Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Scheuerberg II – 2. BA“. Die Erschließung erfolgt über die Kurt-Schumacher-Straße und ist gesichert.

 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden folgende Befreiungen beantragt:

 

1.)   Das Grundstück ist mit einem Leitungsrecht für eine Abwasserleitung zugunsten des Marktes Rimpar belastet. Auf diesem Leitungsrecht soll nun eine Garage entstehen. Da die Leitung auch tatsächlich vorhanden ist, kann eine Löschung des Rechtes nicht erfolgen.

2.)   Durch die schwierige Topographie des Grundstückes sollen die zulässigen Abgrabungen im Bereich der Außentür im Nordwesten und der bodentiefen Fenster sowie der Kellertür im Südwesten um bis zu ca. 1 m überschritten werden.

3.)   Die Schlafräume im Untergeschoss und Dachgeschoss sind aus planerischen Gründen auch an der straßenabgewandten Seite (Südwest) angeordnet. Als Schallschutzmaßnahme wird in den betroffenen Räumen eine automatische, elektrische und schallgedämpfte Lüftungsanlage eingebaut.

4.)   Der Bauherr wünscht aus planerischen Gründen für die Garage ein Flachdach anstatt des im Bebauungsplan festgesetzten Satteldaches.

5.)   Da zwischen Garage und Wohnhaus ein barrierefreier Zugang entstehen soll, ist die Garage an der topographisch höheren Geländestelle an der östlichen Grundstücksgrenze platziert. Durch den Zuschnitt des Grundstückes kann die der erforderliche Stauraum von 5 m gemäß der Stellplatzsatzung des Marktes Rimpar nicht über die ganze Garagenlänge eingehalten werden.

 

Der Bauausschuss nahm dies zur Kenntnis und vertrat nach eingehender Diskussion, dass die erforderlichen Befreiungen aufgrund des Grundstückszuschnittes sowie der Topographie erteilt werden sollten. Ansonsten sei eine Bebauung des Grundstückes nur schwer möglich. Einer Überbauung des Leitungsrechts sollte nur bei Errichtung einer Fertiggarage zugestimmt werden, da diese bei Bedarf kurzfristig entfernt werden kann.


Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen sowie die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden erteilt. Die Befreiung für die Überbauung des Leitungsrechtes wird mit der Maßgabe erteilt, dass eine Fertiggarage errichtet wird.