Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Forderung

Einwendungen zum Vorhaben

Stellungnahme Ing.-Büro Maier

Empfehlungen / Änderungen

4 – Herr Breitenbach vertreten durch RA Ulbrich & Kollegen, Niederhoferstraße 94, Rimpar vom 27.03.2018

 

1)     Trassenführung

Der Einspruch wendet sich gegen die ortsnahe Trasse

Der Einspruch wendet sich gegen die geplante ortsnahe Trassenführung der Westumfahrung.

Die Antragsunterlage 15 „künftige Verkehrsbelastung der Westumfahrung und Südumfahrung und Nordumfahrung“ vom November 2017 enthalten die notwendigen Angaben zur Verkehrserhebung, Verkehrsbelastungen der Umfahrungen und Verkehrsentlastungen der Ortsstraßen.

Die geforderte und bereits vor Jahren geplante ortsferne Trasse wird vom Landkreis und Markt aus verkehrs- und bautechnischen Gründen grundsätzlich abgelehnt. Außerdem ist der Landverbrauch und der Eingriff in die Landschaft wesentlich größer.

Die Antragsunterlagen 17 „Immissionstechnische Untersuchungen“ enthalten die Aussagen zum Verkehrslärm, Luftschadstoffen und Kaltluftabflüssen. Für die Prognose 2025 wurden die ungünstigsten Belastungen Kfz/24 h DTV 2010 angesetzt.

Die Behauptung des Einspruchführers, dass durch die ortsnahe Umgehung die Probleme einfach verlagert werden, ist aus Berechnungsergebnissen der immissionstechn. Untersuchung nicht gerechtfertigt, sie ist unrichtig.

 

keine

2)     Trassenführung

Der Einspruch wendet sich gegen die ortsnahe Trasse

Der Einspruchführer wendet sich speziell gegen die Lage der Anbindung der Westumfahrung an die St 2294 und gegen die Ausführung als Kreisverkehr.

Gefordert wird daher eine Verlegung der Anbindung an die St 2294 nach außen. Der eigentliche Wunsch ist der, dass das Grundstück Fl.Nr. 4770 nicht in Anspruch genommen wird.

Die Wohnbebauung (Beamtensiedlung) entstand trotz des Verkehrs der St 2294, mithin wurden Veränderungen an der Staatsstraße nicht ausgeschlossen.

Eine alternative Anbindung der Westumfahrung außerhalb der Beamtensiedlung an die St 2294 liegt vor. Die Planung wird vom Landkreis und Markt als für eine Kreisstraße nicht brauchbar und nicht ausführbar beurteilt.

Die geplante Anbindung der Westumfahrung weiter außerhalb der Bebauung (Beamtensiedlung) ist außerdem aus topographischen Verhältnissen äußerst aufwändig.

Dagegen nützt die geplante und beantragte Anbindung im Verlauf eine öffentl. Feld- und Waldweges das vorhandene Gelände aus.

Beim beantragten Bau der ortsnahen Westumfahrung ändert sich die Verkehrsbelastung der St 2294 an der „Beamtensiedlung“ nicht wesentlich. Der Abstand zur Westumfahrung beträgt rd. 76 m.

Der Kreisverkehr am Ortsrand ist übersichtlich und begreifbar, er vergrößert die Verkehrssicherheit.

keine

3)     Konkrete Ausführung des Anschlusses an die St 2294

 

 

 

a)     Ausführung als Kreisverkehr

Ausführung als Kreisverkehr nicht erforderlich

Eine Abwägung ist erfolgt.

Der Kreisverkehr stellt gegenüber einer Einmündung die sicherere und leistungsfähigere Knotenpunktsform dar.

 

keine

b)    Regenrückhalte-
becken

-    Ein vorhandener Brunnen würde vernichtet

-    Beeinträchtigung der Lebensqualität durch Insekten­entwicklung

-    Lage des Beckens

Das geplante Regenrückhaltebecken wird nun durch Trennung der Straßenwässer vom Abfluss der Ackerflächen verkleinert und unterirdisch im Bereich eines Wendehammers gebaut. Die Zustimmung des Einspruchführers liegt vor.

 

® Der Einwand hat sich damit erledigt.

Änderung des Planwerks

c)     Anbindung der „Beamtensiedlung“

Wegeführung des Anwandweges ist nicht sinnvoll

Einvernehmlich wurde nun zwischen dem Markt Rimpar und den Anliegern eine Planung des Anwandweges mit einem Wendehammer nördlich der „Beamtensiedlung“ vereinbart (hierzu Beilage).

 

® Der Einwand hat sich damit erledigt.

 

Anpassung des Planwerks

d)    Bauland

Das Grundstück Fl.Nr. 4770 ist nach § 34 Bau GB unmittelbar bebaubar

® Entschädigung mit Baulandpreisen

 

Die in Anspruch genommene Fläche ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen.

Die Fläche wird vom Einspruchführer nicht genutzt, sondern ist verpachtet.

Der Wertausgleich wird im Flurbereinigungsverfahren erfolgen.

keine

e)     Immissionsschutz

Lärmvorsorgemaßnahmen sind vorzusehen

Der Verkehrslärm für das Prognosejahr wurde mit den ungünstigsten Voraussetzungen berechnet. Die Berechnungswerte sind Maximalwerte. Aus den Ergebnissen der max. Verkehrsbelastungen im Prognosejahr ergeben sich keine Maßnahmen der Lärmvorsorge.

Die Kriterien einer wesentlichen Änderung sind nicht erfüllt.

keine