Der
Vorsitzende weist daraufhin, dass der Tagesordnungspunkt in der letzten
Marktgemeinderatssitzung zurückgestellt wurde. Nach nochmaliger Überprüfung ist
die Verwaltung der Meinung, dass die vorgelegten Richtlinien, die ursprünglich
für das Baugebiet in Gramschatz ausgearbeitet wurden, seinerzeit keinerlei
Probleme im Vollzug bereiteten. Auch wurde zusätzlich noch die von der RL-IGU
beantragte soziale Komponente mit eingebaut. Letztendlich schätzt der
Vorsitzende, dass ca. 50 Kinder im neuen Baugebiet davon profitieren und die
Gemeinde hierfür ca. 75.000 € aufwenden müsse.
Ratsmitglied
Weidner erwartet einen ebenfalls reibungslosen Vollzug für das jetzige
Baugebiet „Sonnenweg-Lohenweinberg“.
Ratsmitglied
Wetzel sieht inhaltlich noch Unklarheiten und würde nicht das Baukindergeld zum
Vergleich nehmen. Da es auch Grundstücke gibt, die nicht von der Marktgemeinde
verkauft werden und somit Eigentümer dieser Grundstücke keinen Kaufvertrag
besitzen, schlägt er vor, dass auch diese Familien in den Genuss der Förderung
kommen.
Ratsmitglied
Schmid entgegnet, dass zu dem Zeitpunkt, indem die Richtlinie in Kraft tritt,
auch der Anspruch für diejenigen besteht, die bereits Grundstücksbesitzer sind.
Beschluss:
Folgende Richtlinien des Marktes Rimpar über die
Gewährung von Zuschüssen an junge Familien zum Bau von eigengenutzten
Familienheimen im Baugebiet „Sonnenweg-Lohenweinberg“ in Rimpar werden
beschlossen:
1. Gegenstand der Förderung
(1)
Der Markt Rimpar fördert den Bau eigengenutzter
Familienheime von Familien oder Alleinerziehenden mit Kindern mit einem
Zuschuss.
(2)
Dies gilt für alle Grundstücke im Baugebiet Sonnenweg-Lohenweinberg. Die
gemeindlichen Zuschüsse sind keine öffentlichen Mittel im Sinne von § 6 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG). Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung
eines Zuschusses besteht nicht.
2. Zuwendungsempfänger
(1)
Antragsberechtigt sind Ehepaare, Paare eingetragener
Lebenspartnerschaften und Paare, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben sowie
Alleinerziehende.
(2)
Die Antragsteller müssen, sofern sie nicht deutsche
Staatsangehörige sind, eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis der
Bundesrepublik Deutschland besitzen.
3. Fördervoraussetzungen
(1)
Das zu fördernde Objekt muss innerhalb des Baugebiets
„Sonnenweg-Lohenweinberg“ in Rimpar liegen.
(2)
Das eigengenutzte Familienheim ist innerhalb von
drei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages bezugsfertig zu errichten und vom
Antragsteller und den zu berücksichtigenden Kindern zu beziehen.
(3)
Das eigengenutzte Familienheim muss vom Antragsteller ab
Bezugsfertigkeit für einen Zeitraum von zehn Jahren mit Hauptwohnsitz genutzt
werden.
(4)
Als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit rechnet der Tag der
Anmeldung bei der Meldebehörde.
(5)
Gefördert wird der erstmalige Neubau von Wohneigentum zur
Selbstnutzung innerhalb des Baugebiets „Sonnenweg-Lohenweinberg“ mit mindestens
einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Der Zuschuss wird in Anlehnung
an das vom Bund und Freistaat Bayern gewährte Baukindergeld bis zu einer
Einkommensgrenze von 75.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr
und zusätzlich 15.000 Euro pro Kind gewährt. Die Auszahlungsbestätigung zum
Erhalt des Baukindergeldes ist vorzulegen. Alternativ können die Einkommensgrenzen
auch in Form des letzten Einkommensteuerbescheides nachgewiesen werden.
(6)
Die Antragsteller dürfen über kein anderweitiges
Wohneigentum verfügen.
4. Höhe des
Zuschusses
Der Zuschuss beträgt 1.500 € für jedes Kind, das
(1)
am Tag der Bezugsfertigkeit des Familienheimes das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mit Bezugsfertigkeit zusammen mit dem
Antragsteller in das Familienheim einzieht, oder
(2)
innerhalb von drei Jahren nach dem Grundstückskauf geboren
wird und in das Familienheim einzieht.
(3)
Insgesamt darf die Kinderzulage einen Betrag von 6.000 €
nicht überschreiten.
(4)
Bei fünf oder mehr Kindern ist bezüglich des Zuschusses
jeweils ein Einzelfallbeschluss des Marktgemeinderates herbeizuführen.
5. Verfahren
(1)
Der Antrag auf die Gewährung des Zuschusses kann bis zu
einem halben Jahr nach dem Einzug gestellt werden.
(2)
Die Gemeinde prüft, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung
die Fördervoraussetzungen (mit Ausnahme Ziffer 3.2) gegeben und ob ausreichend
Mittel vorhanden sind.
(3)
Die Förderung, für die innerhalb von fünf Jahren nach dem
Erwerb des Baugrundstückes aber nach Einzug des Antragstellers geborenen Kinder
wird von der Gemeinde nach gesonderter Antragstellung des Käufers ausbezahlt.
(4)
Die Antragstellung für „nachgeborene Kinder“ muss
spätestens sechs Monate nach der Geburt des Kindes erfolgen. Maßgeblich ist das
Geburtsdatum des Kindes.
(5)
Der Zuschuss kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch
genommen werden.
6. Rückforderung der Zuwendung
Der Markt
Rimpar ist berechtigt, die Bewilligung zu widerrufen, wenn der Zuschussnehmer
innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes
a) gegen die
Richtlinien dieses Programms bzw. gegen Auflagen verstößt,
b) das
geförderte Objekt verkauft,
c) das
geförderte Objekt nicht mehr mit Hauptwohnsitz bewohnt,
d) den
Zuschuss für den vorgesehenen Zweck nicht oder nicht in voller Höhe verwendet
hat,
Der Widerruf kann rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts des
Widerrufsgrundes erfolgen. Mit dem Widerruf wird der Zuschuss mit sofortiger
Wirkung zur Rückzahlung fällig und ist ab dem Zeitpunkt des Eintritts des
Widerrufsgrundes zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 6 v.H. p.a. richtet sich
nach § 238 Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung analog.
7. Vorzeitige Ablösung
Der
Zuschussnehmer kann den Baukostenzuschuss nach vorheriger schriftlicher
Ankündigung beim Markt Rimpar jederzeit zurückzahlen.
Die Bindungen nach diesen Richtlinien erlöschen mit dem Tag der Rückzahlung.
Wird das
geförderte Objekt aus einem Grund wieder verkauft, den der Zuschussnehmer nicht
zu vertreten hat (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes usw.), kann die Rückzahlung
nach Nr. 6 entsprechend dem Zeitraum, in dem der Zuschussnehmer und seine
Familie in dem geförderten Objekt gewohnt haben, gemindert werden. Die
Entscheidung über eine Minderung trifft der Markt Rimpar auf Antrag des
Zuschussnehmers.
8.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten rückwirkend
ab dem 01.01.2019 in Kraft.
Markt Rimpar, den __________