Herr
Pröstler vom Ing.-Büro Röschert führt hierzu anhand der rot und grün markierten
Unterscheidungen im Bebauungsplan die Änderungen aus. So wurden neben den
Garagen und Nebengebäuden nun auch die Carports in den Festsetzungen mit
aufgenommen. Bei den Geländeveränderungen sind anstatt 0,60 m nun
Aufschüttungen für Terrassen bis maximal 2,00 m zulässig. Zwischen Gebäude und
öffentlicher Verkehrsfläche sind Auffüllungen nur bis maximal 2.00 m über
Oberkante öffentlicher Verkehrsfläche zulässig. Der Anschluss an das vorhandene
Gelände der Nachbargrundstücke ist durch Geländeabböschungen und Stützmauern
zulässig. Neu aufgenommen wurden die Stützmauern, die nun bis zu einer Höhe von
1,00 m auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sind.