Mainfranken
Netze GmbH
Stellungnahme
vom 19.06.2020
Aus
Sicht der Mainfranken Netze GmbH bestehen grundsätzlich keine Einwände
gegen den genannten Bebauungsplan.
Es
muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen
nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.
Am
Flurstück 470/14 ist im Bebauungsplan eine Grunddienstbarkeit für Ver- und
Entsorgungsleitungen zu Gunsten FI.-Nr. 483/2 eingezeichnet. in diesem Bereich
befindet sich ein Niederspannungs-Netzanschluss für das Flurstück 483/2.
Sollten
Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich
die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere
vertragliche Regelungen bestehen.
Die
Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind
nicht betroffen.
Bei
einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden, dass Bäume und tiefwurzelnde
Sträucher einen Mindestabstand von 2,5 m zu unseren bestehenden
Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN
18920 sowie die DVGW-Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.
Beschluss:
Die
Hinweise der Versorgungsträger werden zur Kenntnis genommen.
Eine
Umverlegung des Kabels (Niederspannungs-Netzanschluss) für das Flurstück 483/2
ist nicht geplant. Bei der Bepflanzung des Grundstücks wird der Mindestabstand
von 2,5 m zum Kabel beachtet.