Forderung |
Einwendungen zum Vorhaben |
Stellungnahme Ing.-Büro Maier |
Empfehlungen / Änderungen |
4 – Herr
Breitenbach vertreten durch RA Ulbrich & Kollegen, Niederhoferstraße 94,
Rimpar vom 27.03.2018 |
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1) Trassenführung |
Der Einspruch wendet sich gegen die ortsnahe Trasse |
Der Einspruch wendet sich gegen die geplante ortsnahe
Trassenführung der Westumfahrung. Die Antragsunterlage 15 „künftige Verkehrsbelastung der Westumfahrung
und Südumfahrung und Nordumfahrung“ vom November 2017 enthalten die
notwendigen Angaben zur Verkehrserhebung, Verkehrsbelastungen der Umfahrungen
und Verkehrsentlastungen der Ortsstraßen. Die geforderte und bereits vor Jahren geplante ortsferne Trasse wird
vom Landkreis und Markt aus verkehrs- und bautechnischen Gründen
grundsätzlich abgelehnt. Außerdem ist der Landverbrauch und der Eingriff in
die Landschaft wesentlich größer. Die Antragsunterlagen 17 „Immissionstechnische Untersuchungen“
enthalten die Aussagen zum Verkehrslärm, Luftschadstoffen und
Kaltluftabflüssen. Für die Prognose 2025 wurden die ungünstigsten Belastungen
Kfz/24 h DTV 2010 angesetzt. Die Behauptung des Einspruchführers, dass durch die ortsnahe Umgehung
die Probleme einfach verlagert werden, ist aus Berechnungsergebnissen der
immissionstechn. Untersuchung nicht gerechtfertigt, sie ist unrichtig. |
keine |
2) Trassenführung |
Der Einspruch wendet sich gegen die ortsnahe Trasse |
Der Einspruchführer wendet sich speziell gegen die Lage der Anbindung
der Westumfahrung an die St 2294 und gegen die Ausführung als Kreisverkehr. Gefordert wird daher eine Verlegung der Anbindung an die St 2294 nach
außen. Der eigentliche Wunsch ist der, dass das Grundstück Fl.Nr. 4770 nicht
in Anspruch genommen wird. Die Wohnbebauung (Beamtensiedlung) entstand trotz des Verkehrs der St
2294, mithin wurden Veränderungen an der Staatsstraße nicht ausgeschlossen. Eine alternative Anbindung der Westumfahrung außerhalb der
Beamtensiedlung an die St 2294 liegt vor. Die Planung wird vom Landkreis und
Markt als für eine Kreisstraße nicht brauchbar und nicht ausführbar
beurteilt. Die geplante Anbindung der Westumfahrung weiter außerhalb der Bebauung
(Beamtensiedlung) ist außerdem aus topographischen Verhältnissen äußerst
aufwändig. Dagegen nützt die geplante und beantragte Anbindung im Verlauf eine
öffentl. Feld- und Waldweges das vorhandene Gelände aus. Beim beantragten Bau der ortsnahen Westumfahrung ändert sich die
Verkehrsbelastung der St 2294 an der „Beamtensiedlung“ nicht wesentlich. Der
Abstand zur Westumfahrung beträgt rd. 76 m. Der Kreisverkehr am Ortsrand ist übersichtlich und begreifbar, er
vergrößert die Verkehrssicherheit. |
keine |
3) Konkrete Ausführung des Anschlusses an die
St 2294 |
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a) Ausführung als Kreisverkehr |
Ausführung als Kreisverkehr nicht erforderlich |
Eine Abwägung ist erfolgt. Der Kreisverkehr stellt gegenüber einer Einmündung die sicherere und
leistungsfähigere Knotenpunktsform dar. |
keine |
b) Regenrückhalte- |
- Ein vorhandener Brunnen würde vernichtet - Beeinträchtigung der Lebensqualität durch
Insektenentwicklung - Lage des Beckens |
Das geplante Regenrückhaltebecken wird nun durch Trennung der
Straßenwässer vom Abfluss der Ackerflächen verkleinert und unterirdisch im
Bereich eines Wendehammers gebaut. Die Zustimmung des Einspruchführers liegt
vor. ® Der Einwand hat sich damit erledigt. |
Änderung des Planwerks |
c) Anbindung der „Beamtensiedlung“ |
Wegeführung des Anwandweges ist nicht sinnvoll |
Einvernehmlich wurde nun zwischen dem Markt Rimpar und den Anliegern
eine Planung des Anwandweges mit einem Wendehammer nördlich der
„Beamtensiedlung“ vereinbart (hierzu Beilage). ® Der Einwand hat sich damit erledigt. |
Anpassung des Planwerks |
d) Bauland |
Das Grundstück Fl.Nr. 4770 ist nach § 34 Bau GB unmittelbar bebaubar ® Entschädigung mit Baulandpreisen |
Die in Anspruch genommene Fläche ist im Flächennutzungsplan als
landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Die Fläche wird vom Einspruchführer nicht genutzt, sondern ist
verpachtet. Der Wertausgleich wird im Flurbereinigungsverfahren erfolgen. |
keine |
e) Immissionsschutz |
Lärmvorsorgemaßnahmen sind vorzusehen |
Der Verkehrslärm für das Prognosejahr wurde mit den ungünstigsten
Voraussetzungen berechnet. Die Berechnungswerte sind Maximalwerte. Aus den
Ergebnissen der max. Verkehrsbelastungen im Prognosejahr ergeben sich keine
Maßnahmen der Lärmvorsorge. Die Kriterien einer wesentlichen Änderung sind nicht erfüllt. |
keine |