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Stellungnahme /
Einwendung zum Vorhaben |
Auswertung
Ing.-Büro Maier/Kaiser+Juritza/Fabion |
Empfehlung
zur Anpassung der Unterlagen |
1.
Regierung von Unterfranken SG 51 (28.03.2018) |
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Grunderwerb |
Alle FCS- oder
CEF-Flächen müssen so lange gesichert sein, wie der Eingriff wirkt. |
Die Flächen werden im Grundbuch als dauernd beschränkte Flächen
notariell beurkundet und eingetragen. |
keine |
Anpassung |
2.1V: Feldhamster
(Baufeldfreistellung) Bei einer
Vergrämung sind Aufnahmeflächen mit Ernteverzichtstreifen oder Blühstreifen
(Baubeginn Herbst oder Winter) bzw. Wintergetreide oder Blühstreifen
(Baubeginn Frühjahr) im Umkreis von 300 m um das Baufeld entlang der gesamten
Straße in ausreichendem Maße vorzuhalten. Wenn keine ausreichenden
Aufnahmeflächen nachgewiesen werden können, müssen ausreichend
Ausgleichsflächen im Vorfeld umgesetzt und eine fachgerechte Umsiedlung auf
diese Flächen durchgeführt werden. Nach aktueller
Rechtslage bedarf die Umsiedlung keiner Ausnahmegenehmigung. |
Die von der
Regierung formulierten Anforderungen entsprechen den aktuellen Standards. Die für eine
Vergrämung erforderlichen Aufnahmeflächen sind relativ schwer zu realisieren,
da sie voraussetzen, dass auf der ganzen Strecke in geeignetem Abstand solche
Flächen vorhanden sind. Es wird daher eine
Umsiedlung der Feldhamster empfohlen, da dies leichter zu realisieren ist. |
Anpassung der
Unterlage entsprechend der Stellungnahme der RUF: Baufeldkontrolle Bei vorhandenen Feldhamsterbauen
erfolgt eine fachgerechte Umsiedlung |
Anpassung |
7.1 AFCS: feldhamsterfördernde
Bewirtschaftung Der Erhaltungszustand der betroffenen
Teilpopulation, der bayerischen Population und der Population auf der
kontinentalen biogeografischen Ebene ist als ungünstig und äußerst kritisch
einzustufen. Daher muss entgegen früherer Absprachen die künftig zwischen
Straße und Bebauung isolierten Ackerflächen entweder vollumfänglich
ausgeglichen werden oder durch eine qualitativ und quantitativ ausreichende
Quervernetzung mit dem außerhalb liegenden Lebensraum verbunden werden. Ein Quervernetzungskonzept ist vorzulegen,
wenn die Fläche nicht ausgeglichen werden soll. oder Der Ausgleichsflächenbedarf muss neu
berechnet werden. Die Ausgleichsflächen müssen entsprechend ergänzt,
beschrieben und dargestellt werden. |
Die fachliche Bewertung der
Erhaltungszustände wird fachgutachterlich zu 100 % geteilt. Die bisherige Einschätzung der
Fachgutachterin (in Absprache mit Herrn Krämer von der RUF), dass der
Erhaltungszustand der isolierten Restpopulation zw. Straße und Bebauung durch
stützende Maßnahmen (Ernteverzichtstreifen) gewahrt werden kann, wird jedoch
von der Regierung nicht mehr geteilt. Da der Einbau von Querungshilfen durch den
Planungsträger nicht gewünscht wird, bedarf es einer Kompensation der
Ackerflächen in diesem Areal. Es müssen 24 ha Lebensraum kompensiert werden.
Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Ausgleichserfordernis von12 ha, die
zusätzlich feldhamsterfördernd zu bewirtschaften sind. Insgesamt beträgt das
Kompensationserfordernis eine Fläche von fast 16 ha. |
Abstimmungsgespräch mit Regierung von Unterfranken am 12.07.2018
erbrachte folgendes Ergebnis: Einbezug der künftig zwischen Straße und
Bebauung isolierten Ackerflächen in die Berechnung des Kompensationsbedarfs,
soweit diese günstige Bodenverhältnisse für Feldhamster aufweisen und nicht
lagebedingt ungeeignet sind. Der Ausgleichsbedarf erhöht sich auf
insgesamt 11 ha, die feldhamsterfördernd zu bewirtschaften sind. Dabei werden
ca.16 ha des isolierten Areals und etwa 6 ha unmittelbarer Lebensraumverlust
mit jeweils 50 % kompensiert. 7 ha Ausgleich entfallen auf drei
Teilflächen innerhalb des betroffenen Teilvorkommens westlich von Rimpar und
4 ha auf eine Fläche im Raum Maidbronn.
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Flur-Nr. 4904 entspricht aufgrund zu
niedriger Bodenwerte nicht den Anforderungen und kann nicht als Feldhamsterausgleichsfläche
angerechnet werden. Zudem soll sie im Rahmen einer Betriebserweiterung
(Verdichterstation) überbaut werden. Für diese Fläche ist eine Ersatzfläche
vorzusehen. |
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Die Flur-Nr. 4904 wurde aus dem
Maßnahmenkonzept gestrichen. |
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Die Regierung weist auf aktualisierte
Kriterien für Regelungen zu Abständen von Feldhamsterflächen von November
2017 hin sowie auf eine angepasste Version der Bewirtschaftungsauflagen (siehe
Stellung-nahmen RUF, SG 51 vom 04.04. und ergänzend vom 09.04.2018) |
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Die Abstandskriterien und
Bewirtschaftungsauflagen wurden aktualisiert und an den Stand von November 2017
und März 2019 angepasst. |
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Einführung eines
Monitorings: Monitoring der
Sommerbaue im 1,2,5,10,15 und 20. Jahr nach Herstellung der FCS-Fläche ohne Zielvorgabe |
Die Einführung
eines Monitorings wird grundsätzlich begrüßt. Problematisch ist
das Fehlen einer Zielvorgabe, da so keine Bewertung der Erfolgskontrolle
möglich ist. Es sollte ein
Zielwert für eine erfolgreiche Bewirtschaftung definiert werden. Angesichts
der äußerst dünnen Besiedlungsdichte ist die derzeit übliche Maßgabe einer
dreifach erhöhten Baudichte gegenüber Referenzflächen nicht zielführend, weil
diese voraussichtlich bei „Null“ liegt. Vorgeschlagen
wird, dass ein absoluter Zielwert von zumindest 1 Bau pro ha im Durchschnitt
anzusetzen ist, der nach 5 Jahren erreicht sein muss. Welche Konsequenzen aus
einer Nicht-Erfüllung dieses Wertes zu ziehen sind, ist mit der RUF
abzuklären. Sollten nach 5 Jahren im Sommer auf Teilflächen keine Baue
nachzuweisen sein und insgesamt im Durchschnitt weniger als 1 Bau pro ha
vorliegen, ist das Ausgleichskonzept auf den Prüfstand zu stellen. |
Eine Festsetzung
des Monitorings entsprechend der Vorgaben durch die Regierung von
Unterfranken wurde in die Unterlagen eingearbeitet. Nach Absprache mit
der Regierung wurde auf eine feste Zielvorgabe verzichtet, da diese stark von
der Entwicklung im gesamten Teilvorkommen abhängt und daher zunächst nicht
festgesetzt werden kann. |
Feldvögel
(Feldlerche / Rebhuhn) |
Die Regierung
fordert folgende Anpassung der Maßnahmen für Feldlerche und Rebhuhn: Als
Ausgleichsbedarf sind für 1 Feldlerchenpaar je 0,4 ha und für 1 Rebhuhnpaar
2ha anzusetzen. Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf von 4 ha (2 Rebhuhnpaare
bzw. 8 Feldlerchenpaare). Die Flächen müssen
im offenen Gelände mit ausreichen-dem Abstand zu vertikalen Strukturen liegen
(>50 m Einzelbaum, >120 m Baumreihen, Feldgehölze, >160 m
geschlossene Gehölzkulisse, >100 m Hochspannungsleitung) Ausgleichsbedarf
kann durch Feldhamsterausgleichs-flächen erfüllt werden, wenn diese den
Abstandskriterien entsprechen. 5.1 ACEF:
Ackerrandstreifen mit Förderung Segetalflora: Ergänzung der
Maßnahmenbeschreibung: Zulässig nur doppelter Saatreihenabstand und
Sommergetreide (kein Mais) 5.2ACEF:
Blühstreifen in Kombination mit Getreidestreifen (Ernteverzicht): |
Es ist davon
auszugehen, dass die Überarbeitung des Ausgleichskonzeptes für den
Feldhamster und vor allem der zusätzliche Ausgleich für die Isolationsfläche
zu einer deutlichen Erhöhung des Flächenumgriffs führen. Es ist dann möglich
die Maßnahmen zum Schutz der Feldvögel vollständig auf den
„Feldhamster-Flächen“ zu realisieren. Die Bewirtschaftung der
Feldhamsterflächen wird dann nach den Angaben der Stellungnahme der RUF mit
den Anforderungen von Feldvögeln kombiniert. |
Das erweiterte
Ausgleichserfordernis von insgesamt 11 ha für den Feldhamster ermöglichte die
vollständige Integration der Maßnahmen für die Feldvögel auf diesen Flächen.
Die separaten Maßnahmen 5.1 ACEF und 5.2 ACEF entfallen
daher vollständig. Die
Abstandskriterien für Maßnahmen zur Förderung von Feldvögeln werden
eingehalten. Die
Bewirtschaftung erfolgt mit reduzierter Saatgutmenge und Anteilen von Sommergetreide.
Feldlerchenfenster sind nicht mehr geplant. |
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Einführung eines
Monitorings: Monitoring mit
jeweils drei Durchgängen im 1., 2. Und 5. Jahr nach Herstellung der
CEF-Flächen. Der Erfolg der Maßnahme ist gutachterlich darzulegen. Sollte
sich kein Erfolg abzeichnen, sind Anpassungen vorzunehmen |
Die Einführung
eines Monitorings wird grundsätzlich begrüßt. Problematisch ist
das Fehlen einer Zielvorgabe, da so keine Bewertung der Erfolgskontrolle
möglich ist. Es sollte eine
Zielvorgabe für eine erfolgreiche Maßnahme
definiert werden. |
Eine Festsetzung
des Monitorings entsprechend der Vorgaben durch die Regierung von
Unterfranken wurde in die Unterlagen eingearbeitet. |
Fledermäuse |
4.1 V und 4.2V:
Hop-Over als Querungshilfe für Fledermäuse Ergänzung:
Verwendung breitkroniger und heimischer Arten Ergänzung: Bei
Pflegemaßnahmen ist die Erhaltung der Funktion des Hop-Overs zu beachten. Ergänzung:
Monitoring im 1. und 3. Jahr nach
Fertigstellung, Ergebnisse sind der hNB bis zum 31.10. zu melden.
Korrekturmaßnahmen bleiben vorbehalten. |
Keine Anmerkungen |
Die Anmerkungen
seitens der Regierung von Unterfranken wurden übernommen bzw. ergänzt: Verwendung
breitkroniger und heimischer Arten Bei
Pflegemaßnahmen ist die Erhaltung der Funktion des Hop-Overs zu beachten. Monitoring im 1. und 3. Jahr nach Fertigstellung,
Ergebnisse sind der hNB bis zum 31.10. zu melden. Korrekturmaßnahmen bleiben
vorbehalten. |
Fledermäuse |
6AFCS:
Aufhängen von Fledermauskästen Es muss von einem
Verlust zweier Quartierbäume ausgegangen werden, Der Verlust ist jeweils im Verhältnis 1:1:1 mit folgenden Maßnahmen zu
ersetzen: - Höhlenabschnitte der gefällten Bäume an
andere Bäume anbinden - 1 Biotopbaum aus der Nutzung zu nehmen - 1 Fledermauskasten aufhängen (weitere Details
zur Durchführung dieser Maßnahme, siehe Stellungnahme RUF) |
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Die Vorgaben der
Regierung von Unterfranken wurden übernommen: Der Verlust eines Quartierbaums ist jeweils im Verhältnis 1:1:1 zu
ersetzen: - Höhlenabschnitte der gefällten Bäume an
andere Bäume anbinden - 1 Biotopbaum aus der Nutzung zu nehmen - 1 Fledermauskasten aufhängen . |
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Alle o.g. geforderten Maßnahmen werden geprüft und wo
erforderlich in die Planunterlagen
eingearbeitet. Hierbei werden zusätzliche, weitere Ausgleichsflächen in
größerem Umfang berücksichtigt. Die Umsetzung verlangt detaillierte Auflagen
für die Bewirtschafter sowie eine Kontrolle der Maßnahmen (Pachtvertrag mit
Auflagen, Monitoring gem. Angaben RUF / HNB / UNB / AELF). Das Aufwertungspotential dieser Flächen wird abgestimmt und
angepasst. Nach erneuter Abstimmung können aufgrund der Rotation 2/3 der
jeweiligen Fläche um 2 WP auf 4WP (Wertpunkte) aufgewertet werden, hiermit wird ein
höherer Kompensationsumfang erzielt. |
Anpassung des Planwerks und Maßnahmenkonzepts, Nachführung
der Kompensationsbilanzierung |
Beschluss:
Vom
Marktgemeinderat wurde dies zur Kenntnis genommen. Dem Abwägungs-vorschlag
wurde zugestimmt.