Das
Landratsamt Würzburg gibt mit Schreiben vom 14.11.2018 folgende Stellungnahme
ab:
Die
Erwähnung des § 13 BauGB in der Begründung steht im Widerspruch zum gewählten
Verfahren nach § 13 b BauGB.
Wasserrecht/Bodenschutz:
Keine
Einwände, kein Eintrag im Altlastenkataster
Immissionsschutz:
Das
Planfeststellungsverfahren der südlich liegenden Umgehungsstraße ist noch nicht
eröffnet. Zum bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb im Südosten des
Baugebietes wurden die Baugrenzen nicht näher an das Hofanwesen herangerückt.
Die beiden neuen Baugrundstücke rücken nicht wesentlich näher an das westlich
gelegene Gewerbegebiet Scheuerberg heran als die bestehende Wohnbebauung. Ein
angedachtes Gewerbegebiet im Bereich der südlichen Umgehungsstraße ist nicht
mehr vorgesehen. Aus allen genannten Punkten ergeben sich keine grundsätzlichen
Immissionskonflikte.
Naturschutz:
Nach
§ 13 b BauGB, der zur Anwendung kommt, ist keine weitergehende Bearbeitung der
naturschutzfachlichen Eingriffsregelung erforderlich. Eine Überarbeitung der
Begründung wird angeraten. Die Vermeidungsmaßnahmen des Artenschutzes sind in
vollständigem Wortlaut in die Satzung aufzunehmen.
Denkmalschutz:
Keine
Einwände. Ein Hinweis auf Art. 8 BayDSchG sollte aufgenommen werden.
Gesundheitsamt:
Belange
des Gesundheitsschutzes sind nicht beeinträchtigt.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat fasst im Rahmen der
Abwägung folgenden Beschluss:
Redaktionelle Änderung in der Begründung
bezüglich des Verfahrens § 13 b BauGB ist durchzuführen. Von einer
Umweltprüfung (Umweltbericht) kann abgesehen werden. Ausgleichsflächen sind
aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht notwendig.
Wasserrecht/Bodenschutz:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Immissionsschutz:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Naturschutz:
Redaktionelle Änderungen in der
Begründung bezüglich des Verfahrens § 13 b BauGB. Entfall der
Ausgleichsflächenermittlung nach dem Leitfaden für naturschutzfachliche
Eingriffsregelung. Der vollständige Wortlaut der Vermeidungsmaßnahmen aus der
Potenzialanalyse des speziellen Artenschutzes wird in Begründung und Satzung
mit aufgenommen.
Denkmalschutz:
Der Hinweis auf Art. 8 BayDSchG wird in
die Satzung aufgenommen.
Gesundheitsamt:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.