Nach § 2 AVPStG können Gemeinden ihre Bürgermeister zu Standesbeamten bestellen, sofern ihr Aufgabenbereich als Standesbeamte auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt wird. Anschließend sollen die Bürgermeister zeitnah zu ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.
Beschluss:
1. Bürgermeister
Bernhard Weidner wird zum Standesbeamten gem. § 2 Abs. 3 AVPStG mit
beschränktem Aufgabenbereich für Eheschließungen und Begründungen von
Lebenspartnerschaften bestellt. Die personenstandsrechtliche Kurzschulung ist
zeitnah zu besuchen.
Abstimmungsvermerke:
Der Bürgermeister
nimmt aufgrund Art. 49 Abs. 1 GO nicht an der Beratung und Abstimmung teil.