Neben der Besoldung erhält der 1. Bürgermeister eine Dienstaufwandsentschädigung nach Anlage 2 zu Art 46 KWBG. Diese liegt bei kreisangehörigen Gemeinden in einem Rahmen von 242,91 € bis 798,47 €. Vor 6 Jahren wurde diese auf 600,00 € festgesetzt und liegt durch die tariflichen und gesetzlichen Anpassungen derzeit bei 696,79 €.
Beschluss:
Die monatliche
Dienstaufwandsentschädigung für den 1. Bürgermeister wird gem. Anlage 2 zu Art.
46 Abs. 1 KWBG auf 700,00 € monatlich festgesetzt.
Abstimmungsvermerke:
Der Bürgermeister
nimmt aufgrund Art. 49 Abs. 1 GO nicht an der Beratung und Abstimmung teil.