Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Die Erschließung erfolgt über die Winkelgasse, die sich in einem sehr schlechten Zustand befindet und noch nicht erstmalig hergestellt wurde.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen wurde grundsätzlich erteilt. Jedoch müsse über eine erstmalige
Herstellung der Winkelgasse entschieden werden.