Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 3

Mainfranken Netze GmbH

Stellungnahme vom 19.06.2020

 

Aus Sicht der Mainfranken Netze GmbH bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.

Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.

Am Flurstück 470/14 ist im Bebauungsplan eine Grunddienstbarkeit für Ver- und Entsorgungsleitungen zu Gunsten FI.-Nr. 483/2 eingezeichnet. in diesem Bereich befindet sich ein Niederspannungs-Netzanschluss für das Flurstück 483/2.

Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.

Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind nicht betroffen.

Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden, dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,5 m zu unseren bestehenden Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW-Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.

 


Beschluss:

Die Hinweise der Versorgungsträger werden zur Kenntnis genommen.

Eine Umverlegung des Kabels (Niederspannungs-Netzanschluss) für das Flurstück 483/2 ist nicht geplant. Bei der Bepflanzung des Grundstücks wird der Mindestabstand von 2,5 m zum Kabel beachtet.