Nach Sachvortrag durch Herrn Amon beschließt der Marktgemeinderat ohne weitere Aussprache folgende
S A T Z U N G
über die Obdachlosenunterbringung des Markt
Rimpar
(Obdachlosenunterbringungssatzung)
Aufgrund Art. 23
und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt
Rimpar folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung, Zweckbestimmung
(1)
Der Markt Rimpar
betreibt die Obdachlosenunterkunft in der Niederhoferstraße 92 in Rimpar als
öffentliche Einrichtung. Sie dient insbesondere dazu, obdachlosen
ortsansässigen Personen, denen es nicht gelingt, sich selbst anderweitig
Unterkunft zu verschaffen und bei denen alle anderen Hilfsmittel und
Möglichkeiten erschöpft sind, eine vorübergehende Unterkunft einfacher Art
gewährleisten.
(2)
Im Bedarfsfall
umfasst die Einrichtung auch die vom Markt Rimpar zusätzlich für diese Art der
Nutzung herangezogenen geeigneten Einzelwohnungen.
§ 2
Begriff der Obdachlosigkeit
(1)
Obdachlos im Sinne
dieser Satzung ist,
a)
wer ohne Unterkunft
ist,
b)
wem der Verlust
einer ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht,
c)
wessen Unterkunft
nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen
menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder die
Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist,
d)
wer nicht in der
Lage ist, für sich, seinen Ehegatten oder seine nach § 1602 BGB
unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus
eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.
(2)
Obdachlos im Sinne
dieser Satzung ist nicht, wer
a)
freiwillig ohne
Unterkunft ist,
b)
sich aus eigenen
Mitteln eine Unterkunft beschaffen oder anderweitig Unterkunft finden kann,
c)
sich als
Minderjähriger dem Bestimmungskreis der Personensorgeberechtigten entzogen hat,
und deswegen nach § 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist.
§ 3
Aufnahme in die Unterkunft, Begründung
eines öffentlich-rechtlichen
Nutzungsverhältnisses, Auskunftspflicht
(1)
Räume in der
Unterkunft dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme der Markt
Rimpar schriftlich verfügt hat (Benutzer[1]).
Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder
auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
(2)
Durch die Aufnahme
in eine Notunterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis
begründet. Ein privatrechtliches Mietverhältnis kommt damit nicht zustande. Die
Unterkunft dient insbesondere nicht der wohnungsmäßigen Versorgung der
Obdachlosen.
(3)
Die Aufnahme
erfolgt auf Antrag durch schriftliche Einweisungsverfügung. Sie ist
grundsätzlich befristet und widerruflich und kann unter Auflagen und
Bedingungen verfügt werden. Insbesondere kann zur Auflage gemacht werden, dass
die Notunterkunftsräume innerhalb einer bestimmten Frist zu räumen sind.
(4)
Antragsteller und
Benutzungsberechtigte sind verpflichtet, dem Markt Rimpar wahrheitsgemäß
Auskünfte über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu geben
und die Angaben zu belegen.
(5)
Die Benutzung der Obdachlosenunterkunft
ist gebührenpflichtig. Das Nähere regelt eine gesonderte Gebührensatzung.
§ 4
Ärztliche Untersuchung
(1)
Vor seiner Aufnahme
hat der Antragsteller von sich aus auf etwaige Gefährdungen anderer Benutzer
(z.B. durch ansteckende Krankheiten usw.) hinzuweisen.
(2)
Unbeschadet hiervon
kann der Markt Rimpar bei diesbezüglichen konkreten Anhaltspunkten vor der
Aufnahme den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis verlangen, dass ärztliche
Bedenken hinsichtlich der Benutzung der Einrichtung nicht bestehen.
§ 5
Benutzungsverhältnis, Hausordnung,
Hausrecht, allgemeine Pflichten
(1)
Die als Unterkunft
überlassenen Räume dürfen nur vom Obdachlosen und gegebenenfalls den mit ihm
eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2)
Die Benutzer sind verpflichtet,
Ruhe und Ordnung innerhalb der Wohnanlage zu halten.
Die Unterkünfte samt überlassenem Zubehör und die Gemeinschaftseinrichtungen
sind
jederzeit pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand zu halten. Die
Unterkunft darf nicht ordnungswidrig gebraucht werden.
(3)
Die Benutzer haben
sich in der Notunterkunft so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet,
geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt
wird.
(4)
Die
Unterkunftsräume samt überlassenem Zubehör sind im Rahmen der durch ihre
bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instandzuhalten. Für eine
ausrei-
chende
Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft ist jederzeit zu sorgen.
(5)
Treppen, Flure und
Toilettenanlagen sind regelmäßig zu kehren und einmal wöchentlich gründlich zu
putzen. Dienen diese Einrichtungen mehreren Benutzern, so haben diese die
Reinigung im wöchentlichen Wechsel vorzunehmen.
§ 6
Besondere Pflichten
In der Einrichtung
ist es insbesondere untersagt,
a)
Personen Unterkunft
zu gewähren, deren Aufnahme nicht vom Markt Rimpar verfügt ist,
b)
die Unterkunft an
nicht eingewiesene Personen zu überlassen,
c)
die Räume zu
anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken,
zu verwenden,
d)
die zugewiesenen
Räume ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Markt
Rimpars mit anderen Benutzern zu tauschen,
e)
Altmaterial, Abfall
oder leichtentzündliche Stoffe und Materialien jeglicher Art in den
Unterkunfts- oder Nebenräumen zu lagern,
f)
Gegenstände aller
Art, insbesondere Fahr- oder Motorräder, auf dem Flur, im Treppenhaus, in
Gemeinschaftseinrichtungen oder Grünanlagen abzustellen,
g)
Verunreinigungen
innerhalb und außerhalb der Unterkunft vorzunehmen, insbesondere die
Verunreinigung der Wasserversorgungsanlagen und Toiletten,
h)
die Ruhe zu stören,
insbesondere durch zu lauten Betrieb von Fernseh-, Radio- und sonstigen
Musikgeräten oder durch sonstige geräuschvolle Veranstaltungen,
i)
Kraftfahrzeuge auf
den zur Notunterkunft gehörenden Flächen zu fahren und
instandzusetzen sowie zu reinigen,
j)
nicht fahrbereite
Kraftfahrzeuge auf dem Gelände der Notunterkunft abzustellen,
k)
ohne vorherige,
jederzeit widerrufliche schriftliche Genehmigung des Marktes
Rimpar
·
bauliche
Veränderungen aller Art am und im Gebäude vorzunehmen, z.B. auch durch die
Erweiterung oder Veränderung der Versorgungsleitungen für Strom, Gas und
Wasser,
·
Außenantennen
anzubringen
·
Ölöfen, Gasherde,
Gasraumheizöfen, Elektroöfen und –herde oder Flüssiggasanlagen
(Propangasgeräte) aufzustellen und zu betreiben,
·
im Bereich der
Unterkunftsanlagen Tiere zu halten.
(6)
Vom Benutzer ohne
vorherige Zustimmung vorgenommene bauliche oder sonstige Veränderungen kann der
Markt Rimpar auf dessen Kosten beseitigen und den früheren Zustand wieder
herstellen (lassen).
(7)
Die Benutzer sind
verpflichtet, Schäden an der Obdachlosenunterkunft sowie das Auftreten von
Ungeziefer unverzüglich dem Markt Rimpar anzuzeigen.
(8)
Zur Überwachung der
Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung sind die Beauftragten des
Marktes Rimpar nach Art. 24 Abs. 3 GO berechtigt, die Unterkunftsräume zu
angemessener Tageszeit zu betreten. Liegen besondere Umstände vor (z.B. bei
Gefahr im Verzug), gilt dies auch zur Nachtzeit.
(9)
Der Markt Rimpar
kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Obdachlosenunterkunft ergänzende
Bestimmungen in einer Hausordnung regeln.
§ 7
Umquartierung
Der Markt Rimpar
kann die Zuweisung der Unterkunft zurücknehmen, die Benutzer durch Wegnahme von
Räumen in der Benutzung einschränken oder in Räume der gleichen oder einer anderen
Unterkunftsanlage umquartieren, insbesondere wenn
a)
Gründe des
öffentlichen Wohls vorliegen,
b)
wenn Benutzer in
einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt und trotz Mahnung gegen die
Bestimmungen der §§ 5 und 6 verstoßen,
c)
die Unterkunft im
Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder
Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss,
d)
die Unterkunft
nicht von allen in der Aufnahme aufgeführten Personen bezogen wird oder sich
die Zahl der eingewiesenen Personen vermindert, oder
e)
der Hausfrieden
nachhaltig gestört oder die Unterkunft übermäßig abgenützt, beschädigt oder
nicht sauber gehalten wird.
§ 8
Sonstige Beendigung und Änderung des
Benutzungsverhältnisses
(1)
Der Benutzer kann
das Benutzungsverhältnis durch Erklärung gegenüber dem Markt Rimpar jederzeit
beenden.
(2)
Der Markt Rimpar
kann das Benutzungsverhältnis durch schriftliche Verfügung ändern oder beenden,
wenn
a)
der Benutzer eine
andere Unterkunft gefunden hat bzw. nicht mehr obdachlos ist,
b)
der Benutzer ohne
ausreichende Begründung den Bezug einer ihm angebotenen zumutbaren und
angemessenen Wohnung ablehnt,
c)
der Benutzer es
unterlässt, sich ernsthaft um die Beschaffung einer normalen Wohnmöglichkeit
auf dem freien Wohnungsmarkt bemüht; hierüber können vom Markt Rimpar
entsprechend geeignete Nachweise verlangt werden,
d)
von der
Einweisungsverfügung innerhalb von drei Tagen kein Gebrauch gemacht wird oder
die überlassenen Räume nicht zu Wohnzwecken oder nur zum Abstellen von Hausrat
benutzt werden,
e)
der Benutzer in der
Lage ist, sich eine Wohnung zu beschaffen. Das ist insbesondere dann der Fall,
wenn der Benutzer über ein ausreichendes Einkommen verfügt und keine sonstigen
Hinderungsgründe bestehen. Ein ausreichendes Einkommen wird angenommen, wenn
sich der Benutzer trotz Aufforderung weigert, über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen (vgl. § 3 Abs. 4),
f)
der Benutzer in
einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt gegen diese Satzung oder Auflagen
des Einweisungsbescheides verstößt,
g)
der Benutzer die
Benutzungsgebühr nicht entrichtet oder mit einem Beitrag im Rückstand ist, der
den Betrag von einer Monatsgebühr beträgt,
h)
die Unterkunft
länger als einen Monat nicht in Anspruch genommen wird,
i)
der Benutzer Anlass
zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur
Gefährdung von Hausbewohnern führen und die Konflikte nicht auf andere Weise
beseitigt werden können,
j)
ein sonstiger
wichtiger Grund vorliegt.
§ 9
Räumung und Rückgabe
(1)
Die Notunterkünfte
sind termingemäß vollständig zu räumen und in sauberem Zustand zurückzugeben,
wenn das Benutzungsverhältnis beendet oder eine Umquartierung
angeordnet worden ist. Die Schlüssel sind an den Markt Rimpar herauszugeben.
(2)
Der Markt Rimpar
kann verlangen, dass Einrichtungen, mit denen der Benutzer die
Obdachlosenunterkunft versehen hat, zu entfernen sind und der ursprüngliche
Zustand wiederhergestellt wird.
(3)
Erfüllt der
Benutzer die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht, kann der Markt Rimpar
nach Ablauf von drei Tagen anordnen, dass die erforderlichen Arbeiten auf
Kosten und Gefahr des Säumigen vorgenommen werden (Ersatzvornahme). Verzögert
der frühere Benutzer die Abforderung seiner weggeschafften Sachen, so kann der
Markt Rimpar deren Verkauf – auch durch Versteigerung – und die Hinterlegung
des Erlöses anordnen. Ist ein Verkauf nicht möglich, können die Sachen
vernichtet werden. Eine Verzögerung liegt in der Regel vor, wenn drei Monate
nach Ersatzvornahme die Sachen nicht abgefordert wurden.
(4)
Der Markt Rimpar
kann dem früheren Benutzer auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Frist
zur Räumung der Obdachlosenunterkunft gewähren. Durch die Gewährung einer
Räumungsfrist wird eine Aufhebung des Benutzungsverhältnisses nicht
zurückgenommen.
§ 10
Haftung
(1)
Die Benutzer haften
nach den allgemeinen Vorschriften für alle Schäden an der
Obdachlosenunterkunft, soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf
Einladung des jeweiligen Benutzers dort aufhalten, verursacht wurden.
(2)
Der Markt Rimpar
haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Einrichtung
ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt Rimpar zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
(3)
Für Personen- und
Sachschäden, die den Benutzern der Einrichtung durch Dritte zugefügt werden,
haftet der Markt Rimpar nicht.
§ 11
Anordnungen für den Einzelfall,
Zwangsmittel
(1)
Der Markt Rimpar
kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen
Anordnungen für den Einzelfall treffen.
(2)
Für die Durchsetzung
und Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen
oder Unterlassungen (insbesondere zur Freimachung einer entzogenen Unterkunft)
gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 24 Abs.
2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbußen bis
2.500,00 € belegt werden, wer
- den in §§ 5 und 6 der Satzung enthaltenen
Geboten und Verboten zuwiderhandelt,
- die in § 3 Abs. 4 vorgeschriebenen Anzeigen
nicht erstattet,
- entgegen § 6 Abs. 8 den Bediensteten des Marktes
Rimpar das Betreten nicht gestattet,
- den in der Einweisungsverfügung enthaltenen
Auflagen zuwiderhandelt,
- die ihm überlassene Unterkunft in einer Form
benutzt, die über das in der Genehmigung festgelegte Ausmaß der Benutzung
hinausgeht,
- eine Wohngelegenheit der Einrichtung ohne
Genehmigung benutzt.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
[1] In der Satzung wird
lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur die maskuline Form verwendet.
Selbstverständlich
sind auch das feminine und das dritte Geschlecht umfasst.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
beschließt die vorstehende Satzung über die Obdachlosenunterbringung des Markt
Rimpar (Obdachlosenunterbringungssatzung).