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Stellungnahme
/ Einwendung zum Vorhaben |
Auswertung
Ing.-Büro Maier/Kaiser+Juritza/Fabion |
Empfehlung
zur Anpassung der Unterlagen |
21. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Würzburg (04.04.2018) |
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landwirtschaftliche Sicht Oberboden, Bodenverdichtung |
Im Flurbereinigungsverfahren ist dafür zu sorgen, dass die
Fluranbindungen gesichert sind und jedes Flurstück ausreichend erschlossen
ist. Bei den Abgrabungen ist der Oberboden zu trennen, unvermeidbare
Bodenverdichtungen sind zu minimieren. |
wird
beachtet wird
beachtet |
keine keine |
landwirt-schaftliche
Sicht |
Überplante Trasse
ist bis auf wenige Ausnahmen (südlich und westlich der Aussiedlerhöfe 2 und
3) nicht als dauerhaftes Habitat für den Feldhamster geeignet, weil der Boden
entweder zu flachgründig, im Untergrund zu feucht oder zu nahe an bestehenden
Siedlungen gelegen ist. Die in der Planung angegebene 5,9 ha Habitatverlust
durch den Straßenneubau sind zu hoch angesetzt und sollten reduziert werden. |
Die Nachweise aus dem Jahr 2015 sowie alte
Nachweise von Feldhamsterbauen aus dem Jahr 2004 belegen eindeutig, dass das
Areal mit Ausnahme eines kleinen Anteils im Nordosten (oberhalb des
Judengrabens) grundsätzlich von Feldhamstern besiedelt werden kann. Die
Aussage, dass die Böden überwiegend ungeeignet zur Anlage von Bauen sind,
trifft nicht zu. |
Keine Anpassungen notwendig |
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hellbau = Baue 2004 grün = Sichtung
und Baue 2015 |
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Zum 3. Absatz Festsetzung des erforderlichen Ausgleichs Die Grundlage zur Berechnung des Kompensationsbedarfs wird
in Frage gestellt. |
Im frühen Planungsstadium wurde, aufgrund der damaligen
höheren Verkehrsprognosen, die betriebsbedingte Wirkung von 50m für die
gesamte Trasse abgestimmt und festgelegt (u.a. abgestimmt mit der Regierung).
Die aktuellen bzw. nachgeführten Verkehrsprognosen sind - entgegen aller
Erwartungen - niedriger. Die Reichweite der betriebsbedingten Wirkungen wird
anhand der aktuellen Prognosewerte in Unterlage 1 und 15 festgelegt. Diese
liegen je nach Varianten (Süd- und Westumfahrung) jeweils knapp unter bzw. über dem Schwellenwert von
5.000 Kfz/24h. Nach derzeitigem Stand kann der Wirkraum zwischen Stat. 0+160
und 1+240 reduziert werden.
Für die betriebsbedingten Wirkungen (im Wirkraum)
ist die Vorbelastung der vorh. Straßen zu berücksichtigen. Durch den Entfall von
RÜBs sowie einer Anpassungen am Kreisverkehr Ost reduziert sich die überbaute
Fläche. Dies führt im geänderten Wirkraum zu einer
Reduzierung des Kompensationsbedarfs. |
Anpassung des Planwerks und der
Kompensationsberechnung. Es erfolgt eine |
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Die Berechnung der
Summe des Kompensationsbedarfs wird als nicht korrekt angesehen |
Die Berechnung des Kompensationsbedarfs wird anhand des
geänderten Wirkraums angepasst (s.o.),
teilweise erfolgt eine Anpassung des betriebsbedingten Wirkraums von
50m auf 20m. Die Reduzierung der überbauten Fläche der überarbeiteten Planung
führt ebenfalls zu einer Reduzierung des Kompensationsbedarfs (s.o.). |
Anpassung des Planwerks |
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In Unterlage 9.4 Tabellarische Gegenüberstellung von
Eingriff und Kompensation werden zwei Formulierungen zur Wirkung der Maßnahme
der Extensivierung von Ackerflächen auf die Schutzgüter Boden und Wasser
kritisiert. |
Unterlage 9.4 Tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff
und Kompensation: Formulierung Seite 8 und 9 Zeile 4Bo und 4W: Die Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation wurde
in Anlehnung an die Vollzugshinweise der BayKompV für den staatlichen
Straßenbau erstellt. In § 8 Umfang und Auswahl von A/E-Maßnahmen wird im
Abschnitt (3) unter anderem auf Anlage 4.2 verwiesen. In Anlage 4.2 ist die
Verminderung der Bewirtschaftungsintensität durch Extensivierung als
geeignete Kompensationsmaß-nahme für das Schutzgut Boden angegeben. Ebenso
wird die Verminderung des Oberflächenabflusses durch standortheimische
Bepflanzung, worunter unserer Ansicht nach auch mehrjährige Blühstreifen zu
verstehen sind, als Kompensationsmaßnahme für das Schutzgut Wasser angegeben.
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Keine
Berücksichtigung |
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Es wird ein Abweichen der Zahlen für die Wirkung durch
Überbauung aus der Tabelle gegenüber den Zahlen des Textes dargestellt. |
Berechnung: Bisher ergab sich in der Tabelle eine Fläche von 49.299m²
durch Überbauung, welche in Unterlage 19.1.1 S. 23 gerundet mit 4,9 ha
angegeben wird. Daraus ergibt sich in der Tabelle ein Kompensationsbedarf von
19.911 WP. Dieser Wert bleibt nach Prüfung unverändert. Aufgrund der Überarbeitung ergeben sich jedoch geänderte
Berechnungen für die betriebsbedingte Wirkung. |
Es erfolgt ggf. eine genauere Darstellung
der Zahlen bzw. ein Verweis auf Rundungen und diesbezüglich eine Anpassung
des Planwerks |
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Die Berechnung des
Kompensationsbedarfs aus betriebsbedingter Beeinträchtigung wird in Frage
gestellt |
s.o. Durch zwischenzeitliche Planänderung (entfall RÜB,
Anpassung Anschlusspunkte u. Kreisverkehr Ost), sowie einer Berücksichtigung
der Vorbelastung des Wirkraums reduziert sich der Kompensationsbedarf aus
betriebsbedingter Wirkung auf 46.570 WP (von ursprünglich 87.662 WP). Der betriebsbedingte Wirkraum wird gem. der aktualisierten
Zahlen zwischen Stat. 0+160 und Stat. 1+240 sowie an den Anschlusspunkten
angepasst, s.o. |
s.o., Anpassung des Planwerks und der
Kompensationsberechnung. |
Ausgleichs-maßnahmen |
A) Allgemeine
Kritik - BayKompV
führt zu Überkompensation -
Gestaltungsmaßnahmen dürfen nicht für den Ausgleich herangezogen werden - Regenrückhalte-
und Absetzbecken werden als Eingriff gewertet - Ausgleich in
Wertpunkten sollte genau erfolgen, Ausgleichsüberschuß einem Ökokonto
zugeführt werden |
Die Berechnung des Kompensationsbedarfs und –umfangs ist
nach den Vollzugshinweise der BayKompV erfolgt, mit Anpassungen durch den
geänderten Wirkraum (s.o.). Gemäß nochmaliger Abstimmung sind 2/3 statt 1/3 der
extensiven Ackerfläche als Ausgleichsfläche anrechenbar. Der Vorschlag, den Überschuss des Kompensations- umfangs in
ein Ökokonto zu überführen, ist sinnvoll. |
Es ist eine
Anpassung erforderlich aufgrund artenschutzrechtlicher Vorgaben gem. TÖB,
RUF. Ökokonto: Die Anregung
sollte von der Gemeinde aufgenommen werden, ein Hinweis im Text kann dann
eingefügt werden. |
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B) Zu 8A
dauerhafte Ausgleichsfläche im Dürrbachtal Es werden
Vorschläge zur Änderung der Maßnahmenplanung gemacht. Einer Nutzung der
Fläche als Grünland wird nicht zugestimmt. |
Im Hinblick auf die Lage der Flächen als schmaler Streifen zwischen
FFH Gebiet ‚Gramschatzer Wald‘ und dem Dürrbach werden die geplanten
Ausgleichsmaßnahmen zur Verbindung der Lebensräume beibehalten. Zudem sind diese Flächen im
Flächennutzungsplan als ‚Flächen die der Landschaftspflege bedürfen‘
ausgewiesenen (s. auch Gewässerentwicklungskonzept). Die Flächen haben eine
hohe Eignung als Ausgleichsflächen und befinden sich in Gemeindebesitz. Die
Flurstücke liegen innerhalb natürlicher Grenzen (Wald, Dürrbach) und sind
durch einen Feldweg zusätzlich getrennt, sowie mit ca. 0,7ha und 1,6 ha relativ klein für eine Ackernutzung. Der Grundstückszuschnitt erscheint auch insgesamt ungünstig, da die Breite stark variiert,
sowie der Grenzverlauf nicht geradlinig verläuft. Es liegt auch eine gewisse
Beschattung durch den angrenzenden Wald vor. Die Bodenwertzahlen sind mit bis
zu 75 Punkten jedoch hoch. |
Keine Anpassung
des Planwerks, jedoch Anregung zur
Berücksichtigung in einem Ökokonto Keine Anpassung,
da hohe Eignung. |
Ausgleichs-maßnahmen |
C) Zu den 4 Ausgleichsflächen
5.1 ACEF (Ackerbrüter) Bei der
Bewirtschaftung der Flächen ist unbedingt darauf zu achten, dass die
Bewirtschaftbarkeit der Restfläche gewährleistet bleibt, was bei der
eingezeichneten Form nicht der Fall ist. Auf eine regelmäßige Neuanlage, evt.
auf wechselnden Flächen ist zu sorgen. – beispielsweise durch institutionelle
Sicherung über eine geeignete Organisation oder durch Sicherungs-flächen der
Gemeinde. In jedem Fall ist eine jährliche Kontroll- und Berichtspflicht
anzusehen; Die Maßnahme
sollte auch als CEF-Maßnahme für den Feldhamster angerechnet werden. |
Die eingezeichnete Lage der Streifen kann
innerhalb der gesicherten Grundstücke an die Anforderungen der
Bewirtschaftung angepasst werden. Ein Lagewechsel innerhalb der Flurstücke
bei Neuanlage ist möglich. In mehreren Gesprächen im Rahmen des
Planungsverfahrens wurde die Notwendigkeit einer Sicherung der
Maßnahmenflächen durch Eigentum oder anderen Formen der dinglichen Sicherung
betont. Eine jährliche Kontroll- und Berichtspflicht
ist begrüßenswert. |
Die Maßnahme 5.1
ACEF (Ackerbrüter) entfällt. Der Ausgleich /
Ersatz für Ackerbrüter erfolgt vollständig auf den Flächen für den
Feldhamster. Es werden keine zusätzlichen Flächen für die Ackerbrüter
beansprucht. |
Ausgleichs-maßnahmen |
D) Zu den 4
Ausgleichsflächen 5.2 ACEF (Ackerbrüter und Feldhamster) Zusätzlich zur
Maßnahme 5.1ACEF wird hier noch ein Getreideverzichtstreifen
angehängt, um die Attraktivität für Feldhamster zu fördern mit drei
Feldlerchenfenstern. Bei einer ausreichenden Anzahl an Blühflächen kann auf
diese Maßnahme verzichtet werden, da Blühstreifen für ausreichende
Bestandsvermehrung bei Hamstern und Ackerbrütern sorgen. |
Die Kombination von Blühstreifen mit
Ernteverzichtstreifen optimiert die Wirksamkeit dieser Maßnahmen für den
Feldhamster, aber auch auf für Arten wie die Feldlerche. |
Die Maßnahme 5.3
ACEF (Ackerbrüter) entfällt. Der Ausgleich /
Ersatz für Ackerbrüter erfolgt vollständig auf den Flächen für den
Feldhamster. Es werden keine zusätzlichen Flächen für die Ackerbrüter
beansprucht. |
Ausgleichs-maßnahmen |
E) Zu den Ausgleichsflächen 7.1 AFCS
(Feldhamster) Es wird ein
Hinweis gefordert, dass Umplanungen der Ausgestaltung aufgrund neuer
Erkenntnisse möglich sein sollen. |
Wertvolle Anregung - der Hinweis sollte
übernommen werden. |
Der Hinweis wurde übernommen: Anpassungen der Maßnahme an neue
Erkenntnisse sind möglich. |
Ausgleichs-maßnahmen |
F) Zu der Ausgleichsflächen 7.2 AFCS
(Feldhamster) Anlage von 3
Ernteverzichtstreifen (Getreide) auf Acker zwischen Ortslage und Straße: Die
Lage wird als ungünstig eingestuft, da Nähe zur Straße besteht und das Areal
durch die Ortsumfahrung isoliert ist. Zudem ist hier
seit 2005 ein Baugebiet ausgewiesen. Maßnahmen sollten, wenn nötig, an anderer Stelle etabliert werden. |
Diese Maßnahme war im Vorfeld in Absprache
mit dem damaligen Sachbearbeiter zum Thema Artenschutz an der RUF (Hr. P.
Krämer) als Vorsorgemaßnahme zur Stützung der isolierten Population im
Bereich zwischen Ortslage und Straße festgesetzt worden. Inzwischen legt die Stellungnahme der RUF
(SG 51) fest, dass das Areal als Lebensraumverlust eingestuft werden muss und
die von Feldhamstern besiedelbaren Flächen
vollständig auszugleichen sind. Die Maßnahme 7.2 entfällt dann in der
bisherigen Form. |
Maßnahme 7.2 AFCS entfällt. |
Ausgleichs-maßnahmen |
Maßnahmen im
Wasserschutzgebiet In der
Stellungname wird vorgeschlagen, einen Teil des
Kompensationerfordernisses im Rimparer
WSG durch Ansaat von Prärie-Staudenflur-Mischungen zu erfüllen, die u .a,
auch ökologische Wirksamkeit für Feldhamster und Feldvögel erfüllen könnten
(wenn dies auch noch nicht belegt ist). |
Als artenschutzrechtliche
Ausgleichsmaßnahme ist der Standort im WSG nordöstlich von Rimpar ungeeignet.
Es besteht kein räumlicher Zusammenhang zum Eingriffsgebiet und auch nicht zu
den Restbeständen des Feldhamsters im Westen von Rimpar. Das WSG liegt
isoliert von bekannten, aktuellen Vorkommen der Art. Zudem bestehen noch keinerlei Erkenntnisse
darüber, ob diese Form der Bewirtschaftung tatsächlich eine wirksame
Förderungsmaßnahme für den Feldhamster ist. |
Als Artenschutzmaßnahme ungeeignet – keine
Änderung des Artenschutzkonzepts. |