Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Der Vorsitzende weist daraufhin, dass der Tagesordnungspunkt in der letzten Marktgemeinderatssitzung zurückgestellt wurde. Nach nochmaliger Überprüfung ist die Verwaltung der Meinung, dass die vorgelegten Richtlinien, die ursprünglich für das Baugebiet in Gramschatz ausgearbeitet wurden, seinerzeit keinerlei Probleme im Vollzug bereiteten. Auch wurde zusätzlich noch die von der RL-IGU beantragte soziale Komponente mit eingebaut. Letztendlich schätzt der Vorsitzende, dass ca. 50 Kinder im neuen Baugebiet davon profitieren und die Gemeinde hierfür ca. 75.000 € aufwenden müsse.

 

Ratsmitglied Weidner erwartet einen ebenfalls reibungslosen Vollzug für das jetzige Baugebiet „Sonnenweg-Lohenweinberg“.

 

Ratsmitglied Wetzel sieht inhaltlich noch Unklarheiten und würde nicht das Baukindergeld zum Vergleich nehmen. Da es auch Grundstücke gibt, die nicht von der Marktgemeinde verkauft werden und somit Eigentümer dieser Grundstücke keinen Kaufvertrag besitzen, schlägt er vor, dass auch diese Familien in den Genuss der Förderung kommen.

 

Ratsmitglied Schmid entgegnet, dass zu dem Zeitpunkt, indem die Richtlinie in Kraft tritt, auch der Anspruch für diejenigen besteht, die bereits Grundstücksbesitzer sind.

 


Beschluss:

Folgende Richtlinien des Marktes Rimpar über die Gewährung von Zuschüssen an junge Familien zum Bau von eigengenutzten Familienheimen im Baugebiet „Sonnenweg-Lohenweinberg“ in Rimpar werden beschlossen:

 

1. Gegenstand der Förderung

(1)  Der Markt Rimpar fördert den Bau eigengenutzter Familienheime von Familien oder Alleinerziehenden mit Kindern mit einem Zuschuss.

(2) 
Dies gilt für alle Grundstücke im Baugebiet Sonnenweg-Lohenweinberg. Die gemeindlichen Zuschüsse sind keine öffentlichen Mittel im Sinne von § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG). Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

 

 

2. Zuwendungsempfänger

(1)  Antragsberechtigt sind Ehepaare, Paare eingetragener Lebenspartnerschaften und Paare, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben sowie Alleinerziehende.

(2)  Die Antragsteller müssen, sofern sie nicht deutsche Staatsangehörige sind, eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.

 

 

3. Fördervoraussetzungen

(1)  Das zu fördernde Objekt muss innerhalb des Baugebiets „Sonnenweg-Lohenweinberg“ in Rimpar liegen.

 

(2)  Das eigengenutzte Familienheim ist innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages bezugsfertig zu errichten und vom Antragsteller und den zu berücksichtigenden Kindern zu beziehen.

 

(3)  Das eigengenutzte Familienheim muss vom Antragsteller ab Bezugsfertigkeit für einen Zeitraum von zehn Jahren mit Hauptwohnsitz genutzt werden.

(4)  Als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit rechnet der Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde.

 

(5)  Gefördert wird der erstmalige Neubau von Wohneigentum zur Selbstnutzung innerhalb des Baugebiets „Sonnenweg-Lohenweinberg“ mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Der Zuschuss wird in Anlehnung an das vom Bund und Freistaat Bayern gewährte Baukindergeld bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 Euro pro Kind gewährt. Die Auszahlungsbestätigung zum Erhalt des Baukindergeldes ist vorzulegen. Alternativ können die Einkommensgrenzen auch in Form des letzten Einkommensteuerbescheides nachgewiesen werden.

 

(6)  Die Antragsteller dürfen über kein anderweitiges Wohneigentum verfügen.

 

4. Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss beträgt 1.500 € für jedes Kind, das

(1)  am Tag der Bezugsfertigkeit des Familienheimes das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mit Bezugsfertigkeit zusammen mit dem Antragsteller in das Familienheim einzieht, oder

(2)  innerhalb von drei Jahren nach dem Grundstückskauf geboren wird und in das Familienheim einzieht.

(3)  Insgesamt darf die Kinderzulage einen Betrag von 6.000 € nicht überschreiten.

(4)  Bei fünf oder mehr Kindern ist bezüglich des Zuschusses jeweils ein Einzelfallbeschluss des Marktgemeinderates herbeizuführen.

 

 

5. Verfahren

(1)  Der Antrag auf die Gewährung des Zuschusses kann bis zu einem halben Jahr nach dem Einzug gestellt werden.

 

(2)  Die Gemeinde prüft, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung die Fördervoraussetzungen (mit Ausnahme Ziffer 3.2) gegeben und ob ausreichend Mittel vorhanden sind.

 

(3)  Die Förderung, für die innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb des Baugrundstückes aber nach Einzug des Antragstellers geborenen Kinder wird von der Gemeinde nach gesonderter Antragstellung des Käufers ausbezahlt.

 

(4)  Die Antragstellung für „nachgeborene Kinder“ muss spätestens sechs Monate nach der Geburt des Kindes erfolgen. Maßgeblich ist das Geburtsdatum des Kindes.

 

(5)  Der Zuschuss kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.

 

 

6. Rückforderung der Zuwendung

Der Markt Rimpar ist berechtigt, die Bewilligung zu widerrufen, wenn der Zuschussnehmer innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes

a) gegen die Richtlinien dieses Programms bzw. gegen Auflagen verstößt,

b) das geförderte Objekt verkauft,

c) das geförderte Objekt nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt,

d) den Zuschuss für den vorgesehenen Zweck nicht oder nicht in voller Höhe verwendet hat,

Der Widerruf kann rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts des Widerrufsgrundes erfolgen. Mit dem Widerruf wird der Zuschuss mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig und ist ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Widerrufsgrundes zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 6 v.H. p.a. richtet sich nach § 238 Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung analog.

 

 

7. Vorzeitige Ablösung

Der Zuschussnehmer kann den Baukostenzuschuss nach vorheriger schriftlicher Ankündigung beim Markt Rimpar jederzeit zurückzahlen.
Die Bindungen nach diesen Richtlinien erlöschen mit dem Tag der Rückzahlung.

Wird das geförderte Objekt aus einem Grund wieder verkauft, den der Zuschussnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes usw.), kann die Rückzahlung nach Nr. 6 entsprechend dem Zeitraum, in dem der Zuschussnehmer und seine Familie in dem geförderten Objekt gewohnt haben, gemindert werden. Die Entscheidung über eine Minderung trifft der Markt Rimpar auf Antrag des Zuschussnehmers.

 

 

 

8. Inkrafttreten

 

Diese Richtlinien treten rückwirkend ab dem 01.01.2019 in Kraft.

 

Markt Rimpar, den __________