Um Verbesserungsbeiträge für die Neuordnung der
Wasserversorgung Gramschatz erheben zu können, wurde vom Marktgemeinderat am
05.09.2019 eine Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der
Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Rimpar (VES-WAS) erlassen.
In § 1 der Satzung findet sich der Beschrieb der
durchgeführten Maßnahmen zur Neuordnung der Wasserversorgung Gramschatz zum
Zeitpunkt des Erlasses der Satzung. Mittlerweile gab es jedoch neue Beschlüsse
und Änderungen bei den durchgeführten und noch anstehenden Maßnahmen. So wurde
vom Marktgemeinderat beschlossen, dass der vorhandene Hochbehälter nicht
saniert, sondern neu gebaut wird. Des weiteren wurde die vorhandene
Aufbereitungsanlage saniert, was im September 2019 bei Erlass der Satzung auch
noch nicht geklärt war. Zwischenzeitlich konnte der Beschrieb der Satzung bei
allen durchgeführten Maßnahmen abschließend fortgeschrieben werden.
Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht beim
Landratsamt Würzburg sollte aus Gründen der Rechtssicherheit die Satzung zur
Erhebung der Verbesserungsbeiträge mit den konkretisierten Beschrieben der
Maßnahmen neu erlassen werden, damit bei Erlass der endgültigen
Beitragsbescheide keine Probleme entstehen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat
nahm dies zur Kenntnis und beschloss den Erlass der folgenden Beitragssatzung
für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des
Marktes Rimpar (VES-WAS):
Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung
der Wasserversorgungseinrichtung
des Marktes Rimpar (VES-WAS)
Aufgrund von Art. 2 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Rimpar folgende Beitragssatzung für
die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:
§ 1
Beitragserhebung
Der Markt erhebt einen Beitrag zur Deckung
ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der
Wasserversorgungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:
1.
Machbarkeitsstudie über die Sanierung der Aufbereitungsanlage mit
Erneuerung der Eigenwasserversorgung oder über den Anschluss an dem
Zweckverband Mühlhausener Gruppe bzw. Zweckverband Fernwasserversorgung
Mittelmain.
Diese Studie für den Gemeindeteil Gramschatz wurde aufgestellt, um
sämtliche Lösungsmöglichkeiten dem Markt Rimpar aufzeigen, in welcher Form die
Wasserversorgung dauerhaft und zukunftssicher saniert werden kann.
Der Marktgemeinderat hat den Beschluss gefasst, die Eigenwasserversorgung
zu planen und umzusetzen. Grundsätzlich soll die Wasserversorgung im
Gemeindeteil Gramschatz eigenständig bleiben. Grundsatzbeschluss.
2.
Umsetzung „Eigenwasserversorgung;
Hydrogeologische, wasserwirtschaftliche Untersuchungen“
·
Bericht
über geophysikalische Untersuchungen (geoelektrische Widerstandsmessungen im
Rahmen der Standortsuche für neuen Brunnen).
·
Kurzbericht
über die Untersuchungen (Fernsehtechnische Ausleuchtung, geophysikalische
produktionstechnische Messungen, Wasseranalysen) in den beiden vorhandenen
Tiefbrunnen I und II.
· Regenierungsmaßnahme zwecks Verockerung
des Filterrohres am Tiefbrunnen II
· Gutachten zur Standorterkundung für eine
mögliche Wassererschließung
3. Neubau
Versuchsbohrung (VB II) für Wassererschließung
- Geophysikalische
und hydrogeologische Messungen
- Erstellung
einer Versuchsbohrung
- Pumpversuche
mit Wasseranalysen wurden durchgeführt
Die Ergebnisse der Versuchsbohrung bzw. der Wasseranalysen hatten sich
positiv eingestellt. Der Gemeinderat hat den Beschluss gefasst, die vorhandene
Versuchsbohrung (VB II) als Tiefbrunnen III weiter zu entwickeln.
4. Neubau
Tiefbrunnen III
·
Aus der
Versuchsbohrung VB II wurde der Tiefbrunnen III mit einer Tiefe von rd. 52 m
gebohrt.
·
Ein oberirdisches
Betriebsgebäude mit den Gebäudegrößen von rd. Länge 4,30 m; Breite 3,30 m und
Höhe 4,10 m wurde gebaut. Das Gebäude selbst wird aus einer Fertigbauweise
aufgestellt.
·
Vom neuen
Tiefbrunnen bis zur vorhandenen Aufbereitungsanlage wurde eine DN
100er-GGG-Leitung (längskraftschlüssig) mit einer Länge von rd. 920 m verlegt.
Weiterhin wurde eine Entwässerungsleitung DN 200 aus dem Material PP
(Polypropylen) mit einer Länge von rd. 550 Meter ebenfalls verlegt (Einleitung
in den Vorfluter Riedgraben).
·
Vom
Tiefbrunnen bis zur Aufbereitungsanlage wurde ein neues Stromkabel verlegt.
Weiterhin wurde bis zum vorhandenen Masttrafo eine neue Stromleitung für den
Tiefbrunnen III verlegt.
·
Für
die Anfahrt des Tiefbrunnens III (Betriebsgebäude) wurde eine neue
Straßenanbindung an die Kreisstraße WÜ-54 (Binsbacher Weg) hergestellt.
·
Der
Markt hat einen Teil des Grundstückes Flur-Nr. 168 der Gemarkung Gramschatz
erworben.
·
Der
vorhandene Tiefbrunnen I, der außer Betrieb genommen wurde, wurde das
unterirdische Betriebsgebäude abgebrochen und fachgerecht rückgebaut. Die
Einzäunung des Tiefbrunnen I wurde ebenfalls rückgebaut.
- Im
Betriebsgebäude werden die erforderlichen maschinentechnischen
Anlagenteile mit der EMSR-Technik eingebaut.
- Neubau
Trinkwasserleitung DN 100, mit Strom- und Steuerkabel, Länge rd. 60 m.
5. Sanierung/Neubau
Tiefbrunnen II
·
Am
Tiefbrunnen II wurde eine Versuchsbohrung unmittelbar im Fassungsbereich neben
dem vorhandenen Tiefbrunnen abgeteuft, um die genauen Schichtgrenzen zu
erfassen, für den späteren Neuausbau des vorhandenen Tiefbrunnen II.
·
Das
vorhandene unterirdische Betriebsgebäude des Tiefbrunnen II wurde abgerissen
und der Tiefbrunnen II wurde überbohrt. Nach der Überbohrung wurden
physikalische Bohrlochmessungen durchgeführt. Die Zielsetzung der
Wasserquantität (Wassermenge) wurde nicht erreicht.
·
Die
eigentliche Versuchsbohrung neben dem alten Tiefbrunnen II wurde als neuer
Hauptbrunnen ausgebaut und die alte Bohrung des Tiefbrunnen II als
Grundwassermessstelle umgebaut. Bei den Bohrlochmessungen an dem neuen
Tiefbrunnen II sind sowohl die Qualität als auch die Quantität erfolgreich gewesen.
- Neubau
eines oberirdischen Betriebsgebäudes mit den Maßen, Länge rd. 4,30 Meter,
Breite rd. 3,30 Meter und Höhe rd. 4,10 Meter sind erforderlich.
- Im
Betriebsgebäude werden die erforderlichen maschinentechnischen
Anlagenteile mit der EMSR-Technik eingebaut.
6. Neubau
Grundwassermessstellen für Wasserschutzgebiet
·
Für die Ausweisung
des neuen Wasserschutzgebietes müssen zwei Grundwassermessstellen abgeteuft
werden. Die Messstellen müssen im Zustrombereich des Grundwassers liegen. Die genaue
Lage mit der Tiefenlage der zwei Grundwassermessstellen müssen mit den
Fachbehörden, dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg und mit dem Gesundheitsamt
Würzburg abgestimmt werden.
·
Erstellen der
Antragsunterlagen für die Ausweisung des neuen Wasserschutzgebietes.
7. Sanierung
der vorhandenen Aufbereitungsanlage
·
Um die zukünftige
Verfahrenstechnik mit der EMSR-Technik bauen zu können, wird neben der
vorhandenen Aufbereitungsanlage ein neues Betriebsgebäude errichtet (Anbau).
·
Dieses
Betriebsgebäude enthält ein Erdgeschoss und ein Kellergeschoss.
·
In Folge der
vorhandenen erhöhten Trübung und erhöhten Eisen und Manganwerte im Rohwasser
kommt eine Membrantechnik zur Ausführung. Weiterhin ist eine physikalische
Entsäuerung erforderlich.
·
Im vorhandene
Zwischenbehälter wird eine Betonsanierung erforderlich.
·
Die vorhandene
Verrohrung mit der EMSR-Technik, im jetzigen Gebäude wird grundhaft erneuert.
·
Neubau
Edelstahlrohrleitung im Gebäude, die sämtliche Aggregate miteinander verbindet.
Zulaufleitung, Entnahmeleitung, Grundablass und Überlaufleitung mit Konzentrat
Ableitung.
·
Neubau
Lüftungsanlage bestehend aus Be- und Entlüftungsanlage; Rohrleitung aus
Edelstahl mit Wetterschutzgitter und Luftftilterrahmen.
·
Die vorhandenen
Pumpenaggregate werden grundhaft erneuert.
8. Neubau Hochbehälter
Gramschatz
Infolge der
maroden Bausubstanz des vorhandenen Hochbehälters wird der Hochbehälter neu
gebaut. Nach Inbetriebnahme des neuen Behälters wird der alte Behälter
rückgebaut.
·
Grunderwerb der
Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 1872 der Gemarkung Gramschatz.
·
Neubau von drei
Wasserkammern mit einem Volumen von je 120 m³.
·
Neubau des
Rohrkellers mit Bedienungshaus.
·
Neuverlegung der
unterirdischen Roh- und Reinwasserleitungen bis zum alten Hochbehälter.
·
Neubau der
Zufahrtsstraße bis zum neuen Hochbehälter.
·
Neubau der
unterirdischen Grundablass- und Überlaufleitung.
·
Neubau der
Rohrinstallation im Rohrkeller aus Edelstahl inklusive benötigter Armaturen.
Zulaufleitung, Entnahmeleitung, Grundablass und Überlaufleitung.
·
Neubau der
notwendigen Druckerhöhungsanlage im Rohrkeller des neuen Hochbehälters.
·
Neubau der
Luftfilteranlage bestehend aus Be- und Entlüftungsanlage, Rohrleitung aus
Edelstahl mit Wasserschutzgitter und Luftfilter.
·
Neubau der
Außenanlage mit der Zaunanlage und den Tür- und Toranlagen.
·
Rückbau der Tür-
und Toranlage mit Zaunanlage des vorhandenen Hochbehälters.
·
Rückbau des
Bedienungshauses des vorhandenen Hochbehälters.
·
Vollständiger
Neubau der EMSR-Technik.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
(1)
bebaute, bebaubare
oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie
nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung
besteht oder
(2)
tatsächlich
angeschlossene Grundstücke.
§ 3
Entstehen der
Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht,
wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn
der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt,
entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn die Baumaßnahme bereits
begonnen wurde, kann der Markt schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld
Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträgen verlangen.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der
vorhandenen Gebäude berechnet.
In unbeplanten Gebieten wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche
- für gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke für Sondernutzungen
wie Schulen, Kindergärten etc. von mindestens 5.000 qm Fläche (übergroße
Grundstücke) auf das 2,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche,
mindestens jedoch auf 5.000 qm begrenzt,
- für Wohngrundstücke und sonstige Grundstücke von mindestens 2.500 qm
Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,0-fache der beitragspflichtigen
Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.500 qm begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrissmaße abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn und soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(2)
Bei Grundstücken,
für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren
Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.
Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur
gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute
Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
§ 6
Beitragssatz
(1)
Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in
Höhe von 100 v.H. des beitragsfähigen Investitionsaufwandes wird auf netto
3.082.300 € geschätzt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe
der Geschossflächen umgelegt.
(2)
Da der Aufwand nach Abs. 1 noch nicht endgültig
feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG
davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen.
(3)
Der vorläufige Beitragssatz beträgt
(a) pro m² Grundstücksfläche 0,38
€
(b)
pro m²
Geschossfläche 2,41
€ .
(4)
Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter
Grundstücksfläche und Geschossfläche wird nach Feststellbarkeit des Aufwandes
festgelegt.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird
einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. Entsprechendes gilt
für Vorauszahlungen.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann
vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag
richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch
auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe erhoben.
§ 9
Pflichten der
Beitragsschuldner
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Markt
für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und
über den Umfang dieser Veränderungen- auf Verlangen auch unter Vorlage
entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen
§ 10
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.09.2019 außer
Kraft.
Rimpar, den ........................
Weidner
1.
Bürgermeister