oder auch ein 4 m breiter Weg vorgeschlagen. Eine Hecke wird auch hier abgelehnt.

 

Ausgleichsfläche:

Bei der Wahl der Ausgleichsflächen sollen landwirtschaftliche Belange ebenfalls berücksichtigt werden.

 

Mutterboden:

Die beiden neuen Grundstücke weisen hochwertigen Lößboden auf. Zum Schutz des Mutterbodens wird auf § 202 BauGB hingewiesen. Es wird dem Markt Rimpar vorgeschlagen, den anfallenden Mutterboden an ortsansässige Landwirte zur Bodenverbesserung abzugeben. Die Auffüllhöhe sollte auf 20 cm begrenzt werden.

 

Duldungspflicht Emissionen:

Aufgrund der in der näheren Umgebung der Planung vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen wird vorgeschlagen, folgende Festsetzung in die Satzung mitaufzunehmen: „Infolge der Bewirtschaftung von benachbarten landwirtschaftlichen Flächen sind Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen auch in Ausnahmen zu unüblichen Zeiten zu erwarten. Diese sind ortsüblich und hinzunehmen.

 


Beschluss:

 

Der Marktgemeinderat fasst im Rahmen der Abwägung folgenden Beschluss:

 

Hecke:

Die westliche Hecke ist Teil der grünordnerischen Planung und aufgrund des Eingriffs in das kartierte Biotop entlang der Erschließungsstraße zwingend notwendig. Ein Abrücken der Hecke mit einer Entfernung von 4 m zur Grundstücksgrenze würde die Baufläche erheblich einschränken und dem angestrebten Planungsziel widersprechen. Für die Anlage der Hecke gelten die gesetzlichen Bestimmungen für das örtliche Anwandrecht. Von einer zusätzlichen Erwähnung in der Satzung wird insofern abgesehen. In die Satzung wird eine Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Pflege der Hecke aufgenommen.

 

Südliche Abgrenzung:

Eine zusätzliche Einschränkung der Bauflächen ist nicht zielführend. Aus diesem Grund wird von der Festsetzung eines Weges oder Blühflächen abgesehen.

 

Ausgleichsflächen:

Ausgleichsflächen sind in Absprache mit der Genehmigungsbehörde im vorliegenden Verfahren nicht notwendig.

 

Mutterboden:

Der Mutterboden und dessen Behandlung geht mit dem Verkauf an den Bauwerber über. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten obligatorisch. Die Auffüllung ist den genehmigungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben (BayBO) unterworfen. Insofern wird von einer zusätzlichen Festsetzung im Bebauungsplan abgesehen.

 

Duldungspflicht Emissionen:

Der vorliegende Bebauungsplan ist bereits rechtskräftig. Für die umliegende Landwirtschaft ergeben sich durch die angestrebte Nachverdichtung der bereits vorhandenen Nutzungsart Wohnen keine Veränderungen. Es gelten die gesetzlichen Vorgaben zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen. Eine Duldungspflicht von Emissionen kann nicht in die Satzung aufgenommen werden. Von der Aufnahme eines Hinweises in die Satzung wird insofern ebenfalls abgesehen.