Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Um Verbesserungsbeiträge für die Neuordnung der Wasserversorgung Gramschatz erheben zu können, wurde vom Marktgemeinderat am 05.09.2019 eine Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Rimpar (VES-WAS) erlassen.

 

In § 1 der Satzung findet sich der Beschrieb der durchgeführten Maßnahmen zur Neuordnung der Wasserversorgung Gramschatz zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung. Mittlerweile gab es jedoch neue Beschlüsse und Änderungen bei den durchgeführten und noch anstehenden Maßnahmen. So wurde vom Marktgemeinderat beschlossen, dass der vorhandene Hochbehälter nicht saniert, sondern neu gebaut wird. Des weiteren wurde die vorhandene Aufbereitungsanlage saniert, was im September 2019 bei Erlass der Satzung auch noch nicht geklärt war. Zwischenzeitlich konnte der Beschrieb der Satzung bei allen durchgeführten Maßnahmen abschließend fortgeschrieben werden.

 

Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Würzburg sollte aus Gründen der Rechtssicherheit die Satzung zur Erhebung der Verbesserungsbeiträge mit den konkretisierten Beschrieben der Maßnahmen neu erlassen werden, damit bei Erlass der endgültigen Beitragsbescheide keine Probleme entstehen.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat nahm dies zur Kenntnis und beschloss den Erlass der folgenden Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Rimpar (VES-WAS):

 

 

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung

der Wasserversorgungseinrichtung
des Marktes Rimpar (VES-WAS)

 

 

Aufgrund von Art. 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Rimpar folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung:

 

§ 1 

Beitragserhebung

 

Der Markt erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:

 

1.              Machbarkeitsstudie über die Sanierung der Aufbereitungsanlage mit Erneuerung der Eigenwasserversorgung oder über den Anschluss an dem Zweckverband Mühlhausener Gruppe bzw. Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain.

Diese Studie für den Gemeindeteil Gramschatz wurde aufgestellt, um sämtliche Lösungsmöglichkeiten dem Markt Rimpar aufzeigen, in welcher Form die Wasserversorgung dauerhaft und zukunftssicher saniert werden kann.

 

Der Marktgemeinderat hat den Beschluss gefasst, die Eigenwasserversorgung zu planen und umzusetzen. Grundsätzlich soll die Wasserversorgung im Gemeindeteil Gramschatz eigenständig bleiben. Grundsatzbeschluss.

 

2.                  Umsetzung „Eigenwasserversorgung;
Hydrogeologische, wasserwirtschaftliche Untersuchungen“

·  Bericht über geophysikalische Untersuchungen (geoelektrische Widerstandsmessungen im Rahmen der Standortsuche für neuen Brunnen).

·  Kurzbericht über die Untersuchungen (Fernsehtechnische Ausleuchtung, geophysikalische produktionstechnische Messungen, Wasseranalysen) in den beiden vorhandenen Tiefbrunnen I und II.

·  Regenierungsmaßnahme zwecks Verockerung des Filterrohres am Tiefbrunnen II

·  Gutachten zur Standorterkundung für eine mögliche Wassererschließung

 


3.            Neubau Versuchsbohrung (VB II) für Wassererschließung

  • Geophysikalische und hydrogeologische Messungen
  • Erstellung einer Versuchsbohrung
  • Pumpversuche mit Wasseranalysen wurden durchgeführt

 

Die Ergebnisse der Versuchsbohrung bzw. der Wasseranalysen hatten sich positiv eingestellt. Der Gemeinderat hat den Beschluss gefasst, die vorhandene Versuchsbohrung (VB II) als Tiefbrunnen III weiter zu entwickeln.

 

4.            Neubau Tiefbrunnen III

·         Aus der Versuchsbohrung VB II wurde der Tiefbrunnen III mit einer Tiefe von rd. 52 m gebohrt.

·         Ein oberirdisches Betriebsgebäude mit den Gebäudegrößen von rd. Länge 4,30 m; Breite 3,30 m und Höhe 4,10 m wurde gebaut. Das Gebäude selbst wird aus einer Fertigbauweise aufgestellt.

·         Vom neuen Tiefbrunnen bis zur vorhandenen Aufbereitungsanlage wurde eine DN 100er-GGG-Leitung (längskraftschlüssig) mit einer Länge von rd. 920 m verlegt. Weiterhin wurde eine Entwässerungsleitung DN 200 aus dem Material PP (Polypropylen) mit einer Länge von rd. 550 Meter ebenfalls verlegt (Einleitung in den Vorfluter Riedgraben).

·         Vom Tiefbrunnen bis zur Aufbereitungsanlage wurde ein neues Stromkabel verlegt. Weiterhin wurde bis zum vorhandenen Masttrafo eine neue Stromleitung für den Tiefbrunnen III verlegt.

·         Für die Anfahrt des Tiefbrunnens III (Betriebsgebäude) wurde eine neue Straßenanbindung an die Kreisstraße WÜ-54 (Binsbacher Weg) hergestellt.

·         Der Markt hat einen Teil des Grundstückes Flur-Nr. 168 der Gemarkung Gramschatz erworben.

·         Der vorhandene Tiefbrunnen I, der außer Betrieb genommen wurde, wurde das unterirdische Betriebsgebäude abgebrochen und fachgerecht rückgebaut. Die Einzäunung des Tiefbrunnen I wurde ebenfalls rückgebaut.

  • Im Betriebsgebäude werden die erforderlichen maschinentechnischen Anlagenteile mit der EMSR-Technik eingebaut.
  • Neubau Trinkwasserleitung DN 100, mit Strom- und Steuerkabel, Länge rd. 60 m.

 

5.            Sanierung/Neubau Tiefbrunnen II

·         Am Tiefbrunnen II wurde eine Versuchsbohrung unmittelbar im Fassungsbereich neben dem vorhandenen Tiefbrunnen abgeteuft, um die genauen Schichtgrenzen zu erfassen, für den späteren Neuausbau des vorhandenen Tiefbrunnen II.

·         Das vorhandene unterirdische Betriebsgebäude des Tiefbrunnen II wurde abgerissen und der Tiefbrunnen II wurde überbohrt. Nach der Überbohrung wurden physikalische Bohrlochmessungen durchgeführt. Die Zielsetzung der Wasserquantität (Wassermenge) wurde nicht erreicht.

·         Die eigentliche Versuchsbohrung neben dem alten Tiefbrunnen II wurde als neuer Hauptbrunnen ausgebaut und die alte Bohrung des Tiefbrunnen II als Grundwassermessstelle umgebaut. Bei den Bohrlochmessungen an dem neuen Tiefbrunnen II sind sowohl die Qualität als auch die Quantität erfolgreich gewesen.

  • Neubau eines oberirdischen Betriebsgebäudes mit den Maßen, Länge rd. 4,30 Meter, Breite rd. 3,30 Meter und Höhe rd. 4,10 Meter sind erforderlich.
  • Im Betriebsgebäude werden die erforderlichen maschinentechnischen Anlagenteile mit der EMSR-Technik eingebaut.

 

6.            Neubau Grundwassermessstellen für Wasserschutzgebiet

·         Für die Ausweisung des neuen Wasserschutzgebietes müssen zwei Grundwassermessstellen abgeteuft werden. Die Messstellen müssen im Zustrombereich des Grundwassers liegen. Die genaue Lage mit der Tiefenlage der zwei Grundwassermessstellen müssen mit den Fachbehörden, dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg und mit dem Gesundheitsamt Würzburg abgestimmt werden.

·         Erstellen der Antragsunterlagen für die Ausweisung des neuen Wasserschutzgebietes.

 

7.            Sanierung der vorhandenen Aufbereitungsanlage

·         Um die zukünftige Verfahrenstechnik mit der EMSR-Technik bauen zu können, wird neben der vorhandenen Aufbereitungsanlage ein neues Betriebsgebäude errichtet (Anbau).

·         Dieses Betriebsgebäude enthält ein Erdgeschoss und ein Kellergeschoss.

·         In Folge der vorhandenen erhöhten Trübung und erhöhten Eisen und Manganwerte im Rohwasser kommt eine Membrantechnik zur Ausführung. Weiterhin ist eine physikalische Entsäuerung erforderlich.

·         Im vorhandene Zwischenbehälter wird eine Betonsanierung erforderlich.

·         Die vorhandene Verrohrung mit der EMSR-Technik, im jetzigen Gebäude wird grundhaft erneuert.

·         Neubau Edelstahlrohrleitung im Gebäude, die sämtliche Aggregate miteinander verbindet. Zulaufleitung, Entnahmeleitung, Grundablass und Überlaufleitung mit Konzentrat Ableitung.

·         Neubau Lüftungsanlage bestehend aus Be- und Entlüftungsanlage; Rohrleitung aus Edelstahl mit Wetterschutzgitter und Luftftilterrahmen.

·         Die vorhandenen Pumpenaggregate werden grundhaft erneuert.

 

8.            Neubau Hochbehälter Gramschatz

 

Infolge der maroden Bausubstanz des vorhandenen Hochbehälters wird der Hochbehälter neu gebaut. Nach Inbetriebnahme des neuen Behälters wird der alte Behälter rückgebaut.

 

·         Grunderwerb der Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 1872 der Gemarkung Gramschatz.

·         Neubau von drei Wasserkammern mit einem Volumen von je 120 m³.

·         Neubau des Rohrkellers mit Bedienungshaus.

·         Neuverlegung der unterirdischen Roh- und Reinwasserleitungen bis zum alten Hochbehälter.

·         Neubau der Zufahrtsstraße bis zum neuen Hochbehälter.

·         Neubau der unterirdischen Grundablass- und Überlaufleitung.

·         Neubau der Rohrinstallation im Rohrkeller aus Edelstahl inklusive benötigter Armaturen. Zulaufleitung, Entnahmeleitung, Grundablass und Überlaufleitung.

·         Neubau der notwendigen Druckerhöhungsanlage im Rohrkeller des neuen Hochbehälters.

·         Neubau der Luftfilteranlage bestehend aus Be- und Entlüftungsanlage, Rohrleitung aus Edelstahl mit Wasserschutzgitter und Luftfilter.

·         Neubau der Außenanlage mit der Zaunanlage und den Tür- und Toranlagen.

·         Rückbau der Tür- und Toranlage mit Zaunanlage des vorhandenen Hochbehälters.

·         Rückbau des Bedienungshauses des vorhandenen Hochbehälters.

·         Vollständiger Neubau der EMSR-Technik.

 

§ 2 

Beitragstatbestand

 

Der Beitrag wird erhoben für

 

(1)      bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder

 

(2)      tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

 

§ 3 

Entstehen der Beitragsschuld

 

(1)      Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

(2)      Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann der Markt schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträgen verlangen.

 

 

§ 4 

Beitragsschuldner

 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5 

Beitragsmaßstab

 

(1)      Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

 

In unbeplanten Gebieten wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche

 

-       für gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke für Sondernutzungen wie Schulen, Kindergärten etc. von mindestens 5.000 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 5.000 qm begrenzt,

 

-       für Wohngrundstücke und sonstige Grundstücke von mindestens 2.500 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2.500 qm begrenzt.

 

(2)      Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrissmaße abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn und soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

 

(2)      Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.

 

§ 6 

Beitragssatz

 

(1)      Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v.H. des beitragsfähigen Investitionsaufwandes wird auf netto 3.082.300 € geschätzt und nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt.

 

(2)      Da der Aufwand nach Abs. 1 noch nicht endgültig feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen.

 

(3)      Der vorläufige Beitragssatz beträgt

 

(a)       pro m² Grundstücksfläche                                     0,38 €

 

(b)      pro m² Geschossfläche                                           2,41 € .

 

(4)      Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche und Geschossfläche wird nach Feststellbarkeit des Aufwandes festgelegt.

 

§ 7 

Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.

 

§ 7a

Beitragsablösung

 

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 8 

Mehrwertsteuer

 

Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

 

§ 9 

Pflichten der Beitragsschuldner

 

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen- auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen

 

§ 10 

Inkrafttreten

 

(1)           Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)           Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.09.2019 außer Kraft.

 

 

 

Rimpar, den ........................

 

 

 

 

Weidner

1. Bürgermeister