Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Der Marktgemeinderat beschließt ohne weitere Aussprache folgende

 

 

S A T Z U N G

 

über die Erhebung von Gebühren für die Obdachlosenunterbringung in Rimpar

 

 

Der Markt Rimpar erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung:

 

§ 1

Begriffsbestimmungen

 

(1)     Benutzungsvorschrift im Sinne dieser Satzung ist die Satzung über die Obdachlosenunterbringung des Marktes Rimpar in der jeweils gültigen Fassung.

(2)     Obdachlosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind die Unterkünfte im Anwesen Niederhoferstraße 92 sowie die zu diesem Zweck im Einzelfall vom Markt Rimpar herangezogenen Einzelwohnungen.

 

§ 2

Gebührenpflicht

 

Für die Benutzung von Obdachlosenwohngelegenheiten werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Die gesondert nach Verbrauch zu ermittelnden Nebenkosten im Sinne von § 5 sind in den Gebühren nicht enthalten.

 

§ 3

Gebührenschuldner

 

(1)     Gebühren und Nebenkosten schuldet, wer in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen ist.

(2)     Gemeinschaftliche Benutzer einer Obdachlosenunterkunft haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

Die monatlichen Gebühren betragen 5,00 € je Quadratmeter Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft.

§ 5

Nebenkosten

 

(1)     Die Nebenkosten sind Betriebskosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV) in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Nebenkosten wird zusammen mit den Grundgebühren eine angemessene monatliche Pauschale erhoben.

(2)     Bei Räumung der Unterkunft bzw. am Jahresende wird der Verbrauch festgestellt und abgerechnet.

§ 6

Dauer der Gebührenpflicht, Fälligkeit

 

(1)     Die Gebührenschuld entsteht mit dem Bezug der Unterkunft. Sie endet mit der Räumung der Unterkunft. Die Gebühren sind auch bei vorübergehender Abwesenheit bis zur Beendigung des Benutzungsverhältnisses zu entrichten.

(2)     Die Gebühren samt Nebenkosten sind am dritten Werktag des jeweiligen Monats fällig und unaufgefordert auf ein Konto des Marktes Rimpar zu überweisen.

 

(3)     Beginnt oder endet die Nutzung der Wohneinheit im Laufe eines Kalendermonats, werden die Gebühren zeitanteilig pro Nutzungstag erhoben. Der Tag des Beginns und des Endes der Nutzung sind voll gebührenpflichtig.

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Obdachlosenunterbringung in Rimpar.