Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

 

Stellungnahme / Einwendung zum Vorhaben

Auswertung Ing.-Büro Maier/Kaiser+Juritza/Fabion

Empfehlung zur Anpassung der Unterlagen

21. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg  (04.04.2018)

 

landwirtschaftliche Sicht

 

 

 

Oberboden, Bodenverdichtung

 

Im Flurbereinigungsverfahren ist dafür zu sorgen, dass die Fluranbindungen gesichert sind und jedes Flurstück ausreichend erschlossen ist.

 

Bei den Abgrabungen ist der Oberboden zu trennen, unvermeidbare Bodenverdichtungen sind zu minimieren.

 

wird beachtet

 

 

 

 

wird beachtet

 

keine

 

 

 

 

keine

 

landwirt-schaftliche Sicht

Überplante Trasse ist bis auf wenige Ausnahmen (südlich und westlich der Aussiedlerhöfe 2 und 3) nicht als dauerhaftes Habitat für den Feldhamster geeignet, weil der Boden entweder zu flachgründig, im Untergrund zu feucht oder zu nahe an bestehenden Siedlungen gelegen ist. Die in der Planung angegebene 5,9 ha Habitatverlust durch den Straßenneubau sind zu hoch angesetzt und sollten reduziert werden.

 

Die Nachweise aus dem Jahr 2015 sowie alte Nachweise von Feldhamsterbauen aus dem Jahr 2004 belegen eindeutig, dass das Areal mit Ausnahme eines kleinen Anteils im Nordosten (oberhalb des Judengrabens) grundsätzlich von Feldhamstern besiedelt werden kann. Die Aussage, dass die Böden überwiegend ungeeignet zur Anlage von Bauen sind, trifft nicht zu.

 

Keine Anpassungen notwendig

 

 

hamsternachweisehellbau = Baue 2004

grün = Sichtung und Baue 2015

 

Zum 3. Absatz

Festsetzung des erforderlichen Ausgleichs

Die Grundlage zur Berechnung des Kompensationsbedarfs wird in Frage gestellt.

 

 

Im frühen Planungsstadium wurde, aufgrund der damaligen höheren Verkehrsprognosen, die betriebsbedingte Wirkung von 50m für die gesamte Trasse abgestimmt und festgelegt (u.a. abgestimmt mit der Regierung). Die aktuellen bzw. nachgeführten Verkehrsprognosen sind - entgegen aller Erwartungen - niedriger.

Die Reichweite der betriebsbedingten Wirkungen wird anhand der aktuellen Prognosewerte in Unterlage 1 und 15 festgelegt. Diese liegen je nach Varianten (Süd- und Westumfahrung) jeweils knapp unter bzw. über dem Schwellenwert von 5.000 Kfz/24h. Nach derzeitigem Stand kann der Wirkraum zwischen Stat. 0+160 und 1+240 reduziert werden.

Für die betriebsbedingten Wirkungen (im Wirkraum) ist die Vorbelastung der vorh. Straßen zu berücksichtigen. Durch den Entfall von RÜBs sowie einer Anpassungen am Kreisverkehr Ost reduziert sich die überbaute Fläche.

Dies führt im geänderten Wirkraum zu einer Reduzierung des Kompensationsbedarfs.

Anpassung des Planwerks und der Kompensationsberechnung.

Es erfolgt eine  Anpassung des Wirkraums der betriebsbedingten Wirkungen aufgrund der Verkehrsprognose gem. Unterlage 1 und Unterlage 15. Diese liegt zwischen Stat. 0+160 und 1+240 unter 5.000 Kfz/24h. Der Wirkraum wird hier von 50m auf 20m reduziert.

 

 

Die Berechnung der Summe des Kompensationsbedarfs wird als nicht korrekt angesehen

Die Berechnung des Kompensationsbedarfs wird anhand des geänderten Wirkraums angepasst (s.o.),  teilweise erfolgt eine Anpassung des betriebsbedingten Wirkraums von 50m auf 20m. Die Reduzierung der überbauten Fläche der überarbeiteten Planung führt ebenfalls zu einer Reduzierung des Kompensationsbedarfs (s.o.).

Anpassung des Planwerks  

 

In Unterlage 9.4 Tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation werden zwei Formulierungen zur Wirkung der Maßnahme der Extensivierung von Ackerflächen auf die Schutzgüter Boden und Wasser kritisiert.

 

Unterlage 9.4 Tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation:

Formulierung Seite 8 und 9 Zeile 4Bo und 4W:

Die Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation wurde in Anlehnung an die Vollzugshinweise der BayKompV für den staatlichen Straßenbau erstellt. In § 8 Umfang und Auswahl von A/E-Maßnahmen wird im Abschnitt (3) unter anderem auf Anlage 4.2 verwiesen. In Anlage 4.2 ist die Verminderung der Bewirtschaftungsintensität durch Extensivierung als geeignete Kompensationsmaß-nahme für das Schutzgut Boden angegeben. Ebenso wird die Verminderung des Oberflächenabflusses durch standortheimische Bepflanzung, worunter unserer Ansicht nach auch mehrjährige Blühstreifen zu verstehen sind, als Kompensationsmaßnahme für das Schutzgut Wasser angegeben.

 

Keine Berücksichtigung

 

Es wird ein Abweichen der Zahlen für die Wirkung durch Überbauung aus der Tabelle gegenüber den Zahlen des Textes dargestellt.

 

Berechnung:

Bisher ergab sich in der Tabelle eine Fläche von 49.299m² durch Überbauung, welche in Unterlage 19.1.1 S. 23 gerundet mit 4,9 ha angegeben wird. Daraus ergibt sich in der Tabelle ein Kompensationsbedarf von 19.911 WP.

Dieser Wert bleibt nach Prüfung unverändert.

Aufgrund der Überarbeitung ergeben sich jedoch geänderte Berechnungen für die betriebsbedingte Wirkung.

 

 

Es erfolgt ggf. eine genauere Darstellung der Zahlen bzw. ein Verweis auf Rundungen und diesbezüglich eine Anpassung des Planwerks

 

 

Die Berechnung des Kompensationsbedarfs aus betriebsbedingter Beeinträchtigung wird in Frage gestellt

s.o.

Durch zwischenzeitliche Planänderung (entfall RÜB, Anpassung Anschlusspunkte u. Kreisverkehr Ost), sowie einer Berücksichtigung der Vorbelastung des Wirkraums reduziert sich der Kompensationsbedarf aus betriebsbedingter Wirkung auf 46.570 WP (von ursprünglich 87.662 WP).

Der betriebsbedingte Wirkraum wird gem. der aktualisierten Zahlen zwischen Stat. 0+160 und Stat. 1+240 sowie an den Anschlusspunkten angepasst, s.o.

 

s.o.,

Anpassung des Planwerks und der Kompensationsberechnung.

 

Ausgleichs-maßnahmen

A) Allgemeine Kritik

- BayKompV führt  zu Überkompensation

- Gestaltungsmaßnahmen dürfen nicht für den Ausgleich herangezogen werden

- Regenrückhalte- und Absetzbecken werden als Eingriff gewertet

- Ausgleich in Wertpunkten sollte genau erfolgen, Ausgleichsüberschuß einem Ökokonto zugeführt werden

 

 

Die Berechnung des Kompensationsbedarfs und –umfangs ist nach den Vollzugshinweise der BayKompV erfolgt, mit Anpassungen durch den geänderten Wirkraum (s.o.).

Gemäß nochmaliger Abstimmung sind 2/3 statt 1/3 der extensiven Ackerfläche als Ausgleichsfläche anrechenbar.

Der Vorschlag, den Überschuss des Kompensations- umfangs in ein Ökokonto zu überführen, ist sinnvoll.

 

Es ist eine Anpassung erforderlich aufgrund artenschutzrechtlicher Vorgaben gem. TÖB, RUF.

 

Ökokonto:

Die Anregung sollte von der Gemeinde aufgenommen werden, ein Hinweis im Text kann dann eingefügt  werden.

 

B) Zu 8A dauerhafte Ausgleichsfläche im Dürrbachtal

Es werden Vorschläge zur Änderung der Maßnahmenplanung gemacht.

 

 

 

 

 

 

 

 

Einer Nutzung der Fläche als Grünland wird nicht zugestimmt.

Im Hinblick auf die Lage der Flächen als schmaler Streifen zwischen FFH Gebiet ‚Gramschatzer Wald‘ und dem Dürrbach werden die geplanten Ausgleichsmaßnahmen zur Verbindung der Lebensräume beibehalten.  Zudem sind diese Flächen im Flächennutzungsplan als ‚Flächen die der Landschaftspflege bedürfen‘ ausgewiesenen (s. auch Gewässerentwicklungskonzept). Die Flächen haben eine hohe Eignung als Ausgleichsflächen und befinden sich in Gemeindebesitz. Die Flurstücke liegen innerhalb natürlicher Grenzen (Wald, Dürrbach) und sind durch einen Feldweg zusätzlich getrennt, sowie mit ca. 0,7ha und 1,6 ha  relativ klein für eine Ackernutzung.

Der Grundstückszuschnitt erscheint auch insgesamt  ungünstig, da die Breite stark variiert, sowie der Grenzverlauf nicht geradlinig verläuft. Es liegt auch eine gewisse Beschattung durch den angrenzenden Wald vor. Die Bodenwertzahlen sind mit bis zu 75 Punkten jedoch hoch.

 

Keine Anpassung des Planwerks, jedoch Anregung zur  Berücksichtigung in einem Ökokonto

 

 

 

 

 

 

 

Keine Anpassung, da hohe Eignung.

Ausgleichs-maßnahmen

C) Zu den 4 Ausgleichsflächen 5.1 ACEF (Ackerbrüter)

Bei der Bewirtschaftung der Flächen ist unbedingt darauf zu achten, dass die Bewirtschaftbarkeit der Restfläche gewährleistet bleibt, was bei der eingezeichneten Form nicht der Fall ist. Auf eine regelmäßige Neuanlage, evt. auf wechselnden Flächen ist zu sorgen. – beispielsweise durch institutionelle Sicherung über eine geeignete Organisation oder durch Sicherungs-flächen der Gemeinde. In jedem Fall ist eine jährliche Kontroll- und Berichtspflicht anzusehen;

Die Maßnahme sollte auch als CEF-Maßnahme für den Feldhamster angerechnet werden.

Die eingezeichnete Lage der Streifen kann innerhalb der gesicherten Grundstücke an die Anforderungen der Bewirtschaftung angepasst werden. Ein Lagewechsel innerhalb der Flurstücke bei Neuanlage ist möglich.

In mehreren Gesprächen im Rahmen des Planungsverfahrens wurde die Notwendigkeit einer Sicherung der Maßnahmenflächen durch Eigentum oder anderen Formen der dinglichen Sicherung betont.

Eine jährliche Kontroll- und Berichtspflicht ist begrüßenswert.

Die Maßnahme 5.1 ACEF (Ackerbrüter) entfällt.

Der Ausgleich / Ersatz für Ackerbrüter erfolgt vollständig auf den Flächen für den Feldhamster. Es werden keine zusätzlichen Flächen für die Ackerbrüter beansprucht.

Ausgleichs-maßnahmen

D) Zu den 4 Ausgleichsflächen 5.2 ACEF (Ackerbrüter und Feldhamster)

Zusätzlich zur Maßnahme 5.1ACEF wird hier noch ein Getreideverzichtstreifen angehängt, um die Attraktivität für Feldhamster zu fördern mit drei Feldlerchenfenstern. Bei einer ausreichenden Anzahl an Blühflächen kann auf diese Maßnahme verzichtet werden, da Blühstreifen für ausreichende Bestandsvermehrung bei Hamstern und Ackerbrütern sorgen.

Die Kombination von Blühstreifen mit Ernteverzichtstreifen optimiert die Wirksamkeit dieser Maßnahmen für den Feldhamster, aber auch auf für Arten wie die Feldlerche.

Die Maßnahme 5.3 ACEF (Ackerbrüter) entfällt.

Der Ausgleich / Ersatz für Ackerbrüter erfolgt vollständig auf den Flächen für den Feldhamster. Es werden keine zusätzlichen Flächen für die Ackerbrüter beansprucht.

Ausgleichs-maßnahmen

E) Zu den  Ausgleichsflächen 7.1 AFCS (Feldhamster)

Es wird ein Hinweis gefordert, dass Umplanungen der Ausgestaltung aufgrund neuer Erkenntnisse möglich sein sollen.

Wertvolle Anregung - der Hinweis sollte übernommen werden.

Der Hinweis wurde übernommen:

Anpassungen der Maßnahme an neue Erkenntnisse sind möglich.

Ausgleichs-maßnahmen

F) Zu der  Ausgleichsflächen 7.2 AFCS (Feldhamster)

Anlage von 3 Ernteverzichtstreifen (Getreide) auf Acker zwischen Ortslage und Straße: Die Lage wird als ungünstig eingestuft, da Nähe zur Straße besteht und das Areal durch die Ortsumfahrung isoliert ist.

Zudem ist hier seit 2005 ein Baugebiet ausgewiesen. Maßnahmen sollten, wenn nötig,  an anderer Stelle etabliert werden.

Diese Maßnahme war im Vorfeld in Absprache mit dem damaligen Sachbearbeiter zum Thema Artenschutz an der RUF (Hr. P. Krämer) als Vorsorgemaßnahme zur Stützung der isolierten Population im Bereich zwischen Ortslage und Straße festgesetzt worden.

Inzwischen legt die Stellungnahme der RUF (SG 51) fest, dass das Areal als Lebensraumverlust eingestuft werden muss und die von Feldhamstern besiedelbaren Flächen  vollständig auszugleichen sind. Die Maßnahme 7.2 entfällt dann in der bisherigen Form.

Maßnahme 7.2 AFCS entfällt. 

 

Ausgleichs-maßnahmen

Maßnahmen im Wasserschutzgebiet

In der Stellungname wird vorgeschlagen, einen Teil des Kompensationerfordernisses  im Rimparer WSG durch Ansaat von Prärie-Staudenflur-Mischungen zu erfüllen, die u .a, auch ökologische Wirksamkeit für Feldhamster und Feldvögel erfüllen könnten (wenn dies auch noch nicht belegt ist).

 

 

Als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme ist der Standort im WSG nordöstlich von Rimpar ungeeignet. Es besteht kein räumlicher Zusammenhang zum Eingriffsgebiet und auch nicht zu den Restbeständen des Feldhamsters im Westen von Rimpar. Das WSG liegt isoliert von bekannten, aktuellen Vorkommen der Art.

Zudem bestehen noch keinerlei Erkenntnisse darüber, ob diese Form der Bewirtschaftung tatsächlich eine wirksame Förderungsmaßnahme für den Feldhamster ist.

Als Artenschutzmaßnahme ungeeignet – keine Änderung des Artenschutzkonzepts.