Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Hierzu begrüßt der 1. Bürgermeister Losert vom Ing.-Büro Röschert Herrn Pröstler. Dieser geht in einer Power-Point-Präsentation nach der Vorstellung der einzelnen Themen auf die bisherige Projekthistorie und Chronologie ein. Nach Vorstellung des Zeitplanes vom Auslegungsbeschluss über die Veröffentlichung des Beschlusses und Bekanntmachung der Auslegung bis zur Abwägung der Stellungnahmen und Rechtskraft des Bebauungsplanes könnte im Idealfall im März 2020 mit der Erschließung begonnen werden. Auf einer weiteren Folie stellt Herr Pröstler die Ergebnisse der überarbeiteten Schallimmissionsprognose für den Gewerbe- und Verkehrslärm vor. Für die Prognose wurden die Verkehrszahlen von 2015 herangezogen mit einem Zuschlag von 20 Prozent. Auch wurde der Lärm von der angrenzenden Autowerkstatt und der Feuerwehr noch einmal untersucht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ohne einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,80 m im gesamten Baugebiet der Grenzwert von 55 Dezibel tagsüber nur knapp unterschritten und nachts der Grenzwert von 40 Dezibel fast flächendeckend durch den Straßenverkehr überschritten würde. Auch können die Grundstücke, die unmittelbar an den Gewerbebetrieb und die Feuerwehr geplant waren, nicht bebaut werden. Diese werden als Grünfläche und somit als Puffer zwischen dem Gewerbebetrieb und den bebauten Grundstücken ausgewiesen, was im Ergebnis eine Reduzierung der Grundstücke von bisher 37 auf dann 33 bebaubare Grundstücke auslöst und die Erschließungskosten für das einzelne Grundstück verteuert. Im weiteren Verlauf ging Herr Pröstler farblich gekennzeichnet auf die geänderten und ergänzten Festsetzungen im Bebauungsplan ein.

 

In der anschließenden Beratung wurde festgelegt, dass das Grundstück mit der Fl.Nr. 251/1 und 251/3 mit aufgenommen wird, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Es wäre auch eine Bebauung nach § 34 BauGB möglich, allerdings könnte dann die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit nicht mehr eingreifen.

 

Auf die Anfrage von Ratsmitglied Wetzel nach den beiden unförmigen Grundstücken erklärt Herr Pröstler, dass dies mit der Lärmschutzwand zusammenhängt. Eine weitere Anfrage von Ratsmitglied Wetzel zielt auf die Grundstückspreise und die damit verbundenen Mindestgrundstücksgrößen. Bisher sind im Bebauungsplan als Mindestgrundstücksgröße für Einzelhäuser 400 m2 und für Doppelhäuser 300 m2 je Haushälfte festgesetzt. Um auch geringer Verdienenden das Bauen zu ermöglichen, wäre eine Absenkung dieser Mindestgrundstücksgrößen sinnvoll. Nach eingehender Beratung im Marktgemeinderat besteht Einigkeit darüber, dass keine „Hasenstallbebauung“ gewollt ist. Damit der Bauwerber sowohl bei der Erschließung als auch beim Kauf des Grundstückes etwas einsparen kann, sollte die Gemeinde kleinere Parzellen anbieten, auch unter dem Gesichtspunkt des sozialen Wohnungsbaues. Die Mindestgrundstücksgröße für eine Doppelhaushälfte wird deshalb auf 250 m2 je Haushälfte festgesetzt.