Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Nach § 2 AVPStG können Gemeinden ihre Bürgermeister zu Standesbeamten bestellen, sofern ihr Aufgabenbereich als Standesbeamte auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt wird. Anschließend sollen die Bürgermeister zeitnah zu ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.


Beschluss:

1. Bürgermeister Bernhard Weidner wird zum Standesbeamten gem. § 2 Abs. 3 AVPStG mit beschränktem Aufgabenbereich für Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften bestellt. Die personenstandsrechtliche Kurzschulung ist zeitnah zu besuchen.


 

Abstimmungsvermerke:

Der Bürgermeister nimmt aufgrund Art. 49 Abs. 1 GO nicht an der Beratung und Abstimmung teil.