Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

 

Stellungnahme / Einwendung zum Vorhaben

Auswertung Ing.-Büro Maier/Kaiser+Juritza/Fabion

Empfehlung zur Anpassung der Unterlagen

7.) Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (04.04.2018)

 

Auflagen

a) Die Dauerstaubereiche sowie das Absetzbecken sind dauerhaft gegen den Untergrund abzudichten.

 

b) Bei einer 10-jährlichen Überflutungssicherheit sind für die Regenrückhaltebecken folgende Werte einzuhalten:

RRB 1: VRück = 1.627 m3 ; QDr = 70 l/s

RRB 2: VRück = 1.340 rn3 •,QDr = 130 1/s

RRB 3: VRück = 1.370 rn3 •, QDr 165 Ils

Das Rückhaltevolumen ist dabei oberhalb der Drossel bzw. des Dauerstaubereiches nachzuweisen.

 

c) Der Vorhabensträger hat die gesamten Maßnahmen plan- und sachgemäß nach den geprüften Planunterlagen und den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen, ferner nach den geltenden Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik (insbesondere Merkblatt M 153, Arbeitsblatt A 1 17, TRENOG, RAS-Ew) auszuführen.

 

d) Die Rückhaltebecken bzw. das Absetzbecken sind mit einer Tauchwand auszustatten, damit Schwimmstoffe und Leichtflüssigkeiten zurückgehalten werden können.

 

e) Die Notüberläufe in den Drosselschächten sind für den maximal möglichen Beckenzufluss zu bemessen.

f) Die Einleitung in den Vorfluter ist unter 45 Grad zu erstellen und entsprechend zu befestigen.

 

g) Der Judengraben ist teilweise zu profilieren, um eine ausreichende Leistungsfähigkeit zu erzielen.

 

h) Damit teilweise versickerndes Niederschlagswasser im Judengraben ausreichend gereinigt wird, ist der Graben mit mindestens 20 cm bewachsenem Oberboden mit folgender Beschaffenheit auszustatten:

- pH-Wert 6 bis 8  

- Humusgehalt 1% bis 3%

- Tongehalt unter

 

i) Die Entwässerungsgräben sind ausreichend dicht herzustellen und ebenfalls mit 20 cm bewachsenem Oberboden anzudecken.

 

j) Das in die Gewässer eingeleitete Niederschlagswasser darf keine für das Gewässer schädliche Konzentration von Giftstoffen, sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen.

 

k) Auf den Flächen, die über die Rückhaltebecken entwässern, darf nicht mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden.

 

l) Der Unternehmensträger ist für den sachgemäßen Betrieb, die vorschriftsmäßige Wartung und die regelmäßige Räumung der Entwässerungseinrichtungen verantwortlich.

 

m) Durch die mechanische Reinigung des Niederschlagswassers im Absetzbecken und in den Absetzbereichen ergeben sich entsprechende Ablagerungen und gegebenenfalls Rückstände von Leichtflüssigkeiten und Schwimmstoffen. Bei den wiederkehrenden Kontrollen ist die Notwendigkeit der Räumung zu ermitteln. Das Räumgut ist ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

n) Eventuell anfallende leichtflüssigkeitshaltige Schwimmschichten müssen sofort abgesaugt und entsorgt werden.

 

o) Die Abwasseranlagen sind entsprechend der Eigenüberwachungsverordnung, Dritter Teil „Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke zu überwachen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

 

p) Sofern der Bauherr die Bauabnahme nicht einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes überträgt, ist entsprechend Art. 61 BayWG ist die Bestätigung eines Sachverständigen nach Art. 65 BayWG vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Entwässerungsanlagen entsprechend dem Bescheid und der genehmigten Planung ausgeführt wurden.

Bei Anlagen oder Anlagenteilen, die nach der Fertigstellung nicht mehr einsehbar oder zugänglich und für die Funktion der Anlage von wesentlicher Bedeutung sind, ist der private Sachverständige so rechtzeitig zu beauftragen und hinzuzuziehen, dass durch die Durchführung der Teilabnahme eine ordnungsgemäße Abnahme erreicht werden kann.

 

q) Der Vorhabensträger haftet für alle Schäden, die Dritten aus dem Bestand, dem Betrieb und der Unterhaltung der Anlagen entstehen.

 

r) Weitere Bedingungen und Auflagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

 

s) Aufgrund von möglichem Schichtenwasser könnte eine Grundwasserhaltung erforderlich werden. Hierzu ist die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Würzburg zu beteiligen.

Grundwasser wurde in Tiefen von 4,0 bis 9,0 m angetroffen.

 

t) Der bestehende Judengraben (Fl.-Nr. 3583) wird mit einem Durchlassbauwerk (BWI: b/h = 2,0/3,0 m und I = 60,5 m) überquert. Der Judengraben ist ein Gewässer dritter Ordnung und liegt in der Unterhaltungslast des Marktes Rimpar. Der Durchlass unter der neuen Straße ist auf den Abfluss und die Unterhaltung abzustimmen.

 

u) Sofern bei den Aushubarbeiten schadstoffverdächtiges Material (z.B. Altlasten) festgestellt wird, ist ein Gutachter einzuschalten. Kontaminiertes Aushubmaterial ist zu separieren und bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse in geschlossenen Containern zwischenzulagern. Das Wasserwirtschaftsamt ist in jedem Fall umgehend zu verständigen.

wird beachtet

 

 

 

Das Entwässerungssystem wurde überarbeitet.

neu: RRB 2 V = 190 m³, Qdr = 8,4 l/s

        RRB 3 V = 130 m³, Qdr = 15 l/s

 

 

 

 

 

 

 

 

wird beachtet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Die Änderungen wurden eingearbeitet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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