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Stellungnahme / Einwendung zum Vorhaben |
Auswertung Ing.-Büro
Maier/Kaiser+Juritza/Fabion |
Empfehlung zur Anpassung der Unterlagen |
7.)
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (04.04.2018) |
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Auflagen |
a) Die
Dauerstaubereiche sowie das Absetzbecken sind dauerhaft gegen den Untergrund
abzudichten. b) Bei einer
10-jährlichen Überflutungssicherheit sind für die Regenrückhaltebecken
folgende Werte einzuhalten: RRB 1: VRück =
1.627 m3 ; QDr = 70 l/s RRB 2: VRück =
1.340 rn3 •,QDr = 130 1/s RRB 3: VRück =
1.370 rn3 •, QDr 165 Ils Das Rückhaltevolumen ist
dabei oberhalb der Drossel bzw. des Dauerstaubereiches nachzuweisen. c) Der
Vorhabensträger hat die gesamten Maßnahmen plan- und sachgemäß nach den
geprüften Planunterlagen und den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen,
ferner nach den geltenden Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik
(insbesondere Merkblatt M 153, Arbeitsblatt A 1 17, TRENOG, RAS-Ew)
auszuführen. d) Die
Rückhaltebecken bzw. das Absetzbecken sind mit einer Tauchwand auszustatten,
damit Schwimmstoffe und Leichtflüssigkeiten zurückgehalten werden können. e) Die
Notüberläufe in den Drosselschächten sind für den maximal möglichen
Beckenzufluss zu bemessen. f) Die Einleitung
in den Vorfluter ist unter 45 Grad zu erstellen und entsprechend zu
befestigen. g) Der Judengraben ist teilweise zu
profilieren, um eine ausreichende Leistungsfähigkeit zu erzielen. h) Damit teilweise versickerndes
Niederschlagswasser im Judengraben ausreichend gereinigt wird, ist der Graben
mit mindestens 20 cm bewachsenem Oberboden mit folgender Beschaffenheit
auszustatten: - pH-Wert 6 bis 8 - Humusgehalt 1% bis 3% - Tongehalt unter i) Die Entwässerungsgräben
sind ausreichend dicht herzustellen und ebenfalls mit 20 cm bewachsenem
Oberboden anzudecken. j) Das in die
Gewässer eingeleitete Niederschlagswasser darf keine für das Gewässer
schädliche Konzentration von Giftstoffen, sowie keine mit dem Auge
wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen. k) Auf den
Flächen, die über die Rückhaltebecken entwässern, darf nicht mit
wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden. l) Der
Unternehmensträger ist für den sachgemäßen Betrieb, die vorschriftsmäßige
Wartung und die regelmäßige Räumung der Entwässerungseinrichtungen
verantwortlich. m) Durch die
mechanische Reinigung des Niederschlagswassers im Absetzbecken und in den
Absetzbereichen ergeben sich entsprechende Ablagerungen und gegebenenfalls
Rückstände von Leichtflüssigkeiten und Schwimmstoffen. Bei den
wiederkehrenden Kontrollen ist die Notwendigkeit der Räumung zu ermitteln.
Das Räumgut ist ordnungsgemäß zu entsorgen. n) Eventuell anfallende
leichtflüssigkeitshaltige Schwimmschichten müssen sofort abgesaugt und
entsorgt werden. o) Die Abwasseranlagen sind entsprechend der
Eigenüberwachungsverordnung, Dritter Teil „Sammelkanalisationen
einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke zu überwachen. Die Ergebnisse sind
zu dokumentieren. p) Sofern der Bauherr die Bauabnahme nicht
einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes überträgt, ist
entsprechend Art. 61 BayWG ist die Bestätigung eines Sachverständigen nach
Art. 65 BayWG vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Entwässerungsanlagen
entsprechend dem Bescheid und der genehmigten Planung ausgeführt wurden. Bei Anlagen oder Anlagenteilen, die nach
der Fertigstellung nicht mehr einsehbar oder zugänglich und für die Funktion
der Anlage von wesentlicher Bedeutung sind, ist der private Sachverständige
so rechtzeitig zu beauftragen und hinzuzuziehen, dass durch die Durchführung
der Teilabnahme eine ordnungsgemäße Abnahme erreicht werden kann. q) Der Vorhabensträger haftet für alle
Schäden, die Dritten aus dem Bestand, dem Betrieb und der Unterhaltung der
Anlagen entstehen. r) Weitere Bedingungen und Auflagen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. s) Aufgrund von möglichem Schichtenwasser
könnte eine Grundwasserhaltung erforderlich werden. Hierzu ist die
Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft am Landratsamt Würzburg zu
beteiligen. Grundwasser wurde in Tiefen von 4,0 bis
9,0 m angetroffen. t) Der bestehende Judengraben (Fl.-Nr. 3583)
wird mit einem Durchlassbauwerk (BWI: b/h = 2,0/3,0 m und I = 60,5 m)
überquert. Der Judengraben ist ein Gewässer dritter Ordnung und liegt in der
Unterhaltungslast des Marktes Rimpar. Der Durchlass unter der neuen Straße
ist auf den Abfluss und die Unterhaltung abzustimmen. u) Sofern bei den Aushubarbeiten
schadstoffverdächtiges Material (z.B. Altlasten) festgestellt wird, ist ein
Gutachter einzuschalten. Kontaminiertes Aushubmaterial ist zu separieren und
bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse in geschlossenen Containern
zwischenzulagern. Das Wasserwirtschaftsamt ist in jedem Fall umgehend zu
verständigen. |
wird
beachtet Das
Entwässerungssystem wurde überarbeitet. neu:
RRB 2 V = 190 m³, Qdr = 8,4 l/s RRB 3 V = 130 m³, Qdr = 15
l/s wird
beachtet wird
beachtet wird
beachtet wird
beachtet wird
beachtet wird
beachtet wird
beachtet wird
beachtet wird
beachtet wird
beachtet wird
beachtet wird
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beachtet wird
beachtet wird
beachtet wird
beachtet wird
beachtet wird
beachtet wird
beachtet |
keine Die
Änderungen wurden eingearbeitet. keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine keine |