Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

 

 

Stellungnahme / Einwendung zum Vorhaben

Auswertung Ing.-Büro Maier/Kaiser+Juritza/Fabion

Empfehlung zur Anpassung der Unterlagen

1. Regierung von Unterfranken SG 51 (28.03.2018)

 

Grunderwerb

Alle FCS- oder CEF-Flächen müssen so lange gesichert sein, wie der Eingriff wirkt.

Die Flächen werden im Grundbuch als dauernd beschränkte Flächen notariell beurkundet und eingetragen.

keine

Anpassung
Feldhamster

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1V: Feldhamster (Baufeldfreistellung)

Bei einer Vergrämung sind Aufnahmeflächen mit Ernteverzichtstreifen oder Blühstreifen (Baubeginn Herbst oder Winter) bzw. Wintergetreide oder Blühstreifen (Baubeginn Frühjahr) im Umkreis von 300 m um das Baufeld entlang der gesamten Straße in ausreichendem Maße vorzuhalten. Wenn keine ausreichenden Aufnahmeflächen nachgewiesen werden können, müssen ausreichend Ausgleichsflächen im Vorfeld umgesetzt und eine fachgerechte Umsiedlung auf diese Flächen durchgeführt werden.

Nach aktueller Rechtslage bedarf die Umsiedlung keiner Ausnahmegenehmigung.

Die von der Regierung formulierten Anforderungen entsprechen den aktuellen Standards.

Die für eine Vergrämung erforderlichen Aufnahmeflächen sind relativ schwer zu realisieren, da sie voraussetzen, dass auf der ganzen Strecke in geeignetem Abstand solche Flächen vorhanden sind.

Es wird daher eine Umsiedlung der Feldhamster empfohlen, da dies leichter zu realisieren ist.

Anpassung der Unterlage entsprechend der Stellungnahme der RUF:

Baufeldkontrolle

Bei vorhandenen Feldhamsterbauen erfolgt eine fachgerechte Umsiedlung

 

Anpassung
Feldhamster

7.1 AFCS: feldhamsterfördernde Bewirtschaftung

Der Erhaltungszustand der betroffenen Teilpopulation, der bayerischen Population und der Population auf der kontinentalen biogeografischen Ebene ist als ungünstig und äußerst kritisch einzustufen. Daher muss entgegen früherer Absprachen die künftig zwischen Straße und Bebauung isolierten Ackerflächen entweder vollumfänglich ausgeglichen werden oder durch eine qualitativ und quantitativ ausreichende Quervernetzung mit dem außerhalb liegenden Lebensraum verbunden werden.

Ein Quervernetzungskonzept ist vorzulegen, wenn die Fläche nicht ausgeglichen werden soll.

oder

Der Ausgleichsflächenbedarf muss neu berechnet werden. Die Ausgleichsflächen müssen entsprechend ergänzt, beschrieben und dargestellt werden.

Die fachliche Bewertung der Erhaltungszustände wird fachgutachterlich zu 100 % geteilt.

Die bisherige Einschätzung der Fachgutachterin (in Absprache mit Herrn Krämer von der RUF), dass der Erhaltungszustand der isolierten Restpopulation zw. Straße und Bebauung durch stützende Maßnahmen (Ernteverzichtstreifen) gewahrt werden kann, wird jedoch von der Regierung nicht mehr geteilt.

Da der Einbau von Querungshilfen durch den Planungsträger nicht gewünscht wird, bedarf es einer Kompensation der Ackerflächen in diesem Areal. Es müssen 24 ha Lebensraum kompensiert werden. Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Ausgleichserfordernis von12 ha, die zusätzlich feldhamsterfördernd zu bewirtschaften sind. Insgesamt beträgt das Kompensationserfordernis eine Fläche von fast 16 ha.

 

Abstimmungsgespräch mit  Regierung von Unterfranken am 12.07.2018 erbrachte folgendes Ergebnis:

Einbezug der künftig zwischen Straße und Bebauung isolierten Ackerflächen in die Berechnung des Kompensationsbedarfs, soweit diese günstige Bodenverhältnisse für Feldhamster aufweisen und nicht lagebedingt ungeeignet sind.

Der Ausgleichsbedarf erhöht sich auf insgesamt 11 ha, die feldhamsterfördernd zu bewirtschaften sind. Dabei werden ca.16 ha des isolierten Areals und etwa 6 ha unmittelbarer Lebensraumverlust mit jeweils 50 % kompensiert.

7 ha Ausgleich entfallen auf drei Teilflächen innerhalb des betroffenen Teilvorkommens westlich von Rimpar und 4 ha auf eine Fläche im Raum Maidbronn. 

 

Flur-Nr. 4904 entspricht aufgrund zu niedriger Bodenwerte nicht den Anforderungen und kann nicht als Feldhamsterausgleichsfläche angerechnet werden. Zudem soll sie im Rahmen einer Betriebserweiterung (Verdichterstation) überbaut werden. Für diese Fläche ist eine Ersatzfläche vorzusehen.

 

Die Flur-Nr. 4904 wurde aus dem Maßnahmenkonzept gestrichen.

 

Die Regierung weist auf aktualisierte Kriterien für Regelungen zu Abständen von Feldhamsterflächen von November 2017 hin sowie auf eine angepasste Version der Bewirtschaftungsauflagen (siehe Stellung-nahmen RUF, SG 51 vom 04.04. und ergänzend vom 09.04.2018)

 

Die Abstandskriterien und Bewirtschaftungsauflagen wurden aktualisiert und an den Stand von November 2017 und März 2019 angepasst.

 

Einführung eines Monitorings:

Monitoring der Sommerbaue im 1,2,5,10,15 und 20. Jahr nach Herstellung der FCS-Fläche ohne Zielvorgabe

Die Einführung eines Monitorings wird grundsätzlich begrüßt.

Problematisch ist das Fehlen einer Zielvorgabe, da so keine Bewertung der Erfolgskontrolle möglich ist. 

Es sollte ein Zielwert für eine erfolgreiche Bewirtschaftung definiert werden. Angesichts der äußerst dünnen Besiedlungsdichte ist die derzeit übliche Maßgabe einer dreifach erhöhten Baudichte gegenüber Referenzflächen nicht zielführend, weil diese voraussichtlich bei „Null“ liegt.

Vorgeschlagen wird, dass ein absoluter Zielwert von zumindest 1 Bau pro ha im Durchschnitt anzusetzen ist, der nach 5 Jahren erreicht sein muss. Welche Konsequenzen aus einer Nicht-Erfüllung dieses Wertes zu ziehen sind, ist mit der RUF abzuklären. Sollten nach 5 Jahren im Sommer auf Teilflächen keine Baue nachzuweisen sein und insgesamt im Durchschnitt weniger als 1 Bau pro ha vorliegen, ist das Ausgleichskonzept auf den Prüfstand zu stellen.

Eine Festsetzung des Monitorings entsprechend der Vorgaben durch die Regierung von Unterfranken wurde in die Unterlagen eingearbeitet.

Nach Absprache mit der Regierung wurde auf eine feste Zielvorgabe verzichtet, da diese stark von der Entwicklung im gesamten Teilvorkommen abhängt und daher zunächst nicht festgesetzt werden kann.

Feldvögel (Feldlerche / Rebhuhn)

Die Regierung fordert folgende Anpassung der Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn:

Als Ausgleichsbedarf sind für 1 Feldlerchenpaar je 0,4 ha und für 1 Rebhuhnpaar 2ha anzusetzen. Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf von 4 ha (2 Rebhuhnpaare bzw. 8 Feldlerchenpaare).

Die Flächen müssen im offenen Gelände mit ausreichen-dem Abstand zu vertikalen Strukturen liegen (>50 m Einzelbaum, >120 m Baumreihen, Feldgehölze, >160 m geschlossene Gehölzkulisse, >100 m Hochspannungsleitung)

Ausgleichsbedarf kann durch Feldhamsterausgleichs-flächen erfüllt werden, wenn diese den Abstandskriterien entsprechen.

5.1 ACEF: Ackerrandstreifen mit Förderung Segetalflora:
Abstandskriterien werden eingehalten.

Ergänzung der Maßnahmenbeschreibung: Zulässig nur doppelter Saatreihenabstand und Sommergetreide (kein Mais)

5.2ACEF: Blühstreifen in Kombination mit Getreidestreifen (Ernteverzicht):
Abstandskriterien werden eingehalten.
Ergänzung der Maßnahmenbeschreibung für Getreidestreifen: Zulässig nur doppelter Saatreihen-abstand und Sommergetreide (kein Mais)
Anlage von Feldlerchenfenstern ist wegen schlechter Umsetzung in der Praxis und umstrittenen Nutzen zu streichen.

Es ist davon auszugehen, dass die Überarbeitung des Ausgleichskonzeptes für den Feldhamster und vor allem der zusätzliche Ausgleich für die Isolationsfläche zu einer deutlichen Erhöhung des Flächenumgriffs führen. Es ist dann möglich die Maßnahmen zum Schutz der Feldvögel vollständig auf den „Feldhamster-Flächen“ zu realisieren. Die Bewirtschaftung der Feldhamsterflächen wird dann nach den Angaben der Stellungnahme der RUF mit den Anforderungen von Feldvögeln kombiniert.

Das erweiterte Ausgleichserfordernis von insgesamt 11 ha für den Feldhamster ermöglichte die vollständige Integration der Maßnahmen für die Feldvögel auf diesen Flächen. Die separaten Maßnahmen 5.1 ACEF und 5.2 ACEF entfallen daher vollständig.

Die Abstandskriterien für Maßnahmen zur Förderung von Feldvögeln werden eingehalten.

Die Bewirtschaftung erfolgt mit reduzierter Saatgutmenge und Anteilen von Sommergetreide. Feldlerchenfenster sind nicht mehr geplant.

 

 

Einführung eines Monitorings:

Monitoring mit jeweils drei Durchgängen im 1., 2. Und 5. Jahr nach Herstellung der CEF-Flächen. Der Erfolg der Maßnahme ist gutachterlich darzulegen. Sollte sich kein Erfolg abzeichnen, sind Anpassungen vorzunehmen

Die Einführung eines Monitorings wird grundsätzlich begrüßt.

Problematisch ist das Fehlen einer Zielvorgabe, da so keine Bewertung der Erfolgskontrolle möglich ist. 

Es sollte eine Zielvorgabe für eine erfolgreiche Maßnahme  definiert werden.

Eine Festsetzung des Monitorings entsprechend der Vorgaben durch die Regierung von Unterfranken wurde in die Unterlagen eingearbeitet.

 

Fledermäuse

4.1 V und 4.2V: Hop-Over als Querungshilfe für Fledermäuse

Ergänzung: Verwendung breitkroniger und heimischer Arten

Ergänzung: Bei Pflegemaßnahmen ist die Erhaltung der Funktion des Hop-Overs zu beachten.

Ergänzung: Monitoring im 1. und 3. Jahr nach Fertigstellung, Ergebnisse sind der hNB bis zum 31.10. zu melden. Korrekturmaßnahmen bleiben vorbehalten.

Keine Anmerkungen

Die Anmerkungen seitens der Regierung von Unterfranken wurden übernommen bzw. ergänzt:

Verwendung breitkroniger und heimischer Arten

Bei Pflegemaßnahmen ist die Erhaltung der Funktion des Hop-Overs zu beachten.

Monitoring im 1. und 3. Jahr nach Fertigstellung, Ergebnisse sind der hNB bis zum 31.10. zu melden. Korrekturmaßnahmen bleiben vorbehalten.

Fledermäuse

6AFCS: Aufhängen von Fledermauskästen

Es muss von einem Verlust zweier Quartierbäume ausgegangen werden,

Der Verlust ist jeweils im Verhältnis 1:1:1 mit folgenden Maßnahmen zu ersetzen:

-  Höhlenabschnitte der gefällten Bäume an andere Bäume anbinden

-  1 Biotopbaum aus der Nutzung zu nehmen

-  1 Fledermauskasten aufhängen

(weitere Details zur Durchführung dieser Maßnahme, siehe Stellungnahme RUF)

 

Die Vorgaben der Regierung von Unterfranken wurden übernommen:

Der Verlust eines Quartierbaums ist jeweils im Verhältnis 1:1:1 zu ersetzen:

-  Höhlenabschnitte der gefällten Bäume an andere Bäume anbinden

-  1 Biotopbaum aus der Nutzung zu nehmen

-  1 Fledermauskasten aufhängen

.

 

 

Alle o.g. geforderten Maßnahmen werden geprüft und wo erforderlich  in die Planunterlagen eingearbeitet. Hierbei werden zusätzliche, weitere Ausgleichsflächen in größerem Umfang berücksichtigt. Die Umsetzung verlangt detaillierte Auflagen für die Bewirtschafter sowie eine Kontrolle der Maßnahmen (Pachtvertrag mit Auflagen, Monitoring gem. Angaben RUF / HNB / UNB / AELF).

Das Aufwertungspotential dieser Flächen wird abgestimmt und angepasst. Nach erneuter Abstimmung können aufgrund der Rotation 2/3 der jeweiligen Fläche um 2 WP auf 4WP (Wertpunkte)  aufgewertet werden, hiermit wird ein höherer Kompensationsumfang erzielt.

Anpassung des Planwerks und Maßnahmenkonzepts, Nachführung der Kompensationsbilanzierung

 

 

 

 


Beschluss:

Vom Marktgemeinderat wurde dies zur Kenntnis genommen. Dem Abwägungs-vorschlag wurde zugestimmt.