Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Nach Sachvortrag durch Herrn Amon beschließt der Marktgemeinderat ohne weitere Aussprache folgende

 

 

S A T Z U N G

 

über die Obdachlosenunterbringung des Markt Rimpar

(Obdachlosenunterbringungssatzung)

 

 

Aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Rimpar folgende Satzung:

 

§ 1

Öffentliche Einrichtung, Zweckbestimmung

 

(1)     Der Markt Rimpar betreibt die Obdachlosenunterkunft in der Niederhoferstraße 92 in Rimpar als öffentliche Einrichtung. Sie dient insbesondere dazu, obdachlosen ortsansässigen Personen, denen es nicht gelingt, sich selbst anderweitig Unterkunft zu verschaffen und bei denen alle anderen Hilfsmittel und Möglichkeiten erschöpft sind, eine vorübergehende Unterkunft einfacher Art gewährleisten.

(2)     Im Bedarfsfall umfasst die Einrichtung auch die vom Markt Rimpar zusätzlich für diese Art der Nutzung herangezogenen geeigneten Einzelwohnungen.

 

§ 2

Begriff der Obdachlosigkeit

 

(1)     Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist,

 

a)      wer ohne Unterkunft ist,

 

b)   wem der Verlust einer ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht,

 

c)    wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist,

d)   wer nicht in der Lage ist, für sich, seinen Ehegatten oder seine nach § 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.

 

(2)     Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist nicht, wer

 

a)   freiwillig ohne Unterkunft ist,

b)   sich aus eigenen Mitteln eine Unterkunft beschaffen oder anderweitig Unterkunft finden kann,

 

c)    sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis der Personensorgeberechtigten entzogen hat, und deswegen nach § 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist.

 

§ 3

Aufnahme in die Unterkunft, Begründung eines öffentlich-rechtlichen

Nutzungsverhältnisses, Auskunftspflicht

 

(1)     Räume in der Unterkunft dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme der Markt Rimpar schriftlich verfügt hat (Benutzer[1]). Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

(2)     Durch die Aufnahme in eine Notunterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Ein privatrechtliches Mietverhältnis kommt damit nicht zustande. Die Unterkunft dient insbesondere nicht der wohnungsmäßigen Versorgung der Obdachlosen.

(3)     Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch schriftliche Einweisungsverfügung. Sie ist grundsätzlich befristet und widerruflich und kann unter Auflagen und Bedingungen verfügt werden. Insbesondere kann zur Auflage gemacht werden, dass die Notunterkunftsräume innerhalb einer bestimmten Frist zu räumen sind.

(4)     Antragsteller und Benutzungsberechtigte sind verpflichtet, dem Markt Rimpar wahrheitsgemäß Auskünfte über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu geben und die Angaben zu belegen.

(5)     Die Benutzung der Obdachlosenunterkunft ist gebührenpflichtig. Das Nähere regelt eine gesonderte Gebührensatzung.

 

§ 4

Ärztliche Untersuchung

 

(1)     Vor seiner Aufnahme hat der Antragsteller von sich aus auf etwaige Gefährdungen anderer Benutzer (z.B. durch ansteckende Krankheiten usw.) hinzuweisen.

(2)     Unbeschadet hiervon kann der Markt Rimpar bei diesbezüglichen konkreten Anhaltspunkten vor der Aufnahme den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis verlangen, dass ärztliche Bedenken hinsichtlich der Benutzung der Einrichtung nicht bestehen.

§ 5

Benutzungsverhältnis, Hausordnung, Hausrecht, allgemeine Pflichten

 

(1)     Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur vom Obdachlosen und gegebenenfalls den mit ihm eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2)     Die Benutzer sind verpflichtet, Ruhe und Ordnung innerhalb der Wohnanlage zu halten.
Die Unterkünfte samt überlassenem Zubehör und die Gemeinschaftseinrichtungen sind
jederzeit pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand zu halten. Die Unterkunft darf nicht ordnungswidrig gebraucht werden.

(3)     Die Benutzer haben sich in der Notunterkunft so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.

(4)     Die Unterkunftsräume samt überlassenem Zubehör sind im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instandzuhalten. Für eine ausrei-

chende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft ist jederzeit zu sorgen.

 

(5)     Treppen, Flure und Toilettenanlagen sind regelmäßig zu kehren und einmal wöchentlich gründlich zu putzen. Dienen diese Einrichtungen mehreren Benutzern, so haben diese die Reinigung im wöchentlichen Wechsel vorzunehmen.

§ 6

Besondere Pflichten

 

In der Einrichtung ist es insbesondere untersagt,

 

a)        Personen Unterkunft zu gewähren, deren Aufnahme nicht vom Markt Rimpar verfügt ist,

b)        die Unterkunft an nicht eingewiesene Personen zu überlassen,

c)        die Räume zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken, zu verwenden,

 

d)        die zugewiesenen Räume ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Markt
Rimpars mit anderen Benutzern zu tauschen,

 

e)        Altmaterial, Abfall oder leichtentzündliche Stoffe und Materialien jeglicher Art in den Unterkunfts- oder Nebenräumen zu lagern,

 

f)         Gegenstände aller Art, insbesondere Fahr- oder Motorräder, auf dem Flur, im Treppenhaus, in Gemeinschaftseinrichtungen oder Grünanlagen abzustellen,

 

g)        Verunreinigungen innerhalb und außerhalb der Unterkunft vorzunehmen, insbesondere die Verunreinigung der Wasserversorgungsanlagen und Toiletten,

 

h)        die Ruhe zu stören, insbesondere durch zu lauten Betrieb von Fernseh-, Radio- und sonstigen Musikgeräten oder durch sonstige geräuschvolle Veranstaltungen,

 

i)          Kraftfahrzeuge auf den zur Notunterkunft gehörenden Flächen zu fahren und
instandzusetzen sowie zu reinigen,

 

j)          nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge auf dem Gelände der Notunterkunft abzustellen,

 

k)        ohne vorherige, jederzeit widerrufliche schriftliche Genehmigung des Marktes
Rimpar

 

·      bauliche Veränderungen aller Art am und im Gebäude vorzunehmen, z.B. auch durch die Erweiterung oder Veränderung der Versorgungsleitungen für Strom, Gas und Wasser,

·      Außenantennen anzubringen

 

·      Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizöfen, Elektroöfen und –herde oder Flüssiggasanlagen (Propangasgeräte) aufzustellen und zu betreiben,

 

·      im Bereich der Unterkunftsanlagen Tiere zu halten.

 

(6)     Vom Benutzer ohne vorherige Zustimmung vorgenommene bauliche oder sonstige Veränderungen kann der Markt Rimpar auf dessen Kosten beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen (lassen).

 

(7)     Die Benutzer sind verpflichtet, Schäden an der Obdachlosenunterkunft sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich dem Markt Rimpar anzuzeigen.

 

(8)     Zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung sind die Beauftragten des Marktes Rimpar nach Art. 24 Abs. 3 GO berechtigt, die Unterkunftsräume zu angemessener Tageszeit zu betreten. Liegen besondere Umstände vor (z.B. bei Gefahr im Verzug), gilt dies auch zur Nachtzeit.

 

(9)     Der Markt Rimpar kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Obdachlosenunterkunft ergänzende Bestimmungen in einer Hausordnung regeln.

 

§ 7

Umquartierung

 

Der Markt Rimpar kann die Zuweisung der Unterkunft zurücknehmen, die Benutzer durch Wegnahme von Räumen in der Benutzung einschränken oder in Räume der gleichen oder einer anderen Unterkunftsanlage umquartieren, insbesondere wenn

a)        Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen,

b)        wenn Benutzer in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt und trotz Mahnung gegen die Bestimmungen der §§ 5 und 6 verstoßen,

 

c)        die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss,

 

d)        die Unterkunft nicht von allen in der Aufnahme aufgeführten Personen bezogen wird oder sich die Zahl der eingewiesenen Personen vermindert, oder

 

e)        der Hausfrieden nachhaltig gestört oder die Unterkunft übermäßig abgenützt, beschädigt oder nicht sauber gehalten wird.

 

§ 8

Sonstige Beendigung und Änderung des Benutzungsverhältnisses

 

(1)     Der Benutzer kann das Benutzungsverhältnis durch Erklärung gegenüber dem Markt Rimpar jederzeit beenden.

(2)     Der Markt Rimpar kann das Benutzungsverhältnis durch schriftliche Verfügung ändern oder beenden, wenn

 

a)        der Benutzer eine andere Unterkunft gefunden hat bzw. nicht mehr obdachlos ist,

b)        der Benutzer ohne ausreichende Begründung den Bezug einer ihm angebotenen zumutbaren und angemessenen Wohnung ablehnt,

c)        der Benutzer es unterlässt, sich ernsthaft um die Beschaffung einer normalen Wohnmöglichkeit auf dem freien Wohnungsmarkt bemüht; hierüber können vom Markt Rimpar entsprechend geeignete Nachweise verlangt werden,

d)        von der Einweisungsverfügung innerhalb von drei Tagen kein Gebrauch gemacht wird oder die überlassenen Räume nicht zu Wohnzwecken oder nur zum Abstellen von Hausrat benutzt werden,

 

e)        der Benutzer in der Lage ist, sich eine Wohnung zu beschaffen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Benutzer über ein ausreichendes Einkommen verfügt und keine sonstigen Hinderungsgründe bestehen. Ein ausreichendes Einkommen wird angenommen, wenn sich der Benutzer trotz Aufforderung weigert, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen (vgl. § 3 Abs. 4),

f)         der Benutzer in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt gegen diese Satzung oder Auflagen des Einweisungsbescheides verstößt,

 

g)        der Benutzer die Benutzungsgebühr nicht entrichtet oder mit einem Beitrag im Rückstand ist, der den Betrag von einer Monatsgebühr beträgt,

 

h)        die Unterkunft länger als einen Monat nicht in Anspruch genommen wird,

 

i)          der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können,

j)          ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

 

 

§ 9

Räumung und Rückgabe

 

(1)     Die Notunterkünfte sind termingemäß vollständig zu räumen und in sauberem Zustand zurückzugeben, wenn das Benutzungsverhältnis beendet oder eine Umquartierung
angeordnet worden ist. Die Schlüssel sind an den Markt Rimpar herauszugeben.

(2)     Der Markt Rimpar kann verlangen, dass Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Obdachlosenunterkunft versehen hat, zu entfernen sind und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.

 

(3)     Erfüllt der Benutzer die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht, kann der Markt Rimpar nach Ablauf von drei Tagen anordnen, dass die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Säumigen vorgenommen werden (Ersatzvornahme). Verzögert der frühere Benutzer die Abforderung seiner weggeschafften Sachen, so kann der Markt Rimpar deren Verkauf – auch durch Versteigerung – und die Hinterlegung des Erlöses anordnen. Ist ein Verkauf nicht möglich, können die Sachen vernichtet werden. Eine Verzögerung liegt in der Regel vor, wenn drei Monate nach Ersatzvornahme die Sachen nicht abgefordert wurden.

 

(4)     Der Markt Rimpar kann dem früheren Benutzer auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung der Obdachlosenunterkunft gewähren. Durch die Gewährung einer Räumungsfrist wird eine Aufhebung des Benutzungsverhältnisses nicht zurückgenommen.

§ 10

Haftung

 

(1)     Die Benutzer haften nach den allgemeinen Vorschriften für alle Schäden an der Obdachlosenunterkunft, soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Einladung des jeweiligen Benutzers dort aufhalten, verursacht wurden.

 

(2)     Der Markt Rimpar haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Einrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt Rimpar zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3)     Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Einrichtung durch Dritte zugefügt werden, haftet der Markt Rimpar nicht.

 

§ 11

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

 

(1)     Der Markt Rimpar kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall treffen.

(2)     Für die Durchsetzung und Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (insbesondere zur Freimachung einer entzogenen Unterkunft) gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbußen bis 2.500,00 € belegt werden, wer

 

  1. den in §§ 5 und 6 der Satzung enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,

 

  1. die in § 3 Abs. 4 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet,

  2. entgegen § 6 Abs. 8 den Bediensteten des Marktes Rimpar das Betreten nicht gestattet,

  3. den in der Einweisungsverfügung enthaltenen Auflagen zuwiderhandelt,

  4. die ihm überlassene Unterkunft in einer Form benutzt, die über das in der Genehmigung festgelegte Ausmaß der Benutzung hinausgeht,

  5. eine Wohngelegenheit der Einrichtung ohne Genehmigung benutzt.

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



[1] In der Satzung wird lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur die maskuline Form verwendet. Selbstverständlich

  sind auch das feminine und das dritte Geschlecht umfasst.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehende Satzung über die Obdachlosenunterbringung des Markt Rimpar (Obdachlosenunterbringungssatzung).