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Stellungnahme
/ Einwendung zum Vorhaben |
Auswertung
Ing.-Büro Maier/Kaiser+Juritza/Fabion |
Empfehlung
zur Anpassung der Unterlagen |
8.) Landesamt für
Denkmalpflege (16.03.2018) |
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1. Bauvorgreifende Prüfung der Denkmalvermutung 2. Freigabe der Unteren Denkmalschutzbehörde 3. Hinweise |
1.1) Zur Planungssicherheit muss eine bauvorgreifende Prüfung der
Denkmalvermutung unter Aufsicht einer qualifizierten Grabungsfirma erfolgen. 1.2 Aufgefundene Bodendenkmäler sind zu vermessen und zu
dokumentieren. 1.3 Name und Adresse der Grabungsfirma sind der Unteren
Denkmalschutzbehörde sowie dem BLfD mitzuteilen. 1.4 Das Ende der denkmalfachlichen Maßnahme ist mitzuteilen. 1.5 Der Grabungsbericht ist innerhalb 8 Wochen dem BLfD vorzulegen 1.6 Kosten zur Erfüllung der Auflagen 1 und 2 sind vom Antragsteller
zu tragen, wenn keine Förderfähigkeit besteht. 2.1 Die Erdarbeiten dürfen erst nach Freigabe durch die Untere
Denkmalschutzbehörde begonnen werden. 3.1 Ausführung der denkmalfachlichen Arbeiten in 2 Abschnitten (1. Voruntersuchung, Oberbodenabtrag, 2. qualifizierte Ausgrabung). 3.2 Leistungsbeschreibung, Ausschreibung und Vergabe der
Voruntersuchungen sind mit dem BLfD abzustimmen 3.3 Oberbodenabtrag bzw. Ausbau moderner Bodenbeläge darf nur unter
Aufsicht des BLfD erfolgen. 3.4 Grundlage sind die aktuellen Vorgaben des BLfD. 3.6 Geborgene Funde sind dem BLfD vorzulegen. 3.7 Die Haftung obliegt dem Erlaubnisinhaber. 3.8 Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Erlaubnisinhaber. 3.9 Nach Abschluss der Voruntersuchungen bzw. des Oberbodenabtrags ist
bei positiver Befundlage binnen 4 Wochen ordnungsgemäß zu verfüllen, Befunde
sind mit Geotextil abzudecken. 3.10 Von archäologischen Flächengrabungen wird abgeraten. |
wird beachtet wird beachtet wird beachtet wird beachtet wird beachtet wird beachtet wird beachtet wird beachtet wird beachtet wird beachtet wird beachtet wird beachtet wird beachtet wird beachtet wird beachtet wird zur Kenntnis genommen |
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