Hierzu
begrüßt der 1. Bürgermeister Losert vom Ing.-Büro Röschert Herrn Pröstler.
Dieser geht in einer Power-Point-Präsentation nach der Vorstellung der
einzelnen Themen auf die bisherige Projekthistorie und Chronologie ein. Nach
Vorstellung des Zeitplanes vom Auslegungsbeschluss über die Veröffentlichung
des Beschlusses und Bekanntmachung der Auslegung bis zur Abwägung der
Stellungnahmen und Rechtskraft des Bebauungsplanes könnte im Idealfall im März
2020 mit der Erschließung begonnen werden. Auf einer weiteren Folie stellt Herr
Pröstler die Ergebnisse der überarbeiteten Schallimmissionsprognose für den
Gewerbe- und Verkehrslärm vor. Für die Prognose wurden die Verkehrszahlen von
2015 herangezogen mit einem Zuschlag von 20 Prozent. Auch wurde der Lärm von
der angrenzenden Autowerkstatt und der Feuerwehr noch einmal untersucht. Im Ergebnis
bedeutet dies, dass ohne einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,80 m im
gesamten Baugebiet der Grenzwert von 55 Dezibel tagsüber nur knapp
unterschritten und nachts der Grenzwert von 40 Dezibel fast flächendeckend
durch den Straßenverkehr überschritten würde. Auch können die Grundstücke, die
unmittelbar an den Gewerbebetrieb und die Feuerwehr geplant waren, nicht bebaut
werden. Diese werden als Grünfläche und somit als Puffer zwischen dem Gewerbebetrieb
und den bebauten Grundstücken ausgewiesen, was im Ergebnis eine Reduzierung der
Grundstücke von bisher 37 auf dann 33 bebaubare Grundstücke auslöst und die
Erschließungskosten für das einzelne Grundstück verteuert. Im weiteren Verlauf
ging Herr Pröstler farblich gekennzeichnet auf die geänderten und ergänzten
Festsetzungen im Bebauungsplan ein.
In
der anschließenden Beratung wurde festgelegt, dass das Grundstück mit der
Fl.Nr. 251/1 und 251/3 mit aufgenommen wird, um eine geordnete städtebauliche
Entwicklung zu gewährleisten. Es wäre auch eine Bebauung nach § 34 BauGB
möglich, allerdings könnte dann die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit
nicht mehr eingreifen.
Auf
die Anfrage von Ratsmitglied Wetzel nach den beiden unförmigen Grundstücken
erklärt Herr Pröstler, dass dies mit der Lärmschutzwand zusammenhängt. Eine
weitere Anfrage von Ratsmitglied Wetzel zielt auf die Grundstückspreise und die
damit verbundenen Mindestgrundstücksgrößen. Bisher sind im Bebauungsplan als
Mindestgrundstücksgröße für Einzelhäuser 400 m2 und für Doppelhäuser
300 m2 je Haushälfte festgesetzt. Um auch geringer Verdienenden das
Bauen zu ermöglichen, wäre eine Absenkung dieser Mindestgrundstücksgrößen
sinnvoll. Nach eingehender Beratung im Marktgemeinderat besteht Einigkeit darüber,
dass keine „Hasenstallbebauung“ gewollt ist. Damit der Bauwerber sowohl bei der
Erschließung als auch beim Kauf des Grundstückes etwas einsparen kann, sollte
die Gemeinde kleinere Parzellen anbieten, auch unter dem Gesichtspunkt des
sozialen Wohnungsbaues. Die Mindestgrundstücksgröße für eine Doppelhaushälfte
wird deshalb auf 250 m2 je Haushälfte festgesetzt.