Nach Sachvortrag von Herrn Amon zu den wichtigsten Änderungen und Ergänzungen der neuen Satzung gegenüber der Satzung aus dem Jahre 1993 beschließt der Marktgemeinderat folgende
Satzung
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung – EBS)
Aufgrund des Art. 23
Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art.
5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch
(BauGB) erlässt der Markt Rimpar folgende Satzung:
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung seines
anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt der Markt
Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser
Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist
der Erschließungsaufwand
I.
für
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2
Nr. 1 KAG) in
bis zu einer
Straßenbreite
(Fahrbahnen,
Radwege,
Gehwege,
kombinierte
Geh- und Radwege)
von
- Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 7,0 m
- Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3 10,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m
- Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen,
Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5
m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 18,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5
m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 20,0
m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0
m
- Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0
m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 23,0 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 25,0
m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0
m
- Industriegebieten
a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m
b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0
m
c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0
m
II.
für
die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit
Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.
B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG) bis zu einer Breite von 5 m,
III.
für
die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG) bis zu einer
Breite von 27 m,
IV.
für
Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im
Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I
und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H.
aller im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
V.
für
Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im
Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I
bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen
Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis
zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
VI.
für
Immissionsschutzanlagen.
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören
insbesondere die Kosten für
a) den Erwerb der Grundflächen,
b) die Freilegung der Grundflächen,
c) die erstmalige Herstellung des
Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche
sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die Herstellung von Rinnen sowie der
Randsteine,
e) die Herstellung von Radwegen,
f) die Herstellung von Gehwegen,
g) die Herstellung von kombinierten Geh- und
Radwegen,
h) die Herstellung von Mischflächen,
i) die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
j) die Herstellung der Entwässerungseinrichtung
der Erschließungsanlagen,
k) den Anschluss an andere
Erschließungsanlagen,
l) die Herstellung der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und
Landschaft,
m) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche
Erschließungsanlagen,
n) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und
Stützmauern.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der vom Markt aus
seinem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die
Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-,
Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden
freien Strecken hinausgehen.
(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen
enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen
Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige
Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige
Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Der
Markt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für
bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere
Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden
(Erschließungseinheit), ermitteln.
(3) Die Aufwendungen
für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr.
III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V
b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI, § 10) werden den zum
Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung
her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung,
wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen,
Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet
der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und
Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und
Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4
Abrechnungsgebiet
Die von einer
Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit
abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw.
Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 5
Gemeindeanteil
Der Markt trägt 10 v.
H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes
(1) Bei zulässiger
gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte
Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils des Marktes (§ 5) auf die
Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem
Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung
zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des
Anteils des Marktes (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4)
verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht
werden, der im Einzelnen beträgt:
1.
bei
eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren
Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung
zulässig ist 1,0
2.
bei
mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3
(3) Als
Grundstücksfläche gilt:
1.
bei
Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von §
30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im
unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks,
wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur
teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im
Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.
2.
bei
Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich
(§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und
Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die
tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der
der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks.
Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so
ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung
bestimmt wird.
(4) Beitragspflichtige
Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer
untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger
Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe,
Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche
in die Verteilung einbezogen.
(5) Als zulässige Zahl
der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl
der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt
als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der
Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder
Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 2,6 in Wohn- und
Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide
Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen
werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die
Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige
Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.
(6) Ist im Einzelfall
eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese
zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke, auf
denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der
Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(8) In unbeplanten
Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend
1.
bei
bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.
2.
bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der
näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder
festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer
Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten
auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher
liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
(9) Ist die Zahl der
Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden
je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein
Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies
gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken
oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
(10) Werden in einem
Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken
oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem
Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke
erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in
Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als gewerblich
genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-,
Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume
beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende
Grundstücke
Für Grundstücke, die
von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG
erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder
Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,
1.
wenn
ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und
Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem
geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben
worden sind oder erhoben werden,
2.
für
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die
gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.
§ 8
Kostenspaltung
Der
Erschließungsbeitrag kann für
- den Grunderwerb,
- die Freilegung der Grundflächen,
- die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
- die Radwege,
- die Gehwege zusammen oder einzeln,
- die gemeinsamen Geh- und Radwege,
- die unselbstständigen Parkplätze,
- die Mehrzweckstreifen,
- die Mischflächen,
- die Sammelstraßen,
- die Parkflächen,
- die Grünanlagen,
- die Beleuchtungseinrichtungen und
- die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und
in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand
durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen
Zeitpunkt stellt der Markt fest.
§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen
(1) Die zum Anbau
bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind
endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
- eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke
neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,
- Straßenentwässerung und Beleuchtung,
- Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Geh- und Radwege
sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und
gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten,
Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit
dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen sind
endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Zu den Merkmalen
der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten
Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen,
damit der Markt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die
Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
§ 10
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang,
Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von
Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall
geregelt.
§ 11
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der
endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die
Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll,
abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch den Markt.
§ 12
Vorausleistungen
Im Fall des Art. 5a
Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des
voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 13
Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist derjenige, der im
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte
anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften
als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen
Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
beitragspflichtig.
§ 14
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe
des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des
Vorausleistungsbescheids fällig.
§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages
(1) Der
Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst
werden (Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages
richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden
Erschließungsbeitrages.
(2) Ein
Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der
sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück
entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die
Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem
solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter
Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz
zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt
eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen
Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 18.08.1993 außer Kraft.
Beschluss:
Die vorstehende
Erschließungsbeitragssatzung wird beschlossen.